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Re: Rechtliche Aspekte beim Import von KatB Halbautomaten die als "KM" gelten aus dem Ausland nach AT

Verfasst: Mo 27. Jan 2020, 14:42
von Incite
bino71 hat geschrieben:
Mo 27. Jan 2020, 14:40
Er hat bei BMI angerufen, also unbedeutend. Leider.
Warum?` :think:

Re: Rechtliche Aspekte beim Import von KatB Halbautomaten die als "KM" gelten aus dem Ausland nach AT

Verfasst: Mo 27. Jan 2020, 14:43
von Pat_at_work
Das kann ich jetzt nur aus meiner Erinnerung weitergeben, sie haben mich gefragt wo genau das Problem jetzt liegt da ich schon die Einwilligungserklärung von der BH habe.

Zuständig dafür sei rein die BH und wenn da vorher irgendwelche Unklarheiten aufgetaucht wären, hätte ich das ja auch nicht bekommen.

Re: Rechtliche Aspekte beim Import von KatB Halbautomaten die als "KM" gelten aus dem Ausland nach AT

Verfasst: Mo 27. Jan 2020, 14:44
von Nuss_95
Pat_at_work hat geschrieben:
Mo 27. Jan 2020, 14:43
Zuständig dafür sei rein die BH und wenn da vorher irgendwelche Unklarheiten aufgetaucht wären, hätte ich das ja auch nicht bekommen.
Dann hast du nicht geschafft dein Problem korrekt zu schildern, oder sie wollten dich abwimmeln. Mit dem KMG und Import hat die BH eigentlich nix zu tun.

Re: Rechtliche Aspekte beim Import von KatB Halbautomaten die als "KM" gelten aus dem Ausland nach AT

Verfasst: Mo 27. Jan 2020, 14:49
von Pat_at_work
Nuss_95 hat geschrieben:
Mo 27. Jan 2020, 14:44
Pat_at_work hat geschrieben:
Mo 27. Jan 2020, 14:43
Zuständig dafür sei rein die BH und wenn da vorher irgendwelche Unklarheiten aufgetaucht wären, hätte ich das ja auch nicht bekommen.
Dann hast du nicht geschafft dein Problem korrekt zu schildern, oder sie wollten dich abwimmeln. Mit dem KMG und Import hat die BH eigentlich nix zu tun.
Ja wie könnte man die dazu bewegen? Oder hat da jeder Angst eine klare Aussage zu machen, oder können sie das gar nicht mal weil sie sich selbst nicht gut genug auskennen?

Ich mein wo soll ein Bürger nachfragen damit er eine richtige Auskunft bekommt, wenn nicht mal das BMI Antwort geben kann?

Re: Rechtliche Aspekte beim Import von KatB Halbautomaten die als "KM" gelten aus dem Ausland nach AT

Verfasst: Mo 27. Jan 2020, 16:42
von Promo
Es ist doch relativ unstreitig, dass ein AK-Halbautomat KM nach dem KMG ist. Daher ruf doch beim BMI an und gib an, dass du Kriegsmaterial aus Polen importieren willst - wer dafür der richtige Ansprechpartner ist. Die verbinden dich dann in die Abteilung III-3 mit dem zuständigen Herren (dessen Namen ich mal hier außen vor lasse; es ist jedenfalls nicht der, der auf den Roadshows ist, sondern ein Mitarbeiter von ihm) und der erklärt dir die notwendigen Schritte.

Re: Rechtliche Aspekte beim Import von KatB Halbautomaten die als "KM" gelten aus dem Ausland nach AT

Verfasst: Mo 27. Jan 2020, 16:51
von Pat_at_work
Promo hat geschrieben:
Mo 27. Jan 2020, 16:42
Es ist doch relativ unstreitig, dass ein AK-Halbautomat KM nach dem KMG ist. Daher ruf doch beim BMI an und gib an, dass du Kriegsmaterial aus Polen importieren willst - wer dafür der richtige Ansprechpartner ist. Die verbinden dich dann in die Abteilung III-3 mit dem zuständigen Herren (dessen Namen ich mal hier außen vor lasse; es ist jedenfalls nicht der, der auf den Roadshows ist, sondern ein Mitarbeiter von ihm) und der erklärt dir die notwendigen Schritte.
War zwar in dieser Abteilung, waren aber immer nur Damen am Telefon

Re: Rechtliche Aspekte beim Import von KatB Halbautomaten die als "KM" gelten aus dem Ausland nach AT

Verfasst: Mo 27. Jan 2020, 17:05
von Promo
Hast du denn auch gesagt, dass du Kriegsmaterial laut Kriegsmaterialgesetz (wenngleich Kategorie B nach Waffengesetz) importieren willst und daher hinsichtlich der Importbestimmungen des Kriegsmaterialgesetzes Fragen hast, oder hast du gesagt, du willst eine Kategorie B Waffe aus Polen importieren, wofür dir deine Bezirkshauptmannschaft eine Importgenehmigung gegeben hat? Irgendwie dreht sich die Diskussion im Kreis..

Re: Rechtliche Aspekte beim Import von KatB Halbautomaten die als "KM" gelten aus dem Ausland nach AT

Verfasst: Mo 27. Jan 2020, 17:35
von gewo
man sollte an dieser stelle schon auch mal anmerken dass es nur ZWEI mögliche Reaktionsformen einer behoerde gibt die IRGENDWAS aussagen

1.) die schriftliche Mitteilung einer rechtsansicht
diese ist unverbindlich, aendert sich ggf im laufe der zeit und ist die "sanfte" form einer Auskunft
die behoerde mag sie weil sie so unverbindlich ist
dafuer ist sie aber auch KOSTENLOS
ich bin kein jurist aber ich denke mit so einer Rechtsauskunft hast im fall eines Strafverfahrens zumindestens mal den groben Vorsatz vom tisch

2.) die Ausfertigung eines Bescheides ueber eine anfrage
kostet in summe alles zusammen ca € 80,-
die behoerde mag die nicht so sehr weil sie neben dem beauskunften der frage auch noch recherchieren sollte ob diese frag schon mal anders beantwortet wurde denn man möchte so gut es geht unterschiedliche Beantwortungen von ein und derselben frage vermeiden.
ein bescheid "uebersteht" bis zu einer gewissen grenze auch Gesetzesänderungen.
daher darf ein bescheid niemals nur schlicht den Inhalt des Gesetzes wiedergeben denn dann wuerde dieser gesetzestand fuer den Antragsteller auch nach einer Gesetzesänderung weiterbestehen.
zusaetzlich gibts wahrscheinlich noch a zillion anderen dinge zu beachten


eine telefonische Auskunft schrammt knapp an der Nichtigkeit vorbei da nicht mehr nachvollziehbar ist was gefragt wurde. ein wort, die satzstelleung, die Auslassung eines als unwichtig angenommenen details .... und die Antwort ist eine voellig andere

das beispiel in diesem thread ist eh sehr gut.

man erkennt recht schön dass sich alle beteiligten redlich bemühen aber ob das Ergebnis irgendeine Aussage ergibt ist hoechst fraglich ...

Re: Rechtliche Aspekte beim Import von KatB Halbautomaten die als "KM" gelten aus dem Ausland nach AT

Verfasst: Mo 27. Jan 2020, 17:44
von HS911
Ich stelle hier folgenden fiktiven Fall in den Raum:

- Bürger X möchte eine original halbautomatische LW (ohne Magazin) aus einem angrenzenden EU-Staat nach Ö einführen.
- Bürger X hat eine gültige WBK mit freiem B-Platz
- Eine Bewilligung nach WaffG §37 liegt vor
- Eine Ausfuhrbewilligung liegt vor
- Beide Bewilligungen sowie Dokumentation gemäß KMG §4 werden beim Transport mitgeführt, aufgehoben und in Kopie ans BMI übermittelt

Was genau spricht jetzt aus rechtlicher Sicht gegen diese Einfuhr? Gegen welche Vorschrift würde man konkret verstoßen?

Re: Rechtliche Aspekte beim Import von KatB Halbautomaten die als "KM" gelten aus dem Ausland nach AT

Verfasst: Mo 27. Jan 2020, 17:54
von Promo
Eine Bewilligung nach § 37 WaffG ist keine Bewilligung nach KMG!

Re: Rechtliche Aspekte beim Import von KatB Halbautomaten die als "KM" gelten aus dem Ausland nach AT

Verfasst: Mo 27. Jan 2020, 18:22
von HS911
Das ist mir klar.
Was genau spricht jetzt aus rechtlicher Sicht gegen diese Einfuhr? Gegen welche Vorschrift würde man konkret verstoßen?

Re: Rechtliche Aspekte beim Import von KatB Halbautomaten die als "KM" gelten aus dem Ausland nach AT

Verfasst: Mo 27. Jan 2020, 18:41
von Pat_at_work
gewo hat geschrieben:
Mo 27. Jan 2020, 17:35
man sollte an dieser stelle schon auch mal anmerken dass es nur ZWEI mögliche Reaktionsformen einer behoerde gibt die IRGENDWAS aussagen

1.) die schriftliche Mitteilung einer rechtsansicht
diese ist unverbindlich, aendert sich ggf im laufe der zeit und ist die "sanfte" form einer Auskunft
die behoerde mag sie weil sie so unverbindlich ist
dafuer ist sie aber auch KOSTENLOS
ich bin kein jurist aber ich denke mit so einer Rechtsauskunft hast im fall eines Strafverfahrens zumindestens mal den groben Vorsatz vom tisch

2.) die Ausfertigung eines Bescheides ueber eine anfrage
kostet in summe alles zusammen ca € 80,-
die behoerde mag die nicht so sehr weil sie neben dem beauskunften der frage auch noch recherchieren sollte ob diese frag schon mal anders beantwortet wurde denn man möchte so gut es geht unterschiedliche Beantwortungen von ein und derselben frage vermeiden.
ein bescheid "uebersteht" bis zu einer gewissen grenze auch Gesetzesänderungen.
daher darf ein bescheid niemals nur schlicht den Inhalt des Gesetzes wiedergeben denn dann wuerde dieser gesetzestand fuer den Antragsteller auch nach einer Gesetzesänderung weiterbestehen.
zusaetzlich gibts wahrscheinlich noch a zillion anderen dinge zu beachten


eine telefonische Auskunft schrammt knapp an der Nichtigkeit vorbei da nicht mehr nachvollziehbar ist was gefragt wurde. ein wort, die satzstelleung, die Auslassung eines als unwichtig angenommenen details .... und die Antwort ist eine voellig andere

das beispiel in diesem thread ist eh sehr gut.

man erkennt recht schön dass sich alle beteiligten redlich bemühen aber ob das Ergebnis irgendeine Aussage ergibt ist hoechst fraglich ...
Habe jetzt mal eine Mail an diese iii-3 im BMI geschickt, villeicht kommt etwas zurück das irgendwie verwendbar ist und vor dem KMG standhält. Also zu Punkt 1)

Zu Punkt 2)
Soll das erste Unterfangen zu nichts führen, dann muss wohl eine Einstufung nach §44 WaffG erfolgen, kostet zwar 80,- aber wenn dann endlich Klarheit über die ganze Sache herrscht ist es das allemal Wert.

Re: Rechtliche Aspekte beim Import von KatB Halbautomaten die als "KM" gelten aus dem Ausland nach AT

Verfasst: Mo 27. Jan 2020, 19:01
von Pat_at_work
Promo hat geschrieben:
Mo 27. Jan 2020, 17:54
Eine Bewilligung nach § 37 WaffG ist keine Bewilligung nach KMG!
Für das Beispiel WBP jetz nochmal eine Zusammenfassung:

Ist KM weil:
KMVo
§ 1. Als Kriegsmaterial sind anzusehen:
I. Waffen, Munition und Geräte
1. a)Halbautomatische Karabiner und Gewehre, ausgenommen Jagd- und Sportgewehre; vollautomatische Gewehre, Maschinenpistolen, Maschinenkarabiner und Maschinengewehre.

(Fraglich ob die nicht auf Sportwaffe läuft)

Ist Kat. B
WaffG
Kriegsmaterial
§ 5. (1) Kriegsmaterial im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
1. die auf Grund der Verordnung der Bundesregierung vom 22. November 1977 betreffend Kriegsmaterial bestimmten Waffen, Munitions- und Ausrüstungsgegenstände, soweit es sich dabei nicht um halbautomatische Karabiner oder Gewehre handelt

Nach WaffG wird die in Österreich derzeit als Kat B verkauft, laut KMVo ist sie noch KM

Ist auch Kat B laut Verbringung innerhalb der EU
Sollen Schusswaffen oder soll Munition aus einem EU-Mitgliedstaat, der Schweiz oder Liechtenstein nach Österreich verbracht werden, kann die Waffenbehörde auf Antrag eine allenfalls notwendige Einwilligungserklärung erteilen. Voraussetzung für die Erteilung ist, dass die Inhaberin/der Inhaber zum Besitz dieser Waffen oder Munition in Österreich berechtigt ist.

Jetzt wird auch im KMG §1 Abs. 2 auf diese Verbringung innerhalb der EU verwiesen.

Also erfolgt jetzt per Definition der verschiedenen Gesetzte folgender Endstand
Ist KM: 1x
Ist Kat B: 2x

Wäre der erste Absatz in der KMVo parallel zum WaffG mit 14.12. aktualisiert worden, wär die Einstufung als KM komplett vom Tisch und wir hätten alle viel weniger Ärger und Frust.

Re: Rechtliche Aspekte beim Import von KatB Halbautomaten die als "KM" gelten aus dem Ausland nach AT

Verfasst: Di 28. Jan 2020, 09:25
von Pat_at_work
Promo hat geschrieben:
Mo 27. Jan 2020, 17:54
Eine Bewilligung nach § 37 WaffG ist keine Bewilligung nach KMG!
Ist eine Bewilligung nach KMG notwendig wenn das KMG unter §1 Abs 2 dann aussagt das eine Verbringung innerhalb der EU vorliegt? :think:

Re: Rechtliche Aspekte beim Import von KatB Halbautomaten die als "KM" gelten aus dem Ausland nach AT

Verfasst: Di 28. Jan 2020, 10:26
von Promo
Die WBP wäre auch vor 14.12.2019 nicht als Sportwaffe iSd KM-Vo angesehen worden, wieso sollte die Sichtweise jetzt anders sein, nachdem weder KMG noch KM-Vo geändert wurden.

Ganz ehrlich, bist du wirklich so unbelehrbar oder stellst du dich absichtlich dumm? Ich hab dir schon 2x gesagt, dass die Verbringung nach § 1 KMG sich nicht auf die § 37 WaffG Verbringung bezieht, sondern die Genehmigung nach dem KMG meint! Es steht ausdrücklich:
§ 1. Abs. 1 KMG
Die Ein-, Aus- und Durchfuhr sowie die Vermittlung (Abs. 4) von Kriegsmaterial bedarf, unbeschadet der nach anderen Rechtsvorschriften notwendigen Bewilligungen, einer Bewilligung nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes.
DIESES BUNDESGESETZ heißt nach KMG und NICHT nach WaffG, daher ist eine Genehmigung nach § 37 WaffG keine Genehmigung nach § 1 Abs. 2 KMG!