Das WS für meinen Kat. A HA ist als freies Zubehör Kat. B eingetragen, also müsste auch der umgekehrte Fall (Kat. A Wechselsystem zu Kat. B Waffe) möglich sein (wenn man Kat. A Zubehörplätze frei hat). Ob man damit aber dann große Magazine im Kaliber des WS kaufen darf, ist fraglich.Promo hat geschrieben: ↑Di 2. Aug 2022, 22:14Ich weiß von einem HA-WS, was vor 13.12.2021 besessen wurde und aufgrund der Tatsache, dass das zugehörige Magazin >10 Schuss fasst und dieses auch im WS selbst verriegelt, dieses bislang als Kat.B WS besessene Teil als Kat.A WS gemeldet wurde. Die Behörde hat diesfalls keinen Kat.A WS Zubehöreintrag auf der WBK gemacht, sondern die Auskunft erteilt, dass dieses aufgrund der Zubehörregelung ohne gesonderte Genehmigung besessen werden darf, und die Kategorie auf A im ZWR geändert hat.
Grundsätzlich teile ich aber die Auffassung, laut Gesetzeswortlaut wäre eindeutig lediglich Kat.B umfasst.
Die Regelung mit den Kat. A Zubehörplätzen ist übrigens keine Auslegungssache der Behörde, sondern steht so im Gesetz:
Interessant ist hier auch der letzte Satz, demnach hätte man als Sportschütze (Vereinsmitglied) alle 5 Jahre Anspruch auf Erweiterung um 2 Kat. A Plätze (analog zu § 23 Abs. 2b).§17(3) WaffG hat geschrieben:...
Im Übrigen gelten für den Besitz und das Führen von Waffen oder Vorrichtungen im Sinne des Abs. 1 und 2 die §§ 21 Abs. 4, 23 Abs. 3 sowie 25 bis 28. Für den Besitz und das Führen von Waffen gemäß Abs. 1 Z 7 bis 10 gilt § 23 Abs. 2 und 2b.