Es ist relativ einfach.Parallaxe hat geschrieben: ↑Fr 13. Dez 2019, 08:43So einfach ist das aber nicht - es gibt sehr wohl Produkte, die die gewünschten Angaben aufweisen. Ich habe einige Magazine, auf denen wirklich alles steht, was da gefordert ist. Ich habe aber auch schon Magazine gesehen, auf denen so gut wie nichts vermerkt war.
Die Behörde fordert also nichts unmögliches, denn es gibt die Daten prinzipiell, und es gibt Produkte, die diesen Auflagen entsprechen. Insofern kann die Behörde doch rechtlich völlig legitim sagen: "Wenn ein Magazin entsprechend codiert ist, genügt es den gesetzlichen Auflagen. Wenn es nicht entsprechend codiert ist, genügt es diesen Auflagen nicht."
Bitte, es gibt speziell in der EU Normen für jedes kleinste Detail bei den meisten Produkten. Der Zweck ist (Qualitäts-)Kontrolle, der Nachweis der Normerfüllung soll selbiges gewährleisten. Ob das jetzt Plastikgebinde für die Aufbewahrung von Lebensmitteln oder Magazine für eine AR 15 sind, ist egal.
So wie ich vorhin geschrieben habe, Daten die nicht existieren können der Behörde, auch wenn sie noch so sehr darauf besteht, nicht geliefert werden.
Ich habe auf meinen AR15 Blechmagazinen "Brownells, Montezuma" draufstehen, allerdings steht das am Magazinboden und nicht am Magazinkörper. Ansonsten gibt es keine Angaben, kein Kaliber, keine Kapazität und schon gar keine Seriennummer.
Meine AK47 Magazine sind überhaupt komplett informationslos.
Daher, was an Daten nicht existiert, kann auch nicht bekanntgegeben werden.
Was sollte ich denn der Behörde für Daten liefern? Soll ich bekanntgeben, was ich glaube für welches Kaliber ein bestimmtes Magazin gefertigt wurde oder eine Nummer als Seriennummer bekanntgeben, von der ich glaube, dass sie auch eine Seriennummer ist?
Dafür, dass dieses Thema kein Religionsunterricht ist, ist ein bisserl viel "glauben" dabei.