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Das Österreichische Waffenrecht 1996

Was ist erlaubt, was ist verboten und wie kommt man eigentlich zu einer WBK?
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Re: Das Österreichische Waffenrecht 1996

Beitrag von IT Guy » Mo 31. Mär 2014, 20:06

Kapselpracker hat geschrieben:...
Die VSRF ist aber in Abs.4 beschrieben.

mfg Andi


Nö, sie ist als Aufzählung 4 im Absatz 1 genannt, also Ausnahme möglich.

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Re: Das Österreichische Waffenrecht 1996

Beitrag von Kapselpracker » Mo 31. Mär 2014, 20:43

IT Guy hat geschrieben:
Nö, sie ist als Aufzählung 4 im Absatz 1 genannt, also Ausnahme möglich.

Recht hast, 1.1, 1.2, 1.3, 1.4,....

mfg Andi
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Re: Das Österreichische Waffenrecht 1996

Beitrag von Stickhead » Do 3. Jul 2014, 11:12

Senf hat geschrieben:Hallo Leute, interpretiere ich den §17 dahingehend richtig, dass ich mir eine VSRF kaufen darf wenn ich die Behörde davon überzeugen kann das ich ein "überwiegden berechtigtes Interesse an Besitz" nachweisen kann? Wie könnte man ein solches "überwiegend berechtigtes Interesse" "produzieren"? evtl. Durch Dynamisches Flintenschießen?


http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Vwgh ... 25X02.html
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Ausführlicher Bericht zum neuen Waffengesetz (Entwurf):
https://waffg.info/nachrichten/Das_steht_im_Entwurf_zum_Waffengesetz

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Re: Das Österreichische Waffenrecht 1996

Beitrag von Promo » Do 3. Jul 2014, 13:29

Die theoretische Möglichkeit gäbe es.
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Re: Das Österreichische Waffenrecht 1996

Beitrag von Stickhead » Do 3. Jul 2014, 13:55

Kommt in der Praxis auf die erstinstanzliche Behörde an. Im Beschwerdeverfahren wirst du vermutlich eher nichts mehr erreichen.
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Ausführlicher Bericht zum neuen Waffengesetz (Entwurf):
https://waffg.info/nachrichten/Das_steht_im_Entwurf_zum_Waffengesetz

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Re: Das Österreichische Waffenrecht 1996

Beitrag von Senf » Do 3. Jul 2014, 16:07

Stickhead hat geschrieben:
Senf hat geschrieben:Hallo Leute, interpretiere ich den §17 dahingehend richtig, dass ich mir eine VSRF kaufen darf wenn ich die Behörde davon überzeugen kann das ich ein "überwiegden berechtigtes Interesse an Besitz" nachweisen kann? Wie könnte man ein solches "überwiegend berechtigtes Interesse" "produzieren"? evtl. Durch Dynamisches Flintenschießen?


http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Vwgh ... 25X02.html


Wenn ich den Text jetzt richtig interpretiere, dann müsste man eine Disziplin einführen, bei der nur mit VSRF geschossen werden darf, dann hätte man ein "überwiegden berechtigtes Interesse an Besitz".

Wie schauts aus setz ma uns zamm und erfind ma a neue Disziplin sammt Sportordnung? :mrgreen:
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Re: Das Österreichische Waffenrecht 1996

Beitrag von rupi » Do 3. Jul 2014, 16:08

is ja schon schwer genug die HAG Bewerbe in die Sportordnung zu bekommen weil sich die Bundesländer querlegen
und dann willst eine Pumpgun Disziplin für die 2000 gemeldeten Pumpguns in Österreich ?

gewagt :mrgreen:
member the old PD design ? oh I member

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Re: Das Österreichische Waffenrecht 1996

Beitrag von Senf » Do 3. Jul 2014, 16:09

rupi hat geschrieben:is ja schon schwer genug die HAG Bewerbe in die Sportordnung zu bekommen weil sich die Bundesländer querlegen
und dann willst eine Pumpgun Disziplin für die 2000 gemeldeten Pumpguns in Österreich ?

gewagt :mrgreen:


Deswegen auch der :mrgreen:
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Re: Das Österreichische Waffenrecht 1996

Beitrag von Maddin » Do 21. Jan 2016, 21:47

Senf hat geschrieben:
Stickhead hat geschrieben:
Senf hat geschrieben:Hallo Leute, interpretiere ich den §17 dahingehend richtig, dass ich mir eine VSRF kaufen darf wenn ich die Behörde davon überzeugen kann das ich ein "überwiegden berechtigtes Interesse an Besitz" nachweisen kann? Wie könnte man ein solches "überwiegend berechtigtes Interesse" "produzieren"? evtl. Durch Dynamisches Flintenschießen?


http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Vwgh ... 25X02.html


Wenn ich den Text jetzt richtig interpretiere, dann müsste man eine Disziplin einführen, bei der nur mit VSRF geschossen werden darf, dann hätte man ein "überwiegden berechtigtes Interesse an Besitz".

Wie schauts aus setz ma uns zamm und erfind ma a neue Disziplin sammt Sportordnung? :mrgreen:


Ich nehme mal an das bezieht sich überwiegend auf Historiker oder Museen.


Wie ist es eigentlich mit den Pumpguns, kann man da eigentlich irgendwann wieder mal eine Einstufung in die Legalität erhoffen ? Das Bedürfnis bei mir eilt keinesfalls, aber ich könnte mir ja sowas wie Kategorie B Einstufung vorstellen, dann bekommts auch nicht jeder beliebige Möchtegernbankräuber. Ich finds halt in Anbetracht der Selbstladeflinten etwas schade, die Anlassgesetzgebung erfolgte damals wohl auch nur wegen der freien Verfügbarkeit. Aber ok, ist eh eine sinnlose Diskussion, da im Waffenrecht vieles passiert, aber sicher nix in Richtung Liberalisierung, außerdem ist das jetzt schon 20 Jahre her...

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Re: Das Österreichische Waffenrecht 1996

Beitrag von Proximus » Mi 14. Dez 2016, 00:19

Grias Eich!

Wie in meinem "Willkommenspost" geschrieben, hier meine Fragen:

1) Wenn ich mit meinem Freund Sportschießen gehen würde und mir deshalb eine WBK zulegen möchte, kann das Auswirkungen auf meinen nicht abgeleisteten Präsenzdienst haben? (Wurde als untauglich eingestuft).
Laut dem Österr. Wehrgesetz gilt die allgemeine Wehrpflicht für alle männlichen Staatsbürger vom 17. bis zum 50. Lebensjahr; Bis zum 35. Lebensjahr können Wehrpflichtige zum Grundwehrdienst eingezogen werden.
Hat da jemand schon Erfahrungen gemacht? Ich meine ein "Untauglicher" der eine WBK beantragt hat, problemlos?
Sollte das Probleme verursachen können, muss sich mein Freund noch 5 Jahre gedulden, den zum Heer gehe ich sicher nicht!

2) Bezüglich psychologisches Gutachten und empfehlenswerten "Psychos" habe ich zB auf der HP der LUNA Shooters 3 gefunden. Hat jedoch schon wer Erfahrungen mit Austria Arms gemacht? Die bieten das Gutachten samt WFS an. Könnte mich dann dort auch gleich bezüglich geeigneter Waffe(n) beraten lassen, sind die o.k.?
Solltet ihr das nicht hier im Beitrag beantworten wollen, dann bitte via PN, Danke!

3) Die Ausstellungsgebühr, seitens der Behörde, für die WBK beträgt ~ 75 Euronen. Was bitte ist die WBK Erweiterung für €~117,-?
Ist damit eine Erweiterung der Gültigkeit auf die EU gemeint, oder die Erweiterung der Anzahl der erlaubten registrierten Waffen? (Bei Erstantrag max. 2, später dann ev. mehr - also für mich noch nicht relevant).

4) Mein Freund hat eine SIG Sauer P226 LDC.
Mich würde die SIG Sauer X-Five Classic interessieren. Jetzt liest man jedoch auch hier im Forum, das Stahl auf Alu nicht so toll ist. Ich denke mir wiederrum, dass dies ein Argument wäre, jedoch sind die von SIG Sauer doch keine "Nasenbohrer ohne Erfahrung", würden sie deshalb eine unausgereifte Pistole auf den Markt bringen, die Probleme und damit das Image beschädigt?
Man liest davon, das nach 10 bis 20`tausend Schuss die Waffe kaputt sein soll, bei dem Preis, kann das stimmen?

Ich bedanke mich ganz herzlich für verwertbare Antworten und möchte, falls jemand meinen "Willkommenspost" nicht gelesen hat, hier nochmals darauf hinweisen, dass ich ein absoluter Anfänger bin, was dieses Thema (Waffen) betrifft. Also bitte keinen "Shitstorm" :-)

Greez
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Re: Das Österreichische Waffenrecht 1996

Beitrag von Lagavulin » Mi 14. Dez 2016, 08:30

@1) - Funktioniert problemlos - weiß ich von einem Freund.
@3) - siehe "Tarifpost 11 Waffendokumente": https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassu ... r=10003882
Zuletzt geändert von Lagavulin am Mi 14. Dez 2016, 08:30, insgesamt 1-mal geändert.
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Frage zu § 43 (4)

Beitrag von Hirschberg » Do 22. Dez 2016, 13:36

Situation:
Ein berechtigter Besitzer von FFW stirbt, die Ehefrau ist Universalerbin, möchte die FFW aber nicht übernehmen, sondern an einen der gemeinsamen Nachkommen weitergeben.

Frage:
Wie muss das im Zuge der Verlassenschaft gehandhabt/formuliert werden, so dass für den übernehmenden Nachkommen ein Anspruch im Sinne des § 43 (4) besteht?
Gruß
H.

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Re: Frage zu § 43 (4)

Beitrag von gewo » Do 22. Dez 2016, 19:38

Hirschberg hat geschrieben:Situation:
Ein berechtigter Besitzer von FFW stirbt, die Ehefrau ist Universalerbin, möchte die FFW aber nicht übernehmen, sondern an einen der gemeinsamen Nachkommen weitergeben.

Frage:
Wie muss das im Zuge der Verlassenschaft gehandhabt/formuliert werden, so dass für den übernehmenden Nachkommen ein Anspruch im Sinne des § 43 (4) besteht?


vermutlich ein verzicht der universalerbin, die waffen betreffend, zu gunsten des uebernehmenden nachkommens

genau weiss ichs nicht
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Angebote gültig so lange der Vorrat reicht. Irrtum vorbehalten
Auf Anfrage sind Warenausfolgungen über Partner in Salzburg, Tirol und Kärnten möglich.

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Re: Das Österreichische Waffenrecht 1996

Beitrag von Salem » Fr 23. Apr 2021, 16:00

Um dem Titel des alten Freds Gerecht zu werden:
Die aktuelle Fassung des WaffG. gibt es hier: https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassu ... r=10006016
Mein Tipp: Als PDF herunterladen, abspeichern und (ganz wichtig): LESEN. Auch mehrmals, wenn nötig.
Beantwortet viele Fragen.
Die schäbigste Ratte im ganzen Land ist und bleibt der Denunziant.
Kleingedrucktes:
Wer unfähig ist Ironie oder Sarkasmus wegen "fehlender" Smileys zu erkennen erzähle dies gefälligst seinem Frisör.

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