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Zusammengebautes Wechselsystem

Was ist erlaubt, was ist verboten und wie kommt man eigentlich zu einer WBK?
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Trijikon
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Zusammengebautes Wechselsystem

Beitrag von Trijikon » Mo 10. Jan 2022, 09:33

Frage:
Wenn ich 5 B Plätze genehmigt habe aber nur 2 davon belegt sowie 3 Wechselsysteme, darf ich dann die WS
zusammengebaut aufbewahren respektive zusammengebaut transportieren?
Könnte das obwohl logisch trotzdem rechtlich strittig sein?
Falls es so nicht erlaubt ist wie melde ich das WS als normale Kat B Waffe um?
Gilt da auch eine 6 Wochen Frist?

LG Wolfgang
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gewo
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Re: Zusammengebautes Wechselsystem

Beitrag von gewo » Mo 10. Jan 2022, 10:01

Trijikon hat geschrieben:
Mo 10. Jan 2022, 09:33
Frage:
Wenn ich 5 B Plätze genehmigt habe aber nur 2 davon belegt sowie 3 Wechselsysteme, darf ich dann die WS
zusammengebaut aufbewahren respektive zusammengebaut transportieren?
Könnte das obwohl logisch trotzdem rechtlich strittig sein?
Falls es so nicht erlaubt ist wie melde ich das WS als normale Kat B Waffe um?
Gilt da auch eine 6 Wochen Frist
LG Wolfgang
ich wuerde wechselsysteme immer nur am behoerdlich genehmigten schiesstand zusammensetzen

wenn du tatsaechlich die noetigen plaetze frei hast wuerde mir zwar kein tatbestand einfallen den das zusaemmensetzen ausserhalb des behoerdlich schiestandes erfuellt
aber es ist jedenfalls asking for trouble

ein urspruenglich als wechselsystem ausgefolgtes waffenteil kann einmalig um die fehlenden nicht waffenrechtlichen bestandteile ergaenzt werden und ist dann eine komplette waffe.
umstellung im ZWR entweder direkt bei der behoerde verhandeln oder bestaetigung vom haendler vorlegen dass die fehlenden nicht relevanten teile ergaenzt wurden und das WS nun eine komplette waffe ist

der umgekehrte vorgang ist auf diesem weg nicht moeglich
das ding ist dann fuer alle zukunft eine komplette waffe
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Re: Zusammengebautes Wechselsystem

Beitrag von IceX » Mo 10. Jan 2022, 10:32

Und wie würde das mit einem WP aussehen? Kann ich das Wechselsystem führen, sofern die erlaubte Anzahl an Plätzen nicht überschritten wird (zB G19 Griffstück auf G45 Wechselsystem) ?

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Re: Zusammengebautes Wechselsystem

Beitrag von Trijikon » Mo 10. Jan 2022, 11:49

gewo hat geschrieben:
Mo 10. Jan 2022, 10:01
Trijikon hat geschrieben:
Mo 10. Jan 2022, 09:33
Frage:
Wenn ich 5 B Plätze genehmigt habe aber nur 2 davon belegt sowie 3 Wechselsysteme, darf ich dann die WS
zusammengebaut aufbewahren respektive zusammengebaut transportieren?
Könnte das obwohl logisch trotzdem rechtlich strittig sein?
Falls es so nicht erlaubt ist wie melde ich das WS als normale Kat B Waffe um?
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ich wuerde wechselsysteme immer nur am behoerdlich genehmigten schiesstand zusammensetzen

wenn du tatsaechlich die noetigen plaetze frei hast wuerde mir zwar kein tatbestand einfallen den das zusaemmensetzen ausserhalb des behoerdlich schiestandes erfuellt
aber es ist jedenfalls asking for trouble

ein urspruenglich als wechselsystem ausgefolgtes waffenteil kann einmalig um die fehlenden nicht waffenrechtlichen bestandteile ergaenzt werden und ist dann eine komplette waffe.
umstellung im ZWR entweder direkt bei der behoerde verhandeln oder bestaetigung vom haendler vorlegen dass die fehlenden nicht relevanten teile ergaenzt wurden und das WS nun eine komplette waffe ist

der umgekehrte vorgang ist auf diesem weg nicht moeglich
das ding ist dann fuer alle zukunft eine komplette waffe
Danke für den schnellen Response!

Offen geblieben ist nur die Frage ob die 6 Wochen Meldefrist auch für die Ummeldung eines WS in eine vollwertige B Waffe gilt!

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Re: Zusammengebautes Wechselsystem

Beitrag von Wilhelmshoehe » Mo 10. Jan 2022, 13:47

Eine sehr heikle Sache!

Die Strafbestimmungen des WaffG sind einerseits die vom ordentlichen Gericht zu bestrafenden in §50 und anderseits die Verwaltungsübertretungen in §51.
Wichtige Bestimmungen:
  • §50 Abs. 1 "Wer, wenn auch nur fahrlässig," ... es folgt eine taxative Auflistung uA von unbefugtem Besitz von Kat. A&B
  • §51 Abs.1 Letzter Satz: "Der Versuch ist strafbar."
  • §51 Abs.2 Sinngemäß in etwa: Jeder Verstoß gegen dieses Gesetz ist zumindest eine Verwaltungsübertretung und mit bis zu 360 EUR zu bestrafen.
Gemäß der Judikatur ist das WaffG restriktiv auszulegen, der Schutzzweck gegenüber Öffentlichkeit steht im Vordergrund. Siehe dazu auch die §10 normierten Ermessensbestimmungen.

Wer ein Wechselsystem zu einer Waffe komplettiert und dies nicht nach §28 meldet macht sich wahrscheinlich strafbar nach §51 Abs.2. Klar ist auch, dass man diese unbefugt besitzt, wenn man keine freien Plätze hat, sehr unangenehm...
Zur Meldung selbst könnte man argumentieren, dass man den Besitz an diesen wesentlichen Bestandteilen von Waffen der Kat.B nicht aufgegeben hat und deshalb gemäß §28 nicht zu einer Meldung verpflichtet wurde. Darauf ankommen lassen würde ich es nicht, denn es ist ein augenscheinliches Umgehungsgeschäft. Im Falle einer Verurteilung ist die Verlässlichkeit natürlich etwas angekratzt.

Zum Thema Wechselsysteme und dazu passende zusätzliche Griffstücke:

Wenn man eine Glock besitzt, diese auf den Tisch legt und sie dann auseinandernimmt, wie viele Waffen besitzt man dann? Genau noch immer eine.

Wenn man eine Glock besitzt und z.B. einen zusätzlichen Gewindelauf, den Originallauf ausbaut und den Wechsellauf einbaut, dann besitzt man wie viele Waffen? Genau eine und einen wesentlichen Bestandteil. Diese kann man, sofern WP für Kat.B. vorhanden, dann natürlich auch mit eingebauten Gewindelauf führen.

Wenn ich 3 Glock 17 Gen5 besitze, diese auseinandernehme und die Verschlüsse, Läufe und Griffstücke untereinander tausche, sodass jede einzelne Waffe nicht nummerngleich ist, wie viele Waffen besitze ich dann? Genau 3, egal ob zusammengebaut oder nicht.

Wenn man 3 Läufe, 3 Verschlüsse und 3 Griffstücke besitzt, aus welchen man 3 funktionstüchtige Waffen zusammensetzen kann, dann besitzt man auch 3 Waffen. Ganz egal, wie man zu denen gekommen ist, was im ZWR steht und was für Seriennummern die Teile haben.

Zwei andere extremere Beispiele:
  • Man besitzt eine Glock und hat einen dazu kompatiblen "fun-switch" im Internet bestellt.
  • Man besitzt eine AR-15 und auch einen kompatiblen Vollauto Lower, sowie einen Vollauto Bolt Carrier.
Hier sollte jedem einleuchten, dass es garantiert Ärger gibt, wenn das ans Licht tritt. Ob die nun jemals zusammengebaut waren oder nicht.

Das der Kauf eines Griffstücks weniger auffällig als eines "fun-switches" ist, sollte auch einleuchten. Nur weil oft nix passiert, heißt es nicht, dass nix passieren kann.

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Re: Zusammengebautes Wechselsystem

Beitrag von zeroflow » Mo 10. Jan 2022, 13:56

Wilhelmshoehe hat geschrieben:
Mo 10. Jan 2022, 13:47
Wenn man 3 Läufe, 3 Verschlüsse und 3 Griffstücke besitzt, aus welchen man 3 voll funktionstüchtige Waffen zusammensetzen kann, dann besitzt man auch 3 Waffen. Ganz egal, wie man zu denen gekommen ist, was im ZWR steht und was für Seriennummern die Teile haben.
Bitte dazu eine genauere Quelle.

Laut meinem besten Wissen gibt es dazu keine expliziten Aussagen, aber bisher galt immer die Annahme, dass das nicht so ist.

z.B - soweit ich weiß:
Waffe: AR-15 in .223
Wechselsystem: 9mm Upper + BCG
Nicht waffenrelevanter Teil: 9mm Lower
= 1 Waffe, 1 Wechselsystem

Zu dem weiteren Thema bzgl. Kat. A galt hingegen die Meinung, dass hier das Vorhandensein der notwendigen Bauteile - selbst wenn nicht zusammengebaut - verboten ist.

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Re: Zusammengebautes Wechselsystem

Beitrag von Wilhelmshoehe » Mo 10. Jan 2022, 14:04

Hab eh gerade argumentiert warum das so ist. Du kannst dir ja gerne eine Rechtsmeinung von einem waffenrechtlich versierten Anwalt holen oder eher nicht empfehlenswert beim Ministerium selbst anfragen.

Ein anderes Beispiel: Du besitzt keine Waffen, hast eine WBK und kaufst ein Glock Wechselsystem. Danach kaufst du woanders ein dazu passendes Glock Griffstück. Wie viele funktionstüchtige Waffen besitzt du jetzt?

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Re: Zusammengebautes Wechselsystem

Beitrag von Wilhelmshoehe » Mo 10. Jan 2022, 14:12

Um bei deinem Beispiel zu bleiben:
Waffe: AR-15 in .223
Wechselsystem: 9mm Upper + BCG
Waffenrechtlich nicht wesentlicher Bestandteil: 9mm Lower
= 2 Waffen
Weil du besitzt gleichzeitig 2 Waffen welche funktionstüchtig sind, weil 9mm Lower plus 9mm Upper und BCG macht eine komplette Waffe, ohne dass dabei dein AR-15 in .223 die Funktionstüchtigkeit verliert.

Gegenbeispiel:
Waffe: AR-15 in .223
Wechselsystem: 9mm Upper + BCG
Waffenrechtlich nicht wesentlicher Bestandteil: Adapter für 9mm Magazine für STANAG Magazinschacht
= 1 Waffe + 1 Wechselsystem
Weil immer nur eine Waffe gleichzeitig funktionstüchtig sein kann.

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Re: Zusammengebautes Wechselsystem

Beitrag von Oberguru » Mo 10. Jan 2022, 14:20

Wilhelmshoehe hat geschrieben:
Mo 10. Jan 2022, 14:04
Du besitzt keine Waffen, hast eine WBK und kaufst ein Glock Wechselsystem. Danach kaufst du woanders ein dazu passendes Glock Griffstück. Wie viele funktionstüchtige Waffen besitzt du jetzt?
Keine

Ich besitzte, solange die Komponenten getrennt sind, ein Wechselsystem und ein Griffstück.
Aber das war nicht die Grundfrage.

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Re: Zusammengebautes Wechselsystem

Beitrag von Wilhelmshoehe » Mo 10. Jan 2022, 14:26

Oberguru hat geschrieben:
Mo 10. Jan 2022, 14:20
Wilhelmshoehe hat geschrieben:
Mo 10. Jan 2022, 14:04
Du besitzt keine Waffen, hast eine WBK und kaufst ein Glock Wechselsystem. Danach kaufst du woanders ein dazu passendes Glock Griffstück. Wie viele funktionstüchtige Waffen besitzt du jetzt?
Keine

Ich besitzte, solange die Komponenten getrennt sind, ein Wechselsystem und ein Griffstück.
Aber das war nicht die Grundfrage.
Kannst du gerne vor Gericht versuchen zu argumentieren, der Erfolg sei dir gegönnt.

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Re: Zusammengebautes Wechselsystem

Beitrag von ASCO » Mo 10. Jan 2022, 15:10

Grundsätzlich sehe ich das schon wie Wilmhelmshöhe, aber wenn ich ein Wechselsystem als solches benutze ist es egal wie viele funktionstüchtige Waffen sich theoretisch herstellen lassen.
Ich habe in meinem Schrank 2 WS und 3 Lower (zerlegt) und kompletiere je nach Vorhaben entsprechend.
Somit besitze ich zeitlich immer nur eine funktionstüchtige Waffe, welche ich auch so transportiere.
Problematisch wirds erst wenn ich faul oder schlampig werde und aus Bequemlichkeit alle zusammengebaut lasse, dann bin ich bei der Rechtsmeinung von Wilhelmshöhe

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Re: Zusammengebautes Wechselsystem

Beitrag von AUG-andy » Mo 10. Jan 2022, 16:14

Wilhelmshoehe hat geschrieben:
Mo 10. Jan 2022, 14:04
Hab eh gerade argumentiert warum das so ist. Du kannst dir ja gerne eine Rechtsmeinung von einem waffenrechtlich versierten Anwalt holen oder eher nicht empfehlenswert beim Ministerium selbst anfragen.

Ein anderes Beispiel: Du besitzt keine Waffen, hast eine WBK und kaufst ein Glock Wechselsystem. Danach kaufst du woanders ein dazu passendes Glock Griffstück. Wie viele funktionstüchtige Waffen besitzt du jetzt?
Ich besitze dann trotzdem nur ein WS, das am behördlichen Stand zusammengestellt wird.
Zu Hause liegt das (immer noch freie) Griffstück getrennt und für niemanden sichtbar im Kasten.
Das machen zig tausende verlässliche WBK Besitzer so.
Laut Gesetz ist es erlaubt, und wurde deshalb so vereinfacht, damit die Arbeit mit der Meldung der Waffenzugehörigkeit wegfällt. Dann hätten sie längst die Griffstücke meldepflichtig gemacht, wenn das ein Problem darstellen würde. Schließlich haben dieses Gesetz ja angeblich Experten geschrieben, die sollten eigentlich über die Materie bescheid wissen. Warum machst du so ein Tamtam deswegen, wo eigentlich alles klar ist? :think:
MfG
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Re: Zusammengebautes Wechselsystem

Beitrag von IceX » Mo 10. Jan 2022, 16:28

AUG-andy hat geschrieben:
Mo 10. Jan 2022, 16:14
Wilhelmshoehe hat geschrieben:
Mo 10. Jan 2022, 14:04
Hab eh gerade argumentiert warum das so ist. Du kannst dir ja gerne eine Rechtsmeinung von einem waffenrechtlich versierten Anwalt holen oder eher nicht empfehlenswert beim Ministerium selbst anfragen.

Ein anderes Beispiel: Du besitzt keine Waffen, hast eine WBK und kaufst ein Glock Wechselsystem. Danach kaufst du woanders ein dazu passendes Glock Griffstück. Wie viele funktionstüchtige Waffen besitzt du jetzt?
Ich besitze dann trotzdem nur ein WS, das am behördlichen Stand zusammengestellt wird.
Zu Hause liegt das (immer noch freie) Griffstück getrennt und für niemanden sichtbar im Kasten.
Das machen zig tausende verlässliche WBK Besitzer so.
Laut Gesetz ist es erlaubt, und wurde deshalb so vereinfacht, damit die Arbeit mit der Meldung der Waffenzugehörigkeit wegfällt. Dann hätten sie längst die Griffstücke meldepflichtig gemacht, wenn das ein Problem darstellen würde. Schließlich haben dieses Gesetz ja angeblich Experten geschrieben, die sollten eigentlich über die Materie bescheid wissen. Warum machst du so ein Tamtam deswegen, wo eigentlich alles klar ist? :think:
das heißt, wenn ich 5 Plätze auf der WBK habe und zB 2 Kat B Waffen und ein Wechselsystem, dürfte ich dann das Wechselsystem auch zusammengebaut im Tresor liegen haben (rein theoretisch), bzw. bei Vorhandensein eines WP auch führen? Oder ist ein Wechselsystem nur für den behördlichen Stand unabhängig von den noch freien Plätzen auf der WBK ?

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Re: Zusammengebautes Wechselsystem

Beitrag von AUG-andy » Mo 10. Jan 2022, 16:40

Ich verstehe bis heute nicht, warum viele "Spezialisten" ihre WS immer zusammengebaut lagern wollen wenn Plätze frei sind? Allein das Wort sagt ja aus, ein (zusätzliches) System zum Wechseln. Das die Griffstücke frei erhältlich sind, ist eine andere Geschichte. Am behördlich genehmigten Schießstand greift kein Waffengesetz. Zuhause allerdings sehr wohl. Daher erübrigt sich (für mich) die Frage von selbst.
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Re: Zusammengebautes Wechselsystem

Beitrag von gewo » Mo 10. Jan 2022, 16:43

Trijikon hat geschrieben:
Mo 10. Jan 2022, 11:49
Offen geblieben ist nur die Frage ob die 6 Wochen Meldefrist auch für die Ummeldung eines WS in eine vollwertige B Waffe gilt!
keine ahnung
aber ich denke ja
es ist ja naheliegend
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