Ausfolgung von HA- Wechselsystemen ab Mitte November 2019
Verfasst: Di 26. Nov 2019, 12:51
Ein paar Infosplitter zum Thema Wechselsystemausfolgungen:
Ist leider alles ein wenig unübersichtlich
Es gibt Waffenbehörden, welche dzt. keine Anträge auf Wechselsystemeinträge mehr annehmen.
Kommt nur bei jenen Waffenbehörden vor, welche auf eine VORHERIGE Erteilung eines Bescheides fuer das kaufen eines Wechselsystem bestehen (bei denen der "Zubehör" Eintrag alleine NICHT ausreichend ist).
THEMA ist es sowieso nur dann wenn der Käufer KEINEN FREIEN PLATZ mehr auf seiner WBK hat denn wenn er einen freien platz hat dann kann er das Zubehör ja bescheidfrei einfach auf diesen freien platz nehmen.
fassen wir zusammen:
- Kunde hat passende Basiswaffe
- Kunde will Wechselsystem zur Basiswaffe eintragen lassen
- Kunde hat KEINEN weiteren freien platz auf der WBK
- behoerde legt wert auf die (korrekte) vorherige Ausstellung eines Bescheids damit das Wechselsystem platzfrei übernommen werden kann
- behoerde nimmt den Antrag auf bescheidausfertigung fuer das Wechselsystem nicht entgegen
wenn man jetzt von juristischen Spitzfindigkeiten (wie zb dass die behoerde den Antrag eigentlich annehmen muss) absieht, ist die lage übel, denn die behoerde hat sechs Monate zeit den bescheid auszufertigen
mit 14.12.2019 ist die Rechtslage aber eine andere und der bescheid läuft ins leere, bzw entwickelt seine Rechtskraft erst mit der Ausstellung des Bescheides und wenn das - was sehr wahrscheinlich der fall ist - erst nach dem 14.12.2019 ist dann ist es eben kein altbesitz mehr
ich habe in den letzten tagen mit einigen sachbearbeitern und behoerdenleitern darueber telefoniert und unterschiedlichste Informationen dazu erhalten
einige halte ich fuer nicht zutreffend
einiges war fuer mich wertvoll
da in den naechsten drei wochen einige betroffene in die Situation kommen werden liste ich die Stellungnahmen dazu hier auf, einiges davon werde ich auch nach bestem wissen und gewissen kommentieren
nichts davon ist fuer irgendwen verbindlich, es ergibst sich daraus kein Rechtsanspruch fuer wen und vor allem: jede behoerde handhabt das ANDERS. ich weiss schon jetzt welche behoerde einige der folgenden statements fuer voellig absurd bewerten un es sicher NICHT so machen werden ..
- "in das ZWR können jetzt keine Zubehöre mehr eingegeben werden"
das stimmt so nicht, technisch geht es, die Juristen vieler Behörden haben die Sachbearbeiter aber angewiesen keine Anträge mehr anzunehmen ( im wesentlichen weil sich der Eintrag wohl nicht mehr ausgehen wird bis 14.12.19)
- "es ist egal ob das Waffenzubehör vor oder erst nach dem 14.12.19 laut ZWR besessen wird, denn wenn die Basiswaffe am 14.12.19 besessen wird dann besitzt man ja dann auch das waffenzubehoer im altbesitz"
ähmmmm .... NOT! ...... ich kann dieser Interpretation nicht folgen, vor allem weil die zubehoere ja mit 14.12.19 nicht mehr den Basiswaffen zugeordnet werden
... würde ich (ohne entsprechenden Schriftverkehr mit meiner waffenbehoerde) nicht machen
- "der kunde soll einfach "switchen", die Basiswaffe auf DEPOT legen und sich das Waffenzubehör ins ZWR schreiben lassen, wir sehen ja dann, dass er auch schon die basiswaffe besessen hat und damit ist es altbesitz"
na eigentlich rechtlich nicht, denn es geht um den Besitzstand am 14.12.2019 und nicht darum was man irgendwann vorher mal besessen hat. unangenehm daran ist dass man das ganze damit evt sogar schlechter macht, denn wenn man keine HA waffe am 14.12.2019 im Besitz hat stellt sich erstmal die frage ob es ueberhaupt altbesitz fuer ein "NUR_wechselsystem" (also eines OHNE Basiswaffe) geben kann laut dem Gesetzestext
... würde ich (ohne entsprechenden Schriftverkehr mit meiner waffenbehoerde) nicht machen
- also wenn es wirklich nur um die zubehoer Antragstellung geht, da werden wir gnade vor recht ergehen lassen, der Antragsteller soll uns das glaubhaft machen dass es nur am ZWR Eintrag lag und er schon Besitzer (aber nicht Inhaber) des Wechselsystems war (zb weil das Wechselsystem schon bezahlt und auf depot lag) und uns zb eine Rechnungen datiert vor 14.12.19 ect vorlegen und wir werden kulanzweise einen altbesitzantrag akzeptieren
naja, eh .. Kulanz halt .... da kommt es halt sehr auf die behoerde an ... geht, oder geht eben nicht.
ich wuerde als betroffener versuchen dazu irgendeinen Emailverkehr mit der jeweils zustaendigen Wohnsitzbehörde hin zu bekommen, denn ohne eine solche vorab Kommunikation ist es nach dem 14.12. dann halt eher ein Blindflug ....
Ist leider alles ein wenig unübersichtlich
Es gibt Waffenbehörden, welche dzt. keine Anträge auf Wechselsystemeinträge mehr annehmen.
Kommt nur bei jenen Waffenbehörden vor, welche auf eine VORHERIGE Erteilung eines Bescheides fuer das kaufen eines Wechselsystem bestehen (bei denen der "Zubehör" Eintrag alleine NICHT ausreichend ist).
THEMA ist es sowieso nur dann wenn der Käufer KEINEN FREIEN PLATZ mehr auf seiner WBK hat denn wenn er einen freien platz hat dann kann er das Zubehör ja bescheidfrei einfach auf diesen freien platz nehmen.
fassen wir zusammen:
- Kunde hat passende Basiswaffe
- Kunde will Wechselsystem zur Basiswaffe eintragen lassen
- Kunde hat KEINEN weiteren freien platz auf der WBK
- behoerde legt wert auf die (korrekte) vorherige Ausstellung eines Bescheids damit das Wechselsystem platzfrei übernommen werden kann
- behoerde nimmt den Antrag auf bescheidausfertigung fuer das Wechselsystem nicht entgegen
wenn man jetzt von juristischen Spitzfindigkeiten (wie zb dass die behoerde den Antrag eigentlich annehmen muss) absieht, ist die lage übel, denn die behoerde hat sechs Monate zeit den bescheid auszufertigen
mit 14.12.2019 ist die Rechtslage aber eine andere und der bescheid läuft ins leere, bzw entwickelt seine Rechtskraft erst mit der Ausstellung des Bescheides und wenn das - was sehr wahrscheinlich der fall ist - erst nach dem 14.12.2019 ist dann ist es eben kein altbesitz mehr
ich habe in den letzten tagen mit einigen sachbearbeitern und behoerdenleitern darueber telefoniert und unterschiedlichste Informationen dazu erhalten
einige halte ich fuer nicht zutreffend
einiges war fuer mich wertvoll
da in den naechsten drei wochen einige betroffene in die Situation kommen werden liste ich die Stellungnahmen dazu hier auf, einiges davon werde ich auch nach bestem wissen und gewissen kommentieren
nichts davon ist fuer irgendwen verbindlich, es ergibst sich daraus kein Rechtsanspruch fuer wen und vor allem: jede behoerde handhabt das ANDERS. ich weiss schon jetzt welche behoerde einige der folgenden statements fuer voellig absurd bewerten un es sicher NICHT so machen werden ..
- "in das ZWR können jetzt keine Zubehöre mehr eingegeben werden"
das stimmt so nicht, technisch geht es, die Juristen vieler Behörden haben die Sachbearbeiter aber angewiesen keine Anträge mehr anzunehmen ( im wesentlichen weil sich der Eintrag wohl nicht mehr ausgehen wird bis 14.12.19)
- "es ist egal ob das Waffenzubehör vor oder erst nach dem 14.12.19 laut ZWR besessen wird, denn wenn die Basiswaffe am 14.12.19 besessen wird dann besitzt man ja dann auch das waffenzubehoer im altbesitz"
ähmmmm .... NOT! ...... ich kann dieser Interpretation nicht folgen, vor allem weil die zubehoere ja mit 14.12.19 nicht mehr den Basiswaffen zugeordnet werden
... würde ich (ohne entsprechenden Schriftverkehr mit meiner waffenbehoerde) nicht machen
- "der kunde soll einfach "switchen", die Basiswaffe auf DEPOT legen und sich das Waffenzubehör ins ZWR schreiben lassen, wir sehen ja dann, dass er auch schon die basiswaffe besessen hat und damit ist es altbesitz"
na eigentlich rechtlich nicht, denn es geht um den Besitzstand am 14.12.2019 und nicht darum was man irgendwann vorher mal besessen hat. unangenehm daran ist dass man das ganze damit evt sogar schlechter macht, denn wenn man keine HA waffe am 14.12.2019 im Besitz hat stellt sich erstmal die frage ob es ueberhaupt altbesitz fuer ein "NUR_wechselsystem" (also eines OHNE Basiswaffe) geben kann laut dem Gesetzestext
... würde ich (ohne entsprechenden Schriftverkehr mit meiner waffenbehoerde) nicht machen
- also wenn es wirklich nur um die zubehoer Antragstellung geht, da werden wir gnade vor recht ergehen lassen, der Antragsteller soll uns das glaubhaft machen dass es nur am ZWR Eintrag lag und er schon Besitzer (aber nicht Inhaber) des Wechselsystems war (zb weil das Wechselsystem schon bezahlt und auf depot lag) und uns zb eine Rechnungen datiert vor 14.12.19 ect vorlegen und wir werden kulanzweise einen altbesitzantrag akzeptieren
naja, eh .. Kulanz halt .... da kommt es halt sehr auf die behoerde an ... geht, oder geht eben nicht.
ich wuerde als betroffener versuchen dazu irgendeinen Emailverkehr mit der jeweils zustaendigen Wohnsitzbehörde hin zu bekommen, denn ohne eine solche vorab Kommunikation ist es nach dem 14.12. dann halt eher ein Blindflug ....