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Hicap Magazine ohne passende Waffe seit dem 14.12.19

Was ist erlaubt, was ist verboten und wie kommt man eigentlich zu einer WBK?
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combatmiles
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Re: Hicap Magazine ohne passende Waffe seit dem 14.12.19

Beitrag von combatmiles » Mo 20. Jan 2020, 11:17

muss man die Stückzahl wirklich angeben?
Ich muss da erst mal alles zammräumen wieviele ich fürs AUGerl überhaupt an meinen diversen Standorten rumliegen hab..
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Nordi
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Re: Hicap Magazine ohne passende Waffe seit dem 14.12.19

Beitrag von Nordi » Mo 20. Jan 2020, 11:19

Genau, ich hab die Magazine schon Anfang November gehabt und wusste daher leider nicht wie gut sie mit der danach gekauften Waffe funktionieren.

Mein Idee ist halt das ich die Magazine eben bei der Behörde direkt abgebe, und dann als Ersatz dafür die eines anderen Herstellers kaufe, das hab ich gemeint. Wenn das ginge wäre es toll, ansonsten sind die Mag die nicht so wirklich gehen leider für Arsch.

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HowlingWolf
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Re: Hicap Magazine ohne passende Waffe seit dem 14.12.19

Beitrag von HowlingWolf » Mo 20. Jan 2020, 11:20

combatmiles hat geschrieben:
Mo 20. Jan 2020, 11:17
muss man die Stückzahl wirklich angeben?
Ich muss da erst mal alles zammräumen wieviele ich fürs AUGerl überhaupt an meinen diversen Standorten rumliegen hab..
Ja. Du bekommst tatsächlich für jedes (!) "große" Magazin einen ZWR-Eintrag.

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combatmiles
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Re: Hicap Magazine ohne passende Waffe seit dem 14.12.19

Beitrag von combatmiles » Mo 20. Jan 2020, 11:21

boah.. dann wird mei ZWR ziemlich lang... :D :D
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Re: Hicap Magazine ohne passende Waffe seit dem 14.12.19

Beitrag von gewo » Mo 20. Jan 2020, 11:21

combatmiles hat geschrieben:
Mo 20. Jan 2020, 11:17
muss man die Stückzahl wirklich angeben?
Ich muss da erst mal alles zammräumen wieviele ich fürs AUGerl überhaupt an meinen diversen Standorten rumliegen hab..
frag auf deiner behoerde nach
wenns das info email vom 27.12.2019 ned gelesen haben dann gehts evt auch ohne stueckzahl

einige leut hier aus dem forum haben es ohne stueckzahl "geschafft"
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Re: Hicap Magazine ohne passende Waffe seit dem 14.12.19

Beitrag von combatmiles » Mo 20. Jan 2020, 11:24

des war mein Plan dass i einfach mal den Typ Mag melde... ;)
Wenn er dann die Stückzahl wissen will kann i ja no immer zählen gehen... ;) ;)
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Re: Hicap Magazine ohne passende Waffe seit dem 14.12.19

Beitrag von HowlingWolf » Mo 20. Jan 2020, 11:27

gewo hat geschrieben:
Mo 20. Jan 2020, 11:21
combatmiles hat geschrieben:
Mo 20. Jan 2020, 11:17
muss man die Stückzahl wirklich angeben?
Ich muss da erst mal alles zammräumen wieviele ich fürs AUGerl überhaupt an meinen diversen Standorten rumliegen hab..
frag auf deiner behoerde nach
wenns das info email vom 27.12.2019 ned gelesen haben dann gehts evt auch ohne stueckzahl

einige leut hier aus dem forum haben es ohne stueckzahl "geschafft"
Und was sollte das bringen? Fehlende Informationen können nachgefordert werden. Und nachdem passende Magazine platzfrei sind, hat es auch keinen Einfluss auf die WBK. Und falls man die Anzahl nicht passender "großer" Magazine nicht angibt, hat man keine 17/1/9- resp. 17/1/10-Plätze auf der WBK und darf sie daher auch nicht besitzen...

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Re: Hicap Magazine ohne passende Waffe seit dem 14.12.19

Beitrag von Promo » Mo 20. Jan 2020, 16:21

gewo hat geschrieben:
Mo 20. Jan 2020, 11:21
frag auf deiner behoerde nach. wenns das info email vom 27.12.2019 ned gelesen haben dann gehts evt auch ohne stueckzahl. einige leut hier aus dem forum haben es ohne stueckzahl "geschafft"
Was steht dann bei denen "ohne Stückzahl" auf WBK/WP Rückseite? Eine Anzahl muss ja bei den Plätzen eingetragen sein.

Grundsätzlich steht ja im § 58 Abs. 13 nur, dass man der Behörde "verbotene Waffen" melden muss - eigentlich aber nicht mal welche Stückzahl. Fraglich halt, wie "begeistert" eine Behörde ist, wenn ich lapidar schreibe, ich habe § 17 Abs. 1 Z. 9/10 Magazine, ohne genau zu benennen welche und wie viele.

m.W. wird auf WBK/WP selbst nicht eingetragen, dass z.B. die Bewilligung für exakt 8 Steyr AUG Magazine und 5 AR15 Magazine gilt, sondern nur eine Gesamtzahl. Daher ist davon auszugehen, dass diese Plätze grundsätzlich nicht an bestimmte Modelle gebunden sind. Daher sollte im fiktiv genannten Beispiel die Person alle 13 Magazine verkaufen und stattdessen 13 Magazine für eine SIG 552 kaufen können, auch wenn sie keine zugehörig passende Waffe besitzt.
A fact is information minus emotion. An opinion is information plus experience. Ignorance is an opinion lacking information. And, stupidity is an opinion that ignores a fact.

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Re: Hicap Magazine ohne passende Waffe seit dem 14.12.19

Beitrag von DLK » Mo 20. Jan 2020, 18:26

@Bdave
@Promo

Bdave meinte:
Du kannst ja mit 17/1/10 keine Magazine nachkaufen.
Zum Glück nicht richtig:
§ 58 Abs 13: "Für verbotene Waffen gemäß § 17 Abs. 1 Z 9 und 10 hat die Behörde dem Betroffenen eine Ausnahme vom Verbot zum Besitz oder Führen solcher Magazine zu bewilligen."
Der Erlass stellt ganz zutreffend klar, dass die Nachkaufmenge nicht begrenzt ist. Zuerst der angeblich nur auf Schusswaffen bezogene Satz, der aber laut Ziffernaufzählung (Z 9 und 10) schon die Magazine umfasst:
Die Verwendung des Terminus „solche“ bringt dabei zum Ausdruck, dass die Berechtigung nicht nur für die gemeldete Schusswaffe, sondern abstrakt für Schusswaffen der betroffenen Ziffer (§ 17 Abs. 1 Z 7 bis 11) („Plätze“) gilt.
Dann gleich der Satz zu den Magazinen:
Im Falle einer fristgerechten Meldung von großen Magazinen (§ 17 Abs. 1 Z 9 und 10 WaffG) ist dem Betroffenen eine Waffenbesitzkarte oder ein Waffenpass gemäß § 17 WaffG („Plätze“) für große Magazine auszustellen.
Ob das Magazin für eine Kurz- oder Langwaffe ist, muss man natürlich sagen (auch wenn im Erlass das Glock-Magazin-Problem recht weitherzig geregelt wurde: Der gemeinsame Besitz eines halbautomatischen Gewehres mit Zentralfeuerzündung und eines Magazins für Faustfeuerwaffen mit Zentralfeuerzündung, das bis zu 20 Patronen aufnehmen kann, ist weiterhin zulässig. Dies bedeutet beispielsweise, dass der Besitzer einer Glock 17 mit einem Magazin für 17 Patronen für sein halbautomatisches Gewehr keine Bewilligung gemäß Z 8 braucht, wenn das 17er-Magazin (zufällig auch) in sein halbautomatisches Gewehr mit Zentralfeuerzündung passt. Aber das 17-Magazin darf nicht in dieses Gewehr eingesetzt werden, weil sich der Betroffene dann im Besitz einer verbotenen Schusswaffe gemäß Z 8 befinden würde und über eine entsprechende Bewilligung verfügen müsste.)
Im Zusammenhang mit dem Satz zu den Schusswaffen stellt der Erlass meines Erachtens klar, dass es in der Meldung keine Konkretisierung des Magazintyps auf Kaliber und Waffenhersteller braucht. Die Eintragung darf also weder zahlenmäßig noch anders beschränkend wirken. Nur, ob "groß" für Kurzwaffen oder für Langwaffen, weil das die einzige Unterscheidung ist, die aus Z 9 und Z 10 hervorgeht.
Nur der Vollständigkeit wegen unten in einem gesonderten Post eine weitere Stelle, die die weitherzige Erlassposition verdeutlicht.

@HowlingWolf
HowlingWolf meinte:
17/1/9- bzw. 17/1/10-Plätze gibt es nur für Magazine, zu denen zum Stichtag keine passende Waffe vorhanden war.
Der Erlass sagt das auch so:
"Wichtig erscheint in diesem Zusammenhang, dass für den Fall einer Meldung des Besitzes eines großen Magazins, für das der Betroffene auch eine entsprechende Schusswaffe besitzt, eine WBK oder ein Waffenpass gemäß § 17 Abs. 1 Ziffer 7 oder 8 WaffG ausgestellt wird. Nur für den Fall des alleinigen Besitzes eines großen Magazins (d.h. ohne dazugehörige Schusswaffe) wäre eine Bewilligung gemäß § 17 Abs. 1 Ziffer 9 oder 10 WaffG auszustellen."
Meine Meinung: Darauf achten, dass bei Magazinen die Berechtigung zum Führen aufscheint. Ob in der WBK oder als WP, egal. Wenn nicht, hat man ein Problem, wenn man das Magazin im Auto "bei sich hat" (egal ob in einem geschlossenen Behältnis!) und nicht auf direktem Weg von/zum Schießstand ist. Meine ursprüngliche Befürchtung, dass sich irgendwann ein Unterschied zwischen einer Z7-Berechtigung und einer Z9-Berechtigung ergeben könnte, hat sich aber noch nicht ganz zerschlagen (siehe nächster Post - bei Z 7 scheint es auf den konkreten Magazintyp [Glock, SIG etc.] anzukommen).
Zuletzt geändert von DLK am Mo 20. Jan 2020, 18:51, insgesamt 4-mal geändert.

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Re: Hicap Magazine ohne passende Waffe seit dem 14.12.19

Beitrag von combatmiles » Mo 20. Jan 2020, 18:32

Ich kopier morgen mal meinen gedachten Wortlaut des Antrages hier rein...
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Oicw
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Re: Hicap Magazine ohne passende Waffe seit dem 14.12.19

Beitrag von Oicw » Mo 20. Jan 2020, 18:33

Aufs erwischen steht nur eine Verwaltungsstrafe. Darf damit der Entzug einer WBK durchgeführt werden? Eigentlich nur wenn sie einen daheim „in“ der Waffe erwischen.
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Re: Hicap Magazine ohne passende Waffe seit dem 14.12.19

Beitrag von DLK » Mo 20. Jan 2020, 18:37

Eine gute Klarstellung im Erlass zu Schusswaffen (die in Wahrheit auch die Magazine betrifft):

Die Systematik des § 17 Abs. 1 Z. 7 und 8 WaffG in Bezug auf den Umfang dieser Berechtigungen ist (dargestellt anhand einer Berechtigung gemäß Ziffer 7) folgende:
Eine Bewilligung gemäß § 17 Abs. 1 Z. 7 WaffG berechtigt einerseits zum Erwerb und Besitz einer Faustfeuerwaffe mit Zentralfeuerzündung und andererseits (zusätzlich) zum Erwerb und Besitz eines großen Magazins für Faustfeuerwaffen. Die Faustfeuerwaffe muss jedenfalls die Möglichkeit zum Anstecken eines Magazins aufweisen (etwa Pistole).
a) Der Inhaber einer Bewilligung gemäß § 17 Abs. 1 Z. 7 WaffG ist somit berechtigt eine entsprechende Faustfeuerwaffe zu erwerben. Er ist jedoch nicht verpflichtet, damit gleichzeitig auch ein großes passendes Magazin zu erwerben, dieses kann (muss aber nicht) zu einem späteren Zeitpunkt gekauft werden. Ein nicht passendes Magazin darf nicht erworben werden.
Umgekehrt kann der Inhaber einer Bewilligung gemäß § 17 Abs. 1 Z. 7 WaffG ein großes Magazin für Faustfeuerwaffen erwerben, ohne gleichzeitig die passende Faustfeuerwaffe erwerben zu müssen. Wird zu einem späteren Zeitpunkt eine Faustfeuerwaffe erworben, muss diese zum bereits besessenen Magazin kompatibel sein.
b) Wenn der Bewilligungsinhaber bereits im Besitz einer Faustfeuerwaffe mit großem Magazin ist, kann er die Faustfeuerwaffe mit großem Magazin einem anderen Berechtigten überlassen. Er kann aber auch das große Magazin allein einem anderen Berechtigten überlassen, oder die Faustfeuerwaffe allein einem Berechtigten überlassen.
Wird nur die Faustfeuerwaffe verkauft, darf somit das Magazin allein weiter besessen werden. Wird das Magazin allein verkauft, darf die Faustfeuerwaffe auf dem § 17 Abs. 1 Z. 7 WaffG - Platz weiter besessen werden.
Wurde die Faustfeuerwaffe verkauft und das große Magazin („altes Magazin“) behalten, kann anschließend eine andere (neue) Faustfeuerwaffe mit großem Magazin erworben werden. Dies gilt auch dann, wenn das „alte Magazin“ nicht kompatibel zur neuerworbenen Faustfeuerwaffe ist.
Ebenso ist es zulässig, wenn die Faustfeuerwaffe verkauft und das große Magazin („altes Magazin“) behalten wurde, dass anschließend (nur) eine andere Faustfeuerwaffe ohne großem Magazin erworben wird. Auch in diesem Fall muss das „alte Magazin“ nicht kompatibel zur neuerworbenen Faustfeuerwaffe sein.
Für Bewilligungen gemäß § 17 Abs. 1 Z.8 WaffG gilt die dargestellte Systematik analog.


Kurz gesagt für Z7- Berechtigte:
Durch ständiges Tauschen der Kurzwaffe kann man alle möglichen Magazintypen ansammeln. Da aber kein Altbestand, Nachkauf nur solange man die dazupassende Kurzwaffe hat. Wenn man gerade keine Kurzwaffe hat, kann man aber EINEN beliebigen Magazintyp kaufen, muss aber als nächste Kurzwaffe eine dazu passende kaufen.

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Re: Hicap Magazine ohne passende Waffe seit dem 14.12.19

Beitrag von gewo » Mo 20. Jan 2020, 18:48

nach meiner info:

auf der WBK stehen KEINE Stückzahlen fuer
17/1/7
17/1/8
aber es stehen aber sehr wohl stueckzahlen bei
17/1/9
17/1/10
und ich glaube auch bei
17/1/11
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Re: Hicap Magazine ohne passende Waffe seit dem 14.12.19

Beitrag von gewo » Mo 20. Jan 2020, 18:52

DLK hat geschrieben:
Mo 20. Jan 2020, 18:26
....
Meine Meinung: Darauf achten, dass bei Magazinen die Berechtigung zum Führen aufscheint. Ob in der WBK oder als WP, egal. Wenn nicht, hat man ein Problem, wenn man das Magazin im Auto "bei sich hat" (egal ob in einem geschlossenen Behältnis!) und nicht auf direktem Weg von/zum Schießstand ist. ....
es gibt keine einschraenkung auf einen "direkten weg"
auch nicht bei den waffen

es gibt dazu nichts im gesetz, verordnung oder erlass
jeder weg der im zusammenhang mit waffe oder magazin steht und der rechtmäßig ist, ist zulaessig und wird NICHT zum "unberechtigen fuehren"

und da sind wir WESENTLICH breiter als nur "direkter weg"
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