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Frage zum Erben von Waffen

Was ist erlaubt, was ist verboten und wie kommt man eigentlich zu einer WBK?
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Re: Frage zum Erben von Waffen

Beitrag von gewo » Do 28. Jul 2022, 14:29

Flying Dog hat geschrieben:
Do 28. Jul 2022, 14:21
Gibt es ev. neue/weitere Erkenntnisse hinsichtlich der hier angesprochenen Thematik Verlust der Verlässlichkeit bei zb Schlaganfall (selbst nicht mehr rechtsfähig) --> was tun um die Enteignung zu verhindern?
enteignen tuns dich ned nach einem schlaganfall
aber wenn die behoerde drauf kommt dass du zb eine hand oder einen fuss nimmer gut bewegen kannst dann entziehen sie dir die WBK bzw den WP
waffen kannst vorher noch im zug des verfahrens an einen berechtigten abgeben
wer daher a koerperliches problem hat ... bloss nie bei der behoerde vorsprechen, die sind diesbezueglich sensibilisiert
die KOATs in wien zb machen ggf eine meldung an die waffenbehoerde wenn ihnen ein waffenbesitzer "auffaellt" bei einer antragstellung der eine behinderung hat

wenn du allerdings nicht mehr rechtsfaehig bist ... anderes thema ....
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MartinRaml
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Re: Frage zum Erben von Waffen

Beitrag von MartinRaml » Fr 29. Jul 2022, 18:44

elchupanibre hat geschrieben:
Mi 21. Jul 2021, 15:41

ah, danke! ;)

nicht mehr ganz so wichtig stimmt zwar, aber ich möchte für die geerbte waffe eigentlich keinen platz einbüßen.
Bin in genau derselben Situation: Die Erbwaffe ist mir persönlich wichtig, ist aber keine wirkliche "Gebrauchswaffe". Also gut noch immer noch die zwei Plätze zu haben. Speziell bei den hohen Munitionspreisen will ich auch nuch eine 22LR haben um der gallopierenden Inflation Herr zu werden.
Das Erbschaftsverfahren dauert aber eh recht lange, mein Opa ist im Dezember verstorben und bis jetzt noch nichts. Bei der Waffe ist´s egal, aber das Auto müsste bewegt werden.

Bernhard
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Re: Frage zum Erben von Waffen

Beitrag von Bernhard » Di 30. Mai 2023, 13:18

Ich hoffe es ist ok, wenn ich den Thread wieder aufwärme.

Ich bin in genau der Situation, dass ich seit 2 Monaten eine WBK habe, derzeit mal alle möglichen Pistolen und Revolver durchprobiere, Dh derzeit 2 Plätze frei.

Jetzt ist ein Onkel verstorben und ich werde eine CZ 27 vom Urgroßvater aus dem 2. Weltkrieg erben. Macht es da Sinn, die 2 Plätze vor Rechtskraft des einantwortungsbeschlusses aufzufüllen um dann einen 3. Platz zu bekommen?

Wäre es da legal, von einem Waffenhändler 2 Gebrauchtwaffen sozusagen „auszuborgen“ und nach Genehmigung des 3. Platzes wieder „zurückzugeben“? Natürlich gegen Gebühr, ich denke da zB an einen Kaufvertrag mit Rückkauf oder Ähnliches.

Mittelfristig möchte ich mir eine Pistole und einen Revolver kaufen, aber eigentlich nicht jetzt unter Zeitdruck entscheiden.

Eine 2. Möglichkeit wäre, dass ich mir 2 Glock kaufe und hoffe dass ich die dann halbwegs weiterverkaufen kann.
--
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Re: Frage zum Erben von Waffen

Beitrag von titan » Di 30. Mai 2023, 13:29

Bernhard hat geschrieben:
Di 30. Mai 2023, 13:18
Jetzt ist ein Onkel verstorben und ich werde eine CZ 27 vom Urgroßvater aus dem 2. Weltkrieg erben. Macht es da Sinn, die 2 Plätze vor Rechtskraft des einantwortungsbeschlusses aufzufüllen um dann einen 3. Platz zu bekommen?
Ja unbedingt!
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Re: Frage zum Erben von Waffen

Beitrag von gewo » Di 30. Mai 2023, 13:51

abactus hat geschrieben:
Do 2. Apr 2020, 16:40
das gilt aber nur für kat. B soweit ich das mitbekommen hab.
also aufpassen, was man jetzt zu A werden lässt.
das wird wohl als B ueberlassen werden koennen
zum zeitpunkt der verfassung des runderlasses war noch keine rede von magazinen die B waffen zu machen

aber ja, kann natuerlich schon ein problem werden ggf
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Re: Frage zum Erben von Waffen

Beitrag von Promo » Di 30. Mai 2023, 15:34

Bernhard hat geschrieben:
Di 30. Mai 2023, 13:18
Jetzt ist ein Onkel verstorben und ich werde eine CZ 27 vom Urgroßvater aus dem 2. Weltkrieg erben. Macht es da Sinn, die 2 Plätze vor Rechtskraft des einantwortungsbeschlusses aufzufüllen um dann einen 3. Platz zu bekommen?

Wäre es da legal, von einem Waffenhändler 2 Gebrauchtwaffen sozusagen „auszuborgen“ und nach Genehmigung des 3. Platzes wieder „zurückzugeben“? Natürlich gegen Gebühr, ich denke da zB an einen Kaufvertrag mit Rückkauf oder Ähnliches.
Ad 1) Wenn du einen 3. Platz willst, dann macht es Sinn. Stellt sich halt die Frage, ob du denn überhaupt diese CZ27 behalten willst, oder ohnehin dann wieder verkaufst und es dir nur um den Platz auf der WBK ging? In ein paar Jahren könntest du sowieso auf 5 Plätze erweitern, insofern wäre das jetzt nur ein Zwischenschritt, der dir ein paar Euro für lediglich einen Platz kostet, die du dann in ein paar Jahren ohnehin wieder ausgeben musst

Ad 2) Das wäre legal, der Waffenhändler muss halt mitspielen. Wird er vermutlich machen, wenn er die Waffen dann zu einem geringeren Preis von dir zurück kaufen kann (immerhin muss er ja zuerst die Waffen auf dich melden und diese dann wieder zurück melden + alles im Waffenbuch vermerken und auch in der Buchhaltung Rechnungen schreiben; der Zeit- und Kostenaufwand dafür ist nicht unbeträchtlich)
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Re: Frage zum Erben von Waffen

Beitrag von AUG-andy » Di 30. Mai 2023, 16:14

Es gibt genug Händler die solche billigen Platzhalter um einen zweistelligen Euro Betrag genau aus solch einem Grund anbieten. Die kann man sehr leicht ums selbe Geld an gleichgesinnte mit dem selben Problem wieder weiterverkaufen. ;)
Der private Verkauf inklusive Ummeldung kostet dir dann keinen weiteren Euro.
Einen Platz mehr zu haben ist gerade am Anfang ein schöner Luxus.
5 Jahre warten ist nicht jedermanns Sache. :whistle:
MfG
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Re: Frage zum Erben von Waffen

Beitrag von FdH22 » Di 30. Mai 2023, 17:18

AUG-andy hat geschrieben:
Di 30. Mai 2023, 16:14

5 Jahre warten ist nicht jedermanns Sache. :whistle:
Aus leidvoller Erfahrung: Du hast absolut Recht! :clap:

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