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Re: Strafe wegen Waffenkauf im Lockdown

Verfasst: Fr 16. Apr 2021, 11:52
von Steyrer
Stu hat geschrieben:
Do 15. Apr 2021, 22:51
Joewood hat geschrieben:
Do 15. Apr 2021, 21:45
Stu hat geschrieben:
Do 15. Apr 2021, 20:59
Guten Abend!

Da meine Frage zu diesem Thema passt, würde ich gerne Eure Meinung zu folgenden Sachverhalt wissen:

Habe im Jänner meine Waffe zum Händler nach OÖ bringen müssen, da sie einen Defekt hatte. Mittlerweile wurde ich verständigt, dass sie abholbereit ist. Da ich aus Wien nach OÖ fahren muss, bin ich mir hinsichtlich der aktuellen Lockdown Bestimmungen unklar, ob das derzeit erlaubt ist.

Die Behörde erfährt ja durch die Meldung zwangsweise davon.

Besten Dank für Eure Inputs!
Stu
Jetzt mal unabhängig von den Lockdown Bestimmungen... aber wieso sollte die Behörde davon erfahren, dass du eine Waffe, die bereits bei dir im ZWR regestriert ist, von der Reparatur abholst? Da gibt es je keine weitere Meldung. Oder fehlt da irgendeine Zusatzinformation?

Der Händler hat das gute Teil zwecks Reparatur zum Importeur geschickt und auf sich gemeldet (Kat. B).
Eigentlich sollte Postversand gehen, da es kein Versandgeschäft ist. Oder spricht etwas dagegen?

Re: Strafe wegen Waffenkauf im Lockdown

Verfasst: Fr 16. Apr 2021, 17:55
von spareribs
Mir hat auch ein Händler aus OÖ eine damals fehlerhafte Waffe ( war ein Howa Umbau und die waren leider zu blöd, das ordentlich zu machen ....) einfach nach Reparatur mit der Post zurückgesendet ....ist eigentlich so üblich, wenn es eine Reparatur oder tuning oder sonst was ist, war aber Kat C .....

Re: Strafe wegen Waffenkauf im Lockdown

Verfasst: So 18. Apr 2021, 20:52
von Vierer
Warum erlaubt dann die Fa. Seidler z.Zt. die Benutzung ihres Schießstandes? Es herrscht ja zur Zeit ein behördliches Betretungsverbot.

Re: Strafe wegen Waffenkauf im Lockdown

Verfasst: So 18. Apr 2021, 21:00
von Joewood
Vierer hat geschrieben:
So 18. Apr 2021, 20:52
Warum erlaubt dann die Fa. Seidler z.Zt. die Benutzung ihres Schießstandes? Es herrscht ja zur Zeit ein behördliches Betretungsverbot.
Wie kommst auf das? Also behördliches Betretungsverbot?

Sportliches Training ist natürlich nicht gestattet aber deine Waffe oder eine potentielle Neuwaffe testen/einschießen musst ja irgendwo können.

Wobei derzeit haben sie eh zu. Oder hab ich da was übersehen?

Re: Strafe wegen Waffenkauf im Lockdown

Verfasst: So 18. Apr 2021, 21:09
von Vierer
Joewood hat geschrieben:
So 18. Apr 2021, 21:00
Vierer hat geschrieben:
So 18. Apr 2021, 20:52
Warum erlaubt dann die Fa. Seidler z.Zt. die Benutzung ihres Schießstandes? Es herrscht ja zur Zeit ein behördliches Betretungsverbot.
Wie kommst auf das? Also behördliches Betretungsverbot?

Sportliches Training ist natürlich nicht gestattet aber deine Waffe oder eine potentielle Neuwaffe testen/einschießen musst ja irgendwo können.

Wobei derzeit haben sie eh zu. Oder hab ich da was übersehen?
Man darf doch zur Zeit kein Geschäftslokal betreten. C&C ist erlaubt. Hab beim Seidler für diese Woche einen Stand online reserviert. Ich hoffe ja doch, sollten sie geschlossen haben, daß der Online-Reservierungsservice abgedreht wird. 🤷🏼‍♂️

Edit ... war grad auf der HP vom Seidler. Schießstand kann nicht benutzt werden. Hauptsache online reservieren kann man. 👌🏼

Re: Strafe wegen Waffenkauf im Lockdown

Verfasst: So 18. Apr 2021, 21:15
von Joewood
Vierer hat geschrieben:
So 18. Apr 2021, 21:09
Man darf doch zur Zeit kein Geschäftslokal betreten. C&C ist erlaubt. Hab beim Seidler für diese Woche einen Stand online reserviert. Ich hoffe ja doch, sollten sie geschlossen haben, daß der Online-Reservierungsservice abgedreht wird. 🤷🏼‍♂️
Ja, ich hab jetzt spaßhalber auch einen Stand reserviert. Meine Vermutung: sie haben das eingestellt, als die Osterruhe ursprünglich angekündigt wurde und dann vergessen nachzujustieren, als der Lockdown verlängert wurde.
Werd morgen mal anrufen


Edit: habe dein Edit noch nicht gelesen gehabt... Tja, Pech gehabt - hätte gerne noch ein paar Löcher gemacht...

Re: Strafe wegen Waffenkauf im Lockdown

Verfasst: Mo 19. Apr 2021, 04:58
von mastercrash
Joewood hat geschrieben:
So 18. Apr 2021, 21:00
Vierer hat geschrieben:
So 18. Apr 2021, 20:52
Warum erlaubt dann die Fa. Seidler z.Zt. die Benutzung ihres Schießstandes? Es herrscht ja zur Zeit ein behördliches Betretungsverbot.
Wie kommst auf das? Also behördliches Betretungsverbot?

Sportliches Training ist natürlich nicht gestattet aber deine Waffe oder eine potentielle Neuwaffe testen/einschießen musst ja irgendwo können.
Soweit ich durch die ganzen Corona-Verordnungen durchblicke ist der ganze Betrieb von Schießanlagen derzeit untersagt. Man darf nur testen, ob die Anlage technisch geht und Profisport darf gemacht werden. Wenn du also nicht olympisch schießt oder nachweislich in etwa auf Weltmeister-Niveau zu internationalen Bewerben zugelassen bist darfst aktuell (auf öffentlichen, gewerblichen oder Vereins-Schießständen - also alles was nicht einer Privatperson höchstselbst gehört) auch deine Waffe nicht einschießen oder testen.

Ich zB habe meine Beretta jetzt seit mehreren Monaten und auch noch keinen einzigen Schuss daraus abgegeben. Weiß also gar nicht ob sie überhaupt funktioniert. Hoffentlich wird das demnächst noch was, denn nach 6 Monaten zB endet ja im Gewährleistungsrecht die Annahme, dass ein Mangel von Anfang an bestanden hat und man muss dies beweisen (Beweislastumkehr). Und Kleinkaliber fände ich irgendwo eine Möglichkeit zu schießen aber mit 9 PARA gehe ich nicht mal eben in den Keller um ein Loch in die Wand zu schießen um die Funktionsfähigkeit zu prüfen. Da wäre der Schaden an der Wand dann vermutlich schon erheblich und nicht einfach zuzukitten (hat jemand Erfahrung mit 9 PARA gegen verputzter Ziegelwand?). Ganz zu schweigen von den Nachbarn die wegen dem Knall einen Herzkasper oder Schnappatmung kriegen könnten. Vor Querschlägern hätte ich da weniger Angst... Habe mehrfach (mit Abstand) mit der Glock in Schießkellern auf alte unverputzte Ziegelwände geschossen und die Projektile sind nicht wirklich weit zurückgeprallt. Die lagen nachher alle direkt vor der Wand, kaum einen halben Meter weg (oder steckten noch in einem Loch in der Wand im Hohlraum eines Ziegels).

Re: Strafe wegen Waffenkauf im Lockdown

Verfasst: Mo 19. Apr 2021, 06:01
von diver99
Das ist so nicht ganz richtig. Stände im Freien darfst sehr wohl benutzen:

2.

im Freien durch nicht von Z 1 erfasste Personen. In diesem Fall dürfen die Sportstätten nur zum Zweck der Ausübung von Sport, bei dessen Ausübung es nicht zu Körperkontakt kommt, betreten werden. Geschlossene Räumlichkeiten der Sportstätte dürfen dabei nur betreten werden, soweit dies zur Ausübung des Sports im Freiluftbereich erforderlich ist. Das Verweilen in der Sportstätte ist mit der Dauer der Sportausübung beschränkt. § 1 und § 5 Abs. 1 Z 4 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass der Mindestabstand von zwei Metern gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, kurzfristig unterschritten werden darf.

Re: Strafe wegen Waffenkauf im Lockdown

Verfasst: Mo 19. Apr 2021, 06:17
von mastercrash
Naja, bei uns hier im Westen haben irgendwie alle Schießstände seit 17.11.20, also nun seit mehr als 5 Monaten, geschlossen.
Ich weiß nicht, ob überdacht bereits als nicht mehr im "Freien" zählt, aber dass zB der Schießstand vom IHG (Innsbrucker Hauptschützen Gesellschaft) die ganze Zeit zu hat obwohl er nach vorne komplett offen ist und Mindestabstände ganz leicht einzuhalten wären (allenfalls nur jeden zweiten Stand belegen) halte ich sowas von unnötig. Da hätte sich nicht eine Person in der ganzen Zeit über angesteckt.

Jedenfalls würde ich nach nunmehr einem halben Jahr gerne mal wieder schießen und auch meine neue Bleispritze endlich mal ausprobieren.

Re: Strafe wegen Waffenkauf im Lockdown

Verfasst: Mo 19. Apr 2021, 07:36
von gewo
mastercrash hat geschrieben:
Mo 19. Apr 2021, 06:17
Naja, bei uns hier im Westen haben irgendwie alle Schießstände seit 17.11.20, also nun seit mehr als 5 Monaten, geschlossen.
Ich weiß nicht, ob überdacht bereits als nicht mehr im "Freien" zählt, aber dass zB der Schießstand vom IHG (Innsbrucker Hauptschützen Gesellschaft) die ganze Zeit zu hat obwohl er nach vorne komplett offen ist und Mindestabstände ganz leicht einzuhalten wären (allenfalls nur jeden zweiten Stand belegen) halte ich sowas von unnötig. Da hätte sich nicht eine Person in der ganzen Zeit über angesteckt.

Jedenfalls würde ich nach nunmehr einem halben Jahr gerne mal wieder schießen und auch meine neue Bleispritze endlich mal ausprobieren.
Wenn ein ueberdachter raum an drei seiten umschlossen ist dann gilt er als innenraum

Die IHG hat da keine chance ,....

Re: Strafe wegen Waffenkauf im Lockdown

Verfasst: Mo 19. Apr 2021, 08:03
von DonPedro
gewo hat geschrieben:
Mo 19. Apr 2021, 07:36

Wenn ein ueberdachter raum an drei seiten umschlossen ist dann gilt er als innenraum

Die IHG hat da keine chance ,....
Zum WIEDERHOLTEN MAL das steht genau wo ???

Re: Strafe wegen Waffenkauf im Lockdown

Verfasst: Mo 19. Apr 2021, 08:20
von Joewood
mastercrash hat geschrieben:
Mo 19. Apr 2021, 04:58
Joewood hat geschrieben:
So 18. Apr 2021, 21:00
Wie kommst auf das? Also behördliches Betretungsverbot?

Sportliches Training ist natürlich nicht gestattet aber deine Waffe oder eine potentielle Neuwaffe testen/einschießen musst ja irgendwo können.
Soweit ich durch die ganzen Corona-Verordnungen durchblicke ist der ganze Betrieb von Schießanlagen derzeit untersagt. Man darf nur testen, ob die Anlage technisch geht und Profisport darf gemacht werden. Wenn du also nicht olympisch schießt oder nachweislich in etwa auf Weltmeister-Niveau zu internationalen Bewerben zugelassen bist darfst aktuell (auf öffentlichen, gewerblichen oder Vereins-Schießständen - also alles was nicht einer Privatperson höchstselbst gehört) auch deine Waffe nicht einschießen oder testen.
Ja, sorry... ich war geistig nicht ganz da... dass es derzeit nicht erlaubt ist, ist eh klar und das mit der Reservierung war wohl - wie eh schon von mir geschrieben und gemutmaßt - ein technischer Fehler.
Also verboten jedenfalls bei Indoor Ständen, wie beim Seidler. Ich hatte mich irgendwie auf die Situation vor der "Osterrruhe" bezogen. Auch da haben sich ja schon einige gewundert, wieso der Stand offen war.

Wobei - und da beziehe ich mich auf die Situation bei meiner Hauptsportart - es trotz Lockdown erlaubt ist selbst ein Kontakttraining (komme aus einer Paarsportart) durchzuführen. Und zwar de facto für jeden, der jemals bei einem nationalen (regionale gibt es bei uns nicht; Landesmeisterschaften werden im Rahmen von nationalen Wettkämpfen ausgetragen) Wettkmapf angetreten ist oder auch nur vor hat es beizeiten zu tun, weil die alle als Leistungssportler geführt werden und somit dürfen. Nach der Logik müsste eigentlich jeder, der Mitglied von einem Schießclub mit entsprechender Größe (wegen der grünen Karte wäre es) ist und auch nur eine einzige Liste hat, schießen dürfen. Wäre allerdings Sache vom Verband diese Namen einzusammeln und dem Ministerium mit ensrprechender Argumentation vorzulegen. Als einzelner bist natürlich ohne Chance...

Re: Strafe wegen Waffenkauf im Lockdown

Verfasst: Mo 19. Apr 2021, 09:34
von MikeD
DonPedro hat geschrieben:
Mo 19. Apr 2021, 08:03
gewo hat geschrieben:
Mo 19. Apr 2021, 07:36

Wenn ein ueberdachter raum an drei seiten umschlossen ist dann gilt er als innenraum

Die IHG hat da keine chance ,....
Zum WIEDERHOLTEN MAL das steht genau wo ???
Das kommt wohl aus dem Wohn-/Mietrecht !

Ein an drei Seiten von Wänden (+ Decke) begrenzter und nur auf einer Seite offene Bereich gilt hier als Raum und ist der (Wohn-)Nutzfläche zuzurechnen. Typisches Beispiel wäre eine Loggia (egal ob verglast oder nicht), für diese werden Betriebskosten bzw. Miete verrechnet. Dazu gibt´s auch etliche OGH-Urteile (gefestigte Rechtssprechung).

Bei vielen (nur nach eine Seite offenen) Schießständen wird´s wohl ähnlich aussehen, der Stand wird als Geschäftsfläche zu sehen sein. Kein Standbetreiber wird sich hier dem Risiko eines Rechtsstreits aussetzen wollen, wenn er den Stand öffnet und dafür nach der CoVid19-Verordnung bestraft wird...

Re: Strafe wegen Waffenkauf im Lockdown

Verfasst: Mo 19. Apr 2021, 11:52
von DonPedro
MikeD hat geschrieben:
Mo 19. Apr 2021, 09:34
Das kommt wohl aus dem Wohn-/Mietrecht !
Das Wohn-/Mietrecht hat genau NIX mit einem Gewerbeobjekt zu tun
MikeD hat geschrieben:
Mo 19. Apr 2021, 09:34
Ein an drei Seiten von Wänden (+ Decke) begrenzter und nur auf einer Seite offene Bereich gilt hier als Raum
zum WIEDERHOLTEN MAL wo steht das
MikeD hat geschrieben:
Mo 19. Apr 2021, 09:34
und ist der (Wohn-)Nutzfläche zuzurechnen.
Nutzfläche hat GENAU NIX mit der Definition Raum zu tun.
Du zahlst ja auch für einen z.B. PKW Abstellplatz Miete
MikeD hat geschrieben:
Mo 19. Apr 2021, 09:34
Typisches Beispiel wäre eine Loggia (egal ob verglast oder nicht), für diese werden Betriebskosten bzw. Miete verrechnet. Dazu gibt´s auch etliche OGH-Urteile (gefestigte Rechtssprechung).
GEHT KOMPLETT AM THEMA VORBEI
MikeD hat geschrieben:
Mo 19. Apr 2021, 09:34
Bei vielen (nur nach eine Seite offenen) Schießständen wird´s wohl ähnlich aussehen, der Stand wird als Geschäftsfläche zu sehen sein. Kein Standbetreiber wird sich hier dem Risiko eines Rechtsstreits aussetzen wollen, wenn er den Stand öffnet und dafür nach der CoVid19-Verordnung bestraft wird...
Wahrscheinlich nicht bei vielen, wahrscheinlich bei fast ALLEN

Re: Strafe wegen Waffenkauf im Lockdown

Verfasst: Mo 19. Apr 2021, 16:33
von MikeD
DonPedro hat geschrieben:
Mo 19. Apr 2021, 11:52
MikeD hat geschrieben:
Mo 19. Apr 2021, 09:34
Das kommt wohl aus dem Wohn-/Mietrecht !
Das Wohn-/Mietrecht hat genau NIX mit einem Gewerbeobjekt zu tun
MikeD hat geschrieben:
Mo 19. Apr 2021, 09:34
Ein an drei Seiten von Wänden (+ Decke) begrenzter und nur auf einer Seite offene Bereich gilt hier als Raum
zum WIEDERHOLTEN MAL wo steht das
MikeD hat geschrieben:
Mo 19. Apr 2021, 09:34
und ist der (Wohn-)Nutzfläche zuzurechnen.
Nutzfläche hat GENAU NIX mit der Definition Raum zu tun.
Du zahlst ja auch für einen z.B. PKW Abstellplatz Miete
MikeD hat geschrieben:
Mo 19. Apr 2021, 09:34
Typisches Beispiel wäre eine Loggia (egal ob verglast oder nicht), für diese werden Betriebskosten bzw. Miete verrechnet. Dazu gibt´s auch etliche OGH-Urteile (gefestigte Rechtssprechung).
GEHT KOMPLETT AM THEMA VORBEI
MikeD hat geschrieben:
Mo 19. Apr 2021, 09:34
Bei vielen (nur nach eine Seite offenen) Schießständen wird´s wohl ähnlich aussehen, der Stand wird als Geschäftsfläche zu sehen sein. Kein Standbetreiber wird sich hier dem Risiko eines Rechtsstreits aussetzen wollen, wenn er den Stand öffnet und dafür nach der CoVid19-Verordnung bestraft wird...
Wahrscheinlich nicht bei vielen, wahrscheinlich bei fast ALLEN
Nutzfläche ist nur ein Beispiel (gilt übrigens auch für Gewerbeobjekte), was bei einem behördlich genehmigten Schießstand zählt sind die entsprechenden Bescheide (das Ding ist sicher nicht als "Freifläche" genehmigt). Das Thema Loggia hab ich als Vergleich genommen, weil es Ähnlichkeit mit einem Stand hat (eine Seite offen). Dazu einen OGH Rechtssatz (RS0069885):
Unabhängig von der konkreten Nutzungsmöglichkeit ist nur ein an einer Seite offener sonst aber an fünf Seiten von Mauerwerk oder ähnlich massiver Begrenzungswand umgebener Raum (Loggia) bei der Nutzungsflächenberechnung einzubeziehen und nicht als "offener Balkon" auszuscheiden.