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Internationaler Bewerb in Ö nur auf "behördl. abgenommenem Schießstand"?

Verfasst: Sa 6. Apr 2019, 13:25
von raptor
Blöde Frage zum Waffenrecht, habe über die Suche nichts gefunden:

Wie ist das, wenn in Österreich ein internationaler Schießbewerb mit genehmigungspflichtigen Waffen ist? Ausländer haben natürlich keine WBK, geht das daher nur auf einem "behördlich abgenommenen Schießstand" oder gibt's für Bewerbe Ausnahme?

Bin dankbar für belastbare, aus tatsächlichem Wissen schöpfende, Antworten. ;)

Re: Internationaler Bewerb in Ö nur auf "behördl. abgenommenem Schießstand"?

Verfasst: Sa 6. Apr 2019, 18:15
von bino71
Da spaltet sich etwas: Wie kann ein internationaler Bewerb bei einem nicht abgenommenen Schießstand statt finden?
Da hat dann der Organisator ganz schön Mist gebaut.
Wäre wie internationaler Schwimmwettbewerb im Feuerwehrteich vom Dorf.

Bei einem 08/15 "Privat-Bewerb":
Die Besucher müssen ja ein Europäische Feuerwaffenpass und eine Einladung für den Bewerb haben.

Re: Internationaler Bewerb in Ö nur auf "behördl. abgenommenem Schießstand"?

Verfasst: So 7. Apr 2019, 05:03
von raptor
Es gibt jede Menge, auch größere, behördlich nicht abgenommene Schießstände größerer Vereine mit größeren Bewerben.

Meine konkrete Frage war, ob dort ausländische Teilnehmer schießen dürfen. Der EUFWP berechtigt ja ausdrücklich nicht zum Waffenbesitz an sich, und schon gar nicht zur Innehabung von Kat. B.

Re: Internationaler Bewerb in Ö nur auf "behördl. abgenommenem Schießstand"?

Verfasst: So 7. Apr 2019, 13:48
von mastercrash
Der EUFWP berechtigt nicht zum längerfristigen Besitz der Waffe im jeweiligen Staat und nicht zum Führen im Sinne eines Waffenpasses.

Die Details regelt jeder Staat für sich.
Nehmen wir das Beispiel Italien:

Angenommen du lässt dir in Bozen diese 3-monatige Berechtigung von der Questur in den EUFWP stempeln die Waffen mitzubringen, dann darfst du diese Waffen (Auskunft von Mori) bis zu 72 Stunden an einem Ort ununterbrochen in Italien besitzen.

Wenn du sie länger in Italien an einem Ort aufbewahren willst (zur Not Hotel wechseln) musst sie in der nächsten Polizeidienststelle (Staatspolizei) anmelden.

Ich bin mir sicher, dass der EUFWP sehr wohl zum Besitz und Innehabung in Österreich im Sinne ich darf die Waffe transportieren und wie die Inhaber einer WBK in eingefriedeten Liegenschaften abfeuern. Sonst dürfte man die Waffe ja gar nicht selbst über die Grenze nehmen da man sie ja auch da schon besitzt im Sinne einer Innehabung.

Mit der Aussage der EUFWP berechtigt nicht zum Führen und Besitz ist sicherlich das Führen im Sinne eines Waffenpasses und der langfristige Besitz gemeint von wegen ich Kauf oder Miete mir eine Wohnung und lasse die Waffe mal Monate hier und nicht der Besitz von bei sich transportieren und für die Dauer des Bewerbs auch hier verwahren.

Re: Internationaler Bewerb in Ö nur auf "behördl. abgenommenem Schießstand"?

Verfasst: So 7. Apr 2019, 19:55
von raptor
D. h. konkret Ausländer mit EUFWP können mit Kat. B Waffen an einem Bewerb auf einem nicht behördlich abgenommen Schießstand teilnehmen?

Re: Internationaler Bewerb in Ö nur auf "behördl. abgenommenem Schießstand"?

Verfasst: So 7. Apr 2019, 20:44
von hari
Ich sehe da vom WaffG kein Hindernis wenn der Stand eingefriedet ist oder sich in Räumlichkeiten befindet, jeweils natürlich mit Zustimmung. Dann ist es ja kein Führen (wo ja der Paragraph bezüglich behördlich genehmigter Schießstätten eine Ausnahme macht).

Re: Internationaler Bewerb in Ö nur auf "behördl. abgenommenem Schießstand"?

Verfasst: So 7. Apr 2019, 21:10
von GSchoenbauer
kleine Verständnisfrage:

was glaubst Du, wozu der EUFWP sonst da wäre. wenn er Dich nicht zum "Besitz" von allen darin eingetragenen MITgebrachten Waffen berechtigen würde?
zum Lagerfeuer anzünden?

Und wie schon richtig gesagt wurde, gehts dann beim Bewerb auf einem privaten Schießstand nur mehr um das FÜHREN, das mit geeigneten Absperrungen und Zustimmungen ja keines ist.

bauli

Re: Internationaler Bewerb in Ö nur auf "behördl. abgenommenem Schießstand"?

Verfasst: So 7. Apr 2019, 23:13
von hari
Steht ja auch klar drin:
§ 20 (4) hat geschrieben:Wer zwar in der Europäischen Union einen Wohnsitz, den Hauptwohnsitz aber nicht im Bundesgebiet hat, darf die in dem für ihn ausgestellten Europäischen Feuerwaffenpaß eingetragenen Waffen besitzen, sofern das Mitbringen dieser Waffen von der zuständigen Behörde (§ 38 Abs. 2) bewilligt worden ist oder der Betroffene als Jäger oder Schießsportausübender den Anlaß der Reise nachweist.

Re: Internationaler Bewerb in Ö nur auf "behördl. abgenommenem Schießstand"?

Verfasst: Mo 8. Apr 2019, 06:05
von raptor
GSchoenbauer hat geschrieben:
So 7. Apr 2019, 21:10
Und wie schon richtig gesagt wurde, gehts dann beim Bewerb auf einem privaten Schießstand nur mehr um das FÜHREN, das mit geeigneten Absperrungen und Zustimmungen ja keines ist.
Das ist falsch, zumindest für Inländer. Auch bei einem Bewerb darf kein Inländer ohne WBK auf einem nicht behördlich abgenommenen Schießstand mit einer Kat. B Waffe hantieren. Die Frage, die ich gerne beantwortet hätte, ist, ob das für Ausländer auch gilt.

Re: Internationaler Bewerb in Ö nur auf "behördl. abgenommenem Schießstand"?

Verfasst: Mo 8. Apr 2019, 15:42
von gewo
raptor hat geschrieben:
Mo 8. Apr 2019, 06:05
GSchoenbauer hat geschrieben:
So 7. Apr 2019, 21:10
Und wie schon richtig gesagt wurde, gehts dann beim Bewerb auf einem privaten Schießstand nur mehr um das FÜHREN, das mit geeigneten Absperrungen und Zustimmungen ja keines ist.
Das ist falsch, zumindest für Inländer. Auch bei einem Bewerb darf kein Inländer ohne WBK auf einem nicht behördlich abgenommenen Schießstand mit einer Kat. B Waffe hantieren. Die Frage, die ich gerne beantwortet hätte, ist, ob das für Ausländer auch gilt.
du hast recht

auf nicht behördlich abgenommenen schiessstaettten gilt das schiessstaettenprivileg NICHT
dh nur Personen mit waffendokument dürfen dort mit waffen hantieren

der EUFWP ist sinngemäß ein Waffendokument (bitte mich da jetzt ned festnageln, er erfüllt jedenfalls die Wirkung eines solchen)
daher darf jemand der einen EUFWP hat meiner Meinung nach sehr wohl auf einem nicht behördlich genehmigten schiessstand mit JENEN waffen hantieren die in seinem EUFWP eingetragen sind
ein hantieren oder gar verwenden von leihwaffen wuerde ich persönlich als unzulässig einschätzen

Re: Internationaler Bewerb in Ö nur auf "behördl. abgenommenem Schießstand"?

Verfasst: Di 9. Apr 2019, 10:12
von FFWGK
gewo hat geschrieben:
Mo 8. Apr 2019, 15:42
raptor hat geschrieben:
Mo 8. Apr 2019, 06:05
GSchoenbauer hat geschrieben:
So 7. Apr 2019, 21:10
Und wie schon richtig gesagt wurde, gehts dann beim Bewerb auf einem privaten Schießstand nur mehr um das FÜHREN, das mit geeigneten Absperrungen und Zustimmungen ja keines ist.
Das ist falsch, zumindest für Inländer. Auch bei einem Bewerb darf kein Inländer ohne WBK auf einem nicht behördlich abgenommenen Schießstand mit einer Kat. B Waffe hantieren. Die Frage, die ich gerne beantwortet hätte, ist, ob das für Ausländer auch gilt.
du hast recht

auf nicht behördlich abgenommenen schiessstaettten gilt das schiessstaettenprivileg NICHT
dh nur Personen mit waffendokument dürfen dort mit waffen hantieren

der EUFWP ist sinngemäß ein Waffendokument (bitte mich da jetzt ned festnageln, er erfüllt jedenfalls die Wirkung eines solchen)
daher darf jemand der einen EUFWP hat meiner Meinung nach sehr wohl auf einem nicht behördlich genehmigten schiessstand mit JENEN waffen hantieren die in seinem EUFWP eingetragen sind
ein hantieren oder gar verwenden von leihwaffen wuerde ich persönlich als unzulässig einschätzen
Das macht so keinen Sinn gewo.

Nehmen wir an ein ausländischer EUFWP Besitzer kommt nach Ö. Der EUFWP berechtigt NUR ZUR MITNAHME von Waffen (Sportschützen u Jäger bis zu 3 Stk ohne weitere Genehmigung). Alle anderen nationalen Bestimmungen des jeweiligen Waffengesetzes des Staates in den sie mitgenommen werden (idF Ö) bleiben unberührt.
Unterliegt der Stand nicht dem Privileg nach §14 wäre jedes hantieren mit einer Schußwaffe ohne österr. WBK/WP unzulässig da der EUFWP eben nur zur Mitnahme berechtigt, keinesfalls zum FÜHREN und (so denke ich) auch nicht zur Innehabung. Ohne WBK/WP darf man in Ö keine Kat B anfassen (ausg §§ 6(2) u 14) auch nicht mit Zustimmung des Besitzers in einer Liegenschaft. Dass der EUFWP eine österr. WBK ersetzt kann ich nirgends finden.
Nur meine persönliche Meinung zu diesem Thema.

Edit: nach §20(4) würde ich mich doch gewos Meinung anschließen

Re: Internationaler Bewerb in Ö nur auf "behördl. abgenommenem Schießstand"?

Verfasst: Di 9. Apr 2019, 10:59
von FFWGK
Hast Recht. Da 20(4) den Besitz erlaubt erfüllt der EUFWP die gleiche Funktion wie die WBK. §36(1) spricht nämlich nur von Mitnahme.
36(1) + 20(4) sollten zum Schießen auch auf nicht genehmigten Schießstätten berechtigen wenn das Thema FÜHREN eindeutig vom Tisch ist.

Dann haben wir alles zusammen. Wir brauchen:
§7(1) Führen
§20(4) Besitz
§36(1) Mitnahme
Ein Thema nach meinem Geschmack ;-)

Re: Internationaler Bewerb in Ö nur auf "behördl. abgenommenem Schießstand"?

Verfasst: Di 9. Apr 2019, 16:44
von raptor
Danke für die Antworten zum Thema.