Re: Springmesser
Verfasst: Di 9. Aug 2022, 13:20
Gewo du brauchst echt Urlaub
was issn des ...?
Da ist aber möglicherweise schnell einmal der §81 SPG (Sicherheitspolizeigesetz) ein Thema:MrRiesa hat geschrieben: ↑Mo 8. Aug 2022, 19:54Was Messer angeht, darfst in Österreich eh fast alles einstecken.. wennst lustig bist und oder Mittelalter Fan kannst auch mim Schwert am Gürtel herumlaufen.. schaut vl ned gut aus und könnte bei Passanten für Irritationen sorgen, ist aber nicht verboten.
Soviel ich weiß sind nur Versteckte Klingen (Fake Kugelschreiber, Dolch im Gehstock und Scheckkarten Messer) verboten..
Springer und Läufer kein Problem, ausser in den neu geschaffenen Waffenverbots Zonen und bei Veranstaltungen.. da sind Messer generell nicht erlaubt..
Edit.
Und aufpassen wenn du im Grenzbereich zu Deutschland wohnst.. Kollegen haben sie kürzlich sein Edc Messer abgenommen und 300 Euro als Sicherheitsleistung kassiert..
Hast dazu Literatur oder Judikate (tät mich interessieren, siehe mein auch in diese Richtung gehendes Post von 13:07)? Betrifft ja grundsätzlich net nur Klingen, sondern zB könnte es auch zB das offene Tragen eines Repetierers zum Büma in einer nicht ländlichen Gegend betreffen.tousibaer hat geschrieben: ↑Di 9. Aug 2022, 14:01Da ist aber möglicherweise schnell einmal der §81 SPG (Sicherheitspolizeigesetz) ein Thema:
(1) Wer durch ein Verhalten, das geeignet ist, berechtigtes Ärgernis zu erregen, die öffentliche Ordnung stört, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 500 Euro zu bestrafen, es sei denn, das Verhalten ist gerechtfertigt, insbesondere durch die Inanspruchnahme eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts. Anstelle einer Geldstrafe kann bei Vorliegen erschwerender Umstände eine Freiheitsstrafe bis zu einer Woche, im Wiederholungsfall bis zu zwei Wochen verhängt werden.
Grüße
Weil das gerade so ein schönes Stichwort ist: wo gibt's aktuell die günstigsten Glockmesser?
bubbleaction OG Wienrhodium hat geschrieben: ↑Di 9. Aug 2022, 15:58Weil das gerade so ein schönes Stichwort ist: wo gibt's aktuell die günstigsten Glockmesser?
Neuer Shop?gewo hat geschrieben: ↑Di 9. Aug 2022, 16:04bubbleaction OG Wienrhodium hat geschrieben: ↑Di 9. Aug 2022, 15:58Weil das gerade so ein schönes Stichwort ist: wo gibt's aktuell die günstigsten Glockmesser?
wo sonst?
war a tippfehlerHD1903 hat geschrieben: ↑Di 9. Aug 2022, 16:34Neuer Shop?
Verkaufen die sonst Spritzpistolen und Seifenblasenmaschinen?
Nein, habe ich nicht.John Connor hat geschrieben: ↑Di 9. Aug 2022, 15:18Hast dazu Literatur oder Judikate (tät mich interessieren, siehe mein auch in diese Richtung gehendes Post von 13:07)? Betrifft ja grundsätzlich net nur Klingen, sondern zB könnte es auch zB das offene Tragen eines Repetierers zum Büma in einer nicht ländlichen Gegend betreffen.tousibaer hat geschrieben: ↑Di 9. Aug 2022, 14:01Da ist aber möglicherweise schnell einmal der §81 SPG (Sicherheitspolizeigesetz) ein Thema:
(1) Wer durch ein Verhalten, das geeignet ist, berechtigtes Ärgernis zu erregen, die öffentliche Ordnung stört, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 500 Euro zu bestrafen, es sei denn, das Verhalten ist gerechtfertigt, insbesondere durch die Inanspruchnahme eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts. Anstelle einer Geldstrafe kann bei Vorliegen erschwerender Umstände eine Freiheitsstrafe bis zu einer Woche, im Wiederholungsfall bis zu zwei Wochen verhängt werden.
Grüße
wobei das ungeladene fuehren von Kat C waffen durch sportschuetzen am weg zum schiesstand ja eigentlich erlaubt ist ......tousibaer hat geschrieben: ↑Di 9. Aug 2022, 17:12Nein, habe ich nicht.John Connor hat geschrieben: ↑Di 9. Aug 2022, 15:18Hast dazu Literatur oder Judikate (tät mich interessieren, siehe mein auch in diese Richtung gehendes Post von 13:07)? Betrifft ja grundsätzlich net nur Klingen, sondern zB könnte es auch zB das offene Tragen eines Repetierers zum Büma in einer nicht ländlichen Gegend betreffen.tousibaer hat geschrieben: ↑Di 9. Aug 2022, 14:01Da ist aber möglicherweise schnell einmal der §81 SPG (Sicherheitspolizeigesetz) ein Thema:
(1) Wer durch ein Verhalten, das geeignet ist, berechtigtes Ärgernis zu erregen, die öffentliche Ordnung stört, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 500 Euro zu bestrafen, es sei denn, das Verhalten ist gerechtfertigt, insbesondere durch die Inanspruchnahme eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts. Anstelle einer Geldstrafe kann bei Vorliegen erschwerender Umstände eine Freiheitsstrafe bis zu einer Woche, im Wiederholungsfall bis zu zwei Wochen verhängt werden.
Grüße
Wobei das "offene Tragen" eines Repetierers wie Du es beschreibst wohl unzweifelhaft "Führen" laut §7 WaffG sein dürfte, oder meinst nicht?
Grüße
Soll da heißen ich DÜRFTE mit meinem ungeladenen Unterhebler geschultert zum Stand marschieren.. oder noch besser, mit den Öffis fahren? Das wusste ich auch nicht..
Waffenrechtlich ist Führen Kat C unter Beachtung § 35 WaffG erlaubt (vgl § 35 Abs 2) Da braucht man nicht zwingend einen WP.gewo hat geschrieben: ↑Di 9. Aug 2022, 17:35wobei das ungeladene fuehren von Kat C waffen durch sportschuetzen am weg zum schiesstand ja eigentlich erlaubt ist ......tousibaer hat geschrieben: ↑Di 9. Aug 2022, 17:12Nein, habe ich nicht.John Connor hat geschrieben: ↑Di 9. Aug 2022, 15:18Hast dazu Literatur oder Judikate (tät mich interessieren, siehe mein auch in diese Richtung gehendes Post von 13:07)? Betrifft ja grundsätzlich net nur Klingen, sondern zB könnte es auch zB das offene Tragen eines Repetierers zum Büma in einer nicht ländlichen Gegend betreffen.tousibaer hat geschrieben: ↑Di 9. Aug 2022, 14:01Da ist aber möglicherweise schnell einmal der §81 SPG (Sicherheitspolizeigesetz) ein Thema:
(1) Wer durch ein Verhalten, das geeignet ist, berechtigtes Ärgernis zu erregen, die öffentliche Ordnung stört, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 500 Euro zu bestrafen, es sei denn, das Verhalten ist gerechtfertigt, insbesondere durch die Inanspruchnahme eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts. Anstelle einer Geldstrafe kann bei Vorliegen erschwerender Umstände eine Freiheitsstrafe bis zu einer Woche, im Wiederholungsfall bis zu zwei Wochen verhängt werden.
Grüße
Wobei das "offene Tragen" eines Repetierers wie Du es beschreibst wohl unzweifelhaft "Führen" laut §7 WaffG sein dürfte, oder meinst nicht?
Grüße