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von Glock1768 » Mi 10. Nov 2021, 10:35
es ist im Gesetz für Kat A nicht vorgesehen ... steht doch eindeutig in §23 für Schusswaffen der Kategorie B ... damit müsste jede Schusswaffe, welche aufgrund der Magazine von "B" auf "A" umgeschrieben wird die Anzahl der Zubehörteile entsprechend reduzieren ...
auch im aktuellen Runderlass steht nichts anderes drinnen:
Aufgrund des § 23 Abs. 3 WaffG dürfen Inhaber einer Waffenbesitzkarte oder eines
Waffenpasses bereits kraft Gesetzes von bis zu doppelt so vielen wesentlichen
Bestandteilen als genehmigte Schusswaffen der Kategorie B erwerben und besitzen. Dies
bedeutet beispielshaft, dass ein Inhaber einer Waffenbesitzkarte für drei Schusswaffen der
Kategorie B bis zu sechs wesentliche Bestandteile, unabhängig von einer tatsächlich
besessenen Schusswaffe der Kategorie B, erwerben und besitzen darf.
Der Erwerb und Besitz von weiteren wesentlichen Bestandteilen, das heißt über die doppelte
Anzahl hinaus, ist an eine behördliche Bewilligung geknüpft. Diese Bewilligung wird
bescheidmäßig erteilt und in der Waffenbesitzkarte oder im Waffenpass zusätzlich vermerkt.
Die Erteilung dieser Bewilligung ist aber nur unter den Voraussetzungen des § 21 Abs. 1
WaffG, das heißt insb. Vorliegen einer entsprechenden Rechtfertigung, zulässig.
Der Erwerb eines wesentlichen Bestandteils ist der Behörde jedenfalls (d.h. auch wenn es
sich um einen Erwerb handelt, der ohne erteilte Bewilligung erfolgen darf) gemäß § 28
WaffG der Waffenbehörde zu melden.
Das bedeutet für mich, wenn ich für Schusswaffen der Kat A (siehe bitte meine Ergänzung) entsprechend Zubehörteile haben möchte benötige ich eine Genehmigung und einen Vermerk "Zubehör" auf der WBK, wie es auch vor dem 14.12.2019 üblich war
Ergänzung ... ich sehe das als EVENTUELL möglichen Weg, den eigentlich besagt das WaffG und der Runderlass eine über "die doppelte Stückzahl hinausgehende Anzahl" und es steht nirgends etwas von Kat "A" !!!
Aber eventuell wäre das ein Weg, den die Behörde mitgehen KÖNNTE!!!
Aber noch ein Gedanke ... es geht ja eigentlich nur um die ANZAHL ... und es steht nirgends, dass es verboten ist Zubehör an Schusswaffen der Kat "A" zu verwenden ... also, wenn die doppelte Anzahl an Zubehörteilen überschritten wird, dann um den Zubehöreintrag ansuchen ... es gibt ja keine Bindung mehr zu einer Basiswaffe und damit müsste es egal sein, ob das Teil an Kat "A" oder "B" verwendet wird ...
Oder???
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Glock1768 am Mi 10. Nov 2021, 11:02, insgesamt 6-mal geändert.
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