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Zubehörplätze §17

Verfasst: Di 2. Nov 2021, 09:19
von titan
Gibt es für §17 Abs.1 Z.7 und Z.8 ebenfalls noch Zubehörplätze im Sinne der doppelten Anzahl der Plätze für Kat B oder sehe ich das richtig, dass diese mit Umwandlung aus einem Kat B Platz verfallen sind und sich die Berechnung der Anzahl an Zubehör rein auf Kat. B bezieht?

Re: Zubehörplätze §17

Verfasst: Di 2. Nov 2021, 10:08
von Matt_anders
titan hat geschrieben:
Di 2. Nov 2021, 09:19
Gibt es für §17 Abs.1 Z.7 und Z.8 ebenfalls noch Zubehörplätze im Sinne der doppelten Anzahl der Plätze für Kat B oder sehe ich das richtig, dass diese mit Umwandlung aus einem Kat B Platz verfallen sind und sich die Berechnung der Anzahl an Zubehör rein auf Kat. B bezieht?
korrekt. wenn du Kat A Plätze jetzt auf der WBK hast, werdne die „Zubehörplätze“ dieser ebenfalls zu Kat. A, so wurde es mir auf der BH erklärt.

Mein Glück zu dem Zeitpunkt war, dass mein Zubehör zu den Kat.A Waffen passte, somit ging es sich wieder aus, und das Zubehör belegte die entsprechenden Plätze.

Sonst hätte ich ein Problem gehabt :mrgreen:

Re: Zubehörplätze §17

Verfasst: Di 2. Nov 2021, 11:17
von Simon80
Liege ich mit folgender Überlegung richtig:
Mit einem Kat. A Waffenplatz habe ich automatisch zwei Kat. A Zubehörplätze.
Die Kat. A Zubehörplätze sind aber wie die B Zubehörplätze nicht an eine Basiswaffe gebunden.
Ich hab nun am A Platz eine AK und z.B. auf einem B Platz ein AR15.
Könnte ich nun ein AR15 Wechselsystem kaufen und dies als Kat. A Zubehör melden?
Könnte man weiters aufgrund des Kat. A Zubehörplatzes für das Wechselsystem passende große Magazine kaufen?

Hat sich mit dieser Konstellation schon jemand beschäftigt?

Re: Zubehörplätze §17

Verfasst: Mi 3. Nov 2021, 14:19
von Korneuburger262
Hallo und Mahlzeit
Ist das mit den Zubehörplätzen zu Kat A §17 jetzt schon garantiert bestätigt?
Möchte mir nämlich zu meinem AR15 (KatA) nun ein 9mm Wechselsystem kaufen.

Re: Zubehörplätze §17

Verfasst: Mi 3. Nov 2021, 15:00
von DOUBLEACTION
Korneuburger262 hat geschrieben:
Mi 3. Nov 2021, 14:19
Hallo und Mahlzeit
Ist das mit den Zubehörplätzen zu Kat A §17 jetzt schon garantiert bestätigt?
Möchte mir nämlich zu meinem AR15 (KatA) nun ein 9mm Wechselsystem kaufen.
steht ned direkt im gesetz und der verordnung
auch im erlass steht nix dazu soweit mir bekannt

damit handhabt jede behoerde anders und kann das auch
bis zur dritten gleichlautenden entscheidung durch den VwgH
das wird mehrere jahre dauern

kann dir daher nur DEIN waffenreferent sagen wie ER das sieht

Re: Zubehörplätze §17

Verfasst: Mi 3. Nov 2021, 15:17
von titan
Habe mit meiner BH telefoniert. Die meinten, dass ich damit auch diese §17 Zubehörplätze habe. Werde mir das allerdings noch schriftlich geben lassen.

Re: Zubehörplätze §17

Verfasst: Mi 3. Nov 2021, 16:29
von Korneuburger262
Ok Danke für die Infos werde mal nachfragen

Re: Zubehörplätze §17

Verfasst: Mi 3. Nov 2021, 17:14
von Promo
Bin gespannt, wann der erste auf die Idee kommt, sich zum § 17 Abs. 1 Z. 7/8/11 ein Kat.A Wechselsystem für z.B. eine Pumpgun zu holen und wie die Behörden dann damit umgehen..
Oder auch einfacher, was passiert wenn z.B. ein MP5 Wechselsystem ein integralgedämpftes Wechselsystem ist? Ist ja eh sowieso Kat.A, kann ja sowieso nicht nach zwei Ziffern verboten sein..

Re: Zubehörplätze §17

Verfasst: Mo 8. Nov 2021, 12:13
von titan
War heute auf der Behörde. Bestätigung gibt es keine...! Allerdings ist das Zubehör nur gemäß der Ziffer erlaubt.

Re: Zubehörplätze §17

Verfasst: Di 30. Nov 2021, 17:07
von Simon80
Habe heute eine schriftliche Rückmeldung meiner Behörde erhalten:

"Nach dem derzeitigen gesetzlichen Stand kann ich Ihnen folgendes mitteilen:
Sie haben x Plätze der Kategorie B. Das heißt Sie dürfen zusätzlich x wesentliche Bestandteile für Schusswaffen der Kategorie B erwerben und besitzen. (gem. § 23 Abs. 3 WaffG)

Bezüglich Kategorie A gem. § 17 Abs. 1 Z 8 WaffG kann Ihnen mitgeteilt werden, dass für wesentliche Bestandteile von Schusswaffen der Kategorie A gleichfalls die Regelungen des § 23 Abs. 3 gelten. Dies bedeutet in Ihrem Fall, dass Sie als Inhaber einer Waffenbesitzkarte für x Schusswaffen gem. § 17 Abs. 1 Z 8 WaffG zusätzlich x wesentliche Bestandteile für Schusswaffen gemäß § 17 Abs. 1 Z 8 WaffG erwerben und besitzen dürfen.
Da dieser wesentliche Bestandteil unter den § 17 Abs. 1 Z 8 fällt, dürfen Magazine, die mehr als 10 Patronen aufnehmen können, für dieses Wechselsystem erworben werden."

Die Anzahl hab ich durch x ersetzt, immer jeweils das doppelte an wesentlichen Bestandteilen.

Re: Zubehörplätze §17

Verfasst: Di 30. Nov 2021, 17:13
von Glock1768
Wir haben das an anderer Stelle hier im Forum vor kurzem auch diskutiert … ich habe dann den Text aus dem WaffG hier reingestellt … das WaffG sieht die Wechselsysteme prinzipiell nur für Kat B vor (auch der aktuelle Runderlass spricht immer nur von Kat B), aber offenbar wird es im Alltag auch für Kat A entsprechend gelebt und ausgeweitet … zum Glück und es ist ja auch vernünftig (so unvernünftig die Stückzahlbegrenzung so oder so ist!!!)

Jedoch einen Rechtsanspruch hat man darauf, meiner Meinung nach nicht, da das WaffG die 2 Zubehörplätze pro WBK Platz ausschhließlich für Kat B vorsieht