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Vollautomatische Schrekschusswaffen

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caroli
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Re: Vollautomatische Schrekschusswaffen

Beitrag von caroli » Di 22. Nov 2022, 11:32

gewo hat geschrieben:
Di 22. Nov 2022, 11:18
caroli hat geschrieben:
Di 22. Nov 2022, 11:17
gewo hat geschrieben:
Di 22. Nov 2022, 07:57
Haben die zoraki jetzt schon den PTB stempel?
Das kann ich nicht sagen,aber sie werden noch von genug Händlern in Österreich angeboten.
das ist auch zulaessig wenn sie vor dem 14.9.2018 bereits im umlauf waren

edit:
weil ich mich grad in anderer sache drum kuemmern musste:
hier die laufend aktualisierte liste der gueltigen PTB nummern
https://www.ptb.de/cms/fileadmin/intern ... BeschG.pdf
Waffenstube Kurus hat etliche im Angebot. Aber bei uns kauft so einen Schrott ohnehin keiner,wann nur die Nachbarländer,die reisen extra zu uns damit dann wieder Europol mehr zu beschlagnahmen hat.

caroli
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Re: Vollautomatische Schrekschusswaffen

Beitrag von caroli » Di 22. Nov 2022, 11:41

gewo hat geschrieben:
Di 22. Nov 2022, 11:18
caroli hat geschrieben:
Di 22. Nov 2022, 11:17
gewo hat geschrieben:
Di 22. Nov 2022, 07:57
Haben die zoraki jetzt schon den PTB stempel?
Das kann ich nicht sagen,aber sie werden noch von genug Händlern in Österreich angeboten.
das ist auch zulaessig wenn sie vor dem 14.9.2018 bereits im umlauf waren

edit:
weil ich mich grad in anderer sache drum kuemmern musste:
hier die laufend aktualisierte liste der gueltigen PTB nummern
https://www.ptb.de/cms/fileadmin/intern ... BeschG.pdf
schreckschusswaffen die am oder nach dem 14.9.2018 in umlauf gebracht wurden muessen da drinnen stehen, ansonsten unterliegen sie jener kategorie der sie als scharfe waffe zuzuordnen waren.
seit 14.12.2019 sind - soweit mir bekannt - vergleichbare nicht-PTB zulassungen anderer laender nicht mehr gueltig

weiss jemand was nach ablauf einer PTB zulassung passiert rechtlich?
darf die waffe nicht mehr in umlauf gebracht werden?
hat das fuer den "privaten" endkunden irgendeine bedeutung wenn er sie nachher noch besitzt?

es gibt ja viele schreckschusswaffen die haben alte, nicht mehr zulassige zulassungen es gibt aber dafuer neue, jetzt zulaessige PTb zulassungen
die zoraki 917 ist ein gutes beispiel
die PTB 974 wurde ja nicht mehr verlaengert weil das patronenlager nur einseitig geschwaecht war
danach galt bis anfang 2020 die PTB 1023, die jedoch ebenfalls nicht verlaengert wurde (kein asymetrisch zum patronenlager angeordneter lauf)
und dann bis anfang 2022 die PTB nummer 1073 die jedoch ebenfalls ausgelaufen ist.
die zoraki 917 ist nach meinem wissenstand seit jaenner 2022 nicht mehr mit einer gueltigen PTB nummer am markt erhaeltlich
gewo hat geschrieben:
Di 22. Nov 2022, 11:18
caroli hat geschrieben:
Di 22. Nov 2022, 11:17
gewo hat geschrieben:
Di 22. Nov 2022, 07:57
Haben die zoraki jetzt schon den PTB stempel?
Das kann ich nicht sagen,aber sie werden noch von genug Händlern in Österreich angeboten.
das ist auch zulaessig wenn sie vor dem 14.9.2018 bereits im umlauf waren

edit:
weil ich mich grad in anderer sache drum kuemmern musste:
hier die laufend aktualisierte liste der gueltigen PTB nummern
https://www.ptb.de/cms/fileadmin/intern ... BeschG.pdf
schreckschusswaffen die am oder nach dem 14.9.2018 in umlauf gebracht wurden muessen da drinnen stehen, ansonsten unterliegen sie jener kategorie der sie als scharfe waffe zuzuordnen waren.
seit 14.12.2019 sind - soweit mir bekannt - vergleichbare nicht-PTB zulassungen anderer laender nicht mehr gueltig

weiss jemand was nach ablauf einer PTB zulassung passiert rechtlich?
darf die waffe nicht mehr in umlauf gebracht werden?
hat das fuer den "privaten" endkunden irgendeine bedeutung wenn er sie nachher noch besitzt?

es gibt ja viele schreckschusswaffen die haben alte, nicht mehr zulassige zulassungen es gibt aber dafuer neue, jetzt zulaessige PTb zulassungen
die zoraki 917 ist ein gutes beispiel
die PTB 974 wurde ja nicht mehr verlaengert weil das patronenlager nur einseitig geschwaecht war
danach galt bis anfang 2020 die PTB 1023, die jedoch ebenfalls nicht verlaengert wurde (kein asymetrisch zum patronenlager angeordneter lauf)
und dann bis anfang 2022 die PTB nummer 1073 die jedoch ebenfalls ausgelaufen ist.
die zoraki 917 ist nach meinem wissenstand seit jaenner 2022 nicht mehr mit einer gueltigen PTB nummer am markt erhaeltlich
caroli hat geschrieben:
Di 22. Nov 2022, 11:32
gewo hat geschrieben:
Di 22. Nov 2022, 11:18
caroli hat geschrieben:
Di 22. Nov 2022, 11:17
gewo hat geschrieben:
Di 22. Nov 2022, 07:57
Haben die zoraki jetzt schon den PTB stempel?
Das kann ich nicht sagen,aber sie werden noch von genug Händlern in Österreich angeboten.
das ist auch zulaessig wenn sie vor dem 14.9.2018 bereits im umlauf waren

edit:
weil ich mich grad in anderer sache drum kuemmern musste:
hier die laufend aktualisierte liste der gueltigen PTB nummern
https://www.ptb.de/cms/fileadmin/intern ... BeschG.pdf
Waffenstube Kurus hat etliche im Angebot. Aber bei uns kauft so einen Schrott ohnehin keiner,wann nur die Nachbarländer,die reisen extra zu uns damit dann wieder Europol mehr zu beschlagnahmen hat.
Wird auch egal sein,da sich bei dem WaffG. was sie am 12.2019 beschlossen haben ohnehin keiner mehr auskennt. Darum gibt es auch alle paar Monate eine Neuerung die auch nichts bringt. Du kannst bei der BH oder Magistraten nachfragen überall bekommst du eine andere Antwort.

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Re: Vollautomatische Schrekschusswaffen

Beitrag von Promo » Di 22. Nov 2022, 11:55

Die PTB ist in Österreich irrelevant, egal ob vor oder nach dem Stichtag. Das ist ein Stempel der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt und damit eine deutsche Kennzeichnung. In Österreich ist alles was zählt das WaffG, und das besagt:
(2) Schreckschusswaffen, die am oder nach dem 14. September 2018 in der Europäischen Union hergestellt oder in diese eingeführt werden und nicht dem Durchführungsrechtsakt der Europäischen Union gemäß Art. 10a Abs. 3 der Richtlinie 91/477/EWG über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen, ABl. Nr. L 256 vom 13.09.1991 S. 51, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2017/853, ABl. Nr. L 137 vom 24.05.2017 S. 22, entsprechen, gelten als Schusswaffe der entsprechenden Kategorie.
Die technischen Anforderungen laut Anlage 1 der Richtlinie 91/477/EWG sind:
Technische Spezifikationen für die unter Artikel 1 fallenden Objekte

1. Ein solches Objekt erfüllt folgende Anforderungen:
a) Es kann nur dann pyrotechnische Signalpatronen verschießen, wenn an der Mündung ein Adapter angebracht ist.
b) Innerhalb des Objekts befindet sich eine beständige Vorrichtung, die verhindert, dass damit Patronen mit einem/einer oder mehreren festen Schrotprojektilen, festen Kugeln oder festen Geschossen abgefeuert werden können.
c) Es ist ausgelegt für eine Patrone, die den in Tabelle VIII der von der Ständigen Internationalen Kommission zur Prüfung von Handfeuerwaffen (C.I.P.) erstellten Patronen- und Patronenlagermaßtabellen festgelegten Abmessungen und sonstigen Normen entspricht, da diese Tabelle zum Zeitpunkt der Annahme dieser Richtlinie anwendbar ist.

2. Das Objekt kann weder mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen so verändert werden noch durch solche Veränderungen so umgebaut werden, dass es Schrot, eine Kugel oder ein Geschoss mittels Treibladung verschießt.

3. Alle wesentlichen Bestandteile des Objekts sind so beschaffen, dass sie nicht als wesentliche Bestandteile in Feuerwaffen eingebaut oder verwendet werden können.

4. Der Lauf des Objekts kann nicht entfernt oder verändert werden, ohne dass das gesamte Objekt unbrauchbar wird.

5. Ein Objekt, dessen Lauf nicht länger als 30 cm ist oder dessen Gesamtlänge 60 cm nicht übersteigt, enthält über die gesamte Länge des Laufs nichtentfernbare Barrieren, sodass weder Schrot noch eine Kugel oder ein Geschoss mittels Treibladung durch den Lauf geschossen werden kann, wobei ein etwaiger Freiraum an der Mündung höchstens 1 cm lang ist.

6. Ein Objekt, das den unter Nummer 5 genannten Kriterien nicht entspricht, enthält über mindestens ein Drittel der Gesamtlänge des Laufs nichtentfernbare Barrieren, sodass weder Schrot noch eine Kugel oder ein Geschoss mittels Treibladung durch den Lauf geschossen werden kann, wobei ein etwaiger Freiraum an der Mündung höchstens 1 cm lang ist.

7. Unabhängig davon, ob das Objekt unter Nummer 5 oder 6 fällt, befindet sich die erste Barriere im Lauf so nah wie möglich hinter dem Patronenlager des Objekts, wobei Gase durch Austrittslöcher ausgestoßen werden können.

8. Bei Objekten, die nur für das Abfeuern von Platzpatronen ausgelegt sind, blockieren die unter Nummer 5 bzw. 6 genannten Barrieren den Lauf vollständig, mit Ausnahme eines oder mehrerer Austrittsöffnungen für den Gasdruck. Außerdem blockieren die Barrieren den Lauf so, dass kein Gas an der Vorderseite des Gerätes herausschießen kann.

9. Alle Barrieren sind dauerhaft und können nicht herausgelöst werden, ohne das Patronenlager oder den Lauf des Objekts zu zerstören.
Bei Objekten, die nur für das Abfeuern von Platzpatronen ausgelegt sind, bestehen die Barrieren vollständig aus einem Werkstoff, der widerstandsfähig gegen Zerteilen, Bohren, Reiben und Schleifen (sowie ähnliche Verfahren) ist und eine Härte von mindestens 700HV30 (gemäß Vickers-Härteprüfung) aufweist.
Bei Objekten, die nicht unter Unterabsatz zwei dieser Nummer fallen, bestehen die Barrieren aus einem Werkstoff, der widerstandsfähig gegen Zerteilen, Bohren, Reiben und Schleifen (sowie ähnliche Verfahren) ist und eine Härte von mindestens 610HV30 aufweist. Der Lauf darf einen entlang der Achse geführten Kanal aufweisen, durch den Reiz- oder andere Wirkstoffe aus dem Gegenstand abgeleitet werden.
Die Barrieren müssen in jedem Fall so beschaffen sein, dass Folgendes verhindert wird:
a) die Schaffung oder Erweiterung einer Bohrung entlang der Laufachse;
b) das Entfernen des Laufs, außer wenn dabei der Rahmen und das Patronenlager des Objekts unbrauchbar gemacht werden oder die Unversehrtheit des Objekts so beeinträchtigt wird, dass es nicht ohne erhebliche Reparaturen oder Hinzufügungen als Feuerwaffe verwendet werden kann.

10. Sowohl das Patronenlager als auch der Lauf sind gekrümmt, gekröpft oder mit einem Versatz versehen, sodass keine Munition in das Objekt eingelegt und damit verschossen werden kann. Bei revolverähnlichen Objekten gilt zudem:
a) Die Vorderöffnungen des in der Trommel befindlichen Patronenlagers sind verengt, um sicherzustellen, dass Kugeln im Patronenlager blockiert werden.
b) Diese Öffnungen sind gegenüber dem Patronenlager versetzt.
Wenn also diese Anforderungen erfüllt sind, dann darf diese Waffe auch mit Erzeugungsdatum nach dem 14.09.2018 innerhalb der EU als SSW vertrieben werden.
A fact is information minus emotion. An opinion is information plus experience. Ignorance is an opinion lacking information. And, stupidity is an opinion that ignores a fact.

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Re: Vollautomatische Schrekschusswaffen

Beitrag von caroli » Di 22. Nov 2022, 12:02

Promo hat geschrieben:
Di 22. Nov 2022, 11:55
Die PTB ist in Österreich irrelevant, egal ob vor oder nach dem Stichtag. Das ist ein Stempel der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt und damit eine deutsche Kennzeichnung. In Österreich ist alles was zählt das WaffG, und das besagt:
(2) Schreckschusswaffen, die am oder nach dem 14. September 2018 in der Europäischen Union hergestellt oder in diese eingeführt werden und nicht dem Durchführungsrechtsakt der Europäischen Union gemäß Art. 10a Abs. 3 der Richtlinie 91/477/EWG über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen, ABl. Nr. L 256 vom 13.09.1991 S. 51, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2017/853, ABl. Nr. L 137 vom 24.05.2017 S. 22, entsprechen, gelten als Schusswaffe der entsprechenden Kategorie.
Die technischen Anforderungen laut Anlage 1 der Richtlinie 91/477/EWG sind:
Technische Spezifikationen für die unter Artikel 1 fallenden Objekte

1. Ein solches Objekt erfüllt folgende Anforderungen:
a) Es kann nur dann pyrotechnische Signalpatronen verschießen, wenn an der Mündung ein Adapter angebracht ist.
b) Innerhalb des Objekts befindet sich eine beständige Vorrichtung, die verhindert, dass damit Patronen mit einem/einer oder mehreren festen Schrotprojektilen, festen Kugeln oder festen Geschossen abgefeuert werden können.
c) Es ist ausgelegt für eine Patrone, die den in Tabelle VIII der von der Ständigen Internationalen Kommission zur Prüfung von Handfeuerwaffen (C.I.P.) erstellten Patronen- und Patronenlagermaßtabellen festgelegten Abmessungen und sonstigen Normen entspricht, da diese Tabelle zum Zeitpunkt der Annahme dieser Richtlinie anwendbar ist.

2. Das Objekt kann weder mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen so verändert werden noch durch solche Veränderungen so umgebaut werden, dass es Schrot, eine Kugel oder ein Geschoss mittels Treibladung verschießt.

3. Alle wesentlichen Bestandteile des Objekts sind so beschaffen, dass sie nicht als wesentliche Bestandteile in Feuerwaffen eingebaut oder verwendet werden können.

4. Der Lauf des Objekts kann nicht entfernt oder verändert werden, ohne dass das gesamte Objekt unbrauchbar wird.

5. Ein Objekt, dessen Lauf nicht länger als 30 cm ist oder dessen Gesamtlänge 60 cm nicht übersteigt, enthält über die gesamte Länge des Laufs nichtentfernbare Barrieren, sodass weder Schrot noch eine Kugel oder ein Geschoss mittels Treibladung durch den Lauf geschossen werden kann, wobei ein etwaiger Freiraum an der Mündung höchstens 1 cm lang ist.

6. Ein Objekt, das den unter Nummer 5 genannten Kriterien nicht entspricht, enthält über mindestens ein Drittel der Gesamtlänge des Laufs nichtentfernbare Barrieren, sodass weder Schrot noch eine Kugel oder ein Geschoss mittels Treibladung durch den Lauf geschossen werden kann, wobei ein etwaiger Freiraum an der Mündung höchstens 1 cm lang ist.

7. Unabhängig davon, ob das Objekt unter Nummer 5 oder 6 fällt, befindet sich die erste Barriere im Lauf so nah wie möglich hinter dem Patronenlager des Objekts, wobei Gase durch Austrittslöcher ausgestoßen werden können.

8. Bei Objekten, die nur für das Abfeuern von Platzpatronen ausgelegt sind, blockieren die unter Nummer 5 bzw. 6 genannten Barrieren den Lauf vollständig, mit Ausnahme eines oder mehrerer Austrittsöffnungen für den Gasdruck. Außerdem blockieren die Barrieren den Lauf so, dass kein Gas an der Vorderseite des Gerätes herausschießen kann.

9. Alle Barrieren sind dauerhaft und können nicht herausgelöst werden, ohne das Patronenlager oder den Lauf des Objekts zu zerstören.
Bei Objekten, die nur für das Abfeuern von Platzpatronen ausgelegt sind, bestehen die Barrieren vollständig aus einem Werkstoff, der widerstandsfähig gegen Zerteilen, Bohren, Reiben und Schleifen (sowie ähnliche Verfahren) ist und eine Härte von mindestens 700HV30 (gemäß Vickers-Härteprüfung) aufweist.
Bei Objekten, die nicht unter Unterabsatz zwei dieser Nummer fallen, bestehen die Barrieren aus einem Werkstoff, der widerstandsfähig gegen Zerteilen, Bohren, Reiben und Schleifen (sowie ähnliche Verfahren) ist und eine Härte von mindestens 610HV30 aufweist. Der Lauf darf einen entlang der Achse geführten Kanal aufweisen, durch den Reiz- oder andere Wirkstoffe aus dem Gegenstand abgeleitet werden.
Die Barrieren müssen in jedem Fall so beschaffen sein, dass Folgendes verhindert wird:
a) die Schaffung oder Erweiterung einer Bohrung entlang der Laufachse;
b) das Entfernen des Laufs, außer wenn dabei der Rahmen und das Patronenlager des Objekts unbrauchbar gemacht werden oder die Unversehrtheit des Objekts so beeinträchtigt wird, dass es nicht ohne erhebliche Reparaturen oder Hinzufügungen als Feuerwaffe verwendet werden kann.

10. Sowohl das Patronenlager als auch der Lauf sind gekrümmt, gekröpft oder mit einem Versatz versehen, sodass keine Munition in das Objekt eingelegt und damit verschossen werden kann. Bei revolverähnlichen Objekten gilt zudem:
a) Die Vorderöffnungen des in der Trommel befindlichen Patronenlagers sind verengt, um sicherzustellen, dass Kugeln im Patronenlager blockiert werden.
b) Diese Öffnungen sind gegenüber dem Patronenlager versetzt.
Wenn also diese Anforderungen erfüllt sind, dann darf diese Waffe auch mit Erzeugungsdatum nach dem 14.09.2018 innerhalb der EU als SSW vertrieben werden.
Euopäische Union punkto WaffG. gibt es nicht,da nur 5 oder 6 EU Länder dieses WaffG. haben,die anderen kochen ihr eigenes Süppchen. Darum verstehe ich nicht was alle von einem EU WaffeG. schwafeln.

gewo
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Re: Vollautomatische Schrekschusswaffen

Beitrag von gewo » Di 22. Nov 2022, 12:10

Promo hat geschrieben:
Di 22. Nov 2022, 11:55
Die PTB ist in Österreich irrelevant, egal ob vor oder nach dem Stichtag. Das ist ein Stempel der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt und damit eine deutsche Kennzeichnung. In Österreich ist alles was zählt das WaffG, und das besagt:
(2) Schreckschusswaffen, die am oder nach dem 14. September 2018 in der Europäischen Union hergestellt oder in diese eingeführt werden und nicht dem Durchführungsrechtsakt der Europäischen Union gemäß Art. 10a Abs. 3 der Richtlinie 91/477/EWG über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen, ABl. Nr. L 256 vom 13.09.1991 S. 51, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2017/853, ABl. Nr. L 137 vom 24.05.2017 S. 22, entsprechen, gelten als Schusswaffe der entsprechenden Kategorie.
Die technischen Anforderungen laut Anlage 1 der Richtlinie 91/477/EWG sind:
Technische Spezifikationen für die unter Artikel 1 fallenden Objekte

1. Ein solches Objekt erfüllt folgende Anforderungen:
a) Es kann nur dann pyrotechnische Signalpatronen verschießen, wenn an der Mündung ein Adapter angebracht ist.
b) Innerhalb des Objekts befindet sich eine beständige Vorrichtung, die verhindert, dass damit Patronen mit einem/einer oder mehreren festen Schrotprojektilen, festen Kugeln oder festen Geschossen abgefeuert werden können.
c) Es ist ausgelegt für eine Patrone, die den in Tabelle VIII der von der Ständigen Internationalen Kommission zur Prüfung von Handfeuerwaffen (C.I.P.) erstellten Patronen- und Patronenlagermaßtabellen festgelegten Abmessungen und sonstigen Normen entspricht, da diese Tabelle zum Zeitpunkt der Annahme dieser Richtlinie anwendbar ist.

2. Das Objekt kann weder mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen so verändert werden noch durch solche Veränderungen so umgebaut werden, dass es Schrot, eine Kugel oder ein Geschoss mittels Treibladung verschießt.

3. Alle wesentlichen Bestandteile des Objekts sind so beschaffen, dass sie nicht als wesentliche Bestandteile in Feuerwaffen eingebaut oder verwendet werden können.

4. Der Lauf des Objekts kann nicht entfernt oder verändert werden, ohne dass das gesamte Objekt unbrauchbar wird.

5. Ein Objekt, dessen Lauf nicht länger als 30 cm ist oder dessen Gesamtlänge 60 cm nicht übersteigt, enthält über die gesamte Länge des Laufs nichtentfernbare Barrieren, sodass weder Schrot noch eine Kugel oder ein Geschoss mittels Treibladung durch den Lauf geschossen werden kann, wobei ein etwaiger Freiraum an der Mündung höchstens 1 cm lang ist.

6. Ein Objekt, das den unter Nummer 5 genannten Kriterien nicht entspricht, enthält über mindestens ein Drittel der Gesamtlänge des Laufs nichtentfernbare Barrieren, sodass weder Schrot noch eine Kugel oder ein Geschoss mittels Treibladung durch den Lauf geschossen werden kann, wobei ein etwaiger Freiraum an der Mündung höchstens 1 cm lang ist.

7. Unabhängig davon, ob das Objekt unter Nummer 5 oder 6 fällt, befindet sich die erste Barriere im Lauf so nah wie möglich hinter dem Patronenlager des Objekts, wobei Gase durch Austrittslöcher ausgestoßen werden können.

8. Bei Objekten, die nur für das Abfeuern von Platzpatronen ausgelegt sind, blockieren die unter Nummer 5 bzw. 6 genannten Barrieren den Lauf vollständig, mit Ausnahme eines oder mehrerer Austrittsöffnungen für den Gasdruck. Außerdem blockieren die Barrieren den Lauf so, dass kein Gas an der Vorderseite des Gerätes herausschießen kann.

9. Alle Barrieren sind dauerhaft und können nicht herausgelöst werden, ohne das Patronenlager oder den Lauf des Objekts zu zerstören.
Bei Objekten, die nur für das Abfeuern von Platzpatronen ausgelegt sind, bestehen die Barrieren vollständig aus einem Werkstoff, der widerstandsfähig gegen Zerteilen, Bohren, Reiben und Schleifen (sowie ähnliche Verfahren) ist und eine Härte von mindestens 700HV30 (gemäß Vickers-Härteprüfung) aufweist.
Bei Objekten, die nicht unter Unterabsatz zwei dieser Nummer fallen, bestehen die Barrieren aus einem Werkstoff, der widerstandsfähig gegen Zerteilen, Bohren, Reiben und Schleifen (sowie ähnliche Verfahren) ist und eine Härte von mindestens 610HV30 aufweist. Der Lauf darf einen entlang der Achse geführten Kanal aufweisen, durch den Reiz- oder andere Wirkstoffe aus dem Gegenstand abgeleitet werden.
Die Barrieren müssen in jedem Fall so beschaffen sein, dass Folgendes verhindert wird:
a) die Schaffung oder Erweiterung einer Bohrung entlang der Laufachse;
b) das Entfernen des Laufs, außer wenn dabei der Rahmen und das Patronenlager des Objekts unbrauchbar gemacht werden oder die Unversehrtheit des Objekts so beeinträchtigt wird, dass es nicht ohne erhebliche Reparaturen oder Hinzufügungen als Feuerwaffe verwendet werden kann.

10. Sowohl das Patronenlager als auch der Lauf sind gekrümmt, gekröpft oder mit einem Versatz versehen, sodass keine Munition in das Objekt eingelegt und damit verschossen werden kann. Bei revolverähnlichen Objekten gilt zudem:
a) Die Vorderöffnungen des in der Trommel befindlichen Patronenlagers sind verengt, um sicherzustellen, dass Kugeln im Patronenlager blockiert werden.
b) Diese Öffnungen sind gegenüber dem Patronenlager versetzt.
Wenn also diese Anforderungen erfüllt sind, dann darf diese Waffe auch mit Erzeugungsdatum nach dem 14.09.2018 innerhalb der EU als SSW vertrieben werden.
fuer mich ist das ein randthema in dem ich ned sonderlich sattelfest bin
wir verkaufen im jahr keine fuenf schreckschusswaffen
daher fuer mich ned so relevant

aber das was du schreibst beschreibt soweit mir (durch die roadshows des BMI) bekannt die situation VOR der novelle 2019.
bis dahin war entweder der haendler dafuer verantwortlich die technische pruefung vorzunehmen (versetzer lauf, geschwaechte patronenlager usw), ODER er hat aus PTb geachtet dann war er auf der sicheren seite
seit der novelle gehts jetzt nur m,ehr ums PTB zeichen selber ...

siehe

Richtlinie (EU) 2017/853, ABl. Nr. L 137 vom 24.05.2017:
https://eur-lex.europa.eu/legal-content ... 32017L0853


Artikel 10a (3) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, um technische Spezifikationen für Schreckschuss- und
Signalwaffen festzulegen, die am oder nach dem 14. September 2018 in der Union hergestellt oder in die Union
eingeführt werden, damit sichergestellt ist, dass diese nicht so umgebaut werden können, dass damit Schrot, Kugeln
oder Geschosse mittels einer Treibladung abgefeuert werden können. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß
dem in Artikel 13b Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Die Kommission erlässt den ersten dieser Durchfüh
rungsrechtsakte bis zum 14. September 2018.


dieses pruefverfahren ist die PTB norm

aber wie gesagt
wenn eine uebereinstimmungserklaerung durch die lieferanten vorliegt dann wird es ja auch passen ...
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Re: Vollautomatische Schrekschusswaffen

Beitrag von caroli » Di 22. Nov 2022, 12:54

gewo hat geschrieben:
Di 22. Nov 2022, 12:10
Promo hat geschrieben:
Di 22. Nov 2022, 11:55
Die PTB ist in Österreich irrelevant, egal ob vor oder nach dem Stichtag. Das ist ein Stempel der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt und damit eine deutsche Kennzeichnung. In Österreich ist alles was zählt das WaffG, und das besagt:
(2) Schreckschusswaffen, die am oder nach dem 14. September 2018 in der Europäischen Union hergestellt oder in diese eingeführt werden und nicht dem Durchführungsrechtsakt der Europäischen Union gemäß Art. 10a Abs. 3 der Richtlinie 91/477/EWG über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen, ABl. Nr. L 256 vom 13.09.1991 S. 51, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2017/853, ABl. Nr. L 137 vom 24.05.2017 S. 22, entsprechen, gelten als Schusswaffe der entsprechenden Kategorie.
Die technischen Anforderungen laut Anlage 1 der Richtlinie 91/477/EWG sind:
Technische Spezifikationen für die unter Artikel 1 fallenden Objekte

1. Ein solches Objekt erfüllt folgende Anforderungen:
a) Es kann nur dann pyrotechnische Signalpatronen verschießen, wenn an der Mündung ein Adapter angebracht ist.
b) Innerhalb des Objekts befindet sich eine beständige Vorrichtung, die verhindert, dass damit Patronen mit einem/einer oder mehreren festen Schrotprojektilen, festen Kugeln oder festen Geschossen abgefeuert werden können.
c) Es ist ausgelegt für eine Patrone, die den in Tabelle VIII der von der Ständigen Internationalen Kommission zur Prüfung von Handfeuerwaffen (C.I.P.) erstellten Patronen- und Patronenlagermaßtabellen festgelegten Abmessungen und sonstigen Normen entspricht, da diese Tabelle zum Zeitpunkt der Annahme dieser Richtlinie anwendbar ist.

2. Das Objekt kann weder mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen so verändert werden noch durch solche Veränderungen so umgebaut werden, dass es Schrot, eine Kugel oder ein Geschoss mittels Treibladung verschießt.

3. Alle wesentlichen Bestandteile des Objekts sind so beschaffen, dass sie nicht als wesentliche Bestandteile in Feuerwaffen eingebaut oder verwendet werden können.

4. Der Lauf des Objekts kann nicht entfernt oder verändert werden, ohne dass das gesamte Objekt unbrauchbar wird.

5. Ein Objekt, dessen Lauf nicht länger als 30 cm ist oder dessen Gesamtlänge 60 cm nicht übersteigt, enthält über die gesamte Länge des Laufs nichtentfernbare Barrieren, sodass weder Schrot noch eine Kugel oder ein Geschoss mittels Treibladung durch den Lauf geschossen werden kann, wobei ein etwaiger Freiraum an der Mündung höchstens 1 cm lang ist.

6. Ein Objekt, das den unter Nummer 5 genannten Kriterien nicht entspricht, enthält über mindestens ein Drittel der Gesamtlänge des Laufs nichtentfernbare Barrieren, sodass weder Schrot noch eine Kugel oder ein Geschoss mittels Treibladung durch den Lauf geschossen werden kann, wobei ein etwaiger Freiraum an der Mündung höchstens 1 cm lang ist.

7. Unabhängig davon, ob das Objekt unter Nummer 5 oder 6 fällt, befindet sich die erste Barriere im Lauf so nah wie möglich hinter dem Patronenlager des Objekts, wobei Gase durch Austrittslöcher ausgestoßen werden können.

8. Bei Objekten, die nur für das Abfeuern von Platzpatronen ausgelegt sind, blockieren die unter Nummer 5 bzw. 6 genannten Barrieren den Lauf vollständig, mit Ausnahme eines oder mehrerer Austrittsöffnungen für den Gasdruck. Außerdem blockieren die Barrieren den Lauf so, dass kein Gas an der Vorderseite des Gerätes herausschießen kann.

9. Alle Barrieren sind dauerhaft und können nicht herausgelöst werden, ohne das Patronenlager oder den Lauf des Objekts zu zerstören.
Bei Objekten, die nur für das Abfeuern von Platzpatronen ausgelegt sind, bestehen die Barrieren vollständig aus einem Werkstoff, der widerstandsfähig gegen Zerteilen, Bohren, Reiben und Schleifen (sowie ähnliche Verfahren) ist und eine Härte von mindestens 700HV30 (gemäß Vickers-Härteprüfung) aufweist.
Bei Objekten, die nicht unter Unterabsatz zwei dieser Nummer fallen, bestehen die Barrieren aus einem Werkstoff, der widerstandsfähig gegen Zerteilen, Bohren, Reiben und Schleifen (sowie ähnliche Verfahren) ist und eine Härte von mindestens 610HV30 aufweist. Der Lauf darf einen entlang der Achse geführten Kanal aufweisen, durch den Reiz- oder andere Wirkstoffe aus dem Gegenstand abgeleitet werden.
Die Barrieren müssen in jedem Fall so beschaffen sein, dass Folgendes verhindert wird:
a) die Schaffung oder Erweiterung einer Bohrung entlang der Laufachse;
b) das Entfernen des Laufs, außer wenn dabei der Rahmen und das Patronenlager des Objekts unbrauchbar gemacht werden oder die Unversehrtheit des Objekts so beeinträchtigt wird, dass es nicht ohne erhebliche Reparaturen oder Hinzufügungen als Feuerwaffe verwendet werden kann.

10. Sowohl das Patronenlager als auch der Lauf sind gekrümmt, gekröpft oder mit einem Versatz versehen, sodass keine Munition in das Objekt eingelegt und damit verschossen werden kann. Bei revolverähnlichen Objekten gilt zudem:
a) Die Vorderöffnungen des in der Trommel befindlichen Patronenlagers sind verengt, um sicherzustellen, dass Kugeln im Patronenlager blockiert werden.
b) Diese Öffnungen sind gegenüber dem Patronenlager versetzt.
Wenn also diese Anforderungen erfüllt sind, dann darf diese Waffe auch mit Erzeugungsdatum nach dem 14.09.2018 innerhalb der EU als SSW vertrieben werden.
fuer mich ist das ein randthema in dem ich ned sonderlich sattelfest bin
wir verkaufen im jahr keine fuenf schreckschusswaffen
daher fuer mich ned so relevant

aber das was du schreibst beschreibt soweit mir (durch die roadshows des BMI) bekannt die situation VOR der novelle 2019.
bis dahin war entweder der haendler dafuer verantwortlich die technische pruefung vorzunehmen (versetzer lauf, geschwaechte patronenlager usw), ODER er hat aus PTb geachtet dann war er auf der sicheren seite
seit der novelle gehts jetzt nur m,ehr ums PTB zeichen selber ...

siehe

Richtlinie (EU) 2017/853, ABl. Nr. L 137 vom 24.05.2017:
https://eur-lex.europa.eu/legal-content ... 32017L0853


Artikel 10a (3) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, um technische Spezifikationen für Schreckschuss- und
Signalwaffen festzulegen, die am oder nach dem 14. September 2018 in der Union hergestellt oder in die Union
eingeführt werden, damit sichergestellt ist, dass diese nicht so umgebaut werden können, dass damit Schrot, Kugeln
oder Geschosse mittels einer Treibladung abgefeuert werden können. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß
dem in Artikel 13b Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Die Kommission erlässt den ersten dieser Durchfüh
rungsrechtsakte bis zum 14. September 2018.


dieses pruefverfahren ist die PTB norm

aber wie gesagt
wenn eine uebereinstimmungserklaerung durch die lieferanten vorliegt dann wird es ja auch passen ...
Zuerst schickst du einen Link von Berlin und Braunschweig und jetzt einen von der Europäischen Union. Sei ehrlich,es gibt kein EU WaffG. Retay Falcon 9mm PAK full auto bei uns erlaubt in DE nicht. Ob mit PTB oder ohne.

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Re: Vollautomatische Schrekschusswaffen

Beitrag von Promo » Di 22. Nov 2022, 15:00

gewo hat geschrieben:
Di 22. Nov 2022, 12:10
aber das was du schreibst beschreibt soweit mir (durch die roadshows des BMI) bekannt die situation VOR der novelle 2019.
bis dahin war entweder der haendler dafuer verantwortlich die technische pruefung vorzunehmen (versetzer lauf, geschwaechte patronenlager usw), ODER er hat aus PTb geachtet dann war er auf der sicheren seite
seit der novelle gehts jetzt nur m,ehr ums PTB zeichen selber ...
Die Bestimmungen des § 3a und b WaffG wurden erst mit der Novelle 2018 eingeführt. Davor war eine Schreckschusswaffe nicht iSd WaffG definiert. Die § 3a und 3b sind gemäß § 55 Abs. 21 WaffG mit 14.12.2019 in Kraft getreten. Der § 3b referenziert [rückwirkend] auf 14.09.2018 als Grenze - streng genommen wäre er daher, wenn jemand zwischen 14.09.2018 und 14.12.2019 eine Schreckschusswaffe, die nicht der EU-RL entsprochen hat, zu verurteilen, jedoch wäre das aufgrund der Rückwärtskriminalisierung dann spätestens durch den VfGH aufzuheben (in den Übergangsbestimmungen existieren Regelungen hinsichtlich § 3a (Salutwaffen), nicht aber hinsichtlich § 3b).

Grundsätzlich ist es aber keine überraschende Vorgangsweise, EU-RL werden halt immer mit massiver Zeitverzögerung umgesetzt. Da wundert es mich nicht, dass die RL die etwas ab 2018 vorschreibt ein Jahr später erst umsetzt.

@caroli: meine Posts sind sehr sauber und klar formuliert und mit Quellenangaben versehen. Deine Antworten zeigen, dass du Probleme hast insbesondere aufgrund von Zitaten zu erkennen, dass Links und Informationen von verschiedenen Benutzern gepostet wurden. Ich empfehle dir daher vor einem neuen Post nochmal alles genau zu lesen und zu unterscheiden, welcher Nutzer geschrieben hat, und wem du eigentlich antworten willst.
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Re: Vollautomatische Schrekschusswaffen

Beitrag von Magfracer » Do 16. Feb 2023, 10:35

Klar gibt es kein EU-Waffengesetz.

1. Was ist eine EU-Richtlinie und welche Bedeutung hat sie
2. Richtlinie zu SRS-Waffen EU 2019/69
3. Österreichisches WaffG in Bezug auf Richtline
4. Deutsches WaffG und SRS in Bezug auf Richtline
5. Vollautomaten in DE?

Um das Thema nachvollziehen zu können, muss man sich erstmal damit beschäftigen, was eine EU-Richtlinie ist, wie sie funktioniert und was sie bezweckt.

1. Grundsätzlich gilt das Landesrecht. Nach Rechtssprechung des EuGH bricht EU-Recht allerdings Landesrecht.
Das heißt, dass EU-Verordnungen haben Vorrang vor nationalem Recht.
EU-Richtlinien funktionieren wie folgt: die EU beschließt die Richtlinie, und dann haben die Mitgliedsländer i.d.R. 2 Jahre Zeit, diese in nationales Recht umzusetzen. Erfolgt dies nicht innerhalb der Frist, gilt die Vorgabe der Richtlinie (solange sie konkret und nicht-nachteilig gegenüber der EU-Bürger ist).

Disclaimer: dies stellt keine rechtliche Beratung dar und jeder handelt auf eigene Gefahr. Ich gebe keine Handlungsanweisungen. Es handelt sich lediglich um meine Meinung zur Rechtsauslegung.


2. Spannend sind folgende Richtlinien im Bezug auf das nationale WaffG: EU 2019/69 und 91/477/EWG (und eine weitere, auf die ich hier keinen Bezug nehme)

Die Richtlinie EU 2019/69 sieht eine Vereinheitlichung der Anforderungen an SRS-Waffen innerhalb der EU vor.
Sie verpflichtet die Mitgliedsstaaten, dass Anforderungen gem. der 91/477/EWG für SRS-Waffen gelten.
Diese kann man nachlesen.

Im deutschen WaffG wurde bereits Bezug genommen auf diese Richtlinie, und das österreichische WaffG hat der EU-Kommision die Durchführung bereits bestätigt.


3. Österreichisches WaffG: §3b Abs. 2.
Der Hinweis, dass Schreckschusswaffen, die nicht Art. 10a Abs. 3 der Richtlinie 91/477/EWG entsprechen, als Schusswaffen gelten.
Heißt, dass die SRS-Waffen, die der Richtlinie entsprechen, SRS sind.

Schreckschusswaffen gelten in Österreich nur als solche, wenn sie entweder vor dem 14.09.2018 hergestellt, oder importiert, worden sind, oder dem europäischen Durchführungsrecht entsprechen. Auf die Richtlinie (EU) 2017/853 wird verwiesen. Es wird darin darauf verwiesen, dass die EU weitere Richtlinien erlässt, was mit EU 2019/69 passiert ist. Siehe WaffG Durchführungsverordnung Art. 1 Nr. 6a.
Dort wird ausdrücklich die Richtline EU 2019/69 erwähnt.

Änderung der 1. Waffengesetz-Durchführungsverordnung und der 2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung: "Schreckschusswaffen gemäß § 3b Abs. 1 WaffG haben den technischen Anforderungen der EU Richtlinie 2019/69 zu entsprechen".

Demnach ist davon auszugehen, dass Waffen die seit Inkrafttreten der WaffG-Durchführungsverordnung geprüft wurden, den Anforderungen entsprechen. Also: SRS-Waffen, die seit 07.10.2019 getestet wurden.


4. Deutsches Waffengesetz:

Anlage 2 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.3

1.3
Schreckschuss-, Reizstoff- und
Signalwaffen,
a)
die der zugelassenen Bauart nach § 8 des Beschussgesetzes entsprechen und das Zulassungszeichen nach Anlage 1 Abbildung 2 zur Ersten Verordnung zum Waffengesetz vom 24. Mai 1976 (BGBl. I S. 1285) in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Fassung oder ein durch Rechtsverordnung nach § 25 Nummer 1 bestimmtes Zeichen tragen oder
b)
die den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaates entsprechen, die dieser der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 2 der Durchführungsrichtlinie (EU) 2019/69 der Kommission vom 16. Januar 2019 zur Festlegung technischer Spezifikationen für Schreckschuss- und Signalwaffen gemäß der Richtlinie 91/477/EWG des Rates über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen als Maßnahme zur Umsetzung dieser Durchführungsrichtlinie mitgeteilt hat;


Demnach zählen laut b) Waffen, die von Ländern, die die Richtlinie umsetzen auch dann als SRS-Waffen, wenn Sie kein PTB-Zeichen besitzen.
Zu Prüfen ist, ob das jeweilige Mitgliedsland die Richtline EU 2019/69 ausgerufen hat, bzw. die Richtlinie umgesetzt wird.

Dies ist in Österreich - wie davor deutlich gemacht - der Fall.
Somit müssten Österreichische SRS in Deutschland als SRS gelten, wenn sie ein Prüfzeichen ab 11/2019 besitzen.


5. Was Vollautomaten angeht in DE:
nach deutschem WaffG sind Vollautomatische SRS nicht explizit verboten.
Lediglich Vollautomaten, die Schüsse durch einen Lauf ohne wiederholtes Betätigen des Abzugs abfeuern, sind verboten.
Aber: nach Definition des deutschen WaffG gibt es einen Unterschied zwischen einem "Lauf" und einem "Gaslauf".

Somit waren sie nie verboten. Nur eben auch nicht erlaubt, da sie nie ein PTB-Prüfzeichen erhielten.
Da dieses nicht mehr ausschließlich notwendig ist für SRS-Waffen in DE, muss man sich wieder auf die Richtline EU 2019/69 beziehen.
Nach ähnlicher Auslegung müssten VA SRS erlaubt sein, wenn sie den Anforderungen der Richtlinie entsprechen und den Anforderungen eines anderen Mitgliedsland, dass die Richtlinie umgesetzt hat, entsprechen.

Es könnte also durchaus sein, dass aktuell VA SRS aus AT in DE wie normale SRS behandelt werden.
Ohne ein konkretes Gutachten / eine Klarstellung des BKA oder BMI ist es aber nicht eindeutig zu sagen.


Bitte Antworten nicht mehr mit Halbwissen oder Klugscheißern, dass es ja kein EU-WaffG gebe. Das hat damit rein gar nichts zu tun.
Dies ist meine Auslegung zum aktuellen Stand und kann sich ändern.

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Re: Vollautomatische Schrekschusswaffen

Beitrag von Promo » Do 16. Feb 2023, 12:00

Wozu gräbst du diesen Thread eigentlich wieder aus? mE wurde die Fragestellungen des Threaderstellers ohnehin ausreichend und zu Genüge beantwortet. Der Ausritt in das deutsche WaffG ist auch aus österreichischer Sicht vollkommen irrelevant und stiftet hier nur Verwirrung. Der Threadersteller hat nicht nach dem deutschen Gesetz dazu gefragt, und auch nicht gefragt, ob österr. SSW in Deutschland legal sind.
Magfracer hat geschrieben:
Do 16. Feb 2023, 10:35
Bitte Antworten nicht mehr mit Halbwissen oder Klugscheißern, dass es ja kein EU-WaffG gebe. Das hat damit rein gar nichts zu tun.
Dies ist meine Auslegung zum aktuellen Stand und kann sich ändern.
Doch, bei dieser Aussage muss man klugscheißern - es gibt kein EU-WaffG, sondern nur EU-Richtlinien. Hättest du sogar selbst richtig begonnen mit der Aussage:
Magfracer hat geschrieben:
Do 16. Feb 2023, 10:35
Klar gibt es kein EU-Waffengesetz.
Generelle Anmerkung: natürlich wäre nominell die EU-RL anzuwenden, auch wenn es noch nicht in das nationale Gesetz umgesetzt ist. Das ist mE aber totes Recht. Lediglich ein Beispiel: wie sollte man rechtlich die Eintragung von einer Waffe in ein Register beantragen, welches noch gar nicht existiert, wenn der betreffende Staat im Verzug ist mit der Umsetzung? Auch wenden Behörden das österreichische Recht an und nicht die EU-Richtlinie, dto. zumindest die nicht-höchstgerichtlichen juristischen Instanzen in Österreich, weil diese davon auszugehen haben, dass der Gesetzgeber die Richtlinie EU-rechtskonform umgesetzt hat. Sollten hieran Zweifel bestehen, dann wäre der EUGh anzuhören. Ich halte es daher für eine falsche Vorgangsweise sich an der Richtlinie zu orientieren und nationale Gesetzgebungen außer Acht zu lassen.
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Re: Vollautomatische Schrekschusswaffen

Beitrag von Magfracer » Do 16. Feb 2023, 12:09

Ich weiß leider auch nicht richtig, wie man hier zitiert. Daher gebe ich eine kurze Antwort.

Wichtig war mir hier, auf die EU-RL einzugehen und dessen Relevanz für dt. Und at WaffG.

Das mit dem EU-WaffG war nur darauf bezogen, dass das bitte nicht mehr erwähnt werden sollte, weil das Quatsch ist.


Zum Ende: natürlich wird nationales Recht nicht außer Acht gelassen. Allerdings bricht EU-Recht nationales Recht. Eine Registrierung bei Waffen ist hier zum Glück nicht Thema. Wenn aber z.B. EU-Recht sowas vorschreibt, AT das aber nicht umsetzt, können die Bürger sich nicht eintragen lassen aber auch nicht bestraft werden. Dann geht es in Richtung Vertragsverletzungsverfahren seitens der EU ggü. AT.

Behörden haben allgemein aber nationales Recht wie auch EU-Recht anzuwenden.

Dieser Exkurs führe jetzt aber zu weit. Danke für deine Antwort, und einen schönen Tag dir!

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Re: Vollautomatische Schrekschusswaffen

Beitrag von Promo » Do 16. Feb 2023, 15:51

Die Relevanz für DE ist absolut irrelevant für dieses Forum und war nicht die gestellte Frage. Wir sind hier in Österreich. Du hast hier eine Fleißaufgabe geleistet, die aber nicht gefragt war, und in dieser Form allenfalls verwirrt.

Zum "wer sticht was": ja, EU-RL stehen über nationalen [einfachen] Gesetzen. Behörden orientieren sich aber nicht an der EU-RL sondern am nationalen Gesetz. Insbesondere reden wir im Bereich WaffG ohnedies über eine Thematik, die national oft abweichend von der EU-RL gelöst wird. Überspitzt gesagt, du kannst gerne versuchen der Behörden in AT zu erklären, dass eine Pumpgun laut EU-RL keine verbotene Waffe ist, sie werden dir trotzdem ein Waffenverbot geben, wenn du eine ohne § 17 Genehmigung erwirbst. Die Orientierung sollte deshalb immer am nationalen WaffG erfolgen, als ergänzende Literatur kann man aber auch auf die EU-RL zurückgreifen.
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Re: Vollautomatische Schrekschusswaffen

Beitrag von caroli123 » Do 16. Feb 2023, 20:43

Wie soll es ein EU Waffengestz geben,wenn sich im eigenen Land die Behörden nicht einig sind. Sogar im eigenenen Bundesländern gibt es von Bezirk zu Bezirk zu Bezirk andere WaffG. Und warum,da sich keiner auskennt,hat mir einer von ganz oben gesagt.

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Re: Vollautomatische Schrekschusswaffen

Beitrag von rhodium » Do 16. Feb 2023, 23:44

360€ wären natürlich interessanter.
https://www.afg-defense.eu/gas-pistol-v ... .-9mm-new/

darf man das ding als Schreckschussvariante nun importieren (falls verfügbar)?

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Re: Vollautomatische Schrekschusswaffen

Beitrag von caroli123 » Do 16. Feb 2023, 23:54

rhodium hat geschrieben:
Do 16. Feb 2023, 23:44
360€ wären natürlich interessanter.
https://www.afg-defense.eu/gas-pistol-v ... .-9mm-new/

darf man das ding als Schreckschussvariante nun importieren (falls verfügbar)?
Die VZ 61 Blank (pak) gibt es schon seit 4 Jahren nicht mehr im Handel,werden privat schon um gut 1000.-Euro gehandelt. Hat es vor gut 10 Jahren auch bei uns gegeben knapp 700.-Euronen.

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Re: Vollautomatische Schrekschusswaffen

Beitrag von caroli123 » Fr 17. Feb 2023, 00:04

Außerdem sind PAK seit dem 01.01.2023 bei unseren Nachbarn CZ und SK bei der Polizei meldepflichtig. Dafür ist alles was vor 1891 erzeugt wurde frei. Und da wird nicht so genau aufs Jahr geschaut. Aber Sau teuer. Warum,da die Deutschen den ganzen Schrott kaufen.

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