Xere hat geschrieben: ↑Do 3. Sep 2020, 05:39
Sorry erstmal für den neuen Thread aber ich habe über die Suche nichts passendes gefunden.
Da ich meine WBK jetzt schon seit fast 8 Jahren besitze wollte ich auf 5 Stk. erweitern. Laut meinen Informationen (Eigeninterpretation des Gesetzes, Verband, Arge Zivile Sicherheit, hier im Forum, usw.) sollte das ja ohne Problem möglich sein.
Auf Nachfrage bei meiner BH, was ich mitbringen muss, wurde mir gesagt das ich eine Vereinsmitgliedschaft und Ergebnislisten benötige.
Ich bin zwar Mitglied in einem Schützenverein, nehme aber an keinen Turnieren teil. Deshalb kann ich keine Listen liefern.
Die Dame bei der BH stützt sich auf den Satz:
Auf Antrag ist die Anzahl der Schusswaffen der Kategorie B, die der Berechtigte besitzen darf, auf höchstens fünf zu erhöhen, sofern seit der erstmaligen Festsetzung der Anzahl mindestens fünf Jahre vergangen sind.
Unabhängig davon darf eine größere Anzahl, auch wenn eine weitere Bewilligung ausgestellt wird, nur erlaubt werden, sofern auch hierfür eine Rechtfertigung glaubhaft gemacht wird.
Wie soll ich weiter vorgehen?
Danke und Lg
Um es richtig zu beantworten:
Für eine Erweiterung nach §23 Abs.2 zweiter Satz ist weder eine Vereinsmitgliedschaft, noch irgendeine Ergebnisliste notwendig.
Die Erweiterungen sehen wie folgt aus (und das mit Rechtsanspruch):
Erstausstellung -> 2 Plätze, keine Vereinsmitgliedschaft oder Ergebnislisten notwendig
1. Erweiterung nach 5 Jahren -> 5 Plätze, keine Vereinsmitgliedschaft oder Ergebnislisten notwendig (§23 Abs.2 zweiter Satz)
2. Erweiterung nach nochmals 5 Jahren -> 7 Plätze, Vereinsmitgliedschaft notwendig, Ergebnislisten nicht (§23 Abs.2b)
3. Erweiterung nach nochmals 5 Jahren -> 9 Plätze, Vereinsmitgliedschaft notwendig, Ergebnislisten nicht (§23 Abs.2b)
4. Erweiterung nach nochmals 5 Jahren -> 10 Plätze, Vereinsmitgliedschaft notwendig, Ergebnislisten nicht (§23 Abs.2b)
Für Erweiterungen, die innerhalb des 5-Jahres-Zyklus oder über die oben genannte Anzahl von Plätzen hinausgeht, wird nachwievor das behördliche Ermessen ausgeübt, was bedeutet, dass du eine Rechtfertigung in Form einer Vereinsmitgliedschaft/Ergebnislisten beibringen musst. Dieser Umstand wird von dem Satz, auf den sich deine Sachbearbeiterin bezieht ("Unabhängig davon darf eine größere Anzahl, auch wenn eine weitere Bewilligung ausgestellt wird, nur erlaubt werden, sofern auch hierfür eine Rechtfertigung glaubhaft gemacht wird") definiert, aber eben nur dann, wenn die 5 Jahre unterschritten, oder die obengenannten Plätze überschritten werden sollen.
Da du jedoch den 5-Jahres-Zyklus mit 8 Jahren übererfüllt hast, kommt dieser Satz auch nicht zur Anwendung und die Behörde darf keine Ermessensentscheidung treffen.
Dass du nach mindestens 5 Jahren nach Erstausstellung deiner WBK ohne weitere Bedingungen auf 5 Plätze erweitern kannst, wird in den Erläuterungen zum WaffG folgendermaßen beschrieben:
Darüber hinaus liegt den Änderungen des Abs. 2 die Überlegung zu Grunde, dass Gefahren im Zusammenhang mit Schusswaffen in erster Linie vom jeweiligen Inhaber ausgehen. Wenn der sorgsame Umgang mit diesen Gegenständen und deren sichere Verwahrung gewährleistet sind, wird die Anzahl der Schusswaffen, die jemand besitzen darf, keine negativen Auswirkungen auf die öffentliche Sicherheit haben. Es scheint daher mit den öffentlichen Interessen an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahren jedenfalls vereinbar, die Möglichkeit einzuräumen, sofern der Betroffene weiterhin verlässlich ist und bislang schon für eine sichere Verwahrung gesorgt hat, nach Ablauf von fünf Jahren auf Antrag die Anzahl der erlaubten Schusswaffen der Kategorie B auf bis zu fünf zu erhöhen. Der Betroffene hat zu diesem Zeitpunkt nämlich bereits gezeigt, dass er über einen mindestens fünfjährigen Beobachtungszeitraum hinweg den Anforderungen an einen verantwortungsvollen Umgang mit Schusswaffen gerecht wurde; fünf Jahre nach der erstmaligen Erteilung der waffenrechtlichen Bewilligung wurde er nämlich bereits einmal gemäß § 25 überprüft.
Unterm Strich bedeutet das, dass deinem Antrag auf Erweiterung gemäß §23 Abs.2 zweiter Satz stattzugeben ist, eine behördliche Ermessensentscheidung ist unzulässig.
Sollte sich deine Sachbearbeiterin uneinsichtig zeigen, möge sie bei ihrem Juristen Rücksprache halten und sich das WaffG erklären lassen. Sollte das auch nichts fruchten, reiche den Antrag auf Erweiterung dennoch ein und lasse dir einen ablehnenden Bescheid ausstellen, den du gerichtlich bekämpfen kannst und sollst, denn es kann nicht sein, dass Rechtsansprüche durch Unwissenheit von behördlichen Mitarbeitern verwehrt werden.