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Verwahrungskontrolle, Bedürfnis bzgl Besitz?

Was ist erlaubt, was ist verboten und wie kommt man eigentlich zu einer WBK?
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9x19
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Verwahrungskontrolle, Bedürfnis bzgl Besitz?

Beitrag von 9x19 » Mi 3. Apr 2019, 17:53

Hi!

Mir ist etwas äußerst unklar, deswegen bitte ich Euch mich hierbei zu erhellen:

Bei einer Verwahrungskontrolle wird ja auch gefragt, warum man den Besitz weiter anstrebt.
Die Frage ist nun....wenn man "Sportschütze" angibt, dann bedarf das ja nach neuer Gesetzlage
auch den Nachweis darüber, das heißt Verein und Schußbuch in dem vermerkt ist, wie oft man wo schießen war.
Wie sieht das nun aktuell aus, wenn man bei keinem Verein ist und kein Schießbuch vorweisen kann?
Wie kann ich meinen Besitz weiter legitimieren?
Es gibt ja noch die Möglichkeit die Angabe "zur Selbstverteidigung" zu tätigen, allerdings kann das ja
auch nach Lage und Gegebenheiten als nicht gültig erklärt werden. Weils ja von der oder den Liegenschaften auch abhängt.
Oder?

Was ist nun zu tun, wenn man schlicht gern einfach mal auf den Schießstand fährt, aber nicht unbedingt sich
in einen Verein begeben will? Und auch keine Buchführung über das Schießen führen möchte?

Wenn man einfach und schlicht seinen Besitz weiter legitimiert sehen will?

Ciao,
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:at1:

m_w
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Re: Verwahrungskontrolle, Bedürfnis bzgl Besitz

Beitrag von m_w » Mi 3. Apr 2019, 17:57

Mich hat, bei bisher 4 oder 5 Kontrollen, noch nie wer gfragt warum ich die Waffen habe, bzw. ob ich sie weiter haben will...

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Re: Verwahrungskontrolle, Bedürfnis bzgl Besitz?

Beitrag von rupi » Mi 3. Apr 2019, 17:59

ich hab das auch bisher nur von einem Einzigen über 80 gehört der gesundheitlich nicht mehr so beinand war
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Re: Verwahrungskontrolle, Bedürfnis bzgl Besitz

Beitrag von AUG-andy » Mi 3. Apr 2019, 18:00

m_w hat geschrieben:
Mi 3. Apr 2019, 17:57
Mich hat, bei bisher 4 oder 5 Kontrollen, noch nie wer gfragt warum ich die Waffen habe, bzw. ob ich sie weiter haben will...
Ebenso, habe die WBK seit den Achtzigern und es hat bisher nie wer danach gefragt.
MfG
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Re: Verwahrungskontrolle, Bedürfnis bzgl Besitz?

Beitrag von Hellprayer » Mi 3. Apr 2019, 18:07

9x19 hat geschrieben:
Mi 3. Apr 2019, 17:53
...
Es gibt ja noch die Möglichkeit die Angabe "zur Selbstverteidigung" zu tätigen, allerdings kann das ja
auch nach Lage und Gegebenheiten als nicht gültig erklärt werden. Weils ja von der oder den Liegenschaften auch abhängt.
Oder?
...
Hoi mal zwei Auszüge ausm WaffG bezüglich Thema Selbstverteidigung:
§ 21:
(1) Die Behörde hat verlässlichen EWR-Bürgern, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und für den Besitz einer Schusswaffe der Kategorie B eine Rechtfertigung anführen können, auf Antrag eine Waffenbesitzkarte auszustellen. Die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte an andere verlässliche Menschen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und für den Besitz einer solchen Waffe eine Rechtfertigung anführen können, liegt im Ermessen der Behörde; ebenso die Ausstellung an Menschen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, sofern sie den Nachweis erbringen, daß der Besitz einer solchen Waffe für die Ausübung ihres Berufes erforderlich ist.

§ 22:
(1) Eine Rechtfertigung im Sinne des § 21 Abs. 1 ist jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn der Betroffene glaubhaft macht, dass er
1. die Schusswaffe der Kategorie B innerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften zur Selbstverteidigung bereithalten will oder

2. Schusswaffen der Kategorie B sammelt oder

3. die Schusswaffe der Kategorie B für die Ausübung der Jagd oder des Schießsports benötigt.
Bin kein Jurist, und wenn es jemand besser weiß dann bitte korrigieren, aber beim Thema "bereithalten zur Selbstverteidigung" gibt es eigentlich keinen Ermessensspielraum seitens der Behörde. Der Wille ist schon als Rechtfertigung anzuerkennen.

Bezüglich der Neuregelung über Sportschützen hab ich leider keinen Plan wie das genau vonstatten gehen soll bzw. was du brauchst/brauchen wirst.

Wusste ehrlich gesagt nicht mal dass die Herren bei der Kontrolle diese Frage stellen nachdem ich ja bei jeder Kanone beim ZWR den Grund sowieso schon angegeben hab. Aber meine 5 Jährige Kontrolle steht noch aus daher keine Erfahrung diesbezüglich ;)
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Re: Verwahrungskontrolle, Bedürfnis bzgl Besitz?

Beitrag von waffzick » Mi 3. Apr 2019, 18:08

Das ist auch nicht Inhalt der Verlässlichkeitsüberprüfung (§ 25 WaffG), in deren Zuge die Überprüfung der sicheren Verwahrung (§ 4 (3) 2. WaffV) erfolgt. Da erfolgt ja keine Überprüfung, ob die beim Ausstellen der WBK vorliegendende Rechtfertigung noch gegeben ist.

Fragen könnens selbstverständlich immer :lol:

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Re: Verwahrungskontrolle, Bedürfnis bzgl Besitz?

Beitrag von Revierler_old » Mi 3. Apr 2019, 18:30

Die Frage ist nicht Teil des Überprüfungsauftrags. Bedürfnis ist in Deutschland relevant. Bei uns nicht.
Wer seine Waffen zu Pflugscharen schmiedet, der wird für jene pflügen, die das nicht getan haben.

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Re: Verwahrungskontrolle, Bedürfnis bzgl Besitz?

Beitrag von Irwin J. Finster » Mi 3. Apr 2019, 19:08

Wenn schon wer so blöd fragt, würd ich einfach sagen:

"Ich möchte mich sowohl in Zukunft mehr im Sportschießen angagieren als auch die Waffe, für den Fall der hoffentlich niemals eintritt, zur Selsbtverteidigung bereithalten."

Dann können Sie es sich "Siedn oder Bratn" wie der Tiroler sagt..... ;)
  ▲
▲ ▲ And Samedi rides with you, gunman. He is the wind you hold in your hands, but he is fickle, the Lord of Graveyards, no matter that you have served him well . . . - Count Zero

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Re: Verwahrungskontrolle, Bedürfnis bzgl Besitz?

Beitrag von 9x19 » Mi 3. Apr 2019, 19:19

Danke sehr für Eure Hilfe!
Das ist ja wirklich interessant, weil ich jedes Mal (!) bei den letzten (mittlerweile 4) Überprüfungen danach gefragt wurde.
Und das auch sichtlich notiert wurde.
Offensichtlich hab ich mir da zu viele Gedanken gemacht.

Anscheinend betrifft "das Bedürfnis", bzw. die Rechtfertigung wohl nur die Ausstellung des Dokuments.
:at1:

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Re: Verwahrungskontrolle, Bedürfnis bzgl Besitz?

Beitrag von rupi » Mi 3. Apr 2019, 19:28

warns jedes mal dieselben Polizisten ?
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Re: Verwahrungskontrolle, Bedürfnis bzgl Besitz?

Beitrag von 9x19 » Mi 3. Apr 2019, 19:53

Nein! Einmal wars sogar ein Kriminalbeamter, der einzeln kam, sonst sinds immer zu zweit. Kann aber auch damit zusammenhängen, also die ersten Male, da die Waffen am Zweitwohnsitz (auch bei der Sachbearbeiterin genauso angemerkt) verwahrt waren.
(Kann mich da noch an ein äußerst unangenehmes Telefongespräch erinnern, bei dem ich dem zuständigen Beamten versichert habe,
daß ich das darf (er meinte ich müsse meine Waffen am Hauptwohnsitz haben) und es auch zusätzlich im Akt vermerkt habe lassen.)
:at1:

piefke
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Re: Verwahrungskontrolle, Bedürfnis bzgl Besitz?

Beitrag von piefke » Mi 3. Apr 2019, 20:17

9x19 hat geschrieben:
Mi 3. Apr 2019, 19:53
(Kann mich da noch an ein äußerst unangenehmes Telefongespräch erinnern, bei dem ich dem zuständigen Beamten versichert habe,
daß ich das darf (er meinte ich müsse meine Waffen am Hauptwohnsitz haben) und es auch zusätzlich im Akt vermerkt habe lassen.)
Welche Anzahl an Plätzen hast du denn?
Sonst beantrage doch bei dem SB noch eine zur SV am Nebenwohnsitz^^
Hast du noch ne eigene Firma oder Kanzlei? reload-smile

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Re: Verwahrungskontrolle, Bedürfnis bzgl Besitz?

Beitrag von 9x19 » Mi 3. Apr 2019, 21:33

piefke hat geschrieben:
Mi 3. Apr 2019, 20:17
Sonst beantrage doch bei dem SB noch eine zur SV am Nebenwohnsitz^^
Hast du noch ne eigene Firma oder Kanzlei? reload-smile
Das wärs! Nur leider ist mein Nebenwohnsitz bereits Hauptwohnsitz.
Der auch Firmensitz ist. :D

Wegen weiteren Plätzen bin ich auch in Versuchung.
Werde ich mal demnächst angehen das Thema.
(Hab nur 4 :think: )
:at1:

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Re: Verwahrungskontrolle, Bedürfnis bzgl Besitz?

Beitrag von Dobi » Do 4. Apr 2019, 13:32

9x19 hat geschrieben:
Mi 3. Apr 2019, 19:53
Kann mich da noch an ein äußerst unangenehmes Telefongespräch erinnern, bei dem ich dem zuständigen Beamten versichert habe,
daß ich das darf (er meinte ich müsse meine Waffen am Hauptwohnsitz haben) und es auch zusätzlich im Akt vermerkt habe lassen.)
Ich versteh grad nicht, warum da überhaupt zwischen Hauptwohnsitz und Nebenwohnsitz unterschieden wird, wo doch im Gesetz steht:
§ 22:
(1) Eine Rechtfertigung im Sinne des § 21 Abs. 1 ist jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn der Betroffene glaubhaft macht, dass er
1. die Schusswaffe der Kategorie B innerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften zur Selbstverteidigung bereithalten will …

Damit wird doch festgelegt, dass man sie an einem der oben genannten Orte bereithalten darf … oder hab ich da was grundsätzlich falsch verstanden?
Steyr L9-A1, Manurhin MR 88 .38 Sp. & Ruger Mark IV 22/45 Lite
Anfänger & Mitglied im Verein, Verein & LSVNOE, PDSV & Verein.
Ich glaube keine Verschwörungstheorien!
Die werden alle von einer geheimen Regierungsbehörde in Umlauf gebracht …

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Peanut
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Re: Verwahrungskontrolle, Bedürfnis bzgl Besitz?

Beitrag von Peanut » Do 4. Apr 2019, 14:37

Nein aber man kann natürlich ein weiteres Bedürfnis stellen wenn man mehrere Wohnsitze hat damit man an jedem Wohnsitz eine Waffe lagern kann .
Der immense Usus exterritorialer Vokabeln in der germanistischen ich Linguistik ist mit dezidiertem Fanatismus auf das maximale Minimum zu reduzieren!

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