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Vorparlamentarisches Begutachtungsverfahren, Waffenrechtsnovelle Oktober 2021 in Begutachtung
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Jeder User in diesem Unterforum ist verpflichtet, seine waffenrechtlich relevanten Aussagen nach bestem Wissen und Gewissen zu tätigen und diese soweit möglich sorgfältig mit entsprechender Judikatur, Paragrafen und/oder sonstigen brauchbaren Quellen zu untermauern. Dieses Unterforum gibt ausschließlich Rechtsmeinungen einzelner User wieder. Daher wird von Seiten des Forums keine Haftung für getätigte Aussagen übernommen. Es besteht keine Gewähr auf die Richtigkeit der veröffentlichten Aussagen. Dieses Unterforum kann eine persönliche Beratung durch Rechtsexperten niemals ersetzen. Aus den wiedergegebenen Rechtsmeinungen erwachsen Dritten weder Rechte noch Pflichten.
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Re: Vorparlamentarisches Begutachtungsverfahren, Waffenrechtsnovelle Oktober 2021 in Begutachtung
Wünsche den Behörden viel "Spass" mit den Hunderten dann "neuen Illegalen Waffenbesitzern" !Anscheinend legt es der Gesetzgeber ja darauf an ! Uns Rechtschaffenden kanns im Endeffekt ja egal sein Nachdenklich macht es aber trotzdem °
Mauser C96 Cal. 7,63mm Sentinel .22 Mag AMT Auto Mag .22 Win Colt Python 4" Mauser C96 Bolo 9mm Mauser 1910/14/34 Mauser HSc 7,65 Mauser WTP 1 WTP 2 Mauser DA 90 Mauser P08 P38 S&W Mod 29 .44 Springfield Cal.45 ACP
- Matt_anders
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Re: Vorparlamentarisches Begutachtungsverfahren, Waffenrechtsnovelle Oktober 2021 in Begutachtung
find ich auch gut. hab den Entwurf, nach meinem ersten Post übrigens dann gelesen. Ich war ansich besorgt dass wir dann wieder alle draufzahlen, weil "irgendwer" der sowieso keine legal besessenen Waffen für Verbrechen verwendet uns allen die Bürokratie spüren lässt.DonPedro hat geschrieben: ↑Do 14. Okt 2021, 17:45Schwerstalkoholiker und Nazis bekommen keine WBKMatt_anders hat geschrieben: ↑Do 14. Okt 2021, 12:29na hurra.... eine Verschärfung der Erlangung der WBK.... da könnt ihr euch als Händler und Waffenführerschein-Anbieter schonmal festhalten die nächsten Wochen.... gibt es einen Entwurf der darlegt was dieser "erschwerte" Zugang sein soll ?
100% Zustimmung
Gerade was die Verbrechen an Frauen das letzte Jahr über betrifft (ich bin da leider in so ein Thema involviert als Zeuge, und erlebe jeden Tag aufs neue mit, wie der Exekutive die Hände gebunden sind, und der Typ sich ins Fäustchen lacht weil unser Rechtssystem einfach schwach ist) hätte man ja in diese Richtung ein böses "DuDu" erwarten können, bzw. viele andre Änderungen die uns aber alle treffen - was Gott sei Dank nicht der Fall ist
Re: Vorparlamentarisches Begutachtungsverfahren, Waffenrechtsnovelle Oktober 2021 in Begutachtung
Eine gute Zusammenfassung und Erläuterung dessen, was aus Waffenbesitzersicht relevant ist, wurde von DI Mag. Andreas Rippel abgegeben, die ich hier als Zitat (gekürzt auf die sachthematisch zugehörigen Inhalte) einstelle. Fett hervorgehoben sind die wesentlichsten Änderungen, diese durch mich gekennzeichnet:
Nach diesem Ministerratsbeschluß sollen nachstehende wesentliche Änderungen im Waffengesetz vom Parlament beschlossen werden: Die Anforderungen an die Verläßlichkeit nach § 8 Waffengesetz, welche Voraussetzung für die Ausstellung von Waffenbesitzkarte und Waffenpaß ist, sollen verschärft werden und Waffenverbote nach § 12 WaffG sollen in bestimmten Fällen automatisch gelten. Ziel dieser Änderungen bei den Waffenverboten ist es, daß vermehrt individuelle Waffenverbote existieren.
Wahrscheinlich am unproblematischsten ist es, daß Personen, die rechtskräftig wegen Terrorstraftaten verurteilt wurden, nicht mehr als verläßlich im Sinne des Waffengesetzes anzusehen sind. Dies soll nun ganz im Sinne einer Alibihandlung des Gesetzgebers explizit geregelt werden, inhaltlich ergibt sich aber kein Unterschied zur bisherigen Regelung.
Ebenfalls eher weniger Unterschied zur bisherigen Regelung ergibt sich dadurch, daß Menschen ex lege (=automatisch) als nicht mehr verläßlich anzusehen sind, wenn diese wegen nationalsozialistischer Wiederbetätigung nach dem Verbotsgesetz verurteilt wurden.
Eine Ausweitung der Verläßlichkeitsausschlußgründe wird aber dadurch vorgenommen, daß bereits eine Verwaltungsübertretung (!) nach dem Symbole-Gesetz, dem Abzeichengesetz und bestimmter Bestimmungen des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen die Verläßlichkeit ausschließen sollen. Verstöße gegen die genannten Verwaltungsstrafgesetze können auch sehr geringfügig sein. Selbst Personen, die dem Gedankengut der verbotenen Organisationen strikt ablehnend gegenüberstehen, können bestraft werden. Wenn in solchen Fällen nicht der geringste Zusammenhang mit einem extremistischen Gedankengut, Gewalt oder Gewaltverherrlichung, Verhetzung und dergleichen besteht, ist zumindest zu fragen, warum bereits geringfügige Verwaltungsstrafdelikte ex lege – das heißt automatisch – die Verläßlichkeit ausschließen sollen. Es würde völlig ausreichen, wenn die Behörde beim Vorliegen von solchen Delikten eine Einzelfallprüfung durchführt.
Abermals im Sinne einer Alibipolitik ist es, wenn bei der Verurteilung zu einer Terrorstraftat ex lege ein Waffenverbot zu erlassen ist. Dies stellt keine Änderung zum geltenden Recht dar, die Waffenbehörden hätten zwingend ein derartiges Waffenverbot nach § 12 WaffG auch bei derzeitiger Gesetzeslage zu verhängen.
Wohl einer zeitlichen Verlängerung aller Waffenverbote soll es dienen, daß klargestellt werden soll, daß ein gemäß § 12 WaffG verhängtes Waffenverbot grundsätzlich unbefristet gilt.
Wesentlich sind aber die Änderungen im Bereich des vorläufigen Waffenverbotes nach § 13 WaffG: Die Bestimmungen über ein vorläufiges Waffenverbot wurden erst vor kurzem verschärft und sollen nunmehr nochmals verschärft werden. Nach derzeitiger Rechtslage sind Polizisten ermächtigt ein vorläufiges Waffenverbot auszusprechen, wenn sie Grund zur Annahme haben, daß der Betroffene durch mißbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte. In der Praxis werden auch jetzt schon Waffenverbote rasch und auch bei kleinen Anlaßfällen und auch bei relativ dürftiger Verdachtslage ausgesprochen. Gerade bei Familienzwistigkeiten sind Männer die Leidtragenden dieser Regelung, selbst bei der bloßen unerwiesenen Behauptung einer Aggressionshandlung wird oftmals ein Waffenverbot ausgesprochen.
Dieses Waffenverbot soll nun noch ausgeweitet werden und soll ex lege (automatisch) ein solches Verbot gelten, wenn der Polizeibeamte ein Betretungs- und Annäherungsverbot gemäß § 38a Sicherheitspolizeigesetz ausspricht. Auch wenn bereits nach derzeitiger Rechtslage vorläufige Waffenverbote nach § 13 Waffengesetz rasch ausgesprochen werden, werden durch die neue Regelung wahrscheinlich noch mehr Waffenverbote gelten, und zwar selbst dann, wenn nicht einmal ein loser Zusammenhang mit Waffen besteht.
Re: Vorparlamentarisches Begutachtungsverfahren, Waffenrechtsnovelle Oktober 2021 in Begutachtung
Das sind doch die pösen Puben?!
Lieber Gott, bitte schütze mich vor meinen Freunden, vor meinen Feinden schütze ich mich selbst!