Vorparlamentarisches Begutachtungsverfahren, Waffenrechtsnovelle Oktober 2021 in Begutachtung
Verfasst: Do 14. Okt 2021, 12:23
Das österreichische Waffenforum
https://www.pulverdampf.com/
Ja, Waffenverbot bei Verurteilung nach einem oder mehreren Terrordelikten nach §§ 278b bis 278g oder § 282a StGB.Matt_anders hat geschrieben: ↑Do 14. Okt 2021, 12:29na hurra.... eine Verschärfung der Erlangung der WBK.... da könnt ihr euch als Händler und Waffenführerschein-Anbieter schonmal festhalten die nächsten Wochen.... gibt es einen Entwurf der darlegt was dieser "erschwerte" Zugang sein soll ?
nicht nur. Habs mir gerade durchgelesen. Es wird auch keine WBK mehr für nicht EWR Bürger geben. Das war bisher "im ermessen" der Behörde. Dieser Satz fehlt im Entwurf komplett.titan hat geschrieben: ↑Do 14. Okt 2021, 12:34Ja, Waffenverbot bei Verurteilung nach einem oder mehreren Terrordelikten nach §§ 278b bis 278g oder § 282a StGB.Matt_anders hat geschrieben: ↑Do 14. Okt 2021, 12:29na hurra.... eine Verschärfung der Erlangung der WBK.... da könnt ihr euch als Händler und Waffenführerschein-Anbieter schonmal festhalten die nächsten Wochen.... gibt es einen Entwurf der darlegt was dieser "erschwerte" Zugang sein soll ?
Die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte an andere verlässliche Menschen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und für den Besitz einer solchen Waffe eine Rechtfertigung anführen können, liegt im Ermessen der Behörde; ebenso die Ausstellung an Menschen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, sofern sie den Nachweis erbringen, daß der Besitz einer solchen Waffe für die Ausübung ihres Berufes erforderlich ist.
Das kann man über die ZVR Zahl abrufen.titan hat geschrieben: ↑Do 14. Okt 2021, 12:32Wer oder was verbirgt sich eigentlich hinter dem "Institut für Waffenrechtsanalysen" ???
https://www.ifwa.at/institut/
Was du im Gesetzestext siehst ist nur die Änderung im ersten Satz - schau dir mal die Textgegenüberstellung an. Dein zitierter Satz bleibt unverändert bestehen.Matt_anders hat geschrieben: ↑Do 14. Okt 2021, 12:42
Fehlender Text im 21/1Die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte an andere verlässliche Menschen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und für den Besitz einer solchen Waffe eine Rechtfertigung anführen können, liegt im Ermessen der Behörde; ebenso die Ausstellung an Menschen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, sofern sie den Nachweis erbringen, daß der Besitz einer solchen Waffe für die Ausübung ihres Berufes erforderlich ist.
Die Änderung bezieht sich nur auf den ersten Satz des §21 Abs. 1, der zweite Satz bleibt unverändert !Matt_anders hat geschrieben: ↑Do 14. Okt 2021, 12:42nicht nur. Habs mir gerade durchgelesen. Es wird auch keine WBK mehr für nicht EWR Bürger geben. Das war bisher "im ermessen" der Behörde. Dieser Satz fehlt im Entwurf komplett.titan hat geschrieben: ↑Do 14. Okt 2021, 12:34Ja, Waffenverbot bei Verurteilung nach einem oder mehreren Terrordelikten nach §§ 278b bis 278g oder § 282a StGB.Matt_anders hat geschrieben: ↑Do 14. Okt 2021, 12:29na hurra.... eine Verschärfung der Erlangung der WBK.... da könnt ihr euch als Händler und Waffenführerschein-Anbieter schonmal festhalten die nächsten Wochen.... gibt es einen Entwurf der darlegt was dieser "erschwerte" Zugang sein soll ?
Fehlender Text im 21/1Die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte an andere verlässliche Menschen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und für den Besitz einer solchen Waffe eine Rechtfertigung anführen können, liegt im Ermessen der Behörde; ebenso die Ausstellung an Menschen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, sofern sie den Nachweis erbringen, daß der Besitz einer solchen Waffe für die Ausübung ihres Berufes erforderlich ist.
runter vom gas
hab den Fehler gerade gesehen, die Gegenüberstellung hab ich nicht gelesen, hab den "Gesetzestext" als PDF gelesen, und da fehlte wie gesagt der zitierte AbsatzMikeD hat geschrieben: ↑Do 14. Okt 2021, 13:16Die Änderung bezieht sich nur auf den ersten Satz des §21 Abs. 1, der zweite Satz bleibt unverändert !Matt_anders hat geschrieben: ↑Do 14. Okt 2021, 12:42nicht nur. Habs mir gerade durchgelesen. Es wird auch keine WBK mehr für nicht EWR Bürger geben. Das war bisher "im ermessen" der Behörde. Dieser Satz fehlt im Entwurf komplett.titan hat geschrieben: ↑Do 14. Okt 2021, 12:34Ja, Waffenverbot bei Verurteilung nach einem oder mehreren Terrordelikten nach §§ 278b bis 278g oder § 282a StGB.Matt_anders hat geschrieben: ↑Do 14. Okt 2021, 12:29na hurra.... eine Verschärfung der Erlangung der WBK.... da könnt ihr euch als Händler und Waffenführerschein-Anbieter schonmal festhalten die nächsten Wochen.... gibt es einen Entwurf der darlegt was dieser "erschwerte" Zugang sein soll ?
Fehlender Text im 21/1Die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte an andere verlässliche Menschen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und für den Besitz einer solchen Waffe eine Rechtfertigung anführen können, liegt im Ermessen der Behörde; ebenso die Ausstellung an Menschen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, sofern sie den Nachweis erbringen, daß der Besitz einer solchen Waffe für die Ausübung ihres Berufes erforderlich ist.
Sieht man auch in der Textgegenüberstellung, also Entwarnung (es fehlt nichts)…
Ups, da war jemand schneller
Schwerstalkoholiker und Nazis bekommen keine WBKMatt_anders hat geschrieben: ↑Do 14. Okt 2021, 12:29na hurra.... eine Verschärfung der Erlangung der WBK.... da könnt ihr euch als Händler und Waffenführerschein-Anbieter schonmal festhalten die nächsten Wochen.... gibt es einen Entwurf der darlegt was dieser "erschwerte" Zugang sein soll ?
Na endlich einer der sagt was es ist... Eine Abgrenzung von jenen, die uns brave LWB sonst in Verruf bringen könnten.DonPedro hat geschrieben: ↑Do 14. Okt 2021, 17:45Schwerstalkoholiker und Nazis bekommen keine WBKMatt_anders hat geschrieben: ↑Do 14. Okt 2021, 12:29na hurra.... eine Verschärfung der Erlangung der WBK.... da könnt ihr euch als Händler und Waffenführerschein-Anbieter schonmal festhalten die nächsten Wochen.... gibt es einen Entwurf der darlegt was dieser "erschwerte" Zugang sein soll ?
100% Zustimmung
...und wie schon erwähnt Giftler, Alkis und Terroristen bekommen auch keine WBK mehr bzw. wennst als solcher verurteilt worden bist wird die WBK und Waffen entzogen..... na sowas...Zu § 8 Abs. 3 Z 1 und 5 sowie Abs. 5:
Um weitestgehend zu verhindern, dass Personen mit extremistischem Gedankengut in den rechtmäßigen
Besitz von Schusswaffen und Munition kommen, sollen die Bestimmungen betreffend die
waffenrechtliche Verlässlichkeit überarbeitet werden. In § 8 Abs. 3 Z 1 soll nunmehr ausdrücklich
normiert werden, dass Personen, die rechtskräftig wegen Terrorstraftaten (§§ 278b bis 278g oder § 282a
StGB) verurteilt wurden, nicht mehr als verlässlich im Sinne des WaffG anzusehen sind. Eine
Verurteilung wegen dieser Terrorstraftaten hat gemäß dem vorgeschlagenen § 12 Abs. 1a weiters die
Auferlegung eines Waffenverbotes zur Folge.
In § 8 Abs. 3 Z 5 soll nunmehr vorgesehen werden, dass ein Mensch nicht mehr als verlässlich anzusehen
ist, wenn dieser wegen nationalsozialistischer Wiederbetätigung nach dem Verbotsgesetz 1947, StGBl.
Nr. 13/1945, verurteilt wurde. Dasselbe soll gemäß dem vogeschlagenen Abs. 5 auch für einschlägige
Verwaltungsübertretungen nach dem Symbole-Gesetz, BGBl. I Nr. 103/2014, dem Abzeichengesetz 1960
und Art. III Abs. 1 Z 4 Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 (EGVG), BGBl. I
Nr. 87/2008, gelten. Ein Antrag auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte oder eines Waffenpasses wird in
diesen Fällen mangels Verlässlichkeit in jedem Fall abzuweisen sein. Bereits ausgestellte
Waffenbesitzkarten oder Waffenpässe werden gemäß § 25 Abs. 3 durch die Waffenbehörde entzogen und
sind die im Besitz befindlichen Schusswaffen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft des
Entziehungsbescheides der Behörde abzuliefern (§ 25 Abs. 4).