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Rechtliche Aspekte beim Import von KatB Halbautomaten die als "KM" gelten aus dem Ausland nach AT

Was ist erlaubt, was ist verboten und wie kommt man eigentlich zu einer WBK?
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combatmiles
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Re: Rechtliche Aspekte beim Import von KatB Halbautomaten die als "KM" gelten aus dem Ausland nach AT

Beitrag von combatmiles » Mo 27. Jan 2020, 11:08

https://www.jusline.at/entscheidung/603872

2.3.2. Daraus ergibt sich für den Beschwerdefall Folgendes:

Im Beschwerdefall ist unstrittig, dass es sich bei der in Rede stehenden Waffe um ein halbautomatisches Gewehr handelt, das gemäß § 1 I.1.a) Kriegsmaterialverordnung Kriegsmaterial darstellt, sofern nicht die in der genannten Bestimmung normierte Ausnahmebestimmung für Jagd- und Sportgewehre zur Anwendung gelangt.

Ob halbautomatische Gewehre Kriegsmaterial iSd §§ 5 und 18 WaffG darstellen, bemisst sich nicht daran, ob sie von militärischen Waffen "konstruktiv abgeleitet" sind, sondern daran, ob sie bei einer Gesamtbetrachtung als Gewehre anzusehen sind, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, bei der Jagd oder beim Schießsport zur Abgabe von Schüssen verwendet zu werden. In diese Gesamtbetrachtung werden Herstellerangaben ebenso einzufließen haben wie die objektive Eignung der Waffen für den Schießsport sowie gegebenenfalls ein tatsächlicher Einsatz solcher Waffen im Rahmen des Schießsports. Je mehr Merkmale solche Waffen aufweisen, die für rein militärische Waffen kennzeichnend sind, desto weniger wird eine Einstufung als Jagdgewehre und Sportgewehre in Betracht kommen (vgl. VwGH 28.02.2017, Ra 2015/11/0089).

Umgelegt auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die in Rede stehende Waffe kein Kriegsmaterial darstellt, wenn sie bei einer Gesamtbetrachtung als Gewehr anzusehen ist, das seinem Wesen nach dazu bestimmt ist, bei der Jagd oder beim Schießsport zur Abgabe von Schüssen verwendet zu werden.

Die belangte Behörde hat ihre Feststellung, wonach es sich bei der antragsgegenständlichen Waffe um Kriegsmaterial handelt, im Wesentlichen damit begründet, dass die Waffe technisch "angelehnt" bzw. "orientiert" am Sturmgewehr M 16 sei, weshalb diese im Hinblick auf die technischen Gegebenheiten keine Sportwaffe sei.

Auf diesen Umstand, nämlich der konstruktiven Ableitung oder, wie im vorliegenden Fall der "technischen Orientierung" kommt es jedoch im Sinne des vorerwähnten Judikats nicht an.

Dies hat auch die belangte Behörde erkannt, weshalb sie, wie oben unter Punkt I.7. dargelegt, den ihr beigegebenen Amtssachverständigen, das ARWT, ersucht hat, näher darzustellen, welche Merkmale die gegenständliche Waffe aufweise, die für militärische Gewehre bzw. das Sturmgewehr M 16 kennzeichnend wären, sowie welche Merkmale der gegenständlichen Schusswaffe nur bei Sportgewehren üblich wären.

Das ARWT ist allerdings diesem Auftrag der belangten Behörde nach der Aktenlage nicht nachgekommen, sondern hat das ARWT in seinem "Gutachten" lediglich wiederholend ausgeführt, dass die antragsgegenständliche Waffe äußerlich dem StG M 16 sehr ähnlich sieht und das Gassystem dem M 16 nachempfunden wurde, allerdings Verschluss und Lauf sich wesentlich unterscheiden würden.

Die belangte Behörde hat also die von ihr selbst als notwendig erachteten Beweise zum Wesen der antragsgegenständlichen Waffe nicht eingeholt, sondern die Feststellung, dass es sich um Kriegsmaterial handelt auf rechtlich unzutreffende Erwägungen gestützt (siehe vorzitiertes Judikat des Verwaltungsgerichtshofes).

Diese Vorgangsweise lässt den Schluss zu, dass die Verwaltungsbehörde aus welchen Gründen auch immer, notwendige Ermittlungen bewusst unterlassen hat.

Im fortgesetzten Verfahren wird daher die von der belangten Behörde zu ermitteln sein, welche Merkmale die gegenständliche Waffe aufweist, die für militärische Gewehre kennzeichnend und typisch sind, und ob sowie allenfalls welche Merkmale der gegenständlichen Schusswaffe dafürsprechen, dass es sich um eine Sport- oder Jagdwaffe handelt. Sofern die belangte Behörde im Hinblick auf das Vorbringen, dass die antragsgegenständliche Waffe oder vergleichbarere Waffen im Schießsport tatsächlich Verwendung finden, zusätzliche Erhebungen oder Beweise für notwendig erachtet, erscheint eine Heranziehung von Amtssachverständigen des ARWT zur Klärung damit im Zusammenhang stehenden Fragen jedenfalls ungeeignet, da es sich dabei nicht um Sachverständige für den Schießsport handelt.
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Re: Rechtliche Aspekte beim Import von KatB Halbautomaten die als "KM" gelten aus dem Ausland nach AT

Beitrag von LTE » Mo 27. Jan 2020, 11:16

Ändert nichts an der Tatsache das es KM ist.... solange es kein Urteil zur Waffe gibt, kannst brausen gehen, das eine AK wie eine AK, somit dem Totfeind jedes Waffenfeindes aussieht ist unstrittig.

Was noch dazukommt, nach Import kannst die Knarre erst mal beim BA abgeben den Polen ist kein CIP Mitgliedsland. Und wenn dann die Nogo passt, dann ist Party angesagt.

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combatmiles
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Re: Rechtliche Aspekte beim Import von KatB Halbautomaten die als "KM" gelten aus dem Ausland nach AT

Beitrag von combatmiles » Mo 27. Jan 2020, 11:20

deswegen hab ich ja diesen Fred eröffnet um eben die rechtlichen Belange abzuklären BEVOR einer auf die Nase fällt...
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Re: Rechtliche Aspekte beim Import von KatB Halbautomaten die als "KM" gelten aus dem Ausland nach AT

Beitrag von gewo » Mo 27. Jan 2020, 11:50

Pat_at_work hat geschrieben:
Mo 27. Jan 2020, 10:44
gewo hat geschrieben:
Mo 27. Jan 2020, 10:37
Pat_at_work hat geschrieben:
Mo 27. Jan 2020, 10:22


Hallo gewo!

Ich weiß nicht ob du meinen Fall verfolgt hast, aber ich habe schon die Einwilligungserklärung der BH, für eine WBP Jack. Sie sagt die Waffe ist kein KM und Kat. B.

Mach ich mich dann trotzdem strafbar?
wenn du eine Einwilligungserklärung hast ....
da hast du ja einen Antrag stellen muessen ....
hast du einen Antrag gem. §37.2 gestellt?
dass ist ein Antrag fuer waffen der kat B

dass sie dir so einen Antrag genehmigen ist klar

die WBP ist aber nicht kat B
sie ist KM
sie darf aber als kat B abgegeben werden seit 14.12.20109

somit hättest du eine falsche angabe gemacht
und hast deshalb die Einfuhrerlaubnis bekommen
Nach § 37 Abs 3

Ich habe ihr nicht gesagt das die Waffe Kat B ist oder sonstiges, das hat sie mit dem örtlichen Büchsenmacher abgeklärt.

Ich habe ihr nur den Hersteller und das Modell genannt.
ich kann dir da keinen tipp geben

von meinen kunden hoere ich dass sich behoerden - vor allem im ländlichen Bereich - trotz der Schulung null auskennen und die leut nach wie vor wegschicken in der Hoffnung dass irgendwann mal eine Schulung kommt (die laut BMI nicht mehr kommen wird)

meiner meinung nach war geplant im Herbst die KMV zu ändern um das mit dem import und tw auch mit dem besitz zu begradigen
dazu ist es aufgrund von ibiza nimmer gekommen

das was wir jetzt haben ist wirklich sehr sehr kompliziert geworden ...
und recht skurril gerade was die verbringung betrifft

auch ich steige hier nicht mehr in allen faellen ganz durch
vor allem nicht auf anhieb

wenn du zwei branchen-anwaelte fragst kriegst du derzeit drei meinungen ...

wenn du drei gerichtlich beeidete sachverständige fragst bekommst du vier unterschiedliche lautende gutachten

und wenn du vier waffenbehoerden fragst bekommst du derzeit null meinung ...
es gibt von den ca 300 (?) Waffenreferenten der ca 100 (?) waffenbehoerden in oesterreich sicher keine 20 österreichweit die auch nur einigermaßen sattelfest sind, und da sind die top juristen bei behoerde und im ministerium schon mitgezaehlt ....

sie schicken dich - auch als haendler - derzeit einfach nur im kreis

willst a Auskunft dann hoerst du von 99% der behoerden "wir sind Juristen, keine Techniker, da muessen sie ein gutachten machen lassen"
laesst du dann ein gutachten machen dann stehen da technische sachen drinnen, aber nicht was es juristisch bedeutet.
und am ende kriegst vom Amt wieder den gesetzestext als antwort aber nicht die auskunft die du wolltest ....

laut BMI sollen wir als haendler die lokalen behoerden bei den auftretenden Sachfragen unterstützen und ihnen die noetigen auskünfte geben.

bei der aktuellen Gesetzeslage brauchst keinen haendler oder buechsenmacher sondern du brauchst an juristen der gleichzeitig technischer Gutachter ist und nebenbei bei einem der hoechstgerichte jobbt ...


wer Mitglied bei einer Interessenvertretung ist sollte einfach dort anfragen, die bieten das ja eine eigene Rechtsschutzversicherung an
Zuletzt geändert von gewo am Mo 27. Jan 2020, 12:00, insgesamt 2-mal geändert.
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Re: Rechtliche Aspekte beim Import von KatB Halbautomaten die als "KM" gelten aus dem Ausland nach AT

Beitrag von gewo » Mo 27. Jan 2020, 11:53

LTE hat geschrieben:
Mo 27. Jan 2020, 11:16
Ändert nichts an der Tatsache das es KM ist.... solange es kein Urteil zur Waffe gibt ...
es wuerde eine einstufung bei der lokalen waffenbehoerde reichen
die sind dafuer zuständig (auch wenn die meisten dich mit Panik in den augen wegschicken bei solchem begehr ..)

Gesamtkosten fuer einen bescheid sind ca 80,-
evt wollen sie ein gutachten von dir haben, dass kostet ca 300,-

dann weisst du es

die Betonung liegt auf "du"
ein bescheid ist nur gültig fuer die person die den bescheid erwirkt hat, nicht fuer dritte ..
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Re: Rechtliche Aspekte beim Import von KatB Halbautomaten die als "KM" gelten aus dem Ausland nach AT

Beitrag von AUG-andy » Mo 27. Jan 2020, 11:56

Pat_at_work hat geschrieben:
Mo 27. Jan 2020, 10:44
gewo hat geschrieben:
Mo 27. Jan 2020, 10:37
Pat_at_work hat geschrieben:
Mo 27. Jan 2020, 10:22


Hallo gewo!

Ich weiß nicht ob du meinen Fall verfolgt hast, aber ich habe schon die Einwilligungserklärung der BH, für eine WBP Jack. Sie sagt die Waffe ist kein KM und Kat. B.

Mach ich mich dann trotzdem strafbar?
wenn du eine Einwilligungserklärung hast ....
da hast du ja einen Antrag stellen muessen ....
hast du einen Antrag gem. §37.2 gestellt?
dass ist ein Antrag fuer waffen der kat B

dass sie dir so einen Antrag genehmigen ist klar

die WBP ist aber nicht kat B
sie ist KM
sie darf aber als kat B abgegeben werden seit 14.12.20109

somit hättest du eine falsche angabe gemacht
und hast deshalb die Einfuhrerlaubnis bekommen
Nach § 37 Abs 3

Ich habe ihr nicht gesagt das die Waffe Kat B ist oder sonstiges, das hat sie mit dem örtlichen Büchsenmacher abgeklärt.

Ich habe ihr nur den Hersteller und das Modell genannt.
Darin liegt vermutlich dein Problem.
Wenn du gleich gesagt hättest du führst Kriegsmaterial ein dann hättest du die Einfuhrerlaubniss erst gar nicht bekommen.
Zuletzt geändert von AUG-andy am Mo 27. Jan 2020, 11:59, insgesamt 1-mal geändert.
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Re: Rechtliche Aspekte beim Import von KatB Halbautomaten die als "KM" gelten aus dem Ausland nach AT

Beitrag von Pat_at_work » Mo 27. Jan 2020, 11:58

AUG-andy hat geschrieben:
Mo 27. Jan 2020, 11:56
Pat_at_work hat geschrieben:
Mo 27. Jan 2020, 10:44
gewo hat geschrieben:
Mo 27. Jan 2020, 10:37


wenn du eine Einwilligungserklärung hast ....
da hast du ja einen Antrag stellen muessen ....
hast du einen Antrag gem. §37.2 gestellt?
dass ist ein Antrag fuer waffen der kat B

dass sie dir so einen Antrag genehmigen ist klar

die WBP ist aber nicht kat B
sie ist KM
sie darf aber als kat B abgegeben werden seit 14.12.20109

somit hättest du eine falsche angabe gemacht
und hast deshalb die Einfuhrerlaubnis bekommen
Nach § 37 Abs 3

Ich habe ihr nicht gesagt das die Waffe Kat B ist oder sonstiges, das hat sie mit dem örtlichen Büchsenmacher abgeklärt.

Ich habe ihr nur den Hersteller und das Modell genannt.
Darin liegt vermutlich dein Problem.
Wenn du gleich gesagt hättest du führst Kriegsmaterial ein dann hättest du
die Einfuhrerlaubniss erst gar nicht bekommen.
Als Bürger sollte man ja eigentlich meinen das sowas in deren Aufgabenbereich fällt, eine Schusswaffe richtig zuzuordnen.
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Re: Rechtliche Aspekte beim Import von KatB Halbautomaten die als "KM" gelten aus dem Ausland nach AT

Beitrag von gewo » Mo 27. Jan 2020, 12:02

Pat_at_work hat geschrieben:
Mo 27. Jan 2020, 11:58
AUG-andy hat geschrieben:
Mo 27. Jan 2020, 11:56
Pat_at_work hat geschrieben:
Mo 27. Jan 2020, 10:44


Nach § 37 Abs 3

Ich habe ihr nicht gesagt das die Waffe Kat B ist oder sonstiges, das hat sie mit dem örtlichen Büchsenmacher abgeklärt.

Ich habe ihr nur den Hersteller und das Modell genannt.
Darin liegt vermutlich dein Problem.
Wenn du gleich gesagt hättest du führst Kriegsmaterial ein dann hättest du
die Einfuhrerlaubniss erst gar nicht bekommen.
Als Bürger sollte man ja eigentlich meinen das sowas in deren Aufgabenbereich fällt, eine Schusswaffe richtig zuzuordnen.
das war noch nie der fall
das machen sie nur auf Antrag
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Re: Rechtliche Aspekte beim Import von KatB Halbautomaten die als "KM" gelten aus dem Ausland nach AT

Beitrag von Hauptsacheesknallt » Mo 27. Jan 2020, 13:02

combatmiles hat geschrieben:
Mo 27. Jan 2020, 10:00
ich häng mich da eher dran auf dass eine KatB Waffe aus dem Ausland die auch KatB im Inland ist (weil ja Typgleich so bei uns auch verkauft wird) meiner bescheidenen Meinung nach eben nicht unters KM fällt. Wir sind doch die unselige Dame aus dem LV Ressort los mit dem neuen WaG oder?
Man muss auf den Regelungszweck eines Gesetzes abstellen. Das KMG regelt die Ein-, Aus- und Durchfuhr bzw Vermittlung von Kriegsmaterial und das WaffG 1996 den Erwerb, den Besitz und das Führen von Waffen. Jedes Gesetz hat eigene Normierung und Kategorisierungen. Im WaffG sind halbautomatische Gewehre und Karabiner kein Kriegsmaterial, im KMG sehr wohl. Das WaffG normiert in 5 Abs 3 leg cit, dass die Regelungen des KMG NICHT berührt werden. Eine WBP, die nach dem WaffG der Kategorie B zuzuordnen ist, ist, was die Einfuhr anbelangt, nach dem KMG NACH WIE VOR Kriegsmaterial. Das heißt jede Verbringung über die Grenze aus einem anderen Land wirft folgende Fragen auf:

Ein- und Ausfuhrgenehmigungen SOWIE nationale Bestimmungen über den Besitz (Innehabung nach dem WaffG ist in AUT anders als im Privatrecht mit Besitz gleichzustellen) von zB Polen, Tschechien und Österreich. Jedes Land hat eigene Bestimmungen. Den Transport könnte man noch über den Feuerwaffenpass lösen, jedoch muss die Waffe über den Behördenweg eingetragen werden - nur geht der Erwerb in einem anderen Mitgliedstaat (insofern das nach den jeweiligen nationalen Bestimmungen überhaupt möglich ist) nicht mit einer Eintragung im Feuerwaffenpass einher, da diese eigenständig beantragt werden muss.
Zuletzt geändert von Hauptsacheesknallt am Mo 27. Jan 2020, 13:11, insgesamt 1-mal geändert.

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Re: Rechtliche Aspekte beim Import von KatB Halbautomaten die als "KM" gelten aus dem Ausland nach AT

Beitrag von combatmiles » Mo 27. Jan 2020, 13:10

darum nochmal..

vielleicht sollt ma a Liste an gewünschten HA erstellen.
Diese dann ans BMI mit folgenden Fragen:

Mit welchem § die Einfuhr beantragen?
Mit welchem § kategorisieren wenn schon KatB in BEIDEN Ländern?
Wie der genaue Ablauf ab Grenze Ausland/AT?
(Ablauf Händler zu Grenze AT seh ich mMn nicht so dass Problem weil bei denen ist es ja NICHT KM)
Und das alles für PRIVATE, nicht über/von Händlern..

Dann sollte die Antwort des BMI ja "nagelfest" sein oder?
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Re: Rechtliche Aspekte beim Import von KatB Halbautomaten die als "KM" gelten aus dem Ausland nach AT

Beitrag von gewo » Mo 27. Jan 2020, 13:13

Hauptsacheesknallt hat geschrieben:
Mo 27. Jan 2020, 13:02
.... Den Transport könnte man noch über den Feuerwaffenpass lösen, jedoch muss die Waffe über den Behördenweg eingetragen werden - nur geht der Erwerb in einem anderen Mitgliedstaat (insofern das nach den jeweiligen nationalen Bestimmungen überhaupt möglich ist) nicht mit einer Eintragung im Feuerwaffenpass einher, da diese eigenständig beantragt werden muss.
also transport mittels EUFWP funktioniert vielleicht in der praxis
ist theoretisch aber komplett illegal

du musst eine waffe mal innehaben damit du sie Rechtmäßig in den EUFWP eintragen lassen kannst
was ned geht wenn sie noch ned verbracht worden ist
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Re: Rechtliche Aspekte beim Import von KatB Halbautomaten die als "KM" gelten aus dem Ausland nach AT

Beitrag von gewo » Mo 27. Jan 2020, 13:16

combatmiles hat geschrieben:
Mo 27. Jan 2020, 13:10
darum nochmal..

vielleicht sollt ma a Liste an gewünschten HA erstellen.
Diese dann ans BMI mit folgenden Fragen:

Mit welchem § die Einfuhr beantragen?
Mit welchem § kategorisieren wenn schon KatB in BEIDEN Ländern?
Wie der genaue Ablauf ab Grenze Ausland/AT?
(Ablauf Händler zu Grenze AT seh ich mMn nicht so dass Problem weil bei denen ist es ja NICHT KM)
Und das alles für PRIVATE, nicht über/von Händlern..

Dann sollte die Antwort des BMI ja "nagelfest" sein oder?
machs einfach
ich vermute stark wirst Gesetzestexte als Antwort bekommen

antrag musst stellen bei deiner zuständigen waffenbehoerde

laut AVG muss dein Antrag "EIN Antrag" sein
das wird von den meisten behoerden so interpretiert dass pro Antrag auf Rechtsauskunft bzw auf bescheid nur EINE frage betreffen kann
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Re: Rechtliche Aspekte beim Import von KatB Halbautomaten die als "KM" gelten aus dem Ausland nach AT

Beitrag von Hauptsacheesknallt » Mo 27. Jan 2020, 13:26

combatmiles hat geschrieben:
Mo 27. Jan 2020, 13:10
darum nochmal..

vielleicht sollt ma a Liste an gewünschten HA erstellen.
Diese dann ans BMI mit folgenden Fragen:

Mit welchem § die Einfuhr beantragen?
Mit welchem § kategorisieren wenn schon KatB in BEIDEN Ländern?
Wie der genaue Ablauf ab Grenze Ausland/AT?
(Ablauf Händler zu Grenze AT seh ich mMn nicht so dass Problem weil bei denen ist es ja NICHT KM)
Und das alles für PRIVATE, nicht über/von Händlern..

Dann sollte die Antwort des BMI ja "nagelfest" sein oder?
Nagelfest ist gar nichts. Wenn Sie etwas wollen, müssen Sie einen Antrag stellen. Aufklärung durch die Behörde in einem gewissen Rahmen ja, tiefergehende Beratungen nein (für das gibt es Anwälte etc). Vor allem lassen Sie außer Acht, dass Sie a) eine Privatperson und kein Gewerbetreibender sind und b) es mit den österreichischen Bewilligungen nicht getan ist, sondern jedes Land als eigenes Souverän Bestimmungen hat, die SIE erfüllen müssen (durch Genehmigungen etc). Also selbst wenn die BH bei uns alles genehmigt wird es dem tschechischen Polizisten egal sein, wenn er sie mit einer halbautomatischen 47er auf tschechischem Hoheitsgebiet aufhält.

Ein österreichischer Gewerbetreibender A mit österreichischer Genehmigung bestellt beim polnischen Gewerbetreibenden B mit polnischer Genehmigung und der Spediteur C mit polnischer, tschechischer und österreichischer Genehmigung übernimmt den Transport. Als Privatperson müssten Sie in allen drei Ländern auch die Genehmigung einholen. Ein-, Aus- und Durchfuhr sowie die Transportberechtigung.

Vergessen's das und gehen's zum Waffenhändler.
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Re: Rechtliche Aspekte beim Import von KatB Halbautomaten die als "KM" gelten aus dem Ausland nach AT

Beitrag von Pat_at_work » Mo 27. Jan 2020, 13:32

Bei den Tschechen gibt es eine Transitgenehmigung für die diese Einwilligung nach §37 Abs 3 vorzulegen ist.

Bei den Polen gibt es 3 Formulare, ein Gegenstück zu unserer Einwilligung (nämlich zur Ausfuhr), eine Erlaubnis zum Erwerb als ausländischer Staatsbürger, und eine Erlaubnis zum Transport innerhalb Polens für ausländische Staatsbürger.
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Re: Rechtliche Aspekte beim Import von KatB Halbautomaten die als "KM" gelten aus dem Ausland nach AT

Beitrag von The_Governor » Mo 27. Jan 2020, 13:35

Pat_at_work hat geschrieben:
Mo 27. Jan 2020, 13:32
Bei den Tschechen gibt es eine Transitgenehmigung für die diese Einwilligung nach §37 Abs 3 vorzulegen ist.

Bei den Polen gibt es 3 Formulare, ein Gegenstück zu unserer Einwilligung (nämlich zur Ausfuhr), eine Erlaubnis zum Erwerb als ausländischer Staatsbürger, und eine Erlaubnis zum Transport innerhalb Polens für ausländische Staatsbürger.
Bist immernoch der Meinung, dass sich das rentiert? :think:

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