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Und wieder einmal Magazine bzw. Eintrag auf WBK...

Was ist erlaubt, was ist verboten und wie kommt man eigentlich zu einer WBK?
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Re: Und wieder einmal Magazine bzw. Eintrag auf WBK...

Beitrag von scavenger » Di 1. Jun 2021, 21:29

Genau das war, auf Nachfrage, vom SB die Begründung für die Z7 und Z8 Eintragungen. Es dürfte also mehrere Behörden geben, die das so auslegen.

Lexman1
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Re: Und wieder einmal Magazine bzw. Eintrag auf WBK...

Beitrag von Lexman1 » Di 1. Jun 2021, 22:12

Zum Glück konnte ich meine Unstimmigkeiten schnell lösen, da einfach nur vergessen wurde die Z7 und Z8 einzutragen. Hier ist doch überall nur Chaos.

ABER ich hätte lieber keine Mags, welche nicht im ZWR eingetragen sind. Dies führt unweigerlich zu Diskussionen im Zuge der 5 jährigen Überprüfung und ohne schriftlichen Beweis über den Standpunkt der BH siehts ganz schlecht aus!
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Chris_82
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Re: Und wieder einmal Magazine bzw. Eintrag auf WBK...

Beitrag von Chris_82 » Mi 2. Jun 2021, 16:21

Nur 1 Mag als Z7/8 und alle anderen passenden als Z9/10 ist auch eine kreative Auslegung, aber gut für euch, Magazinplätze schaden nie.

Mir tun die Beamten die das überprüfen müssen jetzt schon leid. Aber die haben wenigstens keine rechtlichen Schwierigkeiten zu befürchten wie die Magazinbesitzer...

gewo
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Re: Und wieder einmal Magazine bzw. Eintrag auf WBK...

Beitrag von gewo » Mi 2. Jun 2021, 18:09

scavenger hat geschrieben:
Di 1. Jun 2021, 21:29
Jeweils minus 1 Stück. Das wurde von der BH dahingehend begründet, dass ja erst jeweils ein Magazin die Waffe zur KatA machen würde.
und wenn du das letzte HiCap magazin verkaufst
wieviel stueck hast du dann im ZWR ?

und wenn du dann wieder eins nachkaufst?

die WBK beschreibt nicht den BESITZSTAND sondern die BERECHTIGUNG

selbstverstaendlich kann ich einen halbautomaten mit einer berechtigung gem. §17/1/8 haben OHNE ein magazin zu haben
zb weils grad kaputt wurde
oder weils ein berechtigter von mir gekauft hat und ich kauf mir dann mal ein neues
oder weil ich mit den Hicap magazinen von der chantal schiesse und keine eigenen hab...

den "minus ein magazin" eintrag im ZWR taete ich gerne sehen
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Re: Und wieder einmal Magazine bzw. Eintrag auf WBK...

Beitrag von scavenger » Mi 2. Jun 2021, 20:41

War prinzipiell auch meine Frage: SB meinte dazu, dass bei einem reinen Verkauf der Waffe, das verbleibende Magazin dann auf den Magazinplatz wandert (also Z9 oder Z10 dazukommt), da der "Altbestand", der die Z7 bzw. Z8 begründet hat, dann ja nicht mehr gegeben ist.

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Re: Und wieder einmal Magazine bzw. Eintrag auf WBK...

Beitrag von gewo » Do 3. Jun 2021, 02:11

scavenger hat geschrieben:
Mi 2. Jun 2021, 20:41
War prinzipiell auch meine Frage: SB meinte dazu, dass bei einem reinen Verkauf der Waffe, das verbleibende Magazin dann auf den Magazinplatz wandert (also Z9 oder Z10 dazukommt), da der "Altbestand", der die Z7 bzw. Z8 begründet hat, dann ja nicht mehr gegeben ist.
Das ist falsch

Der 17/1/x platz hat bleibt natuerlich bestehen
Auch wenn du die alte waffe vetkaufst
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Re: Und wieder einmal Magazine bzw. Eintrag auf WBK...

Beitrag von scavenger » Do 3. Jun 2021, 12:10

Immer wieder ein Genuß, wieviele unterschiedliche Auslegungen es in österreichischen Behörden zu ein und demselben Gesetz gibt.

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Re: Und wieder einmal Magazine bzw. Eintrag auf WBK...

Beitrag von gewo » Do 3. Jun 2021, 14:22

scavenger hat geschrieben:
Do 3. Jun 2021, 12:10
Immer wieder ein Genuß, wieviele unterschiedliche Auslegungen es in österreichischen Behörden zu ein und demselben Gesetz gibt.
ja
ein jammer

ich kenn mich im beamtendienstrecht zu wenig aus
aber wenn ich mir aus dem was ich in den letzten 13 jahren so gehoert habe was zusammenreimen muesste dann:

ist der sachbearbeiter der waffenbehoerde IN SEINER DIENSTAUSUEBUNG, also dann wenn er irgendwas mit waffenrecht tun, eigentlich aufgrund der mittelbare bundesverwaltung direkt dem BMI unterstellt, die sind weisungsberechtigt ihm oder ihr gegenueber (ich vermute den meisten ist das garnicht bewusst)

in allen anderen fragen ist der sachbearbeiter aber seinem hausjuristen bzw in letzter folge dem bezirks oder landeshauptmann unterstellt. und der entscheidet auch ueber seine versetzungen dienstdetails personalstand gehaelter usw
fuer den waffenreferenten erscheint also ausschliesslich sein im haus bestehender vorgesetzer als der "letztverantwortliche"

und je nachdem welchen wissenstand bzw welche einstellung der oder die zu dem thema der oder die hat, so laeufts auf dieser BH bzw LPD im waffenreferat

das BMI sendet zwar regelmaessig infoschreiben, erlaesse ect zu fraglichen themen an die einzelnen behoerden, diese erreichen die waffenreferenten aber offenbar nicht ueberall, bzw werden von diese nicht als bindend (sonderen evt sinngemaess als ....."tztztz, na was die in wien schon wieder glauben" ....) angesehen.

das durchgriffsrecht auszuueben, daran denkt das ministerium ganz klar nicht.
ich hab schon mal einen halbsatz mit dem verantwortlichen dort gewechselt vor zwei jahren oder so.

wie soll ich das ergebnis jetzt formulieren......?

sagen wir mal so

es ist weder vom ablauf her noch vom aufwand her noch von der verhaeltnissmaessigkeit her forderbar, dass die vertragsbedienste mitzi huber, die auf der BH schaasklappersdorf neben den hundemarken und dem vereinswesen auch als "waffenreferant" die paar waffenangelegenheiten die dort anfaellen verwaltet, im anlassfall vom hohen minsteriumsbeamten aus wien eine ministerielle weisung erhaelt, weil dem waffenbesitzer franz mueller bei der letzten erweitung die zwei schiessergebnisse die am selben tag stattgefunden haben nur als ein ergebnis gewertet wurden.
die wuesste ja ned mal was das ist ...

von da her ist eine einheitliche vollziehung sicher wuenschenswert aber einfach ned machbar

auch weils jedem wurscht ist

wenn du mit deiner behoerde a ernstes problem hast dann geh den instanzenzug
ab dem VwgH wird es relativ einheitlich mit dem vollzug
wenn auch, zugegeben, ned immer ... es bliebt immer der faktor "vor gericht und auf hoher see .."



und deshalb hast so viele unterschiedliche ansichten

auf der einen seite hat das ministerium weder die aufgabe noch die kapazitaet in rechtlichen fragen mit dem buerger, egal ob in privater angelegenheit oder als gewerbetreibender, direkt zu kommunizieren

dafuer sind ganz klar die jeweils regional zustaendigen waffenbehoerden vorgesehen

wenn du jetzt deine anfrage an deine waffenbehoerde stellst dann sollte die eigentlich die anfrage ans BMI weiterleiten wenn nicht eh schon eine komplett gleiche fragestellung vor recht kurzer zeit von dort beantwortet wurde.
jeder waffenreferent mit karriereabsichten macht das auch so, damit er sich ned mal wo fest ins fettnaepfchen setzt
aber vermutlich 2/3 der waffenreferenten
- glauben,
- vermuten,
- nehmen an,
- schaetzen ein,
- ziehen analogieschluesse aus aehnlichen faellen,
- fragen zwischen tuer und angel ihren hausjuristen
und beauskunften dann die frage nach besten wissen und gewissen an den buerger
die cleveren nur muendlich damit ma nachher nix in der hand hat falls es doch falsch war.

hier oder dort ist der grund auch wohl der dass sie frueher mal eine solche valide BMI rechtsauskunft 1:1 umgesetz haben und damit die wuensche des hausjuristen, bezirks- oder landshauptmanns unterlaufen haben (was fuer die karriere und das gehalt ned so super ist..).

die auskunftserteilung durch eine lokale behoerde - die in so sachen NICHT beim BMI rueckfragt - ist meiner einschaetzung nach auch die quelle warum bestimmte haendler bis heute waffen verkaufen die nach den gesetzlichen bestimmungen mit ziemlicher sicherheit eine amtliche einstufung als "verbotene waffe" vom amtssachverstandigen erhalten wuerden.
nur mancher kleine lokale hanelder ist halt clever genug die frage an seine (unwissende) behoerde so geschickt mit vergleichserlaeuterungen oder evt sogar mit einem sachverstaendigengutachten (das aber irgendwo mitten im text annahmen trifft die nicht zutreffen, was aber kein nichtjurist am ende versteht) belegen und so rechtsansichten oder wo moeglich sogar bescheide erhalten dass diese waffen verkauft werden duerfen.
kleiner spoiler, nur ums gleich vorweg zu nehmen, nein, bei keiner meiner beiden waffenbehoerden wuerde ich mit sowas durchkommen, aber es gibt halt ueber 100 waffenbehoerden in oesterreich .....
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Re: Und wieder einmal Magazine bzw. Eintrag auf WBK...

Beitrag von spareribs » Do 3. Jun 2021, 15:05

Super, jemand kauft in Pissbrunn oder ähnliche Ortschaft eine Waffe, die eigentlich nicht erlaubt ist und dann bekommt er als Käufer die Gurke vor Gericht, obwohl er nix dafür kann....Danke Österreich....ein Wahnsinn...
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Re: Und wieder einmal Magazine bzw. Eintrag auf WBK...

Beitrag von gewo » Do 3. Jun 2021, 15:59

spareribs hat geschrieben:
Do 3. Jun 2021, 15:05
Super, jemand kauft in Pissbrunn oder ähnliche Ortschaft eine Waffe, die eigentlich nicht erlaubt ist und dann bekommt er als Käufer die Gurke vor Gericht, obwohl er nix dafür kann....Danke Österreich....ein Wahnsinn...
wenns mal im ZWR steht ist es fast egal
und schlussendlich solltest du im fall des falles als kunde eigentlich am ende mit einem blauen auge aussteigen
aber geld hats dann gekostet weil der anwalt arbeitet ned um gottes lohn
und aerger hast halt bis zum abwinken

ich hatte wirklich mal so einen fall
ein kunde hat eine waffe bei mir abgegeben
seine behoerde hat ihn nach erhalt der ankaufsmeldung vor die alernative gestellt "waffe an einen berechtigten abageben" oder ermittlungsverfahren

meiner meinung nach haette der kunde recht erhalten
auch weil zu der zeit schon mehr als 500 derartige waffen im ZWR eingetragen waren
aber es war es dem kunden einfach ned wert ...
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Re: Und wieder einmal Magazine bzw. Eintrag auf WBK...

Beitrag von johro » Do 3. Jun 2021, 23:08

Wie würde der Fall aussehen, wenn jemand eine unregistrierte Kat A Waffe erben würde? das gabs ja früher legal zu kaufen.
Kann man so was irgendwie eintragen lassen?

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Re: Und wieder einmal Magazine bzw. Eintrag auf WBK...

Beitrag von gewo » Do 3. Jun 2021, 23:25

johro hat geschrieben:
Do 3. Jun 2021, 23:08
Wie würde der Fall aussehen, wenn jemand eine unregistrierte Kat A Waffe erben würde? das gabs ja früher legal zu kaufen.
Kann man so was irgendwie eintragen lassen?
normalerweise nein

ein bisserl kommts drauf an welche

kat A / militaerisch -> aussichtslos
kat A / verboten dh. Pump-gun .... sehr schwierig, geht manchmal, aber eigentlich nein
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Re: Und wieder einmal Magazine bzw. Eintrag auf WBK...

Beitrag von Promo » Sa 5. Jun 2021, 23:49

johro hat geschrieben:
Do 3. Jun 2021, 23:08
Wie würde der Fall aussehen, wenn jemand eine unregistrierte Kat A Waffe erben würde? das gabs ja früher legal zu kaufen.
Kann man so was irgendwie eintragen lassen?
Ja, im Zuge einer Verlassenschaft können grundsätzlich alle illegal besessenen Waffen legalisiert werden. Dazu den § 43 WaffG lesen:
§ 43.
(1) Befinden sich im Nachlaß eines Verstorbenen Schusswaffen der Kategorie B, Kriegsmaterial oder verbotene Waffen, so hat derjenige, in dessen Obhut sich die Gegenstände im Erbfall befinden, dies unverzüglich der Behörde oder - sofern es sich um Kriegsmaterial handelt - der nächsten Militär- oder Sicherheitsdienststelle anzuzeigen. Die Behörde hat gegebenenfalls die Sicherstellung oder vorläufige Beschlagnahme dieser Gegenstände zu veranlassen oder die zur sicheren Verwahrung erforderlichen Anordnungen zu treffen.
(2) Gemäß Abs. 1 sichergestellte oder beschlagnahmte Gegenstände sind
1. an den Erben oder Vermächtnisnehmer, wenn dieser innerhalb von sechs Monaten, gerechnet ab dem Erwerb des Eigentums, die erforderliche Berechtigung zum Besitz dieser Gegenstände nachzuweisen vermag oder
2. an eine andere vom Erben oder Vermächtnisnehmer namhaft gemachte Person, wenn diese zum Besitz dieser Gegenstände berechtigt ist,
auszufolgen. Anzeige- und Meldepflichten gemäß § 28 treffen in diesen Fällen die ausfolgende Behörde.
(3) Sind Schusswaffen der Kategorie B, Kriegsmaterial oder verbotene Waffen keinem Berechtigten auszufolgen oder war die Vernichtung des Kriegsmaterials erforderlich, geht das Eigentum daran auf den Bund über. Dem Erben oder Vermächtnisnehmer ist eine angemessene Entschädigung zu gewähren, wenn es dieser binnen sechs Monaten ab Eigentumsübergang verlangt und der Erblasser zum Besitz dieser Gegenstände befugt war. Für Kriegsmaterial leistet diese Entschädigung der Bundesminister für Landesverteidigung.
(4) Der Antrag eines Erben oder Vermächtnisnehmers auf Erteilung der Berechtigung oder auf Erweiterung einer bestehenden Berechtigung, die für den Besitz eines gemäß Abs. 1 sichergestellten Gegenstandes erforderlich ist, bedarf keiner weiteren Rechtfertigung, sofern es sich nicht um Kriegsmaterial oder verbotene Waffen handelt. Die Frist des Abs. 2 Z 1 läuft jedenfalls bis zur Entscheidung über diesen Antrag.
Wichtigste Passagen sind fett markiert. Kurz zusammengefasst, für Kat.B bekommst du, wenn du WBK hast, eine entsprechende Erweiterung - auch für die illegal besessenen Waffen (neu in letzter WaffG Novelle). Für Kriegsmaterial und verbotene Waffen (also Kat.A) gilt aber kein Erbenprivileg - du kannst einzig um eine Ausnahmegenehmigung (nach § 17 für verbotene Waffen bei deiner zuständigen Waffenbehörde oder nach § 18 beim BMLV) ansuchen, welche dir im Regelfall aber nicht gewährt werden wird. Hierbei kannst du allerdings dann § 43 Abs. 2 Z. 2 in Anspruch nehmen - die Waffe kann auf Weisung des Erben hin an eine andere Person ausgehändigt werden, die zu deren Besitz berechtigt ist. Bei verbotenen Waffen ist dies jeder Waffenhändler der eine Gewerbeberechtigung zum Handel mit nichtmilitärischen Waffen hat, bei Kriegsmaterial ist das jeder Gewerbetreibender mit Berechtigung zum Handel mit militärischen Waffen. Beispielsweise wenn du in der Verlassenschaft von deinem Großvater ein deutsches Fallschirmjägergewehr 42 findest, was dieser illegal besessen hat, kannst du es im Zuge der Verlassenschaft angeben und die Ausfolge an einen Händler mit entsprechender Berechtigung veranlassen, dieser kann es dann in deinem Auftrag verkaufen - gegenständliche Waffe wäre jedenfalls einen fünfstelligen Eurobetrag wert, deshalb so etwas nie der Behörde überlassen!

PS: Theoretisch könnte es sein, dass du eine halb durchgerostete Granate im Keller findest, bei Gefahr im Verzug kommt dann natürlich der Entminungsdienst und muss diese ggf. sprengen - die kann man dann natürlich nicht mehr ausfolgen.
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rudi223
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Re: Und wieder einmal Magazine bzw. Eintrag auf WBK...

Beitrag von rudi223 » Di 15. Jun 2021, 16:22

Hat egtl. schon jemand Erfahrung wie es mit Mitbesitz aussieht?
Also, wenn z.B. zwei Personen mit WBK, im gemeinsamen Haushalt, gemeinsame Eigentumsrechte an Altbestand (Schusswaffen und Magazine) haben.
Müssen dann beiden Personen von der BH Plätze in entsprechender Anzahl genehmigt werden, obwohl die Gegenstände an sich ja nur bei einer Person im ZWR gemeldet sein können?

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Huck_Finn
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Re: Und wieder einmal Magazine bzw. Eintrag auf WBK...

Beitrag von Huck_Finn » Di 13. Jul 2021, 19:51

gewo hat geschrieben:
Mo 10. Mai 2021, 20:08
Der platz verfaellt nur dann wenn du anstelle dessen eine kat B waffe drauf legst ( also eine KK waffe oder einen revolver)
Wie kann man eine Waffe der Kategorie "B" auf einen "A" Platz hinterlegen? Muss man dann bei der Meldung den Verzicht auf den "A" Platz angeben? Wie ist es wenn man eine SLF auf einen "A" Platz verschieben will um den "B" Platz anderweitig zu nutzen. Zum Beispiel für einen Revolver.

Danke für deine Einschätzung Gewo.
Gerechte Menschen sollten ihr Haus nicht ohne Waffe verlassen.
© Pavel Kosorin (*1964), tschechischer Schriftsteller und Aphoristiker

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