Dürfteb Personen die die Jagd in AT rechtmäßig ausüben dann auch Waffen besitzen, bei denen der Schalldämpfer fester Bestandteil ist (nicht abnehmbar) also Kat A Z5?
Wenn ja, läuft die Meldung/Stückzahl gleich wie mit Schalldämpfern ab?
§ 17. hat geschrieben:(3b) Inhaber einer gültigen Jagdkarte sind vom Verbot des Erwerbs, der Einfuhr, des Besitzes, des Überlassens und des Führens von Vorrichtungen zur Dämpfung des Schussknalles (Abs. 1 Z 5) ausgenommen, wenn sie die Jagd regelmäßig ausüben. Dies gilt auch hinsichtlich solcher Vorrichtungen für nachweislich zur Ausübung der Jagd mitgebrachte oder eingeführte Schusswaffen. Solche Vorrichtungen sind auch wie die entsprechende Schusswaffe zu verwahren.