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Kat-C Langwaffe kurz im Auto lassen - nur für Jäger ok?

Was ist erlaubt, was ist verboten und wie kommt man eigentlich zu einer WBK?
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Wilhelmshoehe
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Re: Kat-C Langwaffe kurz im Auto lassen - nur für Jäger ok?

Beitrag von Wilhelmshoehe » Mo 13. Jun 2022, 11:55

MikeD hat geschrieben:
Mo 13. Jun 2022, 00:11
Das Gesetz dahingehend auszulegen, dass eine verbotene Vorrichtung (SD) einmal wie Kat. A zu behandeln ist und einmal wie Kat. C, halte ich für gewagt. Es würde nämlich bedeuten, dass ich den SD für meinen Halbautomaten (Kat. A) NICHT im Auto lassen darf, den SD für eine meiner Kat. C Waffen aber schon. Kann ich mir nicht vorstellen !
Du kannst dir wahrscheinlich auch nicht vorstellen, dass 30 Schuss GK Magazine für Halbautomaten verboten, jene für Repetierer aber sogar Kindern erlaubt sind?

Weiters finde ich die Schnittmenge der Proponenten für und wider im Vergleich zu anderen waffenrechtlichen Themen sehr amüsant.

Der Sauer202 ist ein allseits bekannter Troll - mehr ist dazu nicht zu sagen.

Ahja:
Gesetz > Verordnung > Runderlass


Ich sehe das ansonsten ähnlich gewo, jedoch mit der Anmerkung, dass erstens für eine interne Klarstellung an die Organe der Behörde (Runderlass) zuerst die gesetzliche Basis geschaffen werden muss und zweitens bei z.B. einem abgeschraubten SD im Futterall zweifelsohne festzustellen ist für welche Schusswaffe dieser iSd. § 17 Abs. 3b bestimmt ist.

PS: Frage an die Runde, wie muss ein legal besessener Stockdegen verwahrt werden, darf dieser kurzfristig unbeaufsichtigt im Auto liegen, und muss die Behörde die Verwahrung dessen regelmäßig überprüfen? (Antworten darauf mögen bei der Beantwortung des Threadthemas behilflich sein.)

MikeD
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Re: Kat-C Langwaffe kurz im Auto lassen - nur für Jäger ok?

Beitrag von MikeD » Mo 13. Jun 2022, 14:46

Wilhelmshoehe hat geschrieben:
Mo 13. Jun 2022, 11:55
[Du kannst dir wahrscheinlich auch nicht vorstellen, dass 30 Schuss GK Magazine für Halbautomaten verboten, jene für Repetierer aber sogar Kindern erlaubt sind?
Das kann ich mir nicht nur vorstellen, ich weiß es sogar !
Kannst Du dir vorstellen, dass ein werksmäßiges 2-Schuss Magazin für die Jagd mit einem Halbautomaten unter "Magazine mit hoher Kapazität" (§17/1/9) fällt und somit verboten ist ? Ist aber leider so, wenn es sich dabei um ein 20er Magazin mit eingeklebtem Begrenzer handelt (der Hersteller wollte für die geringe Stückzahl wohl keinen eigenen Magazinkörper konstruieren bzw. fertigen). Laut BMI (Runderlass) ändert ein (wenn auch fix eingebauter) Magazinbegrenzer nichts an der Einstufung des Magazins.

Weiters finde ich die Schnittmenge der Proponenten für und wider im Vergleich zu anderen waffenrechtlichen Themen sehr amüsant.

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Ahja:
Gesetz > Verordnung > Runderlass


Ich sehe das ansonsten ähnlich gewo, jedoch mit der Anmerkung, dass erstens für eine interne Klarstellung an die Organe der Behörde (Runderlass) zuerst die gesetzliche Basis geschaffen werden muss und zweitens bei z.B. einem abgeschraubten SD im Futterall zweifelsohne festzustellen ist für welche Schusswaffe dieser iSd. § 17 Abs. 3b bestimmt ist.
Also ich kann dir einen SD vorlegen, welcher auf einen Halbautomaten (im ZWR sogar als Kat A eingetragen) und einen Repetierer (Kat. C) passt. Beide Gewehre wurden auch damit eingeschossen. Als was würde der deiner Meinung nach gelten bzw. darf ich ihn alleine im Auto lassen ?

PS: Frage an die Runde, wie muss ein legal besessener Stockdegen verwahrt werden, darf dieser kurzfristig unbeaufsichtigt im Auto liegen, und muss die Behörde die Verwahrung dessen regelmäßig überprüfen? (Antworten darauf mögen bei der Beantwortung des Threadthemas behilflich sein.)
Ein Stockdegen ist ganz klar eine (verbotene) Waffe (§17/1/1) und würde unter §3(2) der 2. WaffV fallen, ist also sicher zu verwahren. Ich kenne zwar keine diesbezügliche VwGH Entscheidung dazu, würde aber annehmen dass er NICHT unbeaufsichtigt im KFZ bleiben darf:
Erläuterung zur Gefährlichkeit der Waffen aus dem Runderlass hat geschrieben:Die Judikatur und auch die 2. WaffV legen zwingend nahe, dass die Verwahrung verbotener und Schusswaffen der Kat. B in Kraftfahrzeugen nicht den Grundsätzen einer sicheren Verwahrung entsprechen, da dadurch kein der Gefährlichkeit der Waffen entsprechender Schutz gewährleistet werden kann.

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Re: Kat-C Langwaffe kurz im Auto lassen - nur für Jäger ok?

Beitrag von Promo » Mo 13. Jun 2022, 21:42

Ich bin hier eher auf Seite von Wilhelmshoehe. Das Argument würde mE dadurch gestützt, dass der § 17 Abs. 3a explizit die Möglichkeit von Auflagen vorsieht (und dieser bereits vor dem Abs. 3b im Gesetz stand) und dafür stets exemplarisch im Runderlass Vorschriften über die Verwahrung genannt wurden. Wenn aber die 2. WaffV dafür anzuwenden wäre, dann müsste man doch das nicht erwähnen.
Deckungsgleich daher mit der bereits in einem früheren Post hier vorgebrachten Argument von mir, dass ein Schalldämpfer keine Waffe iSd WaffG ist, und daher nicht vom § 16b umfasst ist. Deshalb musste der Beisatz "... wie die entsprechende Schusswaffe" mit rein. Deshalb bin ich auch der Auffassung, dass ein Kat.C Gewehr auch gleich verwahrt werden kann wie ein Kat.C Gewehr mit Schalldämpfer.

Im Übrigen besagt die 2. WaffV nichts [explizit] über die Verwahrung im Auto. Die Regelungen hierzu ergeben sich ausschließlich aus der Judikatur und dem was das BMI hieraus abgeleitet hat.
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Re: Kat-C Langwaffe kurz im Auto lassen - nur für Jäger ok?

Beitrag von MikeD » Di 14. Jun 2022, 00:31

Dem steht aber gegenüber, dass ein Kat. C Gewehr mit SD wohl eindeutig unter §17/1/5 (Kat. A) fällt und somit (in den Augen des VwGH) gefährlicher ist, als eine Kat. C Waffe. Der VwGH bezieht sich dabei normalerweise auf §3/2/2 der 2. WaffV und geht davon aus, dass die Verwahrung von Waffen der Kat. A und B in KFZ nicht den Grundsätzen einer sicheren Verwahrung entsprechen.

Da es für die SD aber (noch) keine Judikatur gibt und aus der angekündigten Verordnung zur Verwahrung nichts geworden ist, kann jede Auslegung des Gesetzes nur als Rechtsmeinung angesehen werden. Ich für mich lege das WaffG eben eher restriktiv aus, damit bin ich jedenfalls auf der sicheren Seite und bisher immer gut gefahren.

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Re: Kat-C Langwaffe kurz im Auto lassen - nur für Jäger ok?

Beitrag von Promo » Di 14. Jun 2022, 15:47

MikeD hat geschrieben:
Di 14. Jun 2022, 00:31
Dem steht aber gegenüber, dass ein Kat. C Gewehr mit SD wohl eindeutig unter §17/1/5 (Kat. A) fällt und somit (in den Augen des VwGH) gefährlicher ist, als eine Kat. C Waffe.
m.E. eben nicht, da der § 17 Abs. 3b dezidiert besagt:
Inhaber einer gültigen Jagdkarte sind vom Verbot des Erwerbs, der Einfuhr, des Besitzes, des Überlassens und des Führens von Vorrichtungen zur Dämpfung des Schussknalles (Abs. 1 Z 5) ausgenommen [..]
Vereinfacht ausgedrückt, für Inhaber einer gültigen Jagdkarte lebt es sich so als gäbe es Abs. 1 Z 5 nicht (bitte jetzt keine Vergleiche mit verbotenen Magazinen - Schalldämpfer werden im Gegensatz zu Magazinen nicht im ZWR erfasst und es gibt auch keine pauschale Allgemeingenehmigung). Damit dieser aber nicht dadurch z.B. "ständig Schalldämpfer verlieren kann" hat ihm der Gesetzgeber eben die Verwahrung analog der zugehörigen Schusswaffe vorgeschrieben.

Ich bin aber bei dir, schön wäre es, wenn mal die Verwahrungsverordnung geschrieben werden würde. Wobei ich ganz froh bin, dass die aktuelle Regierung hier nichts tut - ansonsten hätten wir wahrscheinlich die Verwahrung von Waffe und Munition getrennt drinnen stehen. Deshalb lieber mit ein paar offenen Fragen leben und nach bestem Wissen und Gewissen handhaben ..
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Re: Kat-C Langwaffe kurz im Auto lassen - nur für Jäger ok?

Beitrag von MikeD » Di 14. Jun 2022, 23:01

Promo hat geschrieben:
Di 14. Jun 2022, 15:47
Vereinfacht ausgedrückt, für Inhaber einer gültigen Jagdkarte lebt es sich so als gäbe es Abs. 1 Z 5 nicht ...
Genau das ist falsch ! Ein Jäger muss sich bewusst sein, dass er mit einem Schalldämpfer einen verbotenen Gegenstand bzw. eine verbotene Waffe hat. Er muss sicherstellen, dass diese(r) vor einem unberechtigten Zugriff geschützt ist (§16b WaffG).

Verwahrt er den SD (bzw. die Waffe mit SD) wie eine Kat. C Waffe, könnte z.B. seine Ehefrau (Nicht-Jägerin) darauf zugreifen und wäre damit im Besitz einer verbotenen Waffe. Fasst sie den SD (bzw. die Waffe mit SD) auch nur kurz an, würde sie eine nach dem Waffengesetz gerichtlich strafbare Handlung begehen (§50/1/2, Strafe bis zu einem Jahr Haft). Ohne Jagdkarte gilt der §17(3b) für sie nämlich NICHT !

Anlass könnte z.B. die Überprüfung der Verwahrung in Abwesenheit des Jägers sein (viele haben ja mittlerweile eine WBK, da sie damit eine FFW bei der Jagd führen dürfen). Polizist: "Was ist denn das ?" und die Ehefrau reicht ihm ein Gewehr mit Schalldämpfer...

Oder: Mann (Jäger) kommt vom Morgenansitz nach Hause und lässt die Waffe (mit SD) im Auto, da er später wieder ins Revier fahren will. Frau nimmt das Auto, fährt kurz einkaufen und kommt in eine Verkehrskontrolle...

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Re: Kat-C Langwaffe kurz im Auto lassen - nur für Jäger ok?

Beitrag von Promo » Mi 15. Jun 2022, 15:15

MikeD hat geschrieben:
Di 14. Jun 2022, 23:01
Promo hat geschrieben:
Di 14. Jun 2022, 15:47
Vereinfacht ausgedrückt, für Inhaber einer gültigen Jagdkarte lebt es sich so als gäbe es Abs. 1 Z 5 nicht ...
Genau das ist falsch ! Ein Jäger muss sich bewusst sein, dass er mit einem Schalldämpfer einen verbotenen Gegenstand bzw. eine verbotene Waffe hat. Er muss sicherstellen, dass diese(r) vor einem unberechtigten Zugriff geschützt ist (§16b WaffG).
Dann wird wir uns einig, dass wir uns nicht einig sind. Der § 17 Abs. 3b besagt, dass der § 17 Abs. 1 Z 5 für ihn nicht gilt. Natürlich besagt der gleiche Paragraph aber auch
Solche Vorrichtungen sind auch wie die entsprechende Schusswaffe zu verwahren.
Daher wird das erreicht, was du
MikeD hat geschrieben:
Di 14. Jun 2022, 23:01
Verwahrt er den SD (bzw. die Waffe mit SD) wie eine Kat. C Waffe, könnte z.B. seine Ehefrau (Nicht-Jägerin) darauf zugreifen und wäre damit im Besitz einer verbotenen Waffe.
hier forderst. Nämlich die sichere Verwahrung, vor dem Zugriff von zu ihrem Besitz nicht berechtigter Personen.
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Re: Kat-C Langwaffe kurz im Auto lassen - nur für Jäger ok?

Beitrag von MikeD » Do 16. Jun 2022, 01:45

Und die Ehefrau ist dann automatisch zum Besitz (Innehabung) des Schalldämpfers (bzw. der Waffe mit SD) berechtigt, weil sie ja (sofern kein Waffenverbot besteht) auch zum Besitz von Kat. C berechtigt ist ?
Das wird keine Behörde und kein Richter so sehen ! Außerdem wird bei einer Verurteilung der Frau dann ziemlich sicher der SD (bzw. auch die Waffe) eingezogen (§26 Abs. 1 StGB), wird den Jäger nicht sehr freuen :(

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Re: Kat-C Langwaffe kurz im Auto lassen - nur für Jäger ok?

Beitrag von RBM » Do 16. Jun 2022, 08:08

MikeD hat geschrieben:
Do 16. Jun 2022, 01:45
Und die Ehefrau ist dann automatisch zum Besitz (Innehabung) des Schalldämpfers (bzw. der Waffe mit SD) berechtigt, weil sie ja (sofern kein Waffenverbot besteht) auch zum Besitz von Kat. C berechtigt ist ?
Nein, hat denke ich auch keiner behauptet. Aber wenn sie auch die Voraussetzungen erfüllt und unter 3b fällt wohl schon.

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Re: Kat-C Langwaffe kurz im Auto lassen - nur für Jäger ok?

Beitrag von gewo » Do 16. Jun 2022, 09:07

MikeD hat geschrieben:
Do 16. Jun 2022, 01:45
Und die Ehefrau ist dann automatisch zum Besitz (Innehabung) des Schalldämpfers (bzw. der Waffe mit SD) berechtigt, weil sie ja (sofern kein Waffenverbot besteht) auch zum Besitz von Kat. C berechtigt ist ?
Das wird keine Behörde und kein Richter so sehen ! Außerdem wird bei einer Verurteilung der Frau dann ziemlich sicher der SD (bzw. auch die Waffe) eingezogen (§26 Abs. 1 StGB), wird den Jäger nicht sehr freuen :(

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Re: Kat-C Langwaffe kurz im Auto lassen - nur für Jäger ok?

Beitrag von Wilhelmshoehe » Do 16. Jun 2022, 14:04

Hä was hat den die Ehefrau mit einer kurzfristigen Verwahrung im Auto zu tun, welche im Rahmen der Jagd so ziemlich unvermeidbar ist (z.B. Versorgung des Wildes, Arbeit in der Wildkammer, oder Abgabe an ein Lebensmittelunternehmer). Deshalb gibt es diese Regelung ja auch. Blöd ist die Standesvertretung der Jäger nicht.

Ein SD allein ist sowieso ungefährlich und selbst mit einer Schusswaffe kombiniert macht das weit mehr Lärm als das berühmte Hollywood Plop und ist i.d.R. auch aus der Ferne als Schussabgabe wahrzunehmen.

Die hier zu Schau gestellte Hysterie ist also erstens unverständlich und zweitens gerade von Waffenbesitzern, welche eigentlich besser informiert sein sollten, beschämend.

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Re: Kat-C Langwaffe kurz im Auto lassen - nur für Jäger ok?

Beitrag von Sauer202 » Do 16. Jun 2022, 14:21

Wilhelmshoehe hat geschrieben:
Do 16. Jun 2022, 14:04
Hä was hat den die Ehefrau mit einer kurzfristigen Verwahrung im Auto zu tun, welche im Rahmen der Jagd so ziemlich unvermeidbar ist (z.B. Versorgung des Wildes, Arbeit in der Wildkammer, oder Abgabe an ein Lebensmittelunternehmer). Deshalb gibt es diese Regelung ja auch. Blöd ist die Standesvertretung der Jäger nicht.

Ein SD allein ist sowieso ungefährlich und selbst mit einer Schusswaffe kombiniert macht das weit mehr Lärm als das berühmte Hollywood Plop und ist i.d.R. auch aus der Ferne als Schussabgabe wahrzunehmen.

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Re: Kat-C Langwaffe kurz im Auto lassen - nur für Jäger ok?

Beitrag von gewo » Do 16. Jun 2022, 16:12

Das sehe ich nicht so
Hier werden schlicht meinungen ausgetauscht

Alles gut
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Re: Kat-C Langwaffe kurz im Auto lassen - nur für Jäger ok?

Beitrag von MikeD » Do 16. Jun 2022, 16:28

Das mit der Ehefrau (Nicht-Jägerin) war ein Beispiel und sollte verdeutlichen, dass Unberechtigte nicht in den Besitz eines Schalldämpfers kommen dürfen. Geschieht dies doch, machen sie sich strafbar und zwar unabhängig davon, ob sie durch Überlassung oder mangelhafte Verwahrung in den Besitz gekommen sind. In der Praxis wird es wohl am ehesten die Ehefrau/Freundin eines Jägers treffen (deshalb die beiden Beispiele mit der Ehefrau).

Und zum Thema Gefährlichkeit eines Schalldämpfers, der Gesetzgeber hat ihn als Kat. A (Verbotene Waffe/Vorrichtung) eingestuft und das gilt. Außerdem ist ein Schalldämpfer auf Grund des höheren Gewichts sicherlich gefährlicher als ein großes Magazin, wenn ich ihn jemanden an den Kopf schmeiße ;)

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Re: Kat-C Langwaffe kurz im Auto lassen - nur für Jäger ok?

Beitrag von Promo » Mo 20. Jun 2022, 10:33

MikeD hat geschrieben:
Do 16. Jun 2022, 16:28
In der Praxis wird es wohl am ehesten die Ehefrau/Freundin eines Jägers treffen (deshalb die beiden Beispiele mit der Ehefrau).
Was ist mit LGBT*IQ ABC usw. etc.? Weißt eh, Pride Month ist. Außerdem gibt es ja auch weibliche Jägerinnen. Bitte nicht den armen Sauer202 in seinen Rechten beschneiden....

Um aber wieder ernst zu werden: mE besagt eben der § 17 Abs. 3b, dass der SD wie die Waffe zu verwahren ist. Und die Waffe ist vor unberechtigtem Zugriff zu bewahren (§ 3 Abs. 2 Z 3, 2. WaffV). Daher: wenn der Partner eben nicht zum Besitz ebendieses berechtigt ist, dann besagt genannter § 17 Abs. 3b eben auch, dass der SD vor dem Zugriff ebendieser Person geschützt zu bewahren ist.

So viel zur Verwahrung zuhause..
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