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Wiederladen im Jahre 2017

Verfasst: Fr 25. Nov 2016, 13:27
von Octopus
Da ja nun die Regierungsvorlage bzgl. Waffengesetz (WP für Polizisten) und Schieß/Sprengmittelgesetz eingebracht wird/wurde und diese höchstwahrscheinlich im Dezember umgesetzt werden soll, ergeben sich für mich einige Ungereimtheiten in Bezug auf die Wiederladerei.

Der alte Passus im Schieß/Sprengmittelgesetz ist ziemlich klar.

Besitz und Erwerb von Schießmitteln
§
23.
(1) Besitz und Erwerb von Schießmitteln sind grundsätzlich nur aufgrund einer behördlichen
Bewilligung erlaubt. Die Bewilligung wird durch Ausstellung eines Schießmittelscheins durch die
Behörde erteilt. Der Schießmittelschein hat für natürliche Personen inhaltlich dem Muster der Anlage C,
für juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften inhaltlich dem Muster der Anlage D zu
entsprechen.
(2) Eine Bewilligung gemäß Abs.1 ist nicht erforderlichfür
1.
den Besitz und Erwerb einer zehn Kilogramm Schießmittel nicht übersteigenden Menge,
2.
Inhaber eines Waffenpasses, einer Waffenbesitzkarte oder einer Jagdkarte,
3.
traditionelle Schützenvereinigungen und ihre Mitglieder,
4.
Sportschützenvereinigungenund ihre Mitgliederoder
5.
Inhaber einer Gewerbeberechtigung für das Waffengewerbe



Die Änderung sollte nun wie folgt aussehen:

Änderung des Sprengmittelgesetzes 2010
Das Sprengmittelgesetz 2010 – SprG, BGBl. I Nr. 121/2009, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 163/2015, wird wie folgt geändert:
1. In § 23 Abs. 2 entfällt die Z 1.
2. In § 44 Abs. 1 Z
1 wird nach dem Wort „herstellt“ ein Beistrich eingefügt.
3. Dem § 47 wird folgender Abs. 8 angefügt:
„(8) § 44 Abs. 1 Z 1 und § 48 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2016 treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft. § 23 Abs. 2 Z 1 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft.“
4. Dem § 48 wird folgender Abs. 8 angefügt:
„(8) Personen, die mit Ablauf des 31. Dezember 2016 Schießmittel rechtmäßig besessen haben, dürfen bis zum Ablauf des 30. Juni 2017
1. diese Schießmittel verbrauchen,
2. diese Schießmittel anderen Personen überlassen, soweit diese Person die betreffende Menge an Schießmitteln rechtmäßig besitzen darf oder
3. für diese Schießmittel einen Schießmittelschein gemäß § 24 beantragen; diesfalls dürfen diese
Schießmittel bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag besessen werden.
Ab dem 1. Juli 2017 ist der Erwerb und Besitz von Schießmitteln – unbeschadet der Bestimmungen § 23
Abs. 2 Z 2 bis 5 und § 48 Abs. 8 Z 3 – ohne behördliche Bewilligung verboten.“



Soweit so gut.
Die 10kg Freimenge fällt. Das wusse man bereits und den meisten Schützen dürfte das ziemlich egal gewesen sein wenn man sich die Stellungnahmen, die in der Begutachtungsfrist abgegeben wurden, ansieht.

Etwas bitterer sieht die Ergänzung des §48 aus.

Ab dem 1. Juli 2017 ist der Erwerb und Besitz von Schießmitteln – unbeschadet der Bestimmungen § 23
Abs. 2 Z 2 bis 5 und § 48 Abs. 8 Z 3 – ohne behördliche Bewilligung verboten.“


Erwerb und Besitz von Schießmitteln sind ab 1.7.2017 verboten. Trotz der Tatsache, dass sich Ausnahmebestimmungen im §23 finden.
Außer man besorgt sich einen Schießmittelschein.

So habe ich das nun verstanden.

Was ich aber an dieser Stelle nicht ganz verstehe... warum lässt man dann die Ausnahmen des §23 dann im Gesetz wenn sie sowieso hinfällig sind? Oder kommt 2017 noch eine Novellierung?

Und wie kommt man zu einem Schießmittelschein?

Das Schieß/Sprengmittelgesetz sagt mir Folgendes:

Schießmittelschein und Sprengmittelscheinfür natürliche Personen
§24
(1) Der
Schießmittelschein ist für eine natürliche Person auf Antrag auszustellen, die
1.verlässlich ist,
2.ein sachlich berechtigtes Interesse an der Verwendung von Schießmitteln glaubhaft macht und
3.für eine sichere Lagerung Vorsorge getroffen hat.


- Verlässlich bin ich ja schon durch meine WBK
- Mein Interesse ist Wiederladen - nur wie mache ich das der Behörde klar? Formloses Schreiben?
- Lagerung erfolgt im (leeren) Waffenschrank - ist der sicheren Lagerung genüge getan?

Re: Wiederladen im Jahre 2017

Verfasst: Fr 25. Nov 2016, 14:16
von chabich
Laut meiner bescheidenen opinio iuris bedeutet "unbeschadet der Bestimmungen § 23 Abs. 2 Z 2 bis 5 und § 48 Abs. 8 Z 3" bei unveränderter, uneingeschränkter Gültigkeit der Bestimmungen § 23 Abs. 2 Z 2 bis 5 und § 48 Abs. 8 Z 3.

Mit anderen Worten Inhaber die unter die Z 2 bis Z 5 fallen (Inhaber von WBK, WP, Jagdkarte, Vereinsmitgliedschaft etc.) benötigen keinen Schießmittelschein.

Die Erläuterungen zum Gesetzesvorschlag auf https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XX ... 563209.pdf scheinen dies zu bestätigen:

Zu Artikel 5 (Änderung des Sprengmittelgesetzes 2010)
Zu Z 1 (§ 23 Abs. 2 Z 1):
Seit Erlassung des Schieß- und Sprengmittelgesetzes 2010 ist der Erwerb und Besitz von Schießmitteln
grundsätzlich an eine behördliche Bewilligung gebunden. Schießmittel in einer Menge bis zu 10 kg sind
dabei von der Bewilligungspflicht ausgenommen. Im vorliegenden Entwurf ist vor dem Hintergrund der
Gefährlichkeit auch geringerer Mengen von Schießmitteln nunmehr vorgesehen, dass der Erwerb und
Besitz für jegliche Mengen an Schießmitteln an eine behördliche Bewilligung geknüpft wird.
Aufgrund der gleich hohen Gefährlichkeit von Spreng- und Schießmitteln und der Tatsache, dass
Schießmittel im Vergleich zu Sprengmitteln leichter umsetzen, soll die bisherige Ausnahmebestimmung
von der Bewilligungspflicht entfallen. Die sachgerechte Regelung des Abs. 2 hinsichtlich der dort
genannten privilegierten Personengruppen bleibt unverändert.

Re: Wiederladen im Jahre 2017

Verfasst: Sa 26. Nov 2016, 11:32
von triggerpull
Hänge mich mal drann...
Hat jemand eine Ahnung welche Kosten für einen Schießmittelschein auf einen da wieder zukommen? :angry-banghead:

Re: Wiederladen im Jahre 2017

Verfasst: Sa 26. Nov 2016, 12:10
von angryscientist
Ahm.. Fuer die etwas weniger rechtlich bewanderten unter uns - soll es ab 2017 nun notwendig sein, einen Schießmittelschein zusaetzlich zur WBK zu machen, wenn man wiederladen moechte? Eigentlich hatte ich vor mir eine Presse zuzulegen.. :(

Re: Wiederladen im Jahre 2017

Verfasst: Sa 26. Nov 2016, 12:27
von hasgunz
Ich dachte Mitglied in einem Verein reicht aus?
Jedenfalls habe ich das so verstanden...

LG

Re: Wiederladen im Jahre 2017

Verfasst: Sa 26. Nov 2016, 12:45
von Bad Lieutenant
Es reicht Vereinsmitgliedschaft (Z4). WBK, WP oder Jagdkarte reicht natürlich auch (Z2). Treffen tut das jene die weder eine WBK oder WP haben oder nicht Mitglied in einem Verein sind.

Re: Wiederladen im Jahre 2017

Verfasst: Sa 26. Nov 2016, 13:11
von rhodium
Fakt ist: es kommen lauter "und" Verknüpfungen. In anderen Worten, so man die WBK verliert (zukünftig vielleicht bei leichten Gebrechen oder mangelndem Training. ... wer weiß) ist sich das Wiederladen gestorben.

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Re: Wiederladen im Jahre 2017

Verfasst: Sa 26. Nov 2016, 13:24
von emanuel2408
rhodium hat geschrieben:Fakt ist: es kommen lauter "und" Verknüpfungen. In anderen Worten, so man die WBK verliert (zukünftig vielleicht bei leichten Gebrechen oder mangelndem Training. ... wer weiß) ist sich das Wiederladen gestorben.

Gesendet von meinem SM-G900F mit Tapatalk


Wo liest du das raus?

Geltende Fassung:
§ 23.
(2) Eine Bewilligung gemäß Abs. 1 ist nicht erforderlich für
1.
den Besitz und Erwerb einer zehn Kilogramm Schießmittel nicht übersteigenden Menge,
2.
Inhaber eines Waffenpasses, einer Waffenbesitzkarte oder einer Jagdkarte,
3.
traditionelle Schützenvereinigungen und ihre Mitglieder,
4.
Sportschützenvereinigungen und ihre Mitglieder oder
5.
Inhaber einer Gewerbeberechtigung für das Waffengewerbe.

Z1 entfällt, Rest bleibt bestehen...



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Re: Wiederladen im Jahre 2017

Verfasst: Sa 26. Nov 2016, 13:49
von triggerpull
angryscientist hat geschrieben:Ahm.. Fuer die etwas weniger rechtlich bewanderten unter uns - soll es ab 2017 nun notwendig sein, einen Schießmittelschein zusaetzlich zur WBK zu machen, wenn man wiederladen moechte? Eigentlich hatte ich vor mir eine Presse zuzulegen.. :(


Genau so ist es bei mir auch...will mir auch mit dem weihnachtsgeld a Presse zulegen.
Waffenrechtlich hab ich schon a bissl a ahnung...aber wie es rechtlich ausschaut beim wiederladen ned so.
Hat jemand eine Ahnung wie es wirklich 2017 ausschauen wird. Vielleicht ohne Texte rauskopieren, sondern auf deutsch damit es auch 'Nichtjuristen' verstehen und ohne Gummiparagraphen die man in jede Richtung ziehen kann :whistle:

Re: Wiederladen im Jahre 2017

Verfasst: Sa 26. Nov 2016, 17:01
von Borerider
- Lagerung erfolgt im (leeren) Waffenschrank - ist der sicheren Lagerung genüge getan?

Wie der 35/2 und /3 erwähnt gibts dazu eine Verordnung, die Sprengmittellagerverordnung.
Ob für Kleinmengen der Waffenschrank reicht hängt also auch massgeblich von dessen Aufstellungsort ab welcher ein nach §23/2 "geeigneter Raum" sein muss, das benötigte versperrtes Behältins zur Lagerung sollte er aber zumindest sein.
Eben diesen §23 halte ich btw. für das nächste Ziel, dann müsste jeder Wiederlader ein Lager für geringe Mengen unterhalten.

- Mein Interesse ist Wiederladen - nur wie mache ich das der Behörde klar? Formloses Schreiben?

Ich befürchte dass sie einfach "Wiederladen" ohne weitere Belege für die aktive Ausübung des Schiessportes nicht als berechtigtes Interesse ansehen werden. Also zumindest Vereinsmitgliedschaft, Ergebnislisten, Trainingsbestätigungen usw usf.

Hat jemand eine Ahnung wie es wirklich 2017 ausschauen wird.

Wie die praktische Handhabung dann tatsächlich aussieht kann niemand mit absoluter Sicherheit sagen. Ich wage nicht auszuschliessen dass es nichtmal jede betroffene Behörde jetzt schon weiss ;).

Auch wenn ich das Gegenteil hoffe, zu erwarten ist meiner Ansicht nach dass selbst die "privilegierten Gruppen" einen Schiessmittelschein brauchen, das ist IMHO unter den Zielen dieser Novelle gewesen.

Re: Wiederladen im Jahre 2017

Verfasst: Sa 26. Nov 2016, 17:09
von Hellprayer
Ab dem 1. Juli 2017 ist der Erwerb und Besitz von Schießmitteln – unbeschadet der Bestimmungen § 23
Abs. 2 Z 2 bis 5 und § 48 Abs. 8 Z 3 – ohne behördliche Bewilligung verboten.


Mein Problem ist dieser Zusatz der unter der gesamten Novelle geschrieben ist, meiner Meinung nach aber hinter die Z 2-5 gehören sollte.

1. Problem: Ich versteh ihn nicht wirklich

2. Was ich verstehe ist dass trotz der Ziffern 2 bis 5 (Wo drinnen steht dass WBK/WP Besitzer usw. das Zeug erwerben dürfen) eine behördliche Bewilligung notwendig wird. Auf gut Deutsch eine Genehmigung/Erwerbsbewilligung oder ähnliches.

Heißt dass jetzt dass alle einen Schießmittelschein brauchen oder nur dass man dem Amt schreiben muss um eine Bewilligung zu bekommen für ein Hobby was bis jetzt vollkommen legal ausgeübt wurde...??? :tipphead:

Re: Wiederladen im Jahre 2017

Verfasst: Sa 26. Nov 2016, 17:42
von Bad Lieutenant
Borerider hat geschrieben:Ich befürchte dass sie einfach "Wiederladen" ohne weitere Belege für die aktive Ausübung des Schiessportes nicht als berechtigtes Interesse ansehen werden. Also zumindest Vereinsmitgliedschaft, Ergebnislisten, Trainingsbestätigungen usw usf.
...
Auch wenn ich das Gegenteil hoffe, zu erwarten ist meiner Ansicht nach dass selbst die "privilegierten Gruppen" einen Schiessmittelschein brauchen, das ist IMHO unter den Zielen dieser Novelle gewesen.

Wenn die Behörden für den Schießmittelschein Verensmitgliedschaft verlangen würden, dann braucht man ja gar keinen mehr....
Das Ziel der Novelle war den Erwerb von Schießmitteln für jedermann zu unterbinden. In Zukunft brauchst du WBK, WP, Jagdkarte oder eben Vereinsmitgliedschaft.

Wiederladen im Jahre 2017

Verfasst: Sa 26. Nov 2016, 17:46
von emanuel2408
Meine persönliche Meinung ohne Gewähr:

Der Erwerb und Besitz von Schießmitteln ist an eine behördliche Bewilligung geknüpft, welche durch einen Schießmittelschein erteilt wird.

Daran ändert sich durch die Novelle nichts, sprich es braucht diese Bewilligung.

Nun gibt es Ausnahmen in Abs 2, durch welche keine Bewilligung erforderlich ist.
Z1 dieser Ausnahme wird mit der Novelle gestrichen (10 Kilo Grenze..).

Die anderen Ausnahmen bleiben bestehen.

Dieser "Zusatz" bedeutet mE folgendes:

Grundsätzlich braucht man eine Bewilligung, außer eine der Ausnahmen des Abs 2 ist anwendbar.

Unbeschadet (ohne Schaden) heißt hier: Grundsätzlich braucht man eine Bewilligung, außer Abs 2 ist anwendbar, dann benötigt man eine solche nicht.


Kurz gefasst:
Wenn man WBK oder WP hat oder Mitglied in einem Sportschützenverein ist oder... braucht man ab 2017, wie bisher, keine Bewilligung!!!

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Re: Wiederladen im Jahre 2017

Verfasst: Sa 26. Nov 2016, 17:47
von Bad Lieutenant
Hellprayer hat geschrieben:
2. Was ich verstehe ist dass trotz der Ziffern 2 bis 5 (Wo drinnen steht dass WBK/WP Besitzer usw. das Zeug erwerben dürfen) eine behördliche Bewilligung notwendig wird. Auf gut Deutsch eine Genehmigung/Erwerbsbewilligung oder ähnliches.

Heißt dass jetzt dass alle einen Schießmittelschein brauchen oder nur dass man dem Amt schreiben muss um eine Bewilligung zu bekommen für ein Hobby was bis jetzt vollkommen legal ausgeübt wurde...??? :tipphead:

Nein. Diese Regelung war notwendig um den bis zum Jahresende legalen Besitzern von Schießmitteln ohne WBK, WP, Jagdkarte und Vereinsmitgliedschaft noch den Verbrauch oder die Weitergabe derselben zu ermöglichen. Wer also bis Jahresende von Z1 Gebrauch gemacht hatte, hat dann noch ein halbes Jahr Zeit das Zeug zu verbrauchen.
Ab 1.Juli darf er das dann auch nicht mehr. Gäbe es diese Anfügung nicht, dann wärs bereits mit Jahreswechsel vorbei für die Z1-user.
Nochmals, für WBK, WP, Jagkarteninhaber oder Vereinsmitglieder ändert diese Novelle nichts.

Wiederladen im Jahre 2017

Verfasst: Sa 26. Nov 2016, 17:49
von emanuel2408
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