https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Lvw ... 17_00.html
https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe? ... 0171011L00
Punkt 8 aus obigen Link:
Zur Revision ist festzuhalten, dass der Revisionswerber auch nach seinem eigenen Vorbringen im aufrechten Besitz eines Vorheriger SuchbegriffWaffenpassesNächster Suchbegriff ist. Ungeachtet des allenfalls missverständlichen Wortlauts der Beschränkung "auf die Dauer und Tätigkeit als Jagdausübungsberechtigter" ist diese Berechtigung gesetzeskonform dahin zu verstehen, dass die mit diesem Vorheriger SuchbegriffWaffenpassNächster Suchbegriff verbundene Berechtigung zum Führen genehmigungspflichtiger Schusswaffen auch dann gegeben ist, wenn der Revisionswerber die Tätigkeit als Jadausübungsberechtigter weiter ausüben will bzw. darf, diese jagdliche Tätigkeit jedoch beim Führen der Waffe nicht konkret ausübt (vgl dazu VwGH 28.11.2013, 2013/03/0104), sodass der Revisionswerber - solange er jagdausübungsberechtigt ist und diese Tätigkeit weiter ausüben will - berechtigt ist, von der ihm mit dem Vorheriger SuchbegriffWaffenpass eingeräumten Berechtigung zum Führen genehmigungspflichtiger Schusswaffen auch in Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit als Geschäftsführer der im Waffengewerbe tätigen Gesellschaft Gebrauch zu machen. Der Revisionswerber hat nicht angegeben, seine Tätigkeit als Jagdausübungsberechtigter beendigen zu wollen oder dass eine Beendigung aus anderen Gründen bevorsteht. Vor diesem Hintergrund stellen sich die in der Revision weiter aufgeworfenen Rechtsfragen fallbezogen nicht.
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Waffenpass Rechtswidrige Befristung ?
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Re: Waffenpass Rechtswidrige Befristung ?
I'd rather be judged by 12 than carried by 6
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Re: Waffenpass Rechtswidrige Befristung ?
JopNostromo hat geschrieben: ↑So 23. Mai 2021, 13:15https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Lvw ... 17_00.html
https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe? ... 0171011L00
Punkt 8 aus obigen Link:
Zur Revision ist festzuhalten, dass der Revisionswerber auch nach seinem eigenen Vorbringen im aufrechten Besitz eines Vorheriger SuchbegriffWaffenpassesNächster Suchbegriff ist. Ungeachtet des allenfalls missverständlichen Wortlauts der Beschränkung "auf die Dauer und Tätigkeit als Jagdausübungsberechtigter" ist diese Berechtigung gesetzeskonform dahin zu verstehen, dass die mit diesem Vorheriger SuchbegriffWaffenpassNächster Suchbegriff verbundene Berechtigung zum Führen genehmigungspflichtiger Schusswaffen auch dann gegeben ist, wenn der Revisionswerber die Tätigkeit als Jadausübungsberechtigter weiter ausüben will bzw. darf, diese jagdliche Tätigkeit jedoch beim Führen der Waffe nicht konkret ausübt (vgl dazu VwGH 28.11.2013, 2013/03/0104), sodass der Revisionswerber - solange er jagdausübungsberechtigt ist und diese Tätigkeit weiter ausüben will - berechtigt ist, von der ihm mit dem Vorheriger SuchbegriffWaffenpass eingeräumten Berechtigung zum Führen genehmigungspflichtiger Schusswaffen auch in Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit als Geschäftsführer der im Waffengewerbe tätigen Gesellschaft Gebrauch zu machen. Der Revisionswerber hat nicht angegeben, seine Tätigkeit als Jagdausübungsberechtigter beendigen zu wollen oder dass eine Beendigung aus anderen Gründen bevorsteht. Vor diesem Hintergrund stellen sich die in der Revision weiter aufgeworfenen Rechtsfragen fallbezogen nicht.
Ist klar
Da steht ja auch
„auf die Dauer und Tätigkeit als Jagdausübungsberechtigter“
Deshalb missverstaendlich
Deshalb vor gericht
Und das urteil macht klar dass trotz der vertro**elten formulierung das wort „auf dauer“ klar macht dassxes nicht um die taetigkeit geht
Wuerde da stehen „waehrend der taetigkeit als“ dann gaebe es garkein verfahren denn dann ist klar dass er nur zur jagdausuebung gilt.
Im sonstigen auch das ein spezialfall, als Grschaeftsfuehrer waffenhandel hat der eine oder andere in vielen bereichen des landes ganz gute kontakte ....
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Re: Waffenpass Rechtswidrige Befristung ?
Aber auch wenn der Beschränkungsvermerk "zu einschränkend ist" sollte das nicht so viel machen, da davon ausgegangen werden kann, dass sich die Behörde ans Gesetz haltet bzw halten muss.
zB "Die Berechtigung zum Führen von genehmigungspflichtigen Schusswaffen ist eingeschränkt auf die tatsächliche und berechtigte Jagdausübung".
Da geht es darum, dass eine Behörde den WP entziehen wollte, da jemand seine Waffe geführt hat, ohne sich tatsächlich im Jagdgebiet aufzuhalten.
https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Lvw ... 020_00.pdf
Das Gericht gab dem Beklagten aber recht und er konnte den WP behalten, da die Beschränkung so gesetzlich nicht zulässig ist:
Zitat: "Dieser Vermerk gemäß § 21 Abs 4 Waffengesetz bedeutet bzw. ist gesetzeskonform dahin zu verstehen, dass die Berechtigung zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B auch dann gegeben ist, wenn der Berechtigte die gefährliche Tätigkeit nach wie vor ausüben will bzw. darf, diese jagdliche Tätigkeit jedoch beim Führen der Waffe gerade nicht konkret ausübt (vgl. VwGH vom 28.11.2013, Zl. 2013/03/0104, VwGH vom 11.10.2017, Zl. Ra 2017/03/0088)."
=> jeder Beschränkungsvermerk ist immer "gesetzlich korrekt" zu lesen und zu verstehen.
Oder kennt jemand ein Urteil, wo ein WP tatsächlich entzogen worden wäre, weil zB jemand außerhalb der Dienstzeit seine Waffe geführt hat oder außerhalb des Jagdreviers?
Mir wäre keines bekannt. Weil auch wenn jemand die Beschränkung "Gilt nur während der tatsächlichen Ausübung der Tätigkeit im Sicherheitsgewerbe" hat, ist diese korrekt (gemäß Gesetz) so zu lesen, dass er durchgehend führen darf, bis er den Job (die Tätigkeit) nicht mehr ausüben kann bzw darf (weil er zB gekündigt hat).
zB "Die Berechtigung zum Führen von genehmigungspflichtigen Schusswaffen ist eingeschränkt auf die tatsächliche und berechtigte Jagdausübung".
Da geht es darum, dass eine Behörde den WP entziehen wollte, da jemand seine Waffe geführt hat, ohne sich tatsächlich im Jagdgebiet aufzuhalten.
https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Lvw ... 020_00.pdf
Das Gericht gab dem Beklagten aber recht und er konnte den WP behalten, da die Beschränkung so gesetzlich nicht zulässig ist:
Zitat: "Dieser Vermerk gemäß § 21 Abs 4 Waffengesetz bedeutet bzw. ist gesetzeskonform dahin zu verstehen, dass die Berechtigung zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B auch dann gegeben ist, wenn der Berechtigte die gefährliche Tätigkeit nach wie vor ausüben will bzw. darf, diese jagdliche Tätigkeit jedoch beim Führen der Waffe gerade nicht konkret ausübt (vgl. VwGH vom 28.11.2013, Zl. 2013/03/0104, VwGH vom 11.10.2017, Zl. Ra 2017/03/0088)."
=> jeder Beschränkungsvermerk ist immer "gesetzlich korrekt" zu lesen und zu verstehen.
Oder kennt jemand ein Urteil, wo ein WP tatsächlich entzogen worden wäre, weil zB jemand außerhalb der Dienstzeit seine Waffe geführt hat oder außerhalb des Jagdreviers?
Mir wäre keines bekannt. Weil auch wenn jemand die Beschränkung "Gilt nur während der tatsächlichen Ausübung der Tätigkeit im Sicherheitsgewerbe" hat, ist diese korrekt (gemäß Gesetz) so zu lesen, dass er durchgehend führen darf, bis er den Job (die Tätigkeit) nicht mehr ausüben kann bzw darf (weil er zB gekündigt hat).
Re: Waffenpass Rechtswidrige Befristung ?
das ist nur ein LvG urteilKjK hat geschrieben: ↑So 23. Mai 2021, 16:40Aber auch wenn der Beschränkungsvermerk "zu einschränkend ist" sollte das nicht so viel machen, da davon ausgegangen werden kann, dass sich die Behörde ans Gesetz haltet bzw halten muss.
zB "Die Berechtigung zum Führen von genehmigungspflichtigen Schusswaffen ist eingeschränkt auf die tatsächliche und berechtigte Jagdausübung".
Da geht es darum, dass eine Behörde den WP entziehen wollte, da jemand seine Waffe geführt hat, ohne sich tatsächlich im Jagdgebiet aufzuhalten.
https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Lvw ... 020_00.pdf
Das Gericht gab dem Beklagten aber recht und er konnte den WP behalten, da die Beschränkung so gesetzlich nicht zulässig ist:
Zitat: "Dieser Vermerk gemäß § 21 Abs 4 Waffengesetz bedeutet bzw. ist gesetzeskonform dahin zu verstehen, dass die Berechtigung zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B auch dann gegeben ist, wenn der Berechtigte die gefährliche Tätigkeit nach wie vor ausüben will bzw. darf, diese jagdliche Tätigkeit jedoch beim Führen der Waffe gerade nicht konkret ausübt (vgl. VwGH vom 28.11.2013, Zl. 2013/03/0104, VwGH vom 11.10.2017, Zl. Ra 2017/03/0088)."
=> jeder Beschränkungsvermerk ist immer "gesetzlich korrekt" zu lesen und zu verstehen.
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wenn die behoerde das beeinsprucht und es geht zum vfgh dann kippt der das urteil denke ich
es steht in praktischen allen rechtsmaterien dass bescheide die rechtswidrigen inhalt haben trotzdem gelten
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Re: Waffenpass Rechtswidrige Befristung ?
Es wird aber der VwGH zitiert und nicht ein LvG??gewo hat geschrieben: ↑So 23. Mai 2021, 20:02das ist nur ein LvG urteilKjK hat geschrieben: ↑So 23. Mai 2021, 16:40Aber auch wenn der Beschränkungsvermerk "zu einschränkend ist" sollte das nicht so viel machen, da davon ausgegangen werden kann, dass sich die Behörde ans Gesetz haltet bzw halten muss.
zB "Die Berechtigung zum Führen von genehmigungspflichtigen Schusswaffen ist eingeschränkt auf die tatsächliche und berechtigte Jagdausübung".
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Zitat: "Dieser Vermerk gemäß § 21 Abs 4 Waffengesetz bedeutet bzw. ist gesetzeskonform dahin zu verstehen, dass die Berechtigung zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B auch dann gegeben ist, wenn der Berechtigte die gefährliche Tätigkeit nach wie vor ausüben will bzw. darf, diese jagdliche Tätigkeit jedoch beim Führen der Waffe gerade nicht konkret ausübt (vgl. VwGH vom 28.11.2013, Zl. 2013/03/0104, VwGH vom 11.10.2017, Zl. Ra 2017/03/0088)."
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Oder kennt jemand ein Urteil, wo ein WP tatsächlich entzogen worden wäre, weil zB jemand außerhalb der Dienstzeit seine Waffe geführt hat oder außerhalb des Jagdreviers?
Mir wäre keines bekannt. Weil auch wenn jemand die Beschränkung "Gilt nur während der tatsächlichen Ausübung der Tätigkeit im Sicherheitsgewerbe" hat, ist diese korrekt (gemäß Gesetz) so zu lesen, dass er durchgehend führen darf, bis er den Job (die Tätigkeit) nicht mehr ausüben kann bzw darf (weil er zB gekündigt hat).
wenn die behoerde das beeinsprucht und es geht zum vfgh dann kippt der das urteil denke ich
es steht in praktischen allen rechtsmaterien dass bescheide die rechtswidrigen inhalt haben trotzdem gelten
Re: Waffenpass Rechtswidrige Befristung ?
das urteil ist ein lvg urteil
der betroffene ist berufsfeuerwehrmann
und jaeger
da gibts an haufen schmarrn urteile an den lvgs
ich selbst habe gerade a anfrage ans BMI laufen weil so ein urteil fuer waffenhaendler wesentliche bereiche nachteilig ins gegenteil verkehrt hat
ich wuerde dieses urteil nicht allzu hoch bewerten
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Re: Waffenpass Rechtswidrige Befristung ?
Ah, ok. Aber zumindest der VwGH dürfte letztendlich doch immer "zugunsten" des WP Besitzers geurteilt haben.gewo hat geschrieben: ↑So 23. Mai 2021, 21:42das urteil ist ein lvg urteil
der betroffene ist berufsfeuerwehrmann
und jaeger
da gibts an haufen schmarrn urteile an den lvgs
ich selbst habe gerade a anfrage ans BMI laufen weil so ein urteil fuer waffenhaendler wesentliche bereiche nachteilig ins gegenteil verkehrt hat
ich wuerde dieses urteil nicht allzu hoch bewerten