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Meldung §41 Waffengesetz

Was ist erlaubt, was ist verboten und wie kommt man eigentlich zu einer WBK?
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Re: Meldung §41 Waffengesetz

Beitrag von gewo » Fr 9. Apr 2021, 15:05

Alexej hat geschrieben:
Fr 9. Apr 2021, 14:36
„ anlegen eines auftrages eine entsprechende meldung "personendaten unvollstaendig" ausgibt, wenn nicht alle daten erfasst sind ...“
Meinst du mit „anlegen eines Auftrages“ wenn man etwas bestellt, oder wird ein neuer Auftrag angelegt sobald jemand etwas kauft. Also die konkrete Frage: wird ein Munitionskauf mit der WBK verknüpft (auch wenn es nicht im ZWR steht)?
Mich würd generell interessieren, wie so ein Kaufvorgang abläuft bzw. was der Waffenhändler da abfragen kann mit der WBK Nummer? Falls du das sagen darfst.
servus

das sprengt hier ein wenig den rahmen
aber die wesentichesten punkt in schlagworten

als waffenfachhaendler hast du ca 25 bis 30 rechtsnormen die du in deiner taeglichen arbeit beachten musst

quellen dafuer sind
gesetze
verordnungen
erlaesse
und die laufenden urteile des VfgH

das waffengesetz ist davon das relativ gesehen einfachste

deine frage betreffende aufzeichnungen beim munitionskauf beantworten die
- Waffenbücher Verordnung und
- die bezughabenden Punkte in der Gewerbeordnung

in kurzen worten:

beim munitionskauf fuer FFW munition muss ich deine WBK daten erfassen, aufzeichnen und dem kauf zuordnen
fuer jede FFW patrone die ich einkaufe muss ich ggf einen kaeufer mit dessen WBK daten (inkl. geburtsort) nachweisen koennen

wenn es LW munition - ausser 223/308/surplus - ist brauchst du keine WBK und ich zeichne auch nichts auf, 18 jahre musst halt sein

wenn es 223 oder 308 oder suplus LW munition ist brauchst du zwar auch eine WBK oder WP aber ich muss das nicht aufzeichnen

wenn es FFW munition expansivmunition ist brauchst du zusaetzlich zur WBK / WP entweder einen vereinsausweis oder eine jagdkarte wobei ich den nachweis dieses zweiten dokumentes nicht erfassen muss

wenn du einen SD kaufst brauchst du eine jagdkarte, ich muss die abgabe und die dokumentdaten jedoch nicht im waffenbuch erfassen und nicht an die behoerde melden ausser es ist eine ueberlassung gem. §17/1/?, dann schon

wenn du pulver kaufst brauch ich entweder WBK/ WP oder jagdkarte oder vereinsausweis oder einen sprengmittelbezugsnachweis sowie deine kompletten daten inkl wohnadresse und muss das auch alles aufzeichen

wenn du eine schusswaffe kat C kaufst darf ich dir dieser erst drei werktage nach dem kaufvorgang aushaendigen und ich muss bei der behoerde anfragen ob gegen dich ein waffenverbot vorliegt.
ich brauche deine ausweisdaten (fuehrerschein oder personalausweis oder reisepass) inkl. wohnadresse und muss diese daten auch aufzeichen, eine derartige ueberlassungen muss aber nicht ich melden sondern du als kaeufer und zwar innerhalb von sechs wochen bei einem haendler der das kann, wie zb wir. ist aber DEIN thema und nicht meins.
wenn du die kat C waffe mitnimmst ohne bei mir die medung ins ZWR zu beauftragen dann muss ich dich nachweislich drauf hinweisen dass du zu dieser meldung verpflichtet bist (schreiben wir in solchen faellen immer auf die rechnung, kommt aber eh kaum vor)

wenn du eine schusswaffe kat B kaufst brauch ich die kompletten WBK / WP dokument daten inkl. wohnadresse und muss diese daten auch aufzeichen, weiters muss ich derartige ueberlassungen an die behoerde melden

wenn du eine waffe oder schusswaffe kat A kaufst brauch ich die kompletten WBK / WP dokument daten inkl. wohnadresse und muss diese daten auch aufzeichen, weiters muss ich derartige ueberlassungen an die behoerde melden

und
und
und

waffen und munitionsbuecher muessten frueher laut internen erlaessen mind einmal im jahr von der behoerde kontrolliert werden
das ist mit ca 2012 weggefallen
seitdem kommt die behoerde - zumindestens beim mir - nur mehr relativ sporadisch ...

pulverbuecher duerfen nicht von der behoerde eingesehen werden
ich muss jedoch 24/7/365 unverzueglich (in minutenfrist) ueber den kauefer einer bestimmten dosennummer pulver auskunft geben koennen
bei der benennung des sprengmittelverantwortlichen, welchen jeder haendler der mit treibladungspulver handelt bei der letzten novelle ca 2015 bei seiner behoerde angeben muss, muss diesbezueglich auch ein telefonnummer angegeben werden unter der rund um die uhr ein verantowrtlicher erreichbar ist der un verzueglich dieser auskunft geben kann
im vertrauen gesagt glaube ich aber dass ausser der LPD wien keine behoerde in osterreich diese novelle umgesetz hat
denn weder im betrieb in niederoesterreich noch im betrieb in tirol hat mich je wer aufgefordert einen verantwortlichen zu benennen
nur in wien ....
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Alexej
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Re: Meldung §41 Waffengesetz

Beitrag von Alexej » Fr 9. Apr 2021, 16:47

Wow herzlichen Dank für deine Ausführungen @gewo

Sehr interessant zu wissen!

Wir sehen uns dann spätestens nach dem Lockdown beim nächsten Waffen FS in Wien! :)

Alles Liebe bis dahin.

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