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Fundwaffe an Dritten abgeben?

Was ist erlaubt, was ist verboten und wie kommt man eigentlich zu einer WBK?
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Re: Fundwaffe an Dritten abgeben?

Beitrag von fast12 » Di 15. Jun 2021, 21:41

Hier mal ein Fachartikel (von 2019) dazu:

https://www.rechtsanwalt-steuerberater. ... 8e54d5b860

Vgl. dazu auch „Fundprivileg“ (§ 42 Abs. 3 Z. 1) WaffG.

Zusammengefasst: Prinzipiell funktioniert "finden" gleich wie "erben". Also gefundene/geerbte Kategorie B Waffen (egal ob registriert oder nicht!) führen auf Antrag dazu dass man eine WBK bzw. einen Platz bekommt.

Bei Kategorie A Waffen gilt das leider nicht.

BTW: "Vereinzelt" auftauchen ist gut. In Österreich liegen vermutlich noch tausende nicht registrierte Pump-Guns herum, von den Mitbringseln auf dem 2. Weltkrieg gar nicht zu reden. Keiner kann es mit Sicherheit sagen, aber es wäre durchaus möglich dass es mehr "illegale"/nicht registrierte Waffen als legale gibt.... Alleine die ganzen Schrotflinte die erst im September 2021 "illegal" werden, welcher Normalbürger weiß das schon?

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Joewood
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Re: Fundwaffe an Dritten abgeben?

Beitrag von Joewood » Mi 16. Jun 2021, 00:15

fast12 hat geschrieben:
Di 15. Jun 2021, 21:41
Alleine die ganzen Schrotflinte die erst im September 2021 "illegal" werden, welcher Normalbürger weiß das schon?
Worum geht es da?

yoda
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Re: Fundwaffe an Dritten abgeben?

Beitrag von yoda » Mi 16. Jun 2021, 08:02

gewo hat geschrieben:
Di 15. Jun 2021, 20:49
ich habe ernste zweifel ob illegal besessen und dann ererbte waffen unter „finden“ zu subsummieren sind ....
Der §43 unterscheidet nicht zwischen registriert und unregistriert, der genaue Wortlaut ist "Nachlass" und der Nachlass beinhaltet eben auch die unregistrierten Dinge. Gemäß §43 (4) ist eine bestehende Berechtigung falls notwendig zu erweitern. Es muss auch nichtmal ein Pflichtteilerbe sein, die Waffen können ja durchaus per Testament an einen Fremden vererbt werden.

Es ergibt auch Sinn, weil so erweitert der Erbe seine WBK und die Waffen kommen ins ZWR. Man stelle sich vor die Waffen würden verfallen, weil vorher unregistriert, da würde ein Großteil davon sehr wahrscheinlich unregistriert bleiben und garnicht auftauchen.

§42 behandelt nur das finden, das betrifft dann betreffend in die WBK eintragen nur mehr Dinge wo sich der Verlustträger nicht mehr ermitteln lässt, das betrifft deswegen auch nicht das Küchenkastel eines Verstorbenen wo seine Glock 19 drinliegt.

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Re: Fundwaffe an Dritten abgeben?

Beitrag von gewo » Mi 16. Jun 2021, 08:24

Joewood hat geschrieben:
Mi 16. Jun 2021, 00:15
fast12 hat geschrieben:
Di 15. Jun 2021, 21:41
Alleine die ganzen Schrotflinte die erst im September 2021 "illegal" werden, welcher Normalbürger weiß das schon?
Worum geht es da?
er meint dezember 2021
genau genommen 14.12.2021

bis dahin muessten auch alle schrotflinten im altbesitz ins ZWR eingemeldet sein
was wohl auch ned jeder weiss
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Hirschberg
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Re: Fundwaffe an Dritten abgeben?

Beitrag von Hirschberg » Mi 16. Jun 2021, 09:12

Weiß man ob dafür das ZWR noch mal für Online-Nachmeldungen freigeschaltet wird, oder geht das nur über Händler?
Gruß
H.

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Re: Fundwaffe an Dritten abgeben?

Beitrag von gewo » Mi 16. Jun 2021, 09:26

Hirschberg hat geschrieben:
Mi 16. Jun 2021, 09:12
Weiß man ob dafür das ZWR noch mal für Online-Nachmeldungen freigeschaltet wird, oder geht das nur über Händler?
das wird garantiert nur ueber haendler gehen
endkunden werden in den naechsten 50 jahren sicher nimmer irgendwas selber ins ZWR erfassen koennen

der wahnsinn der damals mit den eintragungen passiert ist beschaeftigt alle behoerden und die ganze haendler in oesterreich noch auf jahrzehnte hinaus
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Re: Fundwaffe an Dritten abgeben?

Beitrag von titan » Mi 16. Jun 2021, 11:19

Der Wahnsinn betrifft die Händler doch bis heute genauso! Von "ZWR nicht aufrufbar", nicht auffindbaren Datensätzen wegen Tippfehler, Lustlosigkeit und Neuanlegungen - damals wie heute. Darf man aber nicht laut sagen..
Bild

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Re: Fundwaffe an Dritten abgeben?

Beitrag von fast12 » Mi 16. Jun 2021, 18:33

gewo hat geschrieben:
Mi 16. Jun 2021, 08:24
Joewood hat geschrieben:
Mi 16. Jun 2021, 00:15
fast12 hat geschrieben:
Di 15. Jun 2021, 21:41
Alleine die ganzen Schrotflinte die erst im September 2021 "illegal" werden, welcher Normalbürger weiß das schon?
Worum geht es da?
er meint dezember 2021
genau genommen 14.12.2021

bis dahin muessten auch alle schrotflinten im altbesitz ins ZWR eingemeldet sein
was wohl auch ned jeder weiss
Ja danke, Dezember meinte ich. Die letzte Möglichkeit legal eine nichtregistrierte Schußwaffe zu besitzen läuft aus (von Luftdruck mal abgesehen)

Reshala
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Re: Fundwaffe an Dritten abgeben?

Beitrag von Reshala » Do 17. Jun 2021, 09:12

Sako hat geschrieben:
Di 15. Jun 2021, 18:07
Das hab ich dazu gefunden:

Finden von Waffen oder Kriegsmaterial
§ 42. (1) Bestimmungen anderer Bundesgesetze über das Finden sind auf das Finden von Waffen oder Kriegsmaterial nur insoweit anzuwenden, als sich aus den nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt.
(2) Wer Schußwaffen oder verbotene Waffen findet, bei denen es sich nicht um Kriegsmaterial handelt, hat dies unverzüglich, spätestens aber binnen zwei Tagen, einer Sicherheitsbehörde oder Sicherheitsdienststelle anzuzeigen und ihr den Fund abzuliefern. Der Besitz der gefundenen Waffe ist innerhalb dieser Frist ohne behördliche Bewilligung erlaubt.
(3) Läßt sich der Verlustträger einer Waffe gemäß Abs. 2 nicht ermitteln,
1.
so darf die Behörde auch nach Ablauf der im § 395 ABGB vorgesehenen Jahresfrist die Waffe dem Finder oder einer von diesem namhaft gemachten Person nur dann überlassen, wenn diese zu ihrem Besitz berechtigt sind; verlässlichen Findern, die EWR-Bürger sind und das 21. Lebensjahr vollendet haben, hat die Behörde auf Antrag für diese Art von Waffe eine entsprechende Waffenbesitzkarte auszustellen oder zu erweitern;
2.
so hat die Behörde, falls der Finder die Waffe nicht besitzen darf und keine andere Verfügung getroffen hat, diese der öffentlichen Versteigerung oder der Veräußerung durch eine zum Handel mit Waffen befugte Person zuzuführen und den Erlös dem Finder auszufolgen.
Wenn ich das wörtlich nehme, erhält der Finder gemäß (3) 1. eine WBK OHNE Psychologisches Gutachten? Oder ist das Gutachten impliziert? Dann erschiene mir die Formulierung sehr inklar.

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Promo
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Re: Fundwaffe an Dritten abgeben?

Beitrag von Promo » Do 17. Jun 2021, 09:55

spareribs hat geschrieben:
Di 15. Jun 2021, 20:39
Wenn es wirklich Kat B ist .... JA Mann....aber z.B.: MG 42 oder sonstige Vollautomaten.....NO ....
Das ist falsch.
Kapselpracker hat geschrieben:
Di 15. Jun 2021, 20:43
Nein. eine Illegale Waffe kann nicht weitervererbt werden., genauso wenig kann bzw. darf eine gefundene Schusswaffen oder verbotene Waffen weder vererbt noch verkauft werden.
Das ist auch falsch.

Für alle zur Klarstellung, im Zuge einer Verlassenschaft können grundsätzlich alle illegal besessenen Waffen legalisiert werden. Dazu den § 43 WaffG lesen:
§ 43.
(1) Befinden sich im Nachlaß eines Verstorbenen Schusswaffen der Kategorie B, Kriegsmaterial oder verbotene Waffen, so hat derjenige, in dessen Obhut sich die Gegenstände im Erbfall befinden, dies unverzüglich der Behörde oder - sofern es sich um Kriegsmaterial handelt - der nächsten Militär- oder Sicherheitsdienststelle anzuzeigen. Die Behörde hat gegebenenfalls die Sicherstellung oder vorläufige Beschlagnahme dieser Gegenstände zu veranlassen oder die zur sicheren Verwahrung erforderlichen Anordnungen zu treffen.
(2) Gemäß Abs. 1 sichergestellte oder beschlagnahmte Gegenstände sind
1. an den Erben oder Vermächtnisnehmer, wenn dieser innerhalb von sechs Monaten, gerechnet ab dem Erwerb des Eigentums, die erforderliche Berechtigung zum Besitz dieser Gegenstände nachzuweisen vermag oder
2. an eine andere vom Erben oder Vermächtnisnehmer namhaft gemachte Person, wenn diese zum Besitz dieser Gegenstände berechtigt ist,
auszufolgen. Anzeige- und Meldepflichten gemäß § 28 treffen in diesen Fällen die ausfolgende Behörde.
(3) Sind Schusswaffen der Kategorie B, Kriegsmaterial oder verbotene Waffen keinem Berechtigten auszufolgen oder war die Vernichtung des Kriegsmaterials erforderlich, geht das Eigentum daran auf den Bund über. Dem Erben oder Vermächtnisnehmer ist eine angemessene Entschädigung zu gewähren, wenn es dieser binnen sechs Monaten ab Eigentumsübergang verlangt und der Erblasser zum Besitz dieser Gegenstände befugt war. Für Kriegsmaterial leistet diese Entschädigung der Bundesminister für Landesverteidigung.
(4) Der Antrag eines Erben oder Vermächtnisnehmers auf Erteilung der Berechtigung oder auf Erweiterung einer bestehenden Berechtigung, die für den Besitz eines gemäß Abs. 1 sichergestellten Gegenstandes erforderlich ist, bedarf keiner weiteren Rechtfertigung, sofern es sich nicht um Kriegsmaterial oder verbotene Waffen handelt. Die Frist des Abs. 2 Z 1 läuft jedenfalls bis zur Entscheidung über diesen Antrag.
Wichtigste Passagen sind fett markiert. Kurz zusammengefasst, für Kat.B bekommst du, wenn du WBK hast, eine entsprechende Erweiterung - auch für die illegal besessenen Waffen (neu seit letzter WaffG Novelle).

Für Kriegsmaterial und verbotene Waffen (also Kat.A) gilt aber kein Erbenprivileg - du kannst einzig um eine Ausnahmegenehmigung (nach § 17 für verbotene Waffen bei deiner zuständigen Waffenbehörde oder nach § 18 beim BMLV) ansuchen, welche dir im Regelfall aber nicht gewährt werden wird. Hierbei kannst du allerdings dann § 43 Abs. 2 Z. 2 in Anspruch nehmen - die Waffe kann auf Weisung des Erben hin an eine andere Person ausgehändigt werden, die zu deren Besitz berechtigt ist. Bei verbotenen Waffen ist dies jeder Waffenhändler der eine Gewerbeberechtigung zum Handel mit nichtmilitärischen Waffen hat, bei Kriegsmaterial ist das jeder Gewerbetreibender mit Berechtigung zum Handel mit militärischen Waffen.

Beispielsweise wenn du in der Verlassenschaft von deinem Großvater ein deutsches Fallschirmjägergewehr 42 findest, was dieser illegal besessen hat, kannst du es im Zuge der Verlassenschaft angeben und die Ausfolge an einen Händler mit entsprechender Berechtigung veranlassen, dieser kann es dann in deinem Auftrag verkaufen - gegenständliche Waffe wäre jedenfalls einen fünfstelligen Eurobetrag wert, deshalb so etwas nie der Behörde überlassen!
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Re: Fundwaffe an Dritten abgeben?

Beitrag von hotchili71 » So 20. Jun 2021, 22:44

Promo hat geschrieben:
Do 17. Jun 2021, 09:55
Für alle zur Klarstellung, im Zuge einer Verlassenschaft können grundsätzlich alle illegal besessenen Waffen legalisiert werden. Dazu den § 43 WaffG lesen:
§ 43.
(1) Befinden sich im Nachlaß eines Verstorbenen Schusswaffen der Kategorie B, Kriegsmaterial oder verbotene Waffen, so hat derjenige, in dessen Obhut sich die Gegenstände im Erbfall befinden, dies unverzüglich der Behörde oder - sofern es sich um Kriegsmaterial handelt - der nächsten Militär- oder Sicherheitsdienststelle anzuzeigen. Die Behörde hat gegebenenfalls die Sicherstellung oder vorläufige Beschlagnahme dieser Gegenstände zu veranlassen oder die zur sicheren Verwahrung erforderlichen Anordnungen zu treffen.
(2) Gemäß Abs. 1 sichergestellte oder beschlagnahmte Gegenstände sind
1. an den Erben oder Vermächtnisnehmer, wenn dieser innerhalb von sechs Monaten, gerechnet ab dem Erwerb des Eigentums, die erforderliche Berechtigung zum Besitz dieser Gegenstände nachzuweisen vermag oder
2. an eine andere vom Erben oder Vermächtnisnehmer namhaft gemachte Person, wenn diese zum Besitz dieser Gegenstände berechtigt ist,
auszufolgen. Anzeige- und Meldepflichten gemäß § 28 treffen in diesen Fällen die ausfolgende Behörde.
(3) Sind Schusswaffen der Kategorie B, Kriegsmaterial oder verbotene Waffen keinem Berechtigten auszufolgen oder war die Vernichtung des Kriegsmaterials erforderlich, geht das Eigentum daran auf den Bund über. Dem Erben oder Vermächtnisnehmer ist eine angemessene Entschädigung zu gewähren, wenn es dieser binnen sechs Monaten ab Eigentumsübergang verlangt und der Erblasser zum Besitz dieser Gegenstände befugt war. Für Kriegsmaterial leistet diese Entschädigung der Bundesminister für Landesverteidigung.
(4) Der Antrag eines Erben oder Vermächtnisnehmers auf Erteilung der Berechtigung oder auf Erweiterung einer bestehenden Berechtigung, die für den Besitz eines gemäß Abs. 1 sichergestellten Gegenstandes erforderlich ist, bedarf keiner weiteren Rechtfertigung, sofern es sich nicht um Kriegsmaterial oder verbotene Waffen handelt. Die Frist des Abs. 2 Z 1 läuft jedenfalls bis zur Entscheidung über diesen Antrag.
Wichtigste Passagen sind fett markiert. Kurz zusammengefasst, für Kat.B bekommst du, wenn du WBK hast, eine entsprechende Erweiterung - auch für die illegal besessenen Waffen (neu seit letzter WaffG Novelle).
Was mir dabei auffällt:
Der Erbe oder Vermächtnisnehmer kann seine WBK erweitern, wenn er keine Plätze mehr frei hat.
Der Erbe oder Vermächtnisnehmer kann eine Fundwaffe an eine berechtigte Person weitergeben.
(4) regelt aber keine Erweiterung für berechtigte Personen, die keine Plätze mehr frei haben, sondern eben nur Erben und Vermächtnisnehmer.
Schaut nach Lücke und nicht nach Absicht aus.
:at1:

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Re: Fundwaffe an Dritten abgeben?

Beitrag von Promo » Mo 21. Jun 2021, 09:04

Korrekt, wieso sollte auch eine fremde Dritte Person Plätze bekommen nur weil sie aus einer Verlassenschaft eine Waffe kauft? Sonst wäre das ja ein "Plätzeverkauf".

Geht aber auch einfach: wenn die Verlassenschaft in deinem persönlichen Umfeld ist, dann halt mit den anderen Erben vereinbaren, dass in der Einantwortungsurkunde explizit Person XY als Erbe/Erbin der Schusswaffen genannt wird.
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Re: Fundwaffe an Dritten abgeben?

Beitrag von gewo » Mo 21. Jun 2021, 09:55

Promo hat geschrieben:
Mo 21. Jun 2021, 09:04
Korrekt, wieso sollte auch eine fremde Dritte Person Plätze bekommen nur weil sie aus einer Verlassenschaft eine Waffe kauft? Sonst wäre das ja ein "Plätzeverkauf".

Geht aber auch einfach: wenn die Verlassenschaft in deinem persönlichen Umfeld ist, dann halt mit den anderen Erben vereinbaren, dass in der Einantwortungsurkunde explizit Person XY als Erbe/Erbin der Schusswaffen genannt wird.
genau

die wiener zb wollen den namen wirklich in der einantwortungsurkunde stehen haben sonst gilts ned

in anderen behoerden gilt tw bis heute eine nichtnorarielle erbenerklaerung auch ...
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