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Re: Änderung WaffG 10-2021

Verfasst: Do 14. Okt 2021, 18:36
von fast12
:happy-jumpeveryone:

Re: Änderung WaffG 10-2021

Verfasst: Do 14. Okt 2021, 18:43
von Yoshi
Glock8670 hat geschrieben:
Mi 13. Okt 2021, 09:38
Die Grünen glauben wirklich das jeder Waffen nur zum Töten besitzt oder? :roll: :headslap:
In der ZIB wurde gesagt, dass damit ein längst überfälliges Übernehmen einer EU Verordnung ins nationale Gesetz vollzogen wird. Also warens zumindest nicht unsere Grünen alleine. :D

Bzgl. Argumentation, wie viele betroffen sein können: In diesem Forum (und generell) regen sich eh nur Leute auf, die davon betroffen sein könnten- aber wenn man einen Schritt zurück geht und sich das durchdenkt, ist es nicht unlogisch: Betretungsverbote werden ja nicht ausgesprochen, weil wer an schlechten Witz erzählt hat, sondern weil er zB seine ALTE (AllerLiebsteTeuersteEhefrau) ghaut hat oder dergleichen. Da kann man ihm durchaus die Krachn wegnehmen, hab i kein Problem damit. In so einem Fall wäre er nach meiner Denke damit eh gut bedient.

Re: Änderung WaffG 10-2021

Verfasst: Do 14. Okt 2021, 20:07
von Alaskan454
Yoshi hat geschrieben:
Do 14. Okt 2021, 18:43
Betretungsverbote werden ja nicht ausgesprochen, weil wer an schlechten Witz erzählt hat, sondern weil er zB seine ALTE (AllerLiebsteTeuersteEhefrau) ghaut hat oder dergleichen.
Wie willst beweisen das die Gattin bzw Ex Gattin lügt wenn sie das gegenüber den Beamten behauptet?

Ist ein ganz schwieriges Thema,das ganze.

Re: Änderung WaffG 10-2021

Verfasst: Do 14. Okt 2021, 20:41
von gewo
Octopus hat geschrieben:
Mi 13. Okt 2021, 18:38
Die Grundvoraussetzung für ein BV ist die sog. "Gefahrenprognose", die auf einen "gefährlichen Angriff" abzielt.
Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einem Menschen, von dem auf Grund bestimmter Tatsachen, insbesondere wegen eines vorangegangenen gefährlichen Angriffs, anzunehmen ist, dass er einen gefährlichen Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit, insbesondere in einer Wohnung, in der ein Gefährdeter wohnt, begehen werde (Gefährder), das Betreten einer Wohnung, in der ein Gefährdeter wohnt, samt einem Bereich im Umkreis von hundert Metern zu untersagen (Betretungsverbot). Mit dem Betretungsverbot verbunden ist das Verbot der Annäherung an den Gefährdeten im Umkreis von hundert Metern (Annäherungsverbot).
Ein gefährlicher Angriff ist die Bedrohung eines Rechtsgutes durch die rechtswidrige Verwirklichung des Tatbestandes einer gerichtlich strafbaren Handlung, die vorsätzlich begangen und nicht bloß auf Verlangen eines Verletzten verfolgt wird, sofern es sich um einen Straftatbestand
...
nach dem StGB
...
handelt.
Also es muss schon der Verdacht bestehen, dass der Gefährder ein Strafrechtsdelikt verwirklichen könnte.
Die Vermutung, dass es zu psychischer Gewalt (lautes, aggressives Verhalten) kommen könnte, reicht nicht ganz - welches Delikt sollte dadurch auch verwirklicht werden?
Anders siehts natürlich wieder bei der "gefährlichen Drohung" aus - das ist dann sehr wohl ein Strafrechtsdelik.

Wenn man sich dazu noch die Voraussetzung für das vorl. Waffenverbot ansieht:
Die Organe der öffentlichen Aufsicht sind bei Gefahr im Verzug ermächtigt, ein vorläufiges Waffenverbot auszusprechen, wenn sie Grund zur Annahme haben, dass der Betroffene durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.
Dann kann man jetzt sowieso auch schon mit einem vorl. Waffenverbot rechnen, sollte es zu einem BV kommen. Das wurde ja bei der letzten Gesetzesnovelle geschickt eingeführt. Früher musste eine Waffe involviert gewesen sein, damit man ein vorl. Waffenverbot aussprechen konnte. Heute reicht wieder die Gefahrenprognose.

Und noch ein kleines Extra zum vorl. Waffenverbot:
Der Ausspruch kann von "Organe der öffentlichen Aufsicht" erfolgen. Also nicht nur von der Polizei, sondern von der Person, die als "staatlich bestelltes Organ mit der Aufsicht über die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Regelungen (Gesetze, Verordnungen udgl.) betraut ist". Die Durchsetzung mit Zwangsgewalt ist aber der Polizei vorbehalten.

ich finde zwar die online quelle nimmer die ich vorgestern als arbeitsunterlage fuer die exekutive gefunden habe aber vom textlauf und der textiereung ist das genau die quelle:

https://www.gewaltschutzzentrum.at/ooe/ ... hutzgesetz

das sind die "gewaltformen" welche laut der arbeitsunterlage betreffend "Gewalt gegen Freiheit" zu beruecksichtigen sind:

Zitat:
Psychische Gewalt
Z.B. Bedrohungen, Beleidigungen, Demütigungen, Beschimpfungen, lächerlich machen, Erzeugen von Schuldgefühlen, Einschüchterungen, jemanden für verrückt erklären, wichtige persönliche Dinge entziehen/wegwerfen/vernichten, Androhung von Kindesentziehung, mit Selbstmord drohen, Kontrolle über den Tagesablauf

Ökonomische Gewalt
Keinen Zugang zu Geld gewähren. z.B. kein eigenes Konto erlauben, Arbeitsverbot, Zugang zu einer Berufsausbildung verhindern, finanzielle Abhängigkeit schaffen und erhalten, der Partner/die Partnerin muss im eigenen Betrieb mitarbeiten, ohne dafür entlohnt zu werden

Soziale Gewalt
Bestreben, die Partnerin oder den Partner sozial zu isolieren. Z.B. Kontakte (z.B. Freundschaften, Familie) kontrollieren/einschränken/verbieten, Handy kontrollieren/wegnehmen, jemanden zu Hause einsperren

Re: Änderung WaffG 10-2021

Verfasst: Do 14. Okt 2021, 20:56
von Octopus
Diese Begriffsdefinition von Gewalt ist schon richtig, entspricht aber nicht der Gewaltdefinition des Strafrechts.
Dazu bedarf es schon physischer (oder chemischer) Gewalt.

Viele Aspekte der o.g. Gewaltformen sind teilweise einfach nicht strafbar bzw. eigene Tatbestände.

Für die Durchsetzung eines BV gelten halt nur die Bestimmungen des §38a SPG (und alle Rechtsnormen, die als Begriffsbestimmungen notwendig sind). Wenn die Gründe für das BV nicht ausreichend dokumentiert sind bzw. die Gründe für ein BV nicht ausreichend sind, hebt die Sicherheitsbehörde das BV sofort wieder auf.

Re: Änderung WaffG 10-2021

Verfasst: Do 14. Okt 2021, 21:08
von Yoshi
Alaskan454 hat geschrieben:
Do 14. Okt 2021, 20:07
...Ist ein ganz schwieriges Thema,das ganze.
Ist es.
Gegen ein Gesetz zu sein, weil es falsch ausgelegt/verwendet werden könnte ist halt problematisch.
Wenn einem Unrecht widerfährt, kann man bei uns dagegen angehen.

Weiter: Das Grund-Misstrauen in alles und jeden inkl. der eigenen Frau/Partnerin ist schon etwas schräg. Da muss man schon fragen, wer ist jetzt der Geisterfahrer- alle anderen, oder doch "ich"?

Re: Änderung WaffG 10-2021

Verfasst: Do 14. Okt 2021, 21:37
von RcL
kemira hat geschrieben:
Do 14. Okt 2021, 06:37
Steelman hat geschrieben:
Mi 13. Okt 2021, 22:38
...das Glück ist ein Vogerl.
...es scheißt da am Kopf... :mrgreen:

Was viele gern vergessen oder verdrängen - irgendwann hat jede gescheiterte Beziehung mal voll supertoll angefangen. Nicht umsonst definiert man eine Beziehung als den Zeitraum zwischen "Ich Dich auch!" und "Du mich auch!!!"...
:lol:
Papa Bär hat geschrieben:
Do 14. Okt 2021, 09:06
ja, nur um die Normalen gehts ja nicht.... und was aus Menschen wird wenns ums Geld geht, das brauchen wir ja jetzt hoffentlich nicht diskutieren, oder?
Oh ja, Blut ist dicker als Wasser. Aber wenns um die Kohle geht, kannst auch das ins Klo kippen...

Re: Änderung WaffG 10-2021

Verfasst: Do 14. Okt 2021, 21:48
von Alaskan454
Yoshi hat geschrieben:
Do 14. Okt 2021, 21:08

Weiter: Das Grund-Misstrauen in alles und jeden inkl. der eigenen Frau/Partnerin ist schon etwas schräg. Da muss man schon fragen, wer ist jetzt der Geisterfahrer- alle anderen, oder doch "ich"?
Solche Krampen findest leider an jeder Ecke und verletzter Stolz ist etwas das so manche Bordsteinschwalbe nicht allzu gut verträgt.

Es gibt tausende Beispiele bei beiden Geschlechtern die massiv eingefahren sind mit der Partnerwahl und jedes dieser Beispiele ist mehr als bitter für die betroffene Person.

Re: Änderung WaffG 10-2021

Verfasst: Fr 15. Okt 2021, 06:44
von Trijikon
Was mir hier eindeutig (sic) auffällt:
Die abwertenden Äußerungen einzelner (vieler) Poster gegen Frauen im Allgemeinen und teilweise auch im besonderen.
Frauen als Bordsteinschwalben (ist was ganz spezielles) und Krampen zu bezeichnen wirft ein düsteres Licht auf solche Personen. Da wundert ihr euch wenn eher gegen (solche) Männer entschieden wird?
Gott hat den Mann stark gemacht um Frauen zu beschützen und nicht um sie zu verletzen, zu unterwerfen oder zu demütigen.

Zum Thema speziell:
Jedes Gesetz ist nur so gut wie es angewendet wird.
Korrekt angewendet sollte der Vollzug dieses Gesetzes eigentlich selbstverständlich sein.

LG Wolfgang

Re: Änderung WaffG 10-2021

Verfasst: Fr 15. Okt 2021, 09:59
von Armata
Trijikon hat geschrieben:
Fr 15. Okt 2021, 06:44
Zum Thema speziell:
Jedes Gesetz ist nur so gut wie es angewendet wird.
Korrekt angewendet sollte der Vollzug dieses Gesetzes eigentlich selbstverständlich sein.

LG Wolfgang
In die Gefahrenprognose der Exekutive fallen u.a. die Aussagen des/der Gefährder/in sowie des/der Gefährdeten. Ob das nun alles wahr ist was von beiden Seiten behauptet wird, wirst vor Ort schwer bis garned klären können. Ein BV/AV (welches im Anschluss nach erfolgter Dokumentation durch die Sicherheitsbehörde geprüft und bestätigt/aufgehoben wird) ist letztendlich ein Mechanismus um ein Opfer zu schützen. Und stehen einmal solche Behauptungen im Raum (Körperverletzung, fortgesetzte Gewaltausübung etc.) wird, so denke ich, kaum ein Polizist/Polizistin das Risiko eingehen das Opfer nicht bestmöglich zu schützen. Im Gegenteil - besteht nur die kleinste Möglichkeit so muss das Opfer geschützt werden, und das ist prinzipiell sehr gut! Ob die Behauptungen aber wahr sind, wirst trotzdem in manchen Situationen nicht eruieren können. Auch die Sicherheitsbehörde nicht. Also ja, ein sehr komplexes Thema. Gut, dass es solche Schutzmechanismen für Opfer gibt. Schlecht, dass es gewiss auch ausnutzbar sein könnte…..

Re: Änderung WaffG 10-2021

Verfasst: Fr 15. Okt 2021, 11:36
von trenck
Yoshi hat geschrieben:
Do 14. Okt 2021, 18:43
Bzgl. Argumentation, wie viele betroffen sein können: In diesem Forum (und generell) regen sich eh nur Leute auf, die davon betroffen sein könnten- aber wenn man einen Schritt zurück geht und sich das durchdenkt, ist es nicht unlogisch: Betretungsverbote werden ja nicht ausgesprochen, weil wer an schlechten Witz erzählt hat, sondern weil er zB seine ALTE (AllerLiebsteTeuersteEhefrau) ghaut hat oder dergleichen.
Schwachsinn. Ich kenne persönlich mehrere Fälle, in denen es nicht so war. Das reicht von einer Wegweisung wegen einer absoluten Lappalie, wo die Frau den Mann vorher absichtlich massiv gereizt und gedemütigt hat. Letzteres ist natürlich psychische Gewalt, aber eine Frau darf das bekanntlich. Bis hin bis zum Vorwurf der Vergewaltigung einer Minderjährigen. Wegen erwiesener Unschuld (nicht wegen Zweifel oder Aussage gegen Aussage) kam es nicht zu einer Anklage, aber die Monate davor (Gerichte arbeiten ja bekanntlich extrem effizient) waren für den Betroffenen die Hölle. Jemand mit einer weniger starker Persönlichkeit hätte sich den Strick genommen.

Als prominente Beispiele darf ich nennen: Jörg Kachelmann, Andreas Türk, Karl Dall, Gustl Mollath und Horst Arnold.

Ich denke, hier im Forum herrscht bei einigen Teilnehmern eine ziemlich naive Sicht der Dinge, wozu manche Frauen fähig sind. Glaubt Ihr im Ernst, Frauen sind irgendwie "bessere Menschen", die kein Wässerchen trüben könnten? Und nein, das ist keine Frauenfeindlichkeit, sondern einfacher Hausverstand. Aber so wie man Frauen rät, sich von (physisch) gewalttätigen Männern fernzuhalten, sollte man Männern raten, dasselbe bei intriganten Frauen zu tun. Aber beides weiß man eben oft nicht vorher.

trenck

Re: Änderung WaffG 10-2021

Verfasst: Fr 15. Okt 2021, 12:19
von Alaskan454
Trijikon hat geschrieben:
Fr 15. Okt 2021, 06:44
Was mir hier eindeutig (sic) auffällt:

Frauen als Bordsteinschwalben (ist was ganz spezielles) und Krampen zu bezeichnen wirft ein düsteres Licht auf solche Personen.
Eine Frage an den Gentleman und Experten:

Wie würdest zb eine Frau bezeichnen die ihrem Gatten nachweislich 3 Kinder untergeschoben hat und jahrelang Unterhalt für diese Leistung bekommen hat sonst bezeichnen? :think:

Ich respektiere jede aufrichtige Ehefrau und Mutter aber keine daher gerannte Bordsteinschwalbe die ihren Mann "owehaut" bei jeder sich bietenden Gelegenheit oder die sich um ihre Kinder nicht kümmert.

Ich werde solche Menschen egal ob Frau oder Mann zwar akzeptieren müssen aber niemals respektieren für ihr Handeln.

Re: Änderung WaffG 10-2021

Verfasst: Fr 15. Okt 2021, 12:29
von Papa Bär
Ich muss ja generell und im Besondern hier ja lachen, wenn jemand die Moralkeule schwingt....

Re: Änderung WaffG 10-2021

Verfasst: Fr 15. Okt 2021, 18:12
von kingharald
Da muss man es gut überlegen, ob Mann fremdfic..

Re: Änderung WaffG 10-2021

Verfasst: Fr 15. Okt 2021, 18:34
von raptor
diver99 hat geschrieben:
Mi 13. Okt 2021, 19:17
hobbycaptain hat geschrieben:
Mi 13. Okt 2021, 19:01
deshalb - Augen auf bei der Partnerinnenwahl
Da gibt's keine Garantie.
Genau. Menschen ändern sich.
Und der weiseste/die weiseste kann sich in Menschen von Anfang an täuschen.

Das kann sehr, sehr schnell gehen, dass eine Trennung zum Rosenkrieg wird. Üblicherweise geht es nicht einmal so sehr um die Kinder, sondern ums Geld. Passiert auch in woken Kreisen.

Mir ist selbst ein Fall bekannt, bei dem fälschlicherweise eine Schusswaffenbedrohung behauptet wurde. Der Beschuldigte hatte Glück und zu dem Zeitpunkt war bereits alles auf Depot gewesen. Kann man jedem nur raten. Auch wenn es künftig wenig bringen wird: es wird dann einfach eine rein verbale Drohung mit Erschießen behauptet werden.

Die Bestimmung betrifft einen verschwindend kleinen Teil der Taten und lädt zum Missbrauch ein: daher abzulehnen

Besonderen Dank an "unsere" drei Vetretungsorganisationen, die zu dem Thema nur eine halbe Stellungnahme (IWOe) zustande gebracht haben.