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Rechtliche Einschränkungen fürs Wiederladen?

Verfasst: Do 27. Mai 2021, 11:59
von Joewood
Ich hab mal eine blöde Frage... angenommen ich habe keine WBK, weil bisher nur mit Langwaffen hantiert. Lade aber selber wieder.

Wie sieht es aus mit reinen Kurzwaffenkalibern? Darf man die eigentlich Wiederladen/herstellen?

Falls nein: gibt es eigentlich irgendwelche rechtlichen Hürden? Hülsen sind Altmetall, Geschoße eigentlich ebenfalls - sind ja nur geformte Bleibatzen mit oder ohne Mantel - darf ich ja auch dem 5-jährigen in die Hand drücken ohne rechtliche Konsequenzen

Pulver und Zündhütchen wird es ja wohl keine Unterschiede geben oder lieg ich da daneben?

Re: Rechtliche Einschränkungen fürs Wiederladen?

Verfasst: Do 27. Mai 2021, 12:08
von gewo
Joewood hat geschrieben:
Do 27. Mai 2021, 11:59
Ich hab mal eine blöde Frage... angenommen ich habe keine WBK, weil bisher nur mit Langwaffen hantiert. Lade aber selber wieder.

Wie sieht es aus mit reinen Kurzwaffenkalibern? Darf man die eigentlich Wiederladen/herstellen?

Falls nein: gibt es eigentlich irgendwelche rechtlichen Hürden? Hülsen sind Altmetall, Geschoße eigentlich ebenfalls - sind ja nur geformte Bleibatzen mit oder ohne Mantel - darf ich ja auch dem 5-jährigen in die Hand drücken ohne rechtliche Konsequenzen

Pulver und Zündhütchen wird es ja wohl keine Unterschiede geben oder lieg ich da daneben?
geschosse sind nicht nur ein blei batzen
wenn es sich zb um kurzwaffen teilmantel hohlspitz geschosse handelt dann darfst du auch die geschosse nur mit WBK/ WP und zusaetzlich JK oder vereinsausweis besitzen

im sonstigen darfst du natuerlich auch ohne WBK kurzwaffenpatronen wiederladen wenn du ein dazu passendes kat C gewehr hast und eine registrierungsbestaetigung auf deinen namen dafuer vorliegt

wenn nicht bist du ab dem moment in dem die patrone aus der presse kommt im illegalen besitz von munition fuer genehmigungspflichtige waffen

vermutlich selbe strafandrohung wie fuer illegalen besitz der waffe
habe aber ned nachgesehen

Re: Rechtliche Einschränkungen fürs Wiederladen?

Verfasst: Do 27. Mai 2021, 12:10
von tousibaer
Und wo bekommst das Pulver her?

Tipp:
Sprengmittelgesetz 2010 §23 bzw. §24
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassu ... r=20006570

Grüße

Re: Rechtliche Einschränkungen fürs Wiederladen?

Verfasst: Do 27. Mai 2021, 12:13
von Alaskan454
tousibaer hat geschrieben:
Do 27. Mai 2021, 12:10
Und wo bekommst das Pulver her?

Tipp:
Sprengmittelgesetz 2010 §23 bzw. §24
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassu ... r=20006570

Grüße
Wenn er die Voraussetzungen zum Erwerb von Pulver erfüllt wird es schwer sein dem LW Besitzer das Laden von KW Patronen unmöglich zu machen da zb gerade die Magnum Patronen mit langsamen Pulvern wie zb N110 arbeiten.

Re: Rechtliche Einschränkungen fürs Wiederladen?

Verfasst: Do 27. Mai 2021, 12:21
von tousibaer
Alaskan454 hat geschrieben:
Do 27. Mai 2021, 12:13
tousibaer hat geschrieben:
Do 27. Mai 2021, 12:10
Und wo bekommst das Pulver her?

Tipp:
Sprengmittelgesetz 2010 §23 bzw. §24
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassu ... r=20006570

Grüße
Wenn er die Voraussetzungen zum Erwerb von Pulver erfüllt wird es schwer sein dem LW Besitzer das Laden von KW Patronen unmöglich zu machen da zb gerade die Magnum Patronen mit langsamen Pulvern wie zb N110 arbeiten.
Natürlich nicht.
Nur hat er nicht geschrieben das/ob er einen Schießmittelschein hat. Ich kenne einige "Nur-LW-Wiederlader-nicht WBK-Besitzer" die vor ein paar Jahren auf einmal kein Pulver mehr kaufen konnten... ;)

Grüße

Re: Rechtliche Einschränkungen fürs Wiederladen?

Verfasst: Do 27. Mai 2021, 12:31
von Joewood
tousibaer hat geschrieben:
Do 27. Mai 2021, 12:21
Natürlich nicht.
Nur hat er nicht geschrieben das/ob er einen Schießmittelschein hat. Ich kenne einige "Nur-LW-Wiederlader-nicht WBK-Besitzer" die vor ein paar Jahren auf einmal kein Pulver mehr kaufen konnten... ;)
Ich geb zu, das ganze war nur ein Gedankenspiel ohne Hintergrund. Hab mich eh gefragt, wie man als Nicht-WBK Besitzer eigentlich zu Pulver kommt. Aber da ein Bekannte von mir eigene Feuerwerkskörper mit Schießpulver gebastelt hat - lange vor seiner WBK - hab ich das mit einem Schießmittelschein auch nicht wirklich am Radar gehabt...

Re: Rechtliche Einschränkungen fürs Wiederladen?

Verfasst: Do 27. Mai 2021, 12:36
von Joewood
gewo hat geschrieben:
Do 27. Mai 2021, 12:08
geschosse sind nicht nur ein blei batzen
wenn es sich zb um kurzwaffen teilmantel hohlspitz geschosse handelt dann darfst du auch die geschosse nur mit WBK/ WP und zusaetzlich JK oder vereinsausweis besitzen
Ok, den Teil wusste ich nicht...
Dachte, nur das fertig gebaute Trumm ist irgendwie an eine Genehmigung gebunden

Re: Rechtliche Einschränkungen fürs Wiederladen?

Verfasst: Do 27. Mai 2021, 12:37
von gewo
Joewood hat geschrieben:
Do 27. Mai 2021, 12:36
gewo hat geschrieben:
Do 27. Mai 2021, 12:08
geschosse sind nicht nur ein blei batzen
wenn es sich zb um kurzwaffen teilmantel hohlspitz geschosse handelt dann darfst du auch die geschosse nur mit WBK/ WP und zusaetzlich JK oder vereinsausweis besitzen
Ok, den Teil wusste ich nicht...
Dachte, nur das fertig gebaute Trumm ist irgendwie an eine Genehmigung gebunden
TMHS sind eine ausnahme
da sind auch die geschosse alleine reglementiert

Re: Rechtliche Einschränkungen fürs Wiederladen?

Verfasst: Do 27. Mai 2021, 12:38
von gewo
Joewood hat geschrieben:
Do 27. Mai 2021, 12:31
tousibaer hat geschrieben:
Do 27. Mai 2021, 12:21
Natürlich nicht.
Nur hat er nicht geschrieben das/ob er einen Schießmittelschein hat. Ich kenne einige "Nur-LW-Wiederlader-nicht WBK-Besitzer" die vor ein paar Jahren auf einmal kein Pulver mehr kaufen konnten... ;)
Ich geb zu, das ganze war nur ein Gedankenspiel ohne Hintergrund. Hab mich eh gefragt, wie man als Nicht-WBK Besitzer eigentlich zu Pulver kommt. Aber da ein Bekannte von mir eigene Feuerwerkskörper mit Schießpulver gebastelt hat - lange vor seiner WBK - hab ich das mit einem Schießmittelschein auch nicht wirklich am Radar gehabt...
vereinsmitgliedschaft reicht auch ....

Re: Rechtliche Einschränkungen fürs Wiederladen?

Verfasst: Do 27. Mai 2021, 13:30
von rider650
Ich dachte Pulver wäre frei verkäuflich? Mich hat zumindest noch nie jemand nach irgendwas gefragt, wenn ich welches gekauft hab.

Re: Rechtliche Einschränkungen fürs Wiederladen?

Verfasst: Do 27. Mai 2021, 13:41
von gewo
rider650 hat geschrieben:
Do 27. Mai 2021, 13:30
Ich dachte Pulver wäre frei verkäuflich? Mich hat zumindest noch nie jemand nach irgendwas gefragt, wenn ich welches gekauft hab.
nein

ist seit ueber 5 jahren nur gegen dokument erhaeltlich
und pulver darf ueberhaupt nur gefuehrt werden wenn eine person mit sprengmittelschein imbetrieb angestellt ist

interessiert aber kaum wen da das ausser von der wiener behoerde offenbar nirgendwo kontrolliert wird nach meiner wahrnehmung

Re: Rechtliche Einschränkungen fürs Wiederladen?

Verfasst: Do 27. Mai 2021, 15:51
von rider650
gewo hat geschrieben:
Do 27. Mai 2021, 13:41
...
ist seit ueber 5 jahren nur gegen dokument erhaeltlich
und pulver darf ueberhaupt nur gefuehrt werden wenn eine person mit sprengmittelschein imbetrieb angestellt ist

interessiert aber kaum wen da das ausser von der wiener behoerde offenbar nirgendwo kontrolliert wird nach meiner wahrnehmung
Dokument ist WBK nehme ich an? Und was wurde da vor 5 Jahren geändert - weißt du zufällig in welchem Gesetz das steht, dass das nicht mehr frei verkäuflich ist? Ist komplett an mir vorübergegangen anscheinend :shock:

Re: Rechtliche Einschränkungen fürs Wiederladen?

Verfasst: Do 27. Mai 2021, 15:57
von gewo
rider650 hat geschrieben:
Do 27. Mai 2021, 15:51
gewo hat geschrieben:
Do 27. Mai 2021, 13:41
...
ist seit ueber 5 jahren nur gegen dokument erhaeltlich
und pulver darf ueberhaupt nur gefuehrt werden wenn eine person mit sprengmittelschein imbetrieb angestellt ist

interessiert aber kaum wen da das ausser von der wiener behoerde offenbar nirgendwo kontrolliert wird nach meiner wahrnehmung
Dokument ist WBK nehme ich an? Und was wurde da vor 5 Jahren geändert - weißt du zufällig in welchem Gesetz das steht, dass das nicht mehr frei verkäuflich ist? Ist komplett an mir vorübergegangen anscheinend :shock:
letzte aenderung durch
BGBl. I Nr. 120/2016

https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassu ... r=20006570

guckst du §23


der spannende § ist der 26
ich bin recht sicher dass ausser in wien keine behoerde das je ueberprueft hat bei ihren wirtschaftsteilnehmern

waffenhaendler die keinen mitarbeiter haben der eine ausbildung zum sprengbefugten hat duerfen seit 2016 eigentlich kein treibladungspulver verkaufen

Beauftragter für Schieß- und Sprengmittel
§ 26.

(1) Juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften, die Schieß- und Sprengmittel nach Österreich verbringen, einführen, erwerben, besitzen oder lagern wollen, haben einen Beauftragten für Schieß- und Sprengmittel zu bestellen und dies der Behörde anzuzeigen, soweit nicht bereits ein Verantwortlicher für die Herstellung oder den Handel bestellt ist.

(2) Der Beauftragte für Schieß- und Sprengmittel ist für die Einhaltung der schieß- und sprengmittelrechtlichen Vorschriften verantwortlich. Er hat dazu regelmäßige Kontrollen, insbesondere hinsichtlich der ordnungsgemäßen Lagerung und der Einhaltung allfälliger Auflagen für die Lagerung, der vollständigen und richtigen Führung der Verzeichnisse sowie des sorgfältigen Umgangs der Mitarbeiter der juristischen Person oder eingetragenen Personengesellschaft mit Schieß- und Sprengmitteln durchzuführen. Er gilt als verantwortlicher Beauftragter im Sinne des § 9 VStG.

(3) Zum Beauftragten für Schieß- und Sprengmittel kann nur eine natürliche Person bestellt werden, die

1. verlässlich ist,
2. über einen Nachweis der Fachkenntnisse zur Durchführung von Sprengarbeiten gemäß §§ 62 f. ASchG und der darauf beruhenden Verordnungen erbringt,
3. im Betrieb dauernd beschäftigt ist oder dem zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organ der juristischen Person oder eingetragenen Personengesellschaften angehört,
4. das 21. Lebensjahr vollendet hat,
5. ihrer Bestellung nachweislich zugestimmt hat und
6. über eine dem Abs. 2 entsprechende, selbstverantwortliche Anordnungsbefugnis verfügt.

(4) Die Behörde bewilligt bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 3 die Bestellung des Beauftragten für Schieß- und Sprengmittel mit Bescheid.

(5) Die Behörde hat die Voraussetzungen des Abs. 3 Z 1 bis 3 zu überprüfen, wenn seit der Erteilung der Bewilligung oder der letzten Überprüfung fünf Jahre vergangen sind. Die Behörde hat außerdem die Verlässlichkeit zu überprüfen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dieser nicht mehr verlässlich ist. Liegen die Voraussetzungen zur Bewilligung der Bestellung des Beauftragten für Schieß- und Sprengmittel nicht mehr vor, ist diese zu entziehen.

(6) Erlangt die juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft davon Kenntnis, dass der Beauftragte für Schieß- und Sprengmittel eine der Voraussetzungen für seine Bestellung nicht mehr erfüllt, hat sie dies unverzüglich der Behörde zu melden. Abs. 5 letzter Satz gilt.

Re: Rechtliche Einschränkungen fürs Wiederladen?

Verfasst: Do 27. Mai 2021, 16:07
von rider650
OK, danke. Also WBK reicht.

Re: Rechtliche Einschränkungen fürs Wiederladen?

Verfasst: Mi 13. Apr 2022, 11:01
von Nostromo
Hätte auch noch eine Frage:

Fallen Zündhütchen unter eine Alterbeschränkung (von zB 18 Jahren),
oder sind sie frei verkäuflich?