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Frage zu Magazinen ohne passende Waffe

Was ist erlaubt, was ist verboten und wie kommt man eigentlich zu einer WBK?
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wfsml81561
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Frage zu Magazinen ohne passende Waffe

Beitrag von wfsml81561 » Sa 13. Feb 2021, 15:00

Hallo,

ich entschuldige mich, falls diese Frage hier schon mal wo beantwortet wurde.

Ich habe mehrere Magazine für halbautomatische Langwaffen bevor sie verboten wurden erworben (war damals erst 19).
Als ich dann meine WBK vor kurzem beantragt habe und dabei natürlich auch die Magazine gemeldet habe, meinte meine Sachbearbeiterin, dass es reicht diese im ZWR zu registrieren und dass ich keinen Eintrag auf der Rückseite der WBK brauche.
Ich bin nicht im Besitz einer passenden Waffe.
Auf der Rückseite meiner WBK steht lediglich, dass ich zum Besitz von 15 Kategorie B Waffen berechtigt bin, aber nichts in Bezug auf die Magazine. Im ZWR stehen die Magazine natürlich.

Diese Woche meinte ein Waffenhändler jedoch, dass ich auf der Rückseite einen Eintrag für die Magazine brauche. Und zwar nach § 17 Abs 1. Z 8 und ich mir dann auch weitere Magazine kaufen kann. Stimmt das? Er hat mir im ZWR auch gezeigt, dass die einzelnen Magazine für halbautomatische Langwaffen unter Z 8 fallen.

Danke im voraus!

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AUG-andy
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Re: Frage zu Magazinen ohne passende Waffe

Beitrag von AUG-andy » Sa 13. Feb 2021, 15:10

wfsml81561 hat geschrieben:
Sa 13. Feb 2021, 15:00
Hallo,

ich entschuldige mich, falls diese Frage hier schon mal wo beantwortet wurde.

Ich habe mehrere Magazine für halbautomatische Langwaffen bevor sie verboten wurden erworben (war damals erst 19).
Als ich dann meine WBK vor kurzem beantragt habe und dabei natürlich auch die Magazine gemeldet habe, meinte meine Sachbearbeiterin, dass es reicht diese im ZWR zu registrieren und dass ich keinen Eintrag auf der Rückseite der WBK brauche.
Ich bin nicht im Besitz einer passenden Waffe.
Auf der Rückseite meiner WBK steht lediglich, dass ich zum Besitz von 15 Kategorie B Waffen berechtigt bin, aber nichts in Bezug auf die Magazine. Im ZWR stehen die Magazine natürlich.

Diese Woche meinte ein Waffenhändler jedoch, dass ich auf der Rückseite einen Eintrag für die Magazine brauche. Und zwar nach § 17 Abs 1. Z 8 und ich mir dann auch weitere Magazine kaufen kann. Stimmt das? Er hat mir im ZWR auch gezeigt, dass die einzelnen Magazine für halbautomatische Langwaffen unter Z 8 fallen.

Danke im voraus!
Da passt einiges nicht zusammen. :think:
Was bedeutet kurz ?
15 Stück ? Normalerweise gibt's nicht mehr als 2 B Plätze bei Erstausstellung.
Sehr verwirrend geschrieben dein Posting .
MfG
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Re: Frage zu Magazinen ohne passende Waffe

Beitrag von Incite » Sa 13. Feb 2021, 15:12

Ich kann dir nur sagen wie meine BH das einträgt.

Wenn du eine dazugehörige A Waffe hättest, wären die Magazine 17/1/8. da du die aber nicht hast wären bei meiner BH die "solo" Magazine 17/1/10 und die werden einzeln im ZWR erfasst und die Stückzahl wird dann hinten auf die WBK gedruckt.
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Re: Frage zu Magazinen ohne passende Waffe

Beitrag von gewo » Sa 13. Feb 2021, 15:15

wfsml81561 hat geschrieben:
Sa 13. Feb 2021, 15:00
Hallo,

ich entschuldige mich, falls diese Frage hier schon mal wo beantwortet wurde.

Ich habe mehrere Magazine für halbautomatische Langwaffen bevor sie verboten wurden erworben (war damals erst 19).
Als ich dann meine WBK vor kurzem beantragt habe und dabei natürlich auch die Magazine gemeldet habe, meinte meine Sachbearbeiterin, dass es reicht diese im ZWR zu registrieren und dass ich keinen Eintrag auf der Rückseite der WBK brauche.
Ich bin nicht im Besitz einer passenden Waffe.
Auf der Rückseite meiner WBK steht lediglich, dass ich zum Besitz von 15 Kategorie B Waffen berechtigt bin, aber nichts in Bezug auf die Magazine. Im ZWR stehen die Magazine natürlich.

Diese Woche meinte ein Waffenhändler jedoch, dass ich auf der Rückseite einen Eintrag für die Magazine brauche. Und zwar nach § 17 Abs 1. Z 8 und ich mir dann auch weitere Magazine kaufen kann. Stimmt das? Er hat mir im ZWR auch gezeigt, dass die einzelnen Magazine für halbautomatische Langwaffen unter Z 8 fallen.

Danke im voraus!
wichtig ist dass du eine nachweisliche, schriftliche meldung ueber den altbesitz der magazine an deine behoerde richtest

und das bis laengstens 13.12.2021

der rest ergibt sich dann



wenn du nur die langwaffenmagazine hattest waere ein eintrag gem 17/1/10 korrekt
nachkauf ist damit nicht moeglich
doubleaction OG, Wien
Bitte keine PN, ggf. Email info{@}doubleaction.at oder Tel 0676-5145029
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Re: Frage zu Magazinen ohne passende Waffe

Beitrag von wfsml81561 » Sa 13. Feb 2021, 15:16

AUG-andy hat geschrieben:
Sa 13. Feb 2021, 15:10
wfsml81561 hat geschrieben:
Sa 13. Feb 2021, 15:00
Hallo,

ich entschuldige mich, falls diese Frage hier schon mal wo beantwortet wurde.

Ich habe mehrere Magazine für halbautomatische Langwaffen bevor sie verboten wurden erworben (war damals erst 19).
Als ich dann meine WBK vor kurzem beantragt habe und dabei natürlich auch die Magazine gemeldet habe, meinte meine Sachbearbeiterin, dass es reicht diese im ZWR zu registrieren und dass ich keinen Eintrag auf der Rückseite der WBK brauche.
Ich bin nicht im Besitz einer passenden Waffe.
Auf der Rückseite meiner WBK steht lediglich, dass ich zum Besitz von 15 Kategorie B Waffen berechtigt bin, aber nichts in Bezug auf die Magazine. Im ZWR stehen die Magazine natürlich.

Diese Woche meinte ein Waffenhändler jedoch, dass ich auf der Rückseite einen Eintrag für die Magazine brauche. Und zwar nach § 17 Abs 1. Z 8 und ich mir dann auch weitere Magazine kaufen kann. Stimmt das? Er hat mir im ZWR auch gezeigt, dass die einzelnen Magazine für halbautomatische Langwaffen unter Z 8 fallen.

Danke im voraus!
Da passt einiges nicht zusammen. :think:
Was bedeutet kurz ?
15 Stück ? Normalerweise gibt's nicht mehr als 2 B Plätze bei Erstausstellung.
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Kurz = September 2020
Ich hatte eine Erbschaft, weshalb ich 15 Plätze bekommen habe.
Bei meinem Antrag kamen einige Sachen zusammen:
-Erbschaft von 13 Kat B Waffen
-Beantragung von 2 weiteren Plätzen zum Sportschießen
-Meldung von Magazinen
-Verwahrung von mehr als 20 Schusswaffen
-Klärung von Baujahren (mein Vater hatte zwei Waffen, die vor 1871 erzeugt wurden)

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Re: Frage zu Magazinen ohne passende Waffe

Beitrag von wfsml81561 » Sa 13. Feb 2021, 15:21

gewo hat geschrieben:
Sa 13. Feb 2021, 15:15
wichtig ist dass du eine nachweisliche, schriftliche meldung ueber den altbesitz der magazine an deine behoerde richtest

und das bis laengstens 13.12.2021

der rest ergibt sich dann



wenn du nur die langwaffenmagazine hattest waere ein eintrag gem 17/1/10 korrekt
nachkauf ist damit nicht moeglich
Dann werd ich bei meiner BH nochmal nachfragen und beantragen, dass sie mir den Eintrag gem. 17/1/10 geben.
Da ist dann auch eine Stückzahl dabei, oder? Als in meinem Fall wären das 7 Magazine => Eintrag, dass ich zum Besitz von 7 Waffen gem. 17/1/10 berechtigt bin auf der Rückseite?

Wenn ich den Eintrag habe, kann ich ein Magazin davon verkaufen und mir auf den freien Platz ein anderes kaufen, oder?

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Re: Frage zu Magazinen ohne passende Waffe

Beitrag von AUG-andy » Sa 13. Feb 2021, 15:27

wfsml81561 hat geschrieben:
Sa 13. Feb 2021, 15:16
AUG-andy hat geschrieben:
Sa 13. Feb 2021, 15:10
wfsml81561 hat geschrieben:
Sa 13. Feb 2021, 15:00
Hallo,

ich entschuldige mich, falls diese Frage hier schon mal wo beantwortet wurde.

Ich habe mehrere Magazine für halbautomatische Langwaffen bevor sie verboten wurden erworben (war damals erst 19).
Als ich dann meine WBK vor kurzem beantragt habe und dabei natürlich auch die Magazine gemeldet habe, meinte meine Sachbearbeiterin, dass es reicht diese im ZWR zu registrieren und dass ich keinen Eintrag auf der Rückseite der WBK brauche.
Ich bin nicht im Besitz einer passenden Waffe.
Auf der Rückseite meiner WBK steht lediglich, dass ich zum Besitz von 15 Kategorie B Waffen berechtigt bin, aber nichts in Bezug auf die Magazine. Im ZWR stehen die Magazine natürlich.

Diese Woche meinte ein Waffenhändler jedoch, dass ich auf der Rückseite einen Eintrag für die Magazine brauche. Und zwar nach § 17 Abs 1. Z 8 und ich mir dann auch weitere Magazine kaufen kann. Stimmt das? Er hat mir im ZWR auch gezeigt, dass die einzelnen Magazine für halbautomatische Langwaffen unter Z 8 fallen.

Danke im voraus!
Da passt einiges nicht zusammen. :think:
Was bedeutet kurz ?
15 Stück ? Normalerweise gibt's nicht mehr als 2 B Plätze bei Erstausstellung.
Sehr verwirrend geschrieben dein Posting .
Kurz = September 2020
Ich hatte eine Erbschaft, weshalb ich 15 Plätze bekommen habe.
Bei meinem Antrag kamen einige Sachen zusammen:
-Erbschaft von 13 Kat B Waffen
-Beantragung von 2 weiteren Plätzen zum Sportschießen
-Meldung von Magazinen
-Verwahrung von mehr als 20 Schusswaffen
-Klärung von Baujahren (mein Vater hatte zwei Waffen, die vor 1871 erzeugt wurden)
Du Glücklicher. Damit sind die Plätze und nicht der traurige Anlass gemeint.
Wie schon erwähnt, fehlt ein Eintrag hinten auf deiner Karte .
Bin auf die Antwort deiner Behörde gespannt.

Wenn ich den Eintrag habe, kann ich ein Magazin davon verkaufen und mir auf den freien Platz ein anderes kaufen, oder?
Stimmt, tauschen ja, solange die Stückzahl nicht überschritten wird.
MfG
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Re: Frage zu Magazinen ohne passende Waffe

Beitrag von hasgunz » Sa 13. Feb 2021, 16:23

Ich bin eher gespannt ob sie ihm 150€ für die Neuaustellung der WBK abknöpfen werden oder nicht.

LG
Derjenige, der Freiheit für Sicherheit aufgibt, verliert am Ende beides.

:violence-torch:

Emil
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Re: Frage zu Magazinen ohne passende Waffe

Beitrag von Emil » Sa 13. Feb 2021, 17:20

gewo hat geschrieben:
Sa 13. Feb 2021, 15:15
wfsml81561 hat geschrieben:
Sa 13. Feb 2021, 15:00
Hallo,

ich entschuldige mich, falls diese Frage hier schon mal wo beantwortet wurde.

Ich habe mehrere Magazine für halbautomatische Langwaffen bevor sie verboten wurden erworben (war damals erst 19).
Als ich dann meine WBK vor kurzem beantragt habe und dabei natürlich auch die Magazine gemeldet habe, meinte meine Sachbearbeiterin, dass es reicht diese im ZWR zu registrieren und dass ich keinen Eintrag auf der Rückseite der WBK brauche.
Ich bin nicht im Besitz einer passenden Waffe.
Auf der Rückseite meiner WBK steht lediglich, dass ich zum Besitz von 15 Kategorie B Waffen berechtigt bin, aber nichts in Bezug auf die Magazine. Im ZWR stehen die Magazine natürlich.

Diese Woche meinte ein Waffenhändler jedoch, dass ich auf der Rückseite einen Eintrag für die Magazine brauche. Und zwar nach § 17 Abs 1. Z 8 und ich mir dann auch weitere Magazine kaufen kann. Stimmt das? Er hat mir im ZWR auch gezeigt, dass die einzelnen Magazine für halbautomatische Langwaffen unter Z 8 fallen.

Danke im voraus!
wichtig ist dass du eine nachweisliche, schriftliche meldung ueber den altbesitz der magazine an deine behoerde richtest

und das bis laengstens 13.12.2021

der rest ergibt sich dann



wenn du nur die langwaffenmagazine hattest waere ein eintrag gem 17/1/10 korrekt
nachkauf ist damit nicht moeglich
Ja aber unvollständig, weil die "Langwaffenmagazine" ohne passende Waffen mit ihrer Anzahl als 17/1/10 auf der WBK zu vermerken sind, was aber hier offenbar nicht passiert ist. Hat die Behörde offenbar übersehen, er muss nur einen neuen Antrag stellen und die Behörde hat ihm die entsprechende Genehmigung hinten auf der WBK auszustellen.

Warum denn bitte nicht..?

Ich habe eine zweistellige Anzahl gem. 17/1/10 (Magazine für Langwaffen ohne dazu passende Waffe) auf der Rückseite meiner WBK eingetragen.
Weil ich in der Zwischenzeit für einige Magazine eine passende Waffe auf Kat A 17/1/8 gelegt habe hat der Sachbearbeiter nun diese Magazine im ZWR als "passendes Magazin" umgeschrieben (ohne dass ich gefragt hätte, natürlich nur diejenigen die auch passen und die anderen als 17/1/10 belassen, war nett aber es ist ja auch richtig)
Jetzt habe ich also XX Plätze gem. 17/1/10 unbelegt aber eine Berechtigung dafür, natürlich kann ich die jetzt belegen und neue, nicht passende Magazine, auf diese unbelegten Plätze kaufen und als 17/1/10 eintragen lassen solange ich die genehmigte Stückzahl nicht überschreite.

Wenn einer eine der extrem seltenen Genehmigungen für z.B. 4 Pumpguns hat und 1 davon verkauft / bei der Behörde vernichten lässt ect. dann kann er sich auch eine neue kaufen, er hat ja einen freien Platz dafür.

Die § 17 Plätze sind ja nichts anderes als die Kat B Plätze nur halt spezifisch für ganz konkrete Waffentypen bzw. verbotene Gegenstände (und damit sehr, sehr schwer genehmigt zu bekommen natürlich).

Anders verhält es sich nur in einem einzigen Fall: Und zwar dann, wenn bei "Behördliche Eintragungen" eine Beschränkung vermerkt wurde wie z.B. für 1 Pumpgun Serien Nr. XYZ123 oder für 1 Magazin Marke Glock Kapazität 33 Patronen oder ähnliches.

Emil
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Re: Frage zu Magazinen ohne passende Waffe

Beitrag von Emil » Sa 13. Feb 2021, 17:28

wfsml81561 hat geschrieben:
Sa 13. Feb 2021, 15:21
gewo hat geschrieben:
Sa 13. Feb 2021, 15:15
wichtig ist dass du eine nachweisliche, schriftliche meldung ueber den altbesitz der magazine an deine behoerde richtest

und das bis laengstens 13.12.2021

der rest ergibt sich dann



wenn du nur die langwaffenmagazine hattest waere ein eintrag gem 17/1/10 korrekt
nachkauf ist damit nicht moeglich
Dann werd ich bei meiner BH nochmal nachfragen und beantragen, dass sie mir den Eintrag gem. 17/1/10 geben.
Da ist dann auch eine Stückzahl dabei, oder? Als in meinem Fall wären das 7 Magazine => Eintrag, dass ich zum Besitz von 7 Waffen gem. 17/1/10 berechtigt bin auf der Rückseite?

Wenn ich den Eintrag habe, kann ich ein Magazin davon verkaufen und mir auf den freien Platz ein anderes kaufen, oder?
Nach deinen Angaben:
Kurz = September 2020
Ich hatte eine Erbschaft, weshalb ich 15 Plätze bekommen habe.
Bei meinem Antrag kamen einige Sachen zusammen:
-Erbschaft von 13 Kat B Waffen
-Beantragung von 2 weiteren Plätzen zum Sportschießen
-Meldung von Magazinen
-Verwahrung von mehr als 20 Schusswaffen
-Klärung von Baujahren (mein Vater hatte zwei Waffen, die vor 1871 erzeugt wurden)
Sollte deine WBK dann im Ergebnis so aussehen:


Diese Waffenbesitzkarte berechtigt:
• Waffe(n) gem. § 17 Abs. 1 des WaffG zu erwerben, besitzen und einzuführen:
>7 gem. Z.10<
• 15 Schusswaffe(n) der Kategorie B zu erwerben, besitzen und einzuführen
sowie Munition für Faustfeuerwaffen zu erwerben und zu besitzen.
Behördliche Eintragungen:
Keine


Die Magazine auf den 17/1/10 Plätzen verhalten sich grundsätzlich gleich wie auch andere Waffen, du kannst sie verkaufen und stattdessen andere kaufen nur müssen es auch 17/1/10 Magazine sein, also ein 33er Glock Magazin geht nicht weil das wäre ja 17/1/9. Natürlich einen Verkauf / Tausch nur an Personen mit einer entsprechenden (passenden!) Ausnahmegenehmigung für 17/1/10 und Meldung an die Behörde gleich wie bei Verkauf / Tausch einer Kat B Waffe, empfehlenswert ist aber vor einem Verkauf / Tausch mit der Behörde das kurz abzuklären hinsichtlich des Ablaufes, Kat A Waffen werden nur selten gekauft / getauscht weil es halt nur sehr wenige dieser Ausnahmegenehmigungen gibt.

Emil
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Re: Frage zu Magazinen ohne passende Waffe

Beitrag von Emil » Sa 13. Feb 2021, 17:39

hasgunz hat geschrieben:
Sa 13. Feb 2021, 16:23
Ich bin eher gespannt ob sie ihm 150€ für die Neuaustellung der WBK abknöpfen werden oder nicht.

LG
Werden sie vermutlich, du bestätigst ja bei Übernahme einer neuen WBK mit deiner Unterschrift, dass die Angaben darauf richtig sind.
Wenn er sie aber weil es eine Erstausstellung war zugeschickt bekommen hat dann gibt es vielleicht eine Kulanz.
Im Zweifel würde ich wegen den 150€ nicht mit der Behörde streiten sondern dankbar die 7 Kat A 17/1/10 Plätze nehmen und fertig.

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Re: Frage zu Magazinen ohne passende Waffe

Beitrag von wfsml81561 » Mi 14. Apr 2021, 17:32

Kleines Update: Hat jetzt etwas gedauert, da meine SB in der Zwischenzeit aufgehört hat und ich jetzte eine neue habe. War letzten Fr. auf der BH und hab heute meine neue WBK mit den 7 Kat A 17/1/10 Plätzen bekommen. Die 120€ durfte ich natürlich auch zahlen.

Nochmal danke an alle, die meine Frage beantwortet haben!

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