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Waffenentzugsverfahren

Was ist erlaubt, was ist verboten und wie kommt man eigentlich zu einer WBK?
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habenundsein
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Waffenentzugsverfahren

Beitrag von habenundsein » Do 4. Aug 2022, 09:20

Hallo,

ich habe eine allgemeine Frage zum Waffenentzugsverfahren durch die Behörden. Besteht vorher die Möglichkeit sich mit diesen zu arrangieren und die Waffenbesitzkarte + Waffe(n) einfach freiwillig abzugeben? Oder kommt es dadurch automatisch zu einer Vorstrafe?

Im Detail geht es darum, dass eine andere Person (im gleichen Haushalt lebend) ohne Waffenbesitzkarte Zugang zur Waffe (ungeschossene Glock 20) bekommen (Safe-Kombi wurde durch die Mutter (wohnhaft in den USA) der Besitzerin verraten) hat und diese direkt ins Waffengeschäft zurückgebracht hat. Also im Laufe des "Zurückbringens" ---> illegaler Waffenbesitz. In der Zwischenzeit befand sich die Besitzerin aufgrund einer Depression 2 Tage freiwillig auf einer psychiatrischen Station. Bei der Person, die die Waffe zurück zum Händler gebracht hat, handelt es sich um den Ehemann der Besitzerin. Dieser war in Sorge dass aufgrund des psychisch Instabilen Zustandes der Besitzerin etwas passieren konnte. Die Waffe blieb weiterhin unbenutzt und befand sich im Koffer. Dabei wurde bei der Besitzerin im Krankenhaus Eigen- und Selbstgefährdung ausgeschlossen.

Die Besitzerin bekam wenige Tage später bei einem Gespräch eine Verwarnung bei der Bundespolizeidirektion und bekam die Waffe (Glock 20) am selben Tag wieder zurück. Sie wurde dazu verpflichtet die Safe-Kombi zu ändern. Bei einem erneuten Vorfall wurde ein Waffenentzugsverfahren angedroht. Außerdem steht im September ein Termin beim Amtsarzt bei der Bundespolizeidirektion an.

Die Waffe ist zwar wieder da und sehr gut und sicher aufgewahrt (die Besitzerin geht nun sogar regelmäßig am Schiessstand), jedoch macht sich das Ehepaar nun große Sorgen aufgrund der auf sie nun zukommenden Konsequenzen.

Danke Vorab + LG

gewo
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Re: Waffenentzugsverfahren

Beitrag von gewo » Do 4. Aug 2022, 09:59

habenundsein hat geschrieben:
Do 4. Aug 2022, 09:20

ich habe eine allgemeine Frage zum Waffenentzugsverfahren durch die Behörden. Besteht vorher die Möglichkeit sich mit diesen zu arrangieren und die Waffenbesitzkarte + Waffe(n) einfach freiwillig abzugeben? Oder kommt es dadurch automatisch zu einer Vorstrafe?

Im Detail geht es darum, dass eine andere Person (im gleichen Haushalt lebend) ohne Waffenbesitzkarte Zugang zur Waffe (ungeschossene Glock 20) bekommen (Safe-Kombi wurde durch die Mutter (wohnhaft in den USA) der Besitzerin verraten) hat und diese direkt ins Waffengeschäft zurückgebracht hat. Also im Laufe des "Zurückbringens" ---> illegaler Waffenbesitz. In der Zwischenzeit befand sich die Besitzerin aufgrund einer Depression 2 Tage freiwillig auf einer psychiatrischen Station. Bei der Person, die die Waffe zurück zum Händler gebracht hat, handelt es sich um den Ehemann der Besitzerin. Dieser war in Sorge dass aufgrund des psychisch Instabilen Zustandes der Besitzerin etwas passieren konnte. Die Waffe blieb weiterhin unbenutzt und befand sich im Koffer. Dabei wurde bei der Besitzerin im Krankenhaus Eigen- und Selbstgefährdung ausgeschlossen.

Die Besitzerin bekam wenige Tage später bei einem Gespräch eine Verwarnung bei der Bundespolizeidirektion und bekam die Waffe (Glock 20) am selben Tag wieder zurück. Sie wurde dazu verpflichtet die Safe-Kombi zu ändern. Bei einem erneuten Vorfall wurde ein Waffenentzugsverfahren angedroht. Außerdem steht im September ein Termin beim Amtsarzt bei der Bundespolizeidirektion an.

Die Waffe ist zwar wieder da und sehr gut und sicher aufgewahrt (die Besitzerin geht nun sogar regelmäßig am Schiessstand), jedoch macht sich das Ehepaar nun große Sorgen aufgrund der auf sie nun zukommenden Konsequenzen.
Unsichere Verwahrung (der Code wurde erraten oder weitergegeben) durch den Waffenbesitzer
Überlassung an Unberechtigten durch den Waffenbesitzer

Illegale Inhabung einer Schusswaffe durch einen nicht Berechtigten (der die Waffe zum Haendler gebracht hat)

Meiner Meinung nach erwischt hier auch den Händler ein juristischen Streifschuss ... muesste drueber nachdenken nach welcher norm.... aber die überlassung durch einen nichtberechtigten ? .... vermutlich urkundenfaelschung (Ueberlassungsmeldung)

die behoerden die ich kenne wuerden hier zwei waffenverbote aussprechen (waffenbesitzer und der der die waffe zum haenlder gebracht hat)

mich frappiert hier ein wenig die rueckgabe der waffe an den waffenbesitzer VOR dem amtsarzttermin
das ist fuer mich so ned wirklich nachvollziehbar und die behoerden die ICH kenne die wuerden das alleine aus haftungsgruenden nicht tun


an der stelle kannst eh nix mehr machen ausser abwarten
der sachverhalt scheint ja gesichert

am ende wirst an anwalt brauchen wenns zu einem entzugverfahren kommt


schusswaffe an unberechtigten geht halt wirklich garned
das geht nur im fall von schicksalshaftem geschehen (medizinischer notfall, unfall, katastrophe wie feuer, ueberschwemmung usw)

ein psychischer notfall ist schon sowas
aber WENN es ein psychischer notfall war dann muss das zwingend zu einem waffenverbot fuer den betroffenen waffdenbesitzer fuehren denn eine wiederholung der psychischen notlage kann wohl nicht ausgeschlossen werden
wenn es aber KEIN psychischer notfall war, dann war die ueberlassung und die innehabung unzulaessig
doppelmuehle quasi
ein findiger anwalt kann dann natuerlich was mit einem verbotsirrtum versuchen
aber normal funktioniert das beim waffenthema ned

fuer den waffenhaendler wird man wohl wie immer ein auge zudruecken zum thema .....


zu deiner frage:
ich weiss es nicht
mit der ueberlasung der waffe an einen berechtigten (beim haendler auf depot legen oder verkaufen) wirst du dir jedenfalls das ganze amtsarzt verfahren und die vermutlich neuerlich erforderliche psychologische ueberpruefung ersparen.
wenn du nicht willig bist diese wohl mehrere hundert €uro fur den erhalt deines waffendokumentes auszugeben dann mag es wirklich einfacher sein die waffe wegzugeben.
auch die rueckgabe der WBK ist dazu erforderlich.
dir ist klar dass du spaeter in ein paar jahren wenn du wieder eine WBK beantragst neuerlich einen psychotest brauchst.
dieser ist jedoch moeglicherweise einfacher zu bestehen wenn zu dem aktuellen vorfall ein zeitlich abstand von einigen jahren besteht

ob das verfahren an sich (unsichere verwahrung fuer den waffenbesitzer und illegale inhabung durch den zum-haendler-bringer) dadurch gehemmt wird weiss ich nicht.
eher nein
es wird aber moeglicherweise schneller verkaufen und diese abgabe kann man wohl auch argumentativ fuer eine geringere strafhoehe einsetzen

fazit:
wenn du nicht JETZT wie ein baer um deine WBK kaempfen willst dann leg sie auf depot und gib die WBK bei der behoerde ab und versuchs in drei bis fuenf jahren wieder mit einer neuausstellung
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Re: Waffenentzugsverfahren

Beitrag von Prometheus » Do 4. Aug 2022, 10:42

In dem Fall sollte sich die Frau ordentlich bei dem eifrigen Ehemann bedanken.
Ich versteh schon das es sicher gut gemeint war aber trotzdem hat jemand der keine WBK hat überhaupt nichts mit solchen Waffen zu schaffen.
Die ganzen Details wie die Waffe ist "ungeschossen" und war immer nur im Koffer machen dabei übrigens auch überhaupt keinen Unterschied.

Was nun am Ende wirklich passiert unterliegt einem sehr großen Spielraum.
Im schlimmsten Fall bekommt die Frau, der Mann und ja sogar theoretisch die Mutter ein Waffenverbot und eine ordentliche Strafe.

Im besten Fall kann es echt sein das die BH einfach darüber hinweg sieht weil ja eigentlich niemand zu Schaden gekommen ist.

Veilleicht habts Glück gehabt.

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Re: Waffenentzugsverfahren

Beitrag von titan » Do 4. Aug 2022, 13:15

Bleibt die Frage ob soetwas nicht als Notstand zu bewerten ist.
MMn ist die bspw testamentliche Hinterlegung von Zugangsdaten bei Dritten nicht verboten. Was soll die Behörde den machen? Dass diese Person den Code verraten oder vl auch erraten hat, dafür kann die Besitzerin eigentlich nichts wenn die Mutter um ihre Tochter fürchtet.

Kann natürlich sein dass die BH ein Entzugsverfahren der WBK einleitet, ob sie es ob der Umstände auch gewinnen würde ist eine andere Sache.

Was wäre die Alternative? Person A fürchter um Person B. Holst die Polizei? Informierst du die Behörde? Anzeige? Abholen lassen ist Diebstahl. Was hätte die Behörde denn manchen sollen? Mehr als Zuschauen oder den Amtsarzt befragen is kaum möglich. Was macht man denn wenn der Opa mitsamt Schlüssel im Krankenhaus landet? Sehe da nicht viel Unterschied.

Ich glaube nicht dass da viel rauskommen wird.

Jedenfalls sollten sich die Betroffenen mit ihren Lebensumständen auseinandersetzten.
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Re: Waffenentzugsverfahren

Beitrag von gewo » Do 4. Aug 2022, 13:19

titan hat geschrieben:
Do 4. Aug 2022, 13:15
...Dass diese Person den Code verraten oder vl auch erraten hat, dafür kann die Besitzerin eigentlich nichts ....
dazu gibt es einen rechtssatz im RIS

sinngemaess:
sicherungsarten und -mittel fuer schusswaffen muessen so gewaehlt werden dass nahe angehoerige oder personen aus dem persoenlichen umfeld diese nicht auffinden oder erraten koennen
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Re: Waffenentzugsverfahren

Beitrag von titan » Do 4. Aug 2022, 13:20

Ja aber die Dame sitzt im Ausland über dem Atlantik.
Die Dame kann damit im Prinzip gar nichts anfangen.
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Re: Waffenentzugsverfahren

Beitrag von gewo » Do 4. Aug 2022, 13:26

titan hat geschrieben:
Do 4. Aug 2022, 13:20
Ja aber die Dame sitzt im Ausland über dem Atlantik.
Die Dame kann damit im Prinzip gar nichts anfangen.
naja
offenbar doch oder?

und die nicht weitergabe hat doch nix mit dem dzt aufenthalt der person zu tun

aber egal
eh ein nebenthema
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Re: Waffenentzugsverfahren

Beitrag von Coolhand1980 » Do 4. Aug 2022, 15:26

Das Schlimmste was rauskommen könnte, ist ein WBK Entzug für die Besitzerin. Das wird aber vermutlich der Amtsarzt mit seiner Diagnose bestimmen. Prinzipiell bin ich aber schwer dafür, dass psychisch labile Menschen keine Waffen verfügbar haben.
Was hat der Ehemann gemacht? Er hat versucht das Richtige zu tun weil er Angst um das Leben seiner Frau hatte.
Das ist von der deliktischen, inneren Tatseite aus betrachtet keine strafbares Handlung.
Der selben Logik nach müsste jeder Witwe, die die alte PPK vom verstorbenen Ehemann auf einer PI abgibt, ja lebenslang Kerker ausfassen. Mir ist kein Fall in diesem Land bekannt, in welchem solches Verhalten zu einer Anklage geführt hätte. Wenn jemand einen kennt, nur her mit der Info!
Wie immer in solchen Fällen sollte auf jeden Fall das Gespräch mit einem mit der Materie vertrauten Anwalt gesucht werden. Besser früher als später.

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Re: Waffenentzugsverfahren

Beitrag von Promo » Do 4. Aug 2022, 15:41

Der Händler ist nicht dazu verpflichtet den Überbringer der Waffe von Person X zu überprüfen, ob dieser eine waffenrechtliche Urkunde hat. Das hätte er nur bei einer Überlassung durch ihn.

In der Story fehlt mir die Lücke zwischen der Waffe, die beim Händler gelandet ist, und die Waffe, die durch die Bundespolizeidirektion wieder ausgehändigt wurde. Was wurde denn der BPD gesagt?

OT: lasst euch von der labilen Person doch einfach das Griffstück der Glock geben (ist eh ein freies Teil) und versteckt es temporär. Dann kann sie sich und anderen nur schwer etwas damit antun. Oder hinterlegt die Waffe bis alles vorbei ist bei einem Händler.
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Re: Waffenentzugsverfahren

Beitrag von gewo » Do 4. Aug 2022, 16:51

Promo hat geschrieben:
Do 4. Aug 2022, 15:41
Der Händler ist nicht dazu verpflichtet den Überbringer der Waffe von Person X zu überprüfen, ob dieser eine waffenrechtliche Urkunde hat. Das hätte er nur bei einer Überlassung durch ihn.
Was schreibt er auf die ueberlassungsmeldung gem par 28?
Wer unterschreibt die?
Von wem wurde die waffe an ihn ueberlassen?


nachtrag:
Ich denke die ganze sache ist nur deshalb beim amt gelandet weil der haendler gar keine andere moeglichkeit hatte als den vorgang (ueberlassung einer schusswaffe durch unberechtigte) der behoerde zu melden … sonst bleibt am ende er auch ueber

ich hab in den letzten 12 jahren schon - ich glaube - drei oder vier mal waffen persoenlich aus derartigen haushalten abgeholt.
und viele viele male spaetabends oder am sonntag in hau ruck aktionen schusswaffen von personen entgegen genommenn die kurzfristig mit einem vorlaeufigen waffenverbot zu rechnen hatten (ausnahmslos alle kunden konnten ihre waffen ca ein monat spaeter wieder abholen weil entweder die betreffende anzeige zurueck gelegt oder dann das vorlaeufige waffenverbot aufgehoben wurde. nur in einem fall kam es zum aussprechen eines definitiven waffenverbots welches aber einige monate spaeter vom damaligen LVG wieder aufgehoben wurde)
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Re: Waffenentzugsverfahren

Beitrag von rhodium » Do 4. Aug 2022, 18:52

Ich denke basierend auf den geschilderten Vorkommnissen kann man den Leuten eigentlich nur eine Normalisierung der Zustände wünschen ... die WBK scheint mir da schon ziemlich nebensächlich zu sein.

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Re: Waffenentzugsverfahren

Beitrag von Promo » Fr 5. Aug 2022, 21:21

gewo hat geschrieben:
Do 4. Aug 2022, 16:51
Promo hat geschrieben:
Do 4. Aug 2022, 15:41
Der Händler ist nicht dazu verpflichtet den Überbringer der Waffe von Person X zu überprüfen, ob dieser eine waffenrechtliche Urkunde hat. Das hätte er nur bei einer Überlassung durch ihn.
Was schreibt er auf die ueberlassungsmeldung gem par 28?
Wer unterschreibt die?
Von wem wurde die waffe an ihn ueberlassen?
Nachdem die Waffe wieder an den Besitzer lt. ZWR "zurück gegeben" wurde denke ich wurde keine § 28 Meldung durchgeführt wurde, sondern einfach die Waffe durch eine dritte Person an den Händler überlassen.
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Re: Waffenentzugsverfahren

Beitrag von angryscientist » Sa 6. Aug 2022, 15:07

Ok, aber trotzdem, was wäre die korrekte Vorgehensweise hier? Polizei anrufen, und sie brechen den Safe wegen Gefahr im Verzug auf?

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Re: Waffenentzugsverfahren

Beitrag von Promo » So 7. Aug 2022, 11:39

Ich bin mir nicht sicher, was du mit "hier" meinst. Aus der Sicht welches Beteiligten betrachtet?
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Re: Waffenentzugsverfahren

Beitrag von RAR » So 7. Aug 2022, 12:00

Promo hat geschrieben:
So 7. Aug 2022, 11:39
Ich bin mir nicht sicher, was du mit "hier" meinst. Aus der Sicht welches Beteiligten betrachtet?
Ich würde sagen: Aus der Sicht des besorgten Dritten, der den Besitzer vor der Waffe beschützen möchte.
Wer andere bezwingt, ist kraftvoll.
Wer sich selbst bezwingt, ist unbezwingbar.

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