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Springmesser
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Jeder User in diesem Unterforum ist verpflichtet, seine waffenrechtlich relevanten Aussagen nach bestem Wissen und Gewissen zu tätigen und diese soweit möglich sorgfältig mit entsprechender Judikatur, Paragrafen und/oder sonstigen brauchbaren Quellen zu untermauern. Dieses Unterforum gibt ausschließlich Rechtsmeinungen einzelner User wieder. Daher wird von Seiten des Forums keine Haftung für getätigte Aussagen übernommen. Es besteht keine Gewähr auf die Richtigkeit der veröffentlichten Aussagen. Dieses Unterforum kann eine persönliche Beratung durch Rechtsexperten niemals ersetzen. Aus den wiedergegebenen Rechtsmeinungen erwachsen Dritten weder Rechte noch Pflichten.
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Springmesser
Ist ein Springmesser mit feststellbarer Klinge in Österreich erlaubt oder verboten?
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- .50 BMG
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Re: Springmesser
Springmesser und Fallmesser waren nach dem Waffengesetz 1986 Verbotene Waffen.
Seit 1.7.1997 (Inkrafttreten Waffengesetz1996) sind sie keine Verbotenen Waffen mehr.
Zu beachten ist jedoch das allgemeine Waffenverbot unter 18 Jahren (§ 11 Abs 1 Waffengesetz) und das Waffenverbot für bestimmte Ausländer (§ 11a Abs 1 Waffengesetz), welches seit 1.1.2019 nicht nur Schusswaffen, sondern Waffen generell umfasst.
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- .50 BMG
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Re: Springmesser
gibt es auch bereits frei zu kaufen siehe
https://www.waffengebraucht.at/zubehoer ... tf--431109
ist nicht meine seite will auch keine werbung dafür machen dient zur ino
wenn nicht gewünscht bitte löschen
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Re: Springmesser
Was Messer angeht, darfst in Österreich eh fast alles einstecken.. wennst lustig bist und oder Mittelalter Fan kannst auch mim Schwert am Gürtel herumlaufen.. schaut vl ned gut aus und könnte bei Passanten für Irritationen sorgen, ist aber nicht verboten.
Soviel ich weiß sind nur Versteckte Klingen (Fake Kugelschreiber, Dolch im Gehstock und Scheckkarten Messer) verboten..
Springer und Läufer kein Problem, ausser in den neu geschaffenen Waffenverbots Zonen und bei Veranstaltungen.. da sind Messer generell nicht erlaubt..
Edit.
Und aufpassen wenn du im Grenzbereich zu Deutschland wohnst.. Kollegen haben sie kürzlich sein Edc Messer abgenommen und 300 Euro als Sicherheitsleistung kassiert..
Soviel ich weiß sind nur Versteckte Klingen (Fake Kugelschreiber, Dolch im Gehstock und Scheckkarten Messer) verboten..
Springer und Läufer kein Problem, ausser in den neu geschaffenen Waffenverbots Zonen und bei Veranstaltungen.. da sind Messer generell nicht erlaubt..
Edit.
Und aufpassen wenn du im Grenzbereich zu Deutschland wohnst.. Kollegen haben sie kürzlich sein Edc Messer abgenommen und 300 Euro als Sicherheitsleistung kassiert..
Re: Springmesser
Danke euch allen für die Info, brauch ich's also nicht wegschmeissen
Re: Springmesser
Noch der Hinweis für Deutschland. Bei Läufern oder Klingenlänge des Springers über 8.5 cm sind wir im Strafrecht bei einem verbotenen Gegenstand. Da kannst Du die 300 Euro noch mit Humor nehmen.
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Re: Springmesser
da bin ich nicht bei dir
ein (scharfes) Schwert oder ein scharfer Katana faellt meines Erachtens nach unter §1 WaffG. Allerdings ist der Besitz und Erwerb von Schwertern im Gesetz nicht weiter geregelt und deshalb (ab 18) erlaubt. Ein scharfes Schwert oder Katana wuerde ich in der Öffentlichkeit niemals tragen. Es besteht die Gefahr dass es sich dabei um das Führen eine Waffe laut Waffengesetz handelt, mit den entsprechenden Konsequenzen.
WaffG §7:
(1) Eine Waffe führt, wer sie bei sich hat.
(2) Eine Waffe führt jedoch nicht, wer sie innerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder eingefriedeten Liegenschaften mit Zustimmung des zu ihrer Benützung Berechtigten bei sich hat.
(3) Eine Waffe führt weiters nicht, wer sie - in den Fällen einer Schußwaffe ungeladen - in einem geschlossenen Behältnis und lediglich zu dem Zweck, sie von einem Ort zu einem anderen zu bringen, bei sich hat (Transport).
Geruechtehalber gibt es fuer Sikhs eine Ausnahme, diese duerfen ihren Kirpan fuehren weil es sich dabei um die Ausuebung eines religioesen Kultes handelt den zu verbieten unter das verbot der religionsausuebung fallen wuerde.
ist aber nur hoerensagen
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- kemira
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Re: Springmesser
Wieso ist es ein Problem, eine Waffe (z.B. ein Bajonett) zu führen, zu deren Führen es keiner gesonderten Berechtigung wie Waffenpass oder Jagdschein bedarf?
(Sinnvoll oder nicht sei dahingestellt...)
Ich habe diesbezüglich im WaffG idgF nichts gefunden...
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Ich habe diesbezüglich im WaffG idgF nichts gefunden...
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Re: Springmesser
die bestimmung steht in meinem posting.kemira hat geschrieben: ↑Di 9. Aug 2022, 12:46Wieso ist es ein Problem, eine Waffe (z.B. ein Bajonett) zu führen, zu deren Führen es keiner gesonderten Berechtigung wie Waffenpass oder Jagdschein bedarf?
(Sinnvoll oder nicht sei dahingestellt...)
Ich habe diesbezüglich im WaffG idgF nichts gefunden...
wenn ein gegenstand unter die bestimmungen des §1 WaffG faellt darfst du ihn generell nur transportieren aber nicht fuehren
§ 1.
Waffen sind Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind,
1. die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen durch unmittelbare Einwirkung zu beseitigen oder herabzusetzen oder
2. ............
und
WaffG §7:
(1) Eine Waffe führt, wer sie bei sich hat.
(2) Eine Waffe führt jedoch nicht, wer sie innerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder eingefriedeten Liegenschaften mit Zustimmung des zu ihrer Benützung Berechtigten bei sich hat.
(3) Eine Waffe führt weiters nicht, wer sie - in den Fällen einer Schußwaffe ungeladen - in einem geschlossenen Behältnis und lediglich zu dem Zweck, sie von einem Ort zu einem anderen zu bringen, bei sich hat (Transport).
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Re: Springmesser
Das ist definitiv falsch.DOUBLEACTION hat geschrieben: ↑Di 9. Aug 2022, 12:57
die bestimmung steht in meinem posting.
wenn ein gegenstand unter die bestimmungen des §1 WaffG faellt darfst du ihn nur transportieren aber nicht fuehren
Natürlich wird das Messer etc. geführt. Das ist aber nicht relevant.
Relevant ist, ob das Führen der Waffe verboten ist. Ein generelles Verbot zum Führen von Waffen (§ 1 WaffG) gibt es in Österreich nicht.
Was nach dem WaffG verboten ist, findet man in den §§ 50, 51 WaffG.
Zusätzlich käme in Frage das offene Führen einer Waffe als Verwaltungsübertretung nach den Landessicherheitspolizeigesetzen zu qualifizieren. Das müsste ich mir aber näher ansehen, ist daher nur eine Vermutung
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Re: Springmesser
Die Definition einer Waffe lt. §1 sowie des Führens lt. §7 sind mir geläufig.DOUBLEACTION hat geschrieben: ↑Di 9. Aug 2022, 12:57
die bestimmung steht in meinem posting.
wenn ein gegenstand unter die bestimmungen des §1 WaffG faellt darfst du ihn nur transportieren aber nicht fuehren
Ich finde aber die Stelle im WaffG nicht, wo steht, dass das Führen von Waffen, die keine Schusswaffen der Kat.A, B oder C sind, untersagt oder an eine behördliche Erlaubnis gebunden wäre.
Was ich finde ist
§ 17 - Führen verbotener Waffen
§ 18 - Führen von Kriegsmaterial
§ 20 - Erwerb, Besitz und Führen von Schusswaffen der Kategorie B
§ 35 - Führen von Schusswaffen der Kategorien C
§ 40 - Führen mitgebrachter oder eingeführter Schußwaffen
Auf Waffen, die weder Schusswaffen im Sinne der Kat.A, B oder C noch verbotene Waffen sind, wird nirgendwo eingegangen (oder ich bin zu blöd, die Stelle zu finden)...
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Re: Springmesser
natuerlich gibts dasJohn Connor hat geschrieben: ↑Di 9. Aug 2022, 13:07Das ist definitiv falsch.DOUBLEACTION hat geschrieben: ↑Di 9. Aug 2022, 12:57die bestimmung steht in meinem posting.
wenn ein gegenstand unter die bestimmungen des §1 WaffG faellt darfst du ihn nur transportieren aber nicht fuehren
Natürlich wird das Messer etc. geführt. Das ist aber nicht relevant.
Relevant ist, ob das Führen der Waffe verboten ist. Ein generelles Verbot zum Führen von Waffen (§ 1 WaffG) gibt es in Österreich nicht.
WaffG §7:
(1) Eine Waffe führt, wer sie bei sich hat.
(2) Eine Waffe führt jedoch nicht, wer sie innerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder eingefriedeten Liegenschaften mit Zustimmung des zu ihrer Benützung Berechtigten bei sich hat.
(3) Eine Waffe führt weiters nicht, wer sie - in den Fällen einer Schußwaffe ungeladen - in einem geschlossenen Behältnis und lediglich zu dem Zweck, sie von einem Ort zu einem anderen zu bringen, bei sich hat (Transport).
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Re: Springmesser
was erscheint dir am §7 nicht ausreichend?kemira hat geschrieben: ↑Di 9. Aug 2022, 13:08Die Definition einer Waffe lt. §1 sowie des Führens lt. §7 sind mir geläufig.DOUBLEACTION hat geschrieben: ↑Di 9. Aug 2022, 12:57
die bestimmung steht in meinem posting.
wenn ein gegenstand unter die bestimmungen des §1 WaffG faellt darfst du ihn nur transportieren aber nicht fuehren
Ich finde aber die Stelle im WaffG nicht, wo steht, dass das Führen von Waffen, die keine Schusswaffen der Kat.A, B oder C sind, untersagt oder an eine behördliche Erlaubnis gebunden wäre.
WaffG §7:
(1) Eine Waffe führt, wer sie bei sich hat.
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Re: Springmesser
Der §7 definiert den Begriff des Führens, nicht mehr und nicht weniger.
Daraus ein generelles Verbot des Führens von Waffen ableiten zu wollen halte ich für etwas weit gegriffen...
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Re: Springmesser
da hast du recht
ich schau mir grad das waffG durch
vorerst hab ich nur im 17ener gefunden:
....Im Übrigen gelten für den Besitz und das Führen von Waffen oder Vorrichtungen im Sinne des Abs. 1 und 2 die §§ 21 Abs. 4, 23 Abs. 3 sowie 25 bis 28. Für den Besitz und das Führen von Waffen gemäß Abs. 1 Z 7 bis 10 gilt § 23 Abs. 2 und 2b....
muss erst gucken was da drin steckt
edit:
da passt nix auf bajonette oder schwerter ......
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