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Rechtliche Aspekte beim Import von KatB Halbautomaten die als "KM" gelten aus dem Ausland nach AT

Was ist erlaubt, was ist verboten und wie kommt man eigentlich zu einer WBK?
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Spiky
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Re: Rechtliche Aspekte beim Import von KatB Halbautomaten die als "KM" gelten aus dem Ausland nach AT

Beitrag von Spiky » Fr 31. Jan 2020, 08:40

Pat_at_work hat geschrieben:
Do 30. Jan 2020, 16:12
Spiky hat geschrieben:
Do 30. Jan 2020, 16:07
Pat_at_work hat geschrieben:
Mi 29. Jan 2020, 09:30
So habe jetzt mit Herrn Mag. G. aus dem BMI III 3 gesprochen.

Für diese Verbringung der WBP Jack liegt eine Verbringung innerhalb der EU lt. §1 Abs.2 KMG vor. Es ist keine Bewilligung oder Genehmigung nach KMG notwendig, es muss nur eine Meldung an das BMI nach der Verbringung erfolgen.

Zusätzlich ist noch die Einfuhrbewilligung nach §37 Abs. 3 WaffG notwendig.

Nicht außer Acht zu lassen sind die Bestätigungen aller beteiligten Länder für Aus- und Durchfuhr innerhalb der EU.


Kommt am Nachmittag.
Schon bekommen (oder hab' ich es nur überlesen...)?
Ist gekommen, ich stell das aber nicht rein.
Sollte jemand ein ähnliches Unterfangen vorhaben, bitte selbst beim BMI Abteilung III -3, um Vorgehensweise erkundigen.
<kopfschüttel>
... damit dürfte wohl alles klar sein.....

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combatmiles
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Re: Rechtliche Aspekte beim Import von KatB Halbautomaten die als "KM" gelten aus dem Ausland nach AT

Beitrag von combatmiles » Fr 31. Jan 2020, 08:41

warum schüttelst da den Kopf??
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Pat_at_work
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Re: Rechtliche Aspekte beim Import von KatB Halbautomaten die als "KM" gelten aus dem Ausland nach AT

Beitrag von Pat_at_work » Fr 31. Jan 2020, 08:49

combatmiles hat geschrieben:
Fr 31. Jan 2020, 08:41
warum schüttelst da den Kopf??
Jetzt lass ihn doch den Kopf schütteln.
Glock 17 Gen4 FDE, CZ 75 pre-B, WBP Jack Premium, WWSD 2020ish AR15

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schurl45
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Re: Rechtliche Aspekte beim Import von KatB Halbautomaten die als "KM" gelten aus dem Ausland nach AT

Beitrag von schurl45 » Fr 31. Jan 2020, 08:58

Hauptsacheesknallt hat geschrieben:
Mi 29. Jan 2020, 19:04
Trotz Harmonisierung der nationalen Bestimmungen im puncto Waffenrecht kann ich mir nicht vorstellen, dass man mit einer WBK aus Österreich in Tschechien ohne vorherige Schritte eine halbautomatische AK47 kaufen kann. Als EWR Bürger kann man die WBK in Österreich beantragen und ausgestellt bekommen, sie ist aber nur in Österreich gültig.
ja, es geht
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Spiky
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Re: Rechtliche Aspekte beim Import von KatB Halbautomaten die als "KM" gelten aus dem Ausland nach AT

Beitrag von Spiky » Fr 31. Jan 2020, 09:42

combatmiles hat geschrieben:
Fr 31. Jan 2020, 08:41
warum schüttelst da den Kopf??
Du kennst die gestellten Fragen nicht
Du kennst die Formulierungen der gestellten Fragen nicht
Du kennst nur eine (subjektive?) Interpretation einer unbekannten Antwort der Behörde

Die Antwort sich selbst zu erkundigen ist eines Forums, in dem
es um das Teilen von Informationen geht, mMn unwürdig

Deshalb <kopfschüttel>

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combatmiles
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Re: Rechtliche Aspekte beim Import von KatB Halbautomaten die als "KM" gelten aus dem Ausland nach AT

Beitrag von combatmiles » Fr 31. Jan 2020, 10:45

da täuscht du dich.. ich kenne sowohl die Fragestellung (die wurde hier im Topic ausführlich erörtert) als auch die Antwort. Unter anderem deswegen weil ich konstruktiv versucht habe das Thema hier zu behandeln und es deswegen auch eröffnet habe. Um Hilfestellung für den Eigenimport zu geben.
Dass eine schriftliche Aussage (wie auch Bescheide) nur für einen EINZELNEN gelten, sollte als gelernter Österreicher klar sein. Deswegen auch der Hinweis "bitte selbst beim BMI Abteilung III -3, um Vorgehensweise erkundigen"..

und da gibt's mM nach dann halt nichts zum Kopfschütteln, es sei denn über das eigene Unvermögen sinnerfassend lesen UND verstehen zu können..

Hier wurde nämlich die Antwort auch schon gepostet was benötigt wird:

So habe jetzt mit Herrn Mag. G. aus dem BMI III 3 gesprochen.

Für diese Verbringung der WBP Jack liegt eine Verbringung innerhalb der EU lt. §1 Abs.2 KMG vor. Es ist keine Bewilligung oder Genehmigung nach KMG notwendig, es muss nur eine Meldung an das BMI nach der Verbringung erfolgen.

Zusätzlich ist noch die Einfuhrbewilligung nach §37 Abs. 3 WaffG notwendig.

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HowlingWolf
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Re: Rechtliche Aspekte beim Import von KatB Halbautomaten die als "KM" gelten aus dem Ausland nach AT

Beitrag von HowlingWolf » Fr 31. Jan 2020, 11:53

woolf hat geschrieben:
Fr 31. Jan 2020, 11:10
Weils dazupasst: genau das selbe hat er gestern auf der Roadshow auch gesagt, also dass man bei Verbringung aus der EU keine gesonderte Genehmigung lt. KMG braucht.
Wo man das genau aus dem KMG rauslesen kann, weiß ich nicht, muss ich mir ggf. noch mal durchlesen.
Aber wenn dir das zuständige Ministerium schriftlich mitteilt, dass du keine Genehmigung brauchst, zählt das schon was.
Hier:
KMG §5 Abs. 2a hat geschrieben:Eine Bewilligung nach § 3 ist nicht erforderlich für Ein- oder Durchfuhren gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 und 3, wenn
1. eine entsprechende Ausfuhrbewilligung jenes EU-Mitgliedstaates vorliegt, aus dem das Kriegsmaterial verbracht wird, oder nach dem Recht dieses EU-Mitgliedstaates keine solche Bewilligung erforderlich ist und
2. es sich dabei nicht um Kriegsmaterial
a) im Sinne des § 1 Abschnitt I Z 7 der Verordnung der Bundesregierung vom 22. November 1977 betreffend Kriegsmaterial (Kriegsmaterialverordnung), BGBl. Nr. 624/1977, oder
b) im Sinne des Bundesgesetzes über das Verbot von Anti-Personen-Minen, BGBl. I Nr. 13/1997, oder
c) im Sinne des Bundesgesetzes über das Verbot von blindmachenden Laserwaffen, BGBl. I Nr. 4/1998, oder
d) im Sinne des Bundesgesetzes über das Verbot von Streumunition, BGBl. I Nr. 12/2008, oder
e) das hinsichtlich seiner Ein- oder Durchfuhr anderen, den in lit. b bis d genannten Bestimmungen vergleichbaren gesetzlichen Beschränkungen unterliegt,


handelt.
und hier:
KMG §1 Abs. 2 hat geschrieben:Als Ein-, Aus- und Durchfuhr von Kriegsmaterial ist das Verbringen von Kriegsmaterial über die Staatsgrenze anzusehen. Erfolgt die

1. Einfuhr aus einem anderen EU-Mitgliedstaat oder
2. Ausfuhr in einen anderen EU-Mitgliedstaat oder
3. Durchfuhr aus einem anderen EU-Mitgliedstaat in einen anderen EU-Mitgliedstaat,

liegt eine Verbringung innerhalb der Europäischen Union vor.
Also keine gesonderte Bewilligung erforderlich wenn:
  • Import aus einem EU-Land und
  • Ausfuhrbewilligung vorhanden oder nach dem Recht des Ausfuhr-Landes nicht erforderlich.
Edit: Auf Anregung von promo ergänzt:

Nach der Einfuhr ist folgendes zu beachten:
KMG §4 Abs. 3 hat geschrieben:Alle Einfuhren sind vom Empfänger, alle Ausfuhren vom Absender unter Angabe der Informationen gemäß Abs. 2 Z 1 bis 4 dem Bundesminister für Inneres unverzüglich zu melden. Handelt es sich beim Meldepflichtigen um einen Gewerbetreibenden gemäß § 3 Abs. 5, genügt eine jährliche Sammelmeldung. Diese ist bis längstens 1. März für das vorangegangene Kalenderjahr in Form einer Liste zu erstatten, aus der die Verbringungsvorgänge alphabetisch sortiert nach Staat, Art der Verbringung (Einfuhren aus diesem und Ausfuhren in diesen Staat), die Angaben gemäß Abs. 2 Z 1 bis 4 sowie gegebenenfalls die Geschäftszahl des Bewilligungsbescheides (§ 3) ersichtlich sind. Ausfuhren und zugehörige Einfuhren gemäß § 5 Abs. 3 sind gesondert auszuweisen.
Daher sind unverzüglich nach dem tatsächlichen Import ans BMI folgende Informationen (fett markiert) zu liefern:
KMG §4 Abs. 2 hat geschrieben: Über alle Ein-, Aus- und Durchfuhren nach diesem Bundesgesetz sind Aufzeichnungen zu führen, die folgende Informationen beinhalten:
1. Bezeichnung des Kriegsmaterials samt technischer Spezifikationen und Nummer laut Liste der Verteidigungsgüter im Anhang der Richtlinie 2009/43/EG zur Vereinfachung der Bedingungen für die innergemeinschaftliche Verbringung von Verteidigungsgütern, ABl. Nr. L 146 vom 10.06.2009 S. 1, in der jeweils geltenden Fassung,
2. Menge und Wert des Kriegsmaterials,
3. Datum und Zweck der Verbringung,
4. Name und Anschrift des Absenders, des Empfängers und gegebenenfalls des Endverwenders,

5. Nachweise über die Einhaltung allfälliger Auflagen und Bedingungen sowie nach Abs. 4 bestehender Informationsverpflichtungen sowie
6. die im Abs. 1 genannten Bescheide, Dokumente und Unterlagen.
Zuletzt geändert von HowlingWolf am Fr 31. Jan 2020, 13:05, insgesamt 1-mal geändert.

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Promo
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Re: Rechtliche Aspekte beim Import von KatB Halbautomaten die als "KM" gelten aus dem Ausland nach AT

Beitrag von Promo » Fr 31. Jan 2020, 12:32

HowlingWolf hat geschrieben:
Fr 31. Jan 2020, 11:53
Also keine gesonderte Bewilligung erforderlich wenn:
  • Import aus einem EU-Land und
  • Ausfuhrbewilligung vorhanden oder nach dem Recht des Ausfuhr-Landes nicht erforderlich.
Bitte deine Liste unbedingt um Verweis auf § 4 Abs. 3 ergänzen:
Alle Einfuhren sind vom Empfänger, alle Ausfuhren vom Absender unter Angabe der Informationen gemäß Abs. 2 Z 1 bis 4 dem Bundesminister für Inneres unverzüglich zu melden. Handelt es sich beim Meldepflichtigen um einen Gewerbetreibenden gemäß § 3 Abs. 5, genügt eine jährliche Sammelmeldung. Diese ist bis längstens 1. März für das vorangegangene Kalenderjahr in Form einer Liste zu erstatten, aus der die Verbringungsvorgänge alphabetisch sortiert nach Staat, Art der Verbringung (Einfuhren aus diesem und Ausfuhren in diesen Staat), die Angaben gemäß Abs. 2 Z 1 bis 4 sowie gegebenenfalls die Geschäftszahl des Bewilligungsbescheides (§ 3) ersichtlich sind. Ausfuhren und zugehörige Einfuhren gemäß § 5 Abs. 3 sind gesondert auszuweisen.
Daher sind unverzüglich nach dem tatsächlichen Import ans BMI folgende Informationen (fett markiert) zu liefern:
§ 4 Abs. 2 KMG
Über alle Ein-, Aus- und Durchfuhren nach diesem Bundesgesetz sind Aufzeichnungen zu führen, die folgende Informationen beinhalten:
1. Bezeichnung des Kriegsmaterials samt technischer Spezifikationen und Nummer laut Liste der Verteidigungsgüter im Anhang der Richtlinie 2009/43/EG zur Vereinfachung der Bedingungen für die innergemeinschaftliche Verbringung von Verteidigungsgütern, ABl. Nr. L 146 vom 10.06.2009 S. 1, in der jeweils geltenden Fassung,
2. Menge und Wert des Kriegsmaterials,
3. Datum und Zweck der Verbringung,
4. Name und Anschrift des Absenders, des Empfängers und gegebenenfalls des Endverwenders,

5. Nachweise über die Einhaltung allfälliger Auflagen und Bedingungen sowie nach Abs. 4 bestehender Informationsverpflichtungen sowie
6. die im Abs. 1 genannten Bescheide, Dokumente und Unterlagen.
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Re: Rechtliche Aspekte beim Import von KatB Halbautomaten die als "KM" gelten aus dem Ausland nach AT

Beitrag von HowlingWolf » Fr 31. Jan 2020, 13:08

Promo hat geschrieben:
Fr 31. Jan 2020, 12:32
Bitte deine Liste unbedingt um Verweis auf § 4 Abs. 3 ergänzen:
...
Gute Idee.
Ursprünglich ging es ja nur um die (eben i. d. R. nicht nötige) Bewilligung, aber diese Information ist ja auch nicht gerade unwichtig...
Habe es schon ergänzt.

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hasgunz
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Re: Rechtliche Aspekte beim Import von KatB Halbautomaten die als "KM" gelten aus dem Ausland nach AT

Beitrag von hasgunz » Sa 1. Feb 2020, 12:24

gewo hat geschrieben:
Do 30. Jan 2020, 17:47
LOOOOOL
ja .... das war genau das thema um das es ging ....

du kannst an der grenze waffen uebernehmen, das geht

aber waffen als Nicht-Schweizer (egal ob als LKW fahrer der spedition oder als privater oder als waffengewerbetreibender) in der Schweiz inne zu haben (zwecks Transport von oder zu einem berechtigtem Schweizer) ist eine relativ ungeregelte Sache, die gut gehen kann oder nicht. wird auch von Kanton zu Kanton unterschiedliche gehandhabt ...

theoretisch brauchst fuer jedem Kanton eine eigene Durchfuhrerlaubnis und so kram ...
Das ist der springende Punkt, was ist wenn du die Sache nicht persönlich ausführst, sondern eben über eine Schweizer Firma (aka CH Post) innerhalb der Schweiz?

LG
Derjenige, der Freiheit für Sicherheit aufgibt, verliert am Ende beides.

:violence-torch:

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Re: Rechtliche Aspekte beim Import von KatB Halbautomaten die als "KM" gelten aus dem Ausland nach AT

Beitrag von gewo » Sa 1. Feb 2020, 12:51

hasgunz hat geschrieben:
Sa 1. Feb 2020, 12:24
gewo hat geschrieben:
Do 30. Jan 2020, 17:47
LOOOOOL
ja .... das war genau das thema um das es ging ....

du kannst an der grenze waffen uebernehmen, das geht

aber waffen als Nicht-Schweizer (egal ob als LKW fahrer der spedition oder als privater oder als waffengewerbetreibender) in der Schweiz inne zu haben (zwecks Transport von oder zu einem berechtigtem Schweizer) ist eine relativ ungeregelte Sache, die gut gehen kann oder nicht. wird auch von Kanton zu Kanton unterschiedliche gehandhabt ...

theoretisch brauchst fuer jedem Kanton eine eigene Durchfuhrerlaubnis und so kram ...
Das ist der springende Punkt, was ist wenn du die Sache nicht persönlich ausführst, sondern eben über eine Schweizer Firma (aka CH Post) innerhalb der Schweiz?

LG
die POST uebernimmt waffen nicht zum internationalen transport
nur national
egal welcher staat

das was du brauchst ist eine spedition
die spedition uebernimmt das
kosten fuer zwei stueck repetierer im wert von ca gesamt 6000,- waeren von wien in einen grenznahen kanton der schweiz ca 650,-. das beinhaltet alle handelsrechtlichen abfertigungen ect. (die Mwstr- eigentlich einfuhrumsatzsteuer - faellt zusaetzlich an, logisch)
das problem ist das du der spedition bestaetigen musst das alle fuer den transport notwendigen waffenrechtlichen voraussetzungen und begleitdokumente vorliegen und du widrigenfalls die kosten fuer die folgen daraus uebernimmst .

jetzt kannst natuerlich einfach das pakerl aufgeben, draufschreiben "sportartikel" und es schicken
solls des oefteren geben sagt man
als womoeglich mitteloser endkunde kann dir kaum was passieren ausser das du gegen ein dutzend gesetze verstoesst mit den entspredchenden rechtsfolgen

fuer ein unternehmen schaut das dann ganz anders aus das thema

es geht die waffen an der grenze persoenlich zu uebergeben, das ist kein problem
alles andere ist ein gluecksspiel

sollte wer einen anderen wegh kennen dann bitte gerne
wir haben letztes jahr monatelang rumtelefoniert aber das ergebnnis war immer das gleiche

deshalb hab ich die die dinger dann zuletzt einfach selber ruebergefuehrt ...
doubleaction OG, Wien
Bitte keine PN, ggf. Email info{@}doubleaction.at oder Tel 0676-5145029
Angebote gültig so lange der Vorrat reicht. Irrtum vorbehalten
Auf Anfrage sind Warenausfolgungen über Partner in Salzburg, Tirol und Kärnten möglich.

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paluzinator
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Re: Rechtliche Aspekte beim Import von KatB Halbautomaten die als "KM" gelten aus dem Ausland nach AT

Beitrag von paluzinator » Di 7. Mär 2023, 23:32

Hey! Ich hole das Thema mal hoch....

Ähnliche Geschichte, will eine Saiga MKK 102 aus Polen importieren....
Da derzeit im Ösiland komplett ausverkauft und aus offensichtlichen Gründen nicht nachbestellbar- Waffe befindet sich momentan im Privatbesitz von einem Freund der sie mir zu einem verdammt guten Preis abgeben würde. Da privat zu privat Verbringung nicht möglich ist, wird er die AK einem Waffenhändler überlassen, der den restlichen Papierkramm übernehmen würde.
Hat sich derzeit gesetztechnisch irgendwas getan oder sind wir noch immer beim alten Stand mit der KMG von 2020?
Falls, ja wie stehen die Chancen alles bei der BH und BMI genehmigt zu bekommen?

Transitgenehmigung für Tschechien benötige ich dann auch noch, wird die beim Tschechischen Konsulat persönlich beantragt oder auf dem elektronischem Wege?
Papierkramm in Polen zu erledigen ist für mich relativ easy, da ich nach wie vor polnischer Staatsbürger mit einem Zweitwohnsitz drüben bin, wäre nur halt ungünstig wenn mir das BMI den Arsch wegen einem Verstoß gegen das KMG aufreißt...

Gewo, was würde der Spaß über dich kosten, wenn du dich ranwagen würdest?

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