Seite 1 von 5

WP und "verbotene Magazine"

Verfasst: Do 11. Feb 2021, 11:22
von Promo
Ich bitte um Rückmeldungen, ob ein WP-Inhaber seinen WP für verbotene Waffen mit großen Magazinen abändern hat lassen. Nominell besagt der § 57 Abs. 13 ja:
(13) Für Menschen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß § 62 Abs. 21 verbotene Waffen gemäß § 17 Abs. 1 Z 7 bis 11 rechtmäßig besitzen, ist der Besitz dieser verbotenen Waffen weiterhin zulässig, wenn die Betroffenen dies der Behörde innerhalb von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß § 62 Abs. 21 melden. Für verbotene Waffen gemäß § 17 Abs. 1 Z 9 und 10 hat die Behörde dem Betroffenen eine Ausnahme vom Verbot zum Besitz oder Führen solcher Magazine zu bewilligen. Für verbotene Waffen gemäß § 17 Abs. 1 Z 7, 8 und 11 hat die Behörde entsprechend der bisherigen Berechtigung eine Waffenbesitzkarte oder einen Waffenpass für solche Waffen auszustellen. Die bestehende Waffenbesitzkarte oder der bestehende Waffenpass für Schusswaffen der Kategorie B ist von der Behörde entsprechend einzuschränken.
Bis 13.12.2019 hat ein WP zum Führen von 2 Schusswaffen der Kategorie B auch zum Führen von 2 Stück Schusswaffen die nunmehr § 17 Abs. 1 Z. 7 oder Z. 8 oder Z. 11 sein können, berechtigt. Würde man für das Beispiel von 2 Kat.B das "entsprechend der bisherigen Berechtigung" daher wortwörtlich auslegen, so wäre der WP auf 2 Stk. § 17 Abs. 1 Z. 7, 2 Stk. § 17 Abs. 1 Z. 8, 2 Stk. § 17 Abs. 1 Z. 11 sowie 2 Kategorie B zu ändern. Dies würde somit eigentlich eine Erweiterung des Berechtigungsumfanges darstellen.

Mich würde daher interessieren, wie es von den jeweiligen Behörden von betroffenen Personen gelöst wurde. Hat man aus freien Stücken auf das Führen von großen Magazinen verzichtet, wurden "Plätze geteilt", oder gar entsprechend der obigen Angabe "erweitert"?

Zusätzlich die Frage, falls es jemanden gibt, der ausschließlich einen WP besitzt: wurden die Waffen und Magazine alle auf den WP eingetragen, sodass nunmehr auch die Magazine einzeln geführt werden dürfen?

Danke!

Re: WP und "verbotene Magazine"

Verfasst: Do 11. Feb 2021, 11:28
von gewo
Promo hat geschrieben:
Do 11. Feb 2021, 11:22
Ich bitte um Rückmeldungen, ob ein WP-Inhaber seinen WP für verbotene Waffen mit großen Magazinen abändern hat lassen.

Mich würde daher interessieren, wie es von den jeweiligen Behörden von betroffenen Personen gelöst wurde. Hat man aus freien Stücken auf das Führen von großen Magazinen verzichtet, wurden "Plätze geteilt", oder gar entsprechend der obigen Angabe "erweitert"?
meine behoerde hat kein einwand gegen ein umschreiben einer waffe am WP auf §17/1/7
antrag stellen
feddich

ich kenn aber leut die es ned machen lassen

ersten ist es ihnen zu teuer WBK + WP umschreiben zu lassen

zweitens kann jeder bescheid (auch ein WP ist ein bescheid) laut AVG bis zu drei jahre nach ausstellung behoben werden falls die rechtliche grundlage unzutreffend war
das gilt halt eigentlich auch dann wenn zur ausstellung des neuen WP keine neue bedarfspruefung vorgesehen ist
es ist ein neuer bescheid
ausgestellt 2021
behebbar bis 2024

und brauchen tut die hicaps zum fuehren kein mensch oder

Re: WP und "verbotene Magazine"

Verfasst: Do 11. Feb 2021, 14:01
von combatmiles
naja, des Aug mit 30er Mags oder 42er Mags führen is scho toll in Wien in da Ubahn... :D

Re: WP und "verbotene Magazine"

Verfasst: Do 11. Feb 2021, 14:09
von gmiasbauer
combatmiles hat geschrieben:
Do 11. Feb 2021, 14:01
naja, des Aug mit 30er Mags oder 42er Mags führen is scho toll in Wien in da Ubahn... :D
Dafür brauchst aber keinen Waffenpass

Re: WP und "verbotene Magazine"

Verfasst: Do 11. Feb 2021, 15:55
von spareribs
Eher einen Entmündigungsbescheid ....

Re: WP und "verbotene Magazine"

Verfasst: Fr 12. Feb 2021, 11:14
von Promo
Gefragt waren tatsächliche Erfahrungen wie die Handhabung ist, nicht wie es sein könnte. Eine Rückmeldung habe ich dankenswerterweise per PN bekommen. Würde mich über zusätzliche Rückmeldungen freuen, auch wenn diese per PN erfolgen (ggf. bitte um Info, ob ich diese dann anonymisiert hier veröffentlichen soll/darf/kann).

Re: WP und "verbotene Magazine"

Verfasst: Fr 12. Feb 2021, 11:25
von Papa Bär
Genau DAS ist der Sinn eines Forums. Man stellt eine vernünftige Frage und die Antworten kommen als PN zurück. Das hilft sicher allen Lesern enorm, Gratulation !

Re: WP und "verbotene Magazine"

Verfasst: Fr 12. Feb 2021, 12:24
von Trijikon
Papa Bär hat geschrieben:
Fr 12. Feb 2021, 11:25
Genau DAS ist der Sinn eines Forums. Man stellt eine vernünftige Frage und die Antworten kommen als PN zurück. Das hilft sicher allen Lesern enorm, Gratulation !
Bei dieser Frage aber nicht unlogisch!
Eventuell will mancher das nicht jeder erfährt ob man WP Besitzer ist!

LG Wolfgang

Re: WP und "verbotene Magazine"

Verfasst: Fr 12. Feb 2021, 14:35
von Promo
Papa Bär hat geschrieben:
Fr 12. Feb 2021, 11:25
Genau DAS ist der Sinn eines Forums. Man stellt eine vernünftige Frage und die Antworten kommen als PN zurück. Das hilft sicher allen Lesern enorm, Gratulation !
Ich habe eine für mich spezifische Fragestellung, die ich an die Community gerichtet habe. Mir ist eine Antwort per PN lieber als keine Antwort. Wenn dich das Thema auch betrifft, dann kannst du ja dies sachlich kund tun anstelle mit misslungenem Sarkasmus.

Re: WP und "verbotene Magazine"

Verfasst: Sa 13. Feb 2021, 11:36
von MikeD
gewo hat geschrieben:
Do 11. Feb 2021, 11:28
Promo hat geschrieben:
Do 11. Feb 2021, 11:22
Ich bitte um Rückmeldungen, ob ein WP-Inhaber seinen WP für verbotene Waffen mit großen Magazinen abändern hat lassen.

Mich würde daher interessieren, wie es von den jeweiligen Behörden von betroffenen Personen gelöst wurde. Hat man aus freien Stücken auf das Führen von großen Magazinen verzichtet, wurden "Plätze geteilt", oder gar entsprechend der obigen Angabe "erweitert"?
meine behoerde hat kein einwand gegen ein umschreiben einer waffe am WP auf §17/1/7
antrag stellen
feddich

ich kenn aber leut die es ned machen lassen

ersten ist es ihnen zu teuer WBK + WP umschreiben zu lassen

zweitens kann jeder bescheid (auch ein WP ist ein bescheid) laut AVG bis zu drei jahre nach ausstellung behoben werden falls die rechtliche grundlage unzutreffend war
das gilt halt eigentlich auch dann wenn zur ausstellung des neuen WP keine neue bedarfspruefung vorgesehen ist
es ist ein neuer bescheid
ausgestellt 2021
behebbar bis 2024

und brauchen tut die hicaps zum fuehren kein mensch oder
Wenn man nur einen WP hat ist das einfach, komplexer wird es bei WP+WBK.
Streng nach dem Gesetz müsste die Behörde eigentlich einen zweiten WP für die §17 Waffen ausstellen, wenn diese bisher (als Kat B) geführt werden durften.
§58 Abs. 13 WaffG hat geschrieben:Für verbotene Waffen gemäß § 17 Abs. 1 Z 7, 8 und 11 hat die Behörde entsprechend der bisherigen Berechtigung eine Waffenbesitzkarte oder einen Waffenpass für solche Waffen auszustellen. Die bestehende Waffenbesitzkarte oder der bestehende Waffenpass für Schusswaffen der Kategorie B ist von der Behörde entsprechend einzuschränken.
Wäre dann einfach nur ein weiterer (neuer) Bescheid, auf den es genau genommen sogar einen Rechtsanspruch gibt.
Auch untersagt das Gesetz grundsätzlich nicht, dass an eine Person mehrere Waffenpässe für unterschiedliche Waffenkategorien ausgestellt werden können.

Der alte WP (Bescheid) bliebe damit unverändert, behoben könnte also (innerhalb der Frist) nur der neue Bescheid.

Und zum Thema "und brauchen tut die hicaps zum fuehren kein mensch oder" kommt sofort das alte Thema hoch: "wozu braucht eine Privatperson eine Waffe ?"

Re: WP und "verbotene Magazine"

Verfasst: Fr 26. Feb 2021, 05:19
von Emil
MikeD hat geschrieben:
Sa 13. Feb 2021, 11:36
gewo hat geschrieben:
Do 11. Feb 2021, 11:28
Promo hat geschrieben:
Do 11. Feb 2021, 11:22
Ich bitte um Rückmeldungen, ob ein WP-Inhaber seinen WP für verbotene Waffen mit großen Magazinen abändern hat lassen.

Mich würde daher interessieren, wie es von den jeweiligen Behörden von betroffenen Personen gelöst wurde. Hat man aus freien Stücken auf das Führen von großen Magazinen verzichtet, wurden "Plätze geteilt", oder gar entsprechend der obigen Angabe "erweitert"?
meine behoerde hat kein einwand gegen ein umschreiben einer waffe am WP auf §17/1/7
antrag stellen
feddich

ich kenn aber leut die es ned machen lassen

ersten ist es ihnen zu teuer WBK + WP umschreiben zu lassen

zweitens kann jeder bescheid (auch ein WP ist ein bescheid) laut AVG bis zu drei jahre nach ausstellung behoben werden falls die rechtliche grundlage unzutreffend war
das gilt halt eigentlich auch dann wenn zur ausstellung des neuen WP keine neue bedarfspruefung vorgesehen ist
es ist ein neuer bescheid
ausgestellt 2021
behebbar bis 2024

und brauchen tut die hicaps zum fuehren kein mensch oder
Wenn man nur einen WP hat ist das einfach, komplexer wird es bei WP+WBK.
Streng nach dem Gesetz müsste die Behörde eigentlich einen zweiten WP für die §17 Waffen ausstellen, wenn diese bisher (als Kat B) geführt werden durften.
§58 Abs. 13 WaffG hat geschrieben:Für verbotene Waffen gemäß § 17 Abs. 1 Z 7, 8 und 11 hat die Behörde entsprechend der bisherigen Berechtigung eine Waffenbesitzkarte oder einen Waffenpass für solche Waffen auszustellen. Die bestehende Waffenbesitzkarte oder der bestehende Waffenpass für Schusswaffen der Kategorie B ist von der Behörde entsprechend einzuschränken.
Wäre dann einfach nur ein weiterer (neuer) Bescheid, auf den es genau genommen sogar einen Rechtsanspruch gibt.
Auch untersagt das Gesetz grundsätzlich nicht, dass an eine Person mehrere Waffenpässe für unterschiedliche Waffenkategorien ausgestellt werden können.

Der alte WP (Bescheid) bliebe damit unverändert, behoben könnte also (innerhalb der Frist) nur der neue Bescheid.

Und zum Thema "und brauchen tut die hicaps zum fuehren kein mensch oder" kommt sofort das alte Thema hoch: "wozu braucht eine Privatperson eine Waffe ?"
Dass das nicht zulässig ist ergibt sich aber schon ziemlich eindeutig aus dem Gesetzestext:
§ 20.
(1) Der Erwerb, der Besitz und das Führen von Schusswaffen der Kategorie B ist nur auf Grund einer behördlichen Bewilligung zulässig. Die Bewilligung zum Erwerb, Besitz und zum Führen dieser Waffen ist von der Behörde durch die Ausstellung eines Waffenpasses, die Bewilligung zum Erwerb und zum Besitz dieser Waffen ist von der Behörde durch die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte, zu erteilen.
Deshalb ist ein WP und eine WBK für eine Person zulässig, zwei WP für eine Person aber nicht.

Die Behörde kann bzw. eigentlich hat (ergibt sich sinngemäß aus den Erläuterungen wonach es zu keiner Einschränkung des bisherigen Berechtigungsumfanges kommen soll) dann halt hinten auf dem WP einen entsprechenden Vermerk zu machen, der WP sieht dann bei Altbestand von z.B. einer Glock mit "großen Magazinen" und 4 "große" Langwaffenmagazine (AUG/AR15/ect.) ohne Waffe so aus:

Dieser Waffenpass berechtigt:
• Waffe(n) gem. § 17 Abs. 1 des WaffG zu erwerben, besitzen, führen und einzuführen:
>1 gem. Z.7; 4 gem. Z.10<
Behördliche Eintragungen:
anstatt 1 Waffe gem. § 17 Abs. 1 Z.7 des WaffG 1 Schusswaffe der Kategorie B zu erwerben, besitzen, führen und einzuführen
sowie Munition für Faustfeuerwaffen zu erwerben und zu besitzen.


Damit bleiben alle bisherigen Rechte gewahrt.

Der Wortlaut des § 58 Abs 13:
Für verbotene Waffen gemäß § 17 Abs. 1 Z 7, 8 und 11 hat die Behörde entsprechend der bisherigen Berechtigung eine Waffenbesitzkarte oder einen Waffenpass für solche Waffen auszustellen. Die bestehende Waffenbesitzkarte oder der bestehende Waffenpass für Schusswaffen der Kategorie B ist von der Behörde entsprechend einzuschränken.
Bezieht sich im ersten Satz wohl offensichtlich auf eine Neuausstellung gegen Rückgabe des alten WP / der alten WBK - es gibt keinen Hinweis darauf, dass § 22 Abs 1 WaffG dadurch berührt wird - und im zweiten Satz eben genau darauf, dass es zu keiner Erhöhung der Gesamtanzahl der genehmigten Schusswaffen kommt.

Re: WP und "verbotene Magazine"

Verfasst: Fr 26. Feb 2021, 10:42
von MikeD
Emil hat geschrieben:
Fr 26. Feb 2021, 05:19
MikeD hat geschrieben:
Sa 13. Feb 2021, 11:36

Wenn man nur einen WP hat ist das einfach, komplexer wird es bei WP+WBK.
Streng nach dem Gesetz müsste die Behörde eigentlich einen zweiten WP für die §17 Waffen ausstellen, wenn diese bisher (als Kat B) geführt werden durften.
§58 Abs. 13 WaffG hat geschrieben:...
Wäre dann einfach nur ein weiterer (neuer) Bescheid, auf den es genau genommen sogar einen Rechtsanspruch gibt.
Auch untersagt das Gesetz grundsätzlich nicht, dass an eine Person mehrere Waffenpässe für unterschiedliche Waffenkategorien ausgestellt werden können.

Der alte WP (Bescheid) bliebe damit unverändert, behoben könnte also (innerhalb der Frist) nur der neue Bescheid.
...
Dass das nicht zulässig ist ergibt sich aber schon ziemlich eindeutig aus dem Gesetzestext:
§ 20.
(1) Der Erwerb, der Besitz und das Führen von Schusswaffen der Kategorie B ist nur auf Grund einer behördlichen Bewilligung zulässig. Die Bewilligung zum Erwerb, Besitz und zum Führen dieser Waffen ist von der Behörde durch die Ausstellung eines Waffenpasses, die Bewilligung zum Erwerb und zum Besitz dieser Waffen ist von der Behörde durch die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte, zu erteilen.
Deshalb ist ein WP und eine WBK für eine Person zulässig, zwei WP für eine Person aber nicht.

Die Behörde kann bzw. eigentlich hat (ergibt sich sinngemäß aus den Erläuterungen wonach es zu keiner Einschränkung des bisherigen Berechtigungsumfanges kommen soll) dann halt hinten auf dem WP einen entsprechenden Vermerk zu machen, der WP sieht dann bei Altbestand von z.B. einer Glock mit "großen Magazinen" und 4 "große" Langwaffenmagazine (AUG/AR15/ect.) ohne Waffe so aus:

Dieser Waffenpass berechtigt:
• Waffe(n) gem. § 17 Abs. 1 des WaffG zu erwerben, besitzen, führen und einzuführen:
>1 gem. Z.7; 4 gem. Z.10<
Behördliche Eintragungen:
anstatt 1 Waffe gem. § 17 Abs. 1 Z.7 des WaffG 1 Schusswaffe der Kategorie B zu erwerben, besitzen, führen und einzuführen
sowie Munition für Faustfeuerwaffen zu erwerben und zu besitzen.


Damit bleiben alle bisherigen Rechte gewahrt.

Der Wortlaut des § 58 Abs 13:
Für verbotene Waffen gemäß § 17 Abs. 1 Z 7, 8 und 11 hat die Behörde entsprechend der bisherigen Berechtigung eine Waffenbesitzkarte oder einen Waffenpass für solche Waffen auszustellen. Die bestehende Waffenbesitzkarte oder der bestehende Waffenpass für Schusswaffen der Kategorie B ist von der Behörde entsprechend einzuschränken.
Bezieht sich im ersten Satz wohl offensichtlich auf eine Neuausstellung gegen Rückgabe des alten WP / der alten WBK - es gibt keinen Hinweis darauf, dass § 22 Abs 1 WaffG dadurch berührt wird - und im zweiten Satz eben genau darauf, dass es zu keiner Erhöhung der Gesamtanzahl der genehmigten Schusswaffen kommt.
Hatte mittlerweile Kontakt zum BMI, ein zusätzlicher WP für §17 ist NICHT zulässig, es muss also ein neuer WP ausgestellt und der Alte eingezogen werden.

Zum Thema Behördliche Eintragung dass an Stelle der §17 auch eine Kat B geführt werden darf, dafür gibt es leider keine Rechtsgrundlage :-(
Bei einer Pistole ist das auch grundsätzlich kein Problem, da eine solche mit dem §17/1/7 Eintrag sowohl mit kleinem als auch großem Magazin besessen/geführt werden darf. Das gilt angeblich nicht nur für die als Kat A eingetragene Pistole, sondern generell für "solche Waffen". Wenn man also eine G17 (als §17 eingetragen) und eine G19 (als B eingetragen) hat, darf man sowohl die G17 mit Standardmagazin als auch die G19 mit großem Magazin besitzen/führen (aber nicht Beide gleichzeitig mit großem Magazin).

Schwierig wird´s mit einem Revolver, da der NICHT mit einem §17/1/7 Platz geführt werden darf. Man muss sich also entscheiden, ob man den Revolver weiterhin führen möchte (dann muss der B Platz bleiben) oder ob man die Pistole mit großem Magazin führen möchte (Kat B wird §17/1/7, man darf den Revolver dann nicht mehr führen). Mit der Einschränkung muss man eben leben (oder man geht den Weg zum VwGH).

Re: WP und "verbotene Magazine"

Verfasst: Fr 26. Feb 2021, 12:38
von Promo
.. wenn der ursprüngliche Grund für den WP noch gegeben ist, dann kostet es eben doppelt: zuerst WP vollständig auf Kat.A ohne Kat.B Plätze umschreiben lassen, dann wieder WP für Kat.B beantragen.

Eventuell kann man das gleich in einem Aufwasch beantragen wenn die Behörde mitspielt, sollte zumindest zulässig sein.

Edit, an der Stelle noch amüsante Randbemerkung: habe mal zufälligerweise erfahren, dass sich 1996 in meinem Bezirk sehr wenige Personen die Pumpgun auf einen (neu ausgestellten?) Waffenpass eintragen haben lassen, weil sie weiterhin damit jagen gehen wollen.

Re: WP und "verbotene Magazine"

Verfasst: Di 2. Mär 2021, 11:53
von Matt_anders
meine Info von Freitag ist, dass ein Umschreiben des WP´s für HCap Mags mit Begründung zu erfolgen hat. (Bedarf nach Highcaps) Wenn dieser gegeben ist, wird der Waffenpass entsprechend abgeändert dass du Waffen der Kat. B UND A führen darfst. (so wärs in meinem Fall, weil WBK & WP vorhanden).

Meiner Auffassung nach ist ja wenn Altbestand vorhanden ist bez. der Mags, dass so zu verstehen dass eine WBK eben für den Altbestand ausgestellt werden muss ? Da könnte ich mich aber irren. Ich frag mal einen Kollegen der NUR den WP hat, wie es bei Ihm abgelaufen ist.

Re: WP und "verbotene Magazine"

Verfasst: Di 2. Mär 2021, 12:19
von gewo
Matt_anders hat geschrieben:
Di 2. Mär 2021, 11:53
meine Info von Freitag ist, dass ein Umschreiben des WP´s für HCap Mags mit Begründung zu erfolgen hat. (Bedarf nach Highcaps)
hmmmm

laut allen verlautbarungen aus dem BMI wird durch die novelle nichts am berechtigungsumfang von altbesitz geaendert

der WP besitzer hatte vorher die berechtigung zum fuehren der G17 mit einem 24 schuss magazin
er sollte es auch nach der novelle haben
von da her sollte sich die frage nach einer rechtfertigung nicht stellen

bundeslandbehoerde oder wien?