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WBK-Besitzer Begründung "Bereithaltung SV" Verwendung Kat. C

Was ist erlaubt, was ist verboten und wie kommt man eigentlich zu einer WBK?
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WBK-Besitzer Begründung "Bereithaltung SV" Verwendung Kat. C

Beitrag von eXistenZ » Mo 1. Aug 2016, 13:10

Darf ein WBK Besitzer (zwei Plätze vorhanden / Beide mit Pistolen belegt), wenn er zur WBK Begründung "Bereithaltung zur SV" angegeben hat überhaupt ein (zB.) Troy PAR als primäre Verteidigungswaffe nutzen?
Wäre aufgrund des schwächeren Kalibers, die Pistole nicht automatisch das "gelindere Mittel"?

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rupi
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Re: WBK-Besitzer Begründung "Bereithaltung SV" Verwendung Ka

Beitrag von rupi » Mo 1. Aug 2016, 13:13

jetzt wirds aber dann langsam lächerlich mit den SV Threads



sag mir einen Grund der dich zu dieser Frage kommen lässt

jetzt hab ich eine Sportschützen WBK, darf ich mich dann nicht mehr verteidigen ?...
member the old PD design ? oh I member

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Re: WBK-Besitzer Begründung "Bereithaltung SV" Verwendung Ka

Beitrag von eXistenZ » Mo 1. Aug 2016, 13:22

Man hat immer ein Notwehrrecht. Soviel zu deiner Frage.

Meine Frage zielt auf das "gelindere Mittel" unter den verfügbaren Feuerwaffen ab.
(Die Begründung "Bereithaltung SV" habe ich erwähnt weil man mit derartiger Begründung wohl eine SV-taugliche Waffe kauft und den vorgesehenen Verwendungszweck damit feststellt)

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Re: WBK-Besitzer Begründung "Bereithaltung SV" Verwendung Ka

Beitrag von Revierler_old » Mo 1. Aug 2016, 13:37

Das heißt aber nicht, dass das dann das alleinige Mittel ist.
Wer seine Waffen zu Pflugscharen schmiedet, der wird für jene pflügen, die das nicht getan haben.

Bild

Paddy91
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Re: WBK-Besitzer Begründung "Bereithaltung SV" Verwendung Ka

Beitrag von Paddy91 » Mo 1. Aug 2016, 13:38

das wird ja immer absurder...
Ja fahr nachhause und hol die Glock wenn du gerade nur die Troy dabei hast, besonders als SV-Schütze. Ich als Sportschütze darf natürlich die OA-10 nehmen. Verwende außerdem nur leichten Geschoße! Jedes Gramm zuviel bedeutete +1 Jahr Gefängnis!

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Re: WBK-Besitzer Begründung "Bereithaltung SV" Verwendung Ka

Beitrag von eXistenZ » Mo 1. Aug 2016, 13:41

Revierler hat geschrieben:Das heißt aber nicht, dass das dann das alleinige Mittel ist.

Danke für die bislang einzige sachliche Antwort.
Nicht das Einzige, aber doch das "gelindeste Mittel", oder nicht?

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Re: WBK-Besitzer Begründung "Bereithaltung SV" Verwendung Ka

Beitrag von eXistenZ » Mo 1. Aug 2016, 13:44

Paddy91 hat geschrieben:das wird ja immer absurder...
!

In der Tat.
Wenn du dich beruhigt hast, lese dir deinen Beitrag mal durch. Aber Vorsicht, nicht über das hohe Maß an Absurdität erschrecken.
Wie Manche in Bezug auf sachliche Fragestellungen reagieren hat schon etwas schockierendes. :roll:

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Re: WBK-Besitzer Begründung "Bereithaltung SV" Verwendung Ka

Beitrag von Räuber Hotzenplotz » Mo 1. Aug 2016, 13:54

Also das gelindeste mittel ja.
Warum ned a Teetasse. Geht auch.
http://m.youtube.com/watch?v=JJjoKhlIXWg
2 Jäger treffen sich im Wald...

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Re: WBK-Besitzer Begründung "Bereithaltung SV" Verwendung Ka

Beitrag von BigBen » Mo 1. Aug 2016, 13:58

Also wenn du in einem SV Fall dann zum Richter sagst "ja die Flinte mit Gummschrot wäre eh auch daneben gestanden, aber ich dachte mir die .223 Hohlspitz machen den Sack gleich zu", dann wirst du ein Problem haben. Aber in einer echten SV-Situation fürchtet man um sein (oder das Nahestehender) Leib und Leben, dementsprechend steht man natürlich unter Schock und reagiert in Teilen wohl auch instinktiv - da nimmt die erstbeste Waffe samt Munition die einem unterkommt, und das war halt die .223er
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Re: WBK-Besitzer Begründung "Bereithaltung SV" Verwendung Ka

Beitrag von Paddy91 » Mo 1. Aug 2016, 14:02


Aus dem Skript von H. Fuchs 2012:
Notwendigkeit der Verteidigung (LB 154-156)
§ 3: „... Verteidigung …, die notwendig ist, um einen …
Angriff von sich oder einem anderen abzuwehren.“
 - funktional im Hinblick auf die Erfordernisse zur Abwendung der Gefahr
 - Notwendigkeit der Handlung : Prognose, voraussichtliche Wirkungen der Handlung
 - Höhe des Risikos, das der Angegriffene eingehen muss? ( gering)
 - gelindestes Mittel, das den Angriff verlässlich abwehrt

Fragen:
 Welche Maßnahmen stehen dem Angegriffenen (oder den Dritten als Verteidiger) in der gegebenen Situation konkret zur Verfügung?
 Welche davon mit hinreichender Wahrscheinlichkeit geeignet, den Angriff sicher abzuwehren?
 Welches der konkret zur Verfügung stehenden und hinreichend geeigneten Mittel schädigt der Angreifer am wenigsten? objektiv und ex ante

Kontrollfrage: Was hätte der Verteidiger sonst tun können (konkrete Handlungsalternativen)?
Mittel A wird immer ein "leichteres" sein und Mittel B die Feuerwaffe. Und nicht Mittel A HP und Mittel B FM.
Wie du einen Fall konstruieren willst wo bei einem Angriff Abwehr mit FM-Geschoßen verhältnismäßig ist, aber mit HP nicht kann ich mir daher nicht vorstellen. Vielleicht wenn du im gleichen Safe 2 gleiche Pistolen mit unterschiedlicher Munition ohne Risiko des versehentlichen Vertauschens drin hast.... aber da sind wir erst wieder in der Absurdität.

und zu welche Grund man die WBK beantragt ist für die weitere Ausübung völlig schnurz. Oder willst du 10 Jahre später wenn du anfängst Sport zu schießen neu beantragen? Oder denkst du man ist dann für immer an seine Entscheidung gebunden? Und davon hängt es ja im Endeffekt ab welche Muni legal geladen ist.

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Re: WBK-Besitzer Begründung "Bereithaltung SV" Verwendung Ka

Beitrag von eXistenZ » Mo 1. Aug 2016, 14:26

BigBen hat geschrieben:Also wenn du in einem SV Fall dann zum Richter sagst "ja die Flinte mit Gummschrot wäre eh auch daneben gestanden, aber ich dachte mir die .223 Hohlspitz machen den Sack gleich zu", dann wirst du ein Problem haben. Aber in einer echten SV-Situation fürchtet man um sein (oder das Nahestehender) Leib und Leben, dementsprechend steht man natürlich unter Schock und reagiert in Teilen wohl auch instinktiv - da nimmt die erstbeste Waffe samt Munition die einem unterkommt, und das war halt die .223er

Was in der Praxis sehr schnell abläuft, wird vor Gericht oftmals sehr langsam zerlegt.
Also wenn man eine genehmigungspflichtige Waffe mit der Begründung "Bereithaltung zur Selbstverteidigung" hat, wird sich wohl die Frage stellen warum man die nicht verwendet hat.
Das in der Praxis (bzw. in der theoretischen Vorstellung darüber) gerne die Pistole als Backup Verwendung findet ist mir schon klar. Trotzdem bleibt die Frage.

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Re: WBK-Besitzer Begründung "Bereithaltung SV" Verwendung Ka

Beitrag von eXistenZ » Mo 1. Aug 2016, 14:47

Mittel A wird immer ein "leichteres" sein und Mittel B die Feuerwaffe. Und nicht Mittel A HP und Mittel B FM.
Wie du einen Fall konstruieren willst wo bei einem Angriff Abwehr mit FM-Geschoßen verhältnismäßig ist, aber mit HP nicht kann ich mir daher nicht vorstellen. Vielleicht wenn du im gleichen Safe 2 gleiche Pistolen mit unterschiedlicher Munition ohne Risiko des versehentlichen Vertauschens drin hast.... aber da sind wir erst wieder in der Absurdität.

und zu welche Grund man die WBK beantragt ist für die weitere Ausübung völlig schnurz. Oder willst du 10 Jahre später wenn du anfängst Sport zu schießen neu beantragen? Oder denkst du man ist dann für immer an seine Entscheidung gebunden? Und davon hängt es ja im Endeffekt ab welche Muni legal geladen ist.


Selbstverständlich geht das Szenario in diesem Thread davon aus das ein Schusswaffengebrauch grundsätzlich gerechtfertigt ist. Wäre dem nicht so hätte ich eine andere Frage gestellt.
Was willst du jetzt hier mit FM vs HP? Falscher Thread?

Etwas grundsätzliches zu der HP-Geschichte (obwohl das eigentlich nicht der richtige Thread dafür ist, aber seis drum):
Es gibt auch gute FFW SV-Muni wo man rechtlich auf der sicheren Seite ist zB. Federal EFMJ

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Re: WBK-Besitzer Begründung "Bereithaltung SV" Verwendung Ka

Beitrag von hari » Mo 1. Aug 2016, 14:58

eXistenZ hat geschrieben:Es gibt auch gute FFW SV-Muni wo man rechtlich auf der sicheren Seite ist zB. Federal EFMJ

Das ist auch ein aufpilzendes HS. Und "rechtlich sichere Seite" gibts sowieso keine. Das wird jeweils im Einzelfall zu beurteilen sein.
Von wem erwartest du hier nun zur ursprünglichen Fragestellung eine verbindliche Aussage? Wenn Dich das Thema so bewegt, dann zerbrich Dir doch nicht den Kopf über die Waffenart und den Geschossaufbau sondern investiere in anständige Türen und Fenster. In Kombination mit einer Alarmanlage konvergiert die Wahrscheinlichkeit eines SV Falles mit Schusswaffeneinsatz gegen 0.

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Re: WBK-Besitzer Begründung "Bereithaltung SV" Verwendung Ka

Beitrag von BigBen » Mo 1. Aug 2016, 14:59

Nein, das ist kein HS-Geschoss und fällt eben nicht unter diese TMHS Regelung.

Ansonsten: redet mit dem Anwalt eures Vertrauens.
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Re: WBK-Besitzer Begründung "Bereithaltung SV" Verwendung Ka

Beitrag von eXistenZ » Mo 1. Aug 2016, 15:03

Federal EFMJ ist wie der Name schon sagt (Expanding Full Metal Jacket) kein Hohlspitzgeschoss.

Mein Haus ist gut gesichert, keine Sorge.
Wo ist das Problem wenn jemand eine Sachfrage stellt?
Wem das jeweilige Thema nicht interessiert, muss es doch nicht lesen und schon gar nicht darauf antworten.
:think:

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