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Export / Verbringung ins Ausland

Verfasst: Mo 28. Dez 2015, 13:26
von loksi67
zusätzlich zum "Erlaubnisschein gemäß § 37 Abs. 1 WaffG 1996 zum Verbringen
von Waffen/Munition aus der Republik Österreich"

benötigt man in Zukunft auch ein Erlaubnis von BMWFW

https://www.pawa.bmwfw.gv.at/Export/For ... riter.aspx

-> Antragseingabe -> Antrag erstellen -> Verteidigungsgüter (ML) und Feuerwaffen-VO Antrag Nummer 2015-024390

Antragsformular "Verbringung" ausfüllen, ausdrucken und unterschrieben mit den erforderlichen Unterlagen (Waffenbesitzkarte oder Waffenpass sowie Kaufvertrag) an das

Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft

Abteilung C2/9

Stubenring 1
1010 Wien

senden.

Im Schnitt ist mit einer Durchlaufzeit von drei Tagen zu rechnen.

Re: Export / Verbringung ins Ausland

Verfasst: Mo 28. Dez 2015, 14:17
von gewo
loksi67 hat geschrieben:zusätzlich zum "Erlaubnisschein gemäß § 37 Abs. 1 WaffG 1996 zum Verbringen
von Waffen/Munition aus der Republik Österreich"

benötigt man in Zukunft auch ein Erlaubnis von BMWFW

https://www.pawa.bmwfw.gv.at/Export/For ... riter.aspx

-> Antragseingabe -> Antrag erstellen -> Verteidigungsgüter (ML) und Feuerwaffen-VO Antrag Nummer 2015-024390

Antragsformular "Verbringung" ausfüllen, ausdrucken und unterschrieben mit den erforderlichen Unterlagen (Waffenbesitzkarte oder Waffenpass sowie Kaufvertrag) an das

Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft

Abteilung C2/9

Stubenring 1
1010 Wien

senden.

Im Schnitt ist mit einer Durchlaufzeit von drei Tagen zu rechnen.



das gilt seit sommer 2012
nicht nur fuer waffen sondern auch fuer alles was an waffen verwendet werden kann

optiken
magazine
ect

iund die durchlaufzeit ist eher drei wochen als drei tage manchmal

Re: Export / Verbringung ins Ausland

Verfasst: Mo 28. Dez 2015, 19:58
von GSchoenbauer
agehh ... schon wieder des leidige Thema ... :)
Die Liste der Verteidigungsgüter (ML) ist nebenbei schon lange neu geschrieben und entschärft worden:

Zitat:
ML1 Waffen mit glattem Lauf mit einem Kaliber kleiner als 20 mm, andere Handfeuerwaffen und Maschinenwaffen mit einem Kaliber von 12,7 mm (0,50 Inch) oder kleiner und Zubehör wie folgt sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür:
Anmerkung: Nummer ML1 erfasst nicht:
.... c) nicht vollautomatische Waffen für Randfeuer-Hülsenpatronen.
a)Gewehre und kombinierte Waffen, Handfeuerwaffen, Maschinengewehre, Maschinenpistolen und Salvengewehre;
Anmerkung: Unternummer ML1a erfasst nicht folgende Waffen:
a) Gewehre und kombinierte Waffen, die vor 1938 hergestellt wurden,
b)Reproduktionen von Gewehren und kombinierten Waffen, deren Originale vor 1890 hergestellt wurden,
c) Handfeuerwaffen, Salvengewehre und Maschinenwaffen, die vor 1890 hergestellt wurden, und ihre Reproduktionen,
d) Lang- oder Kurzwaffen, besonders konstruiert, um ein inertes Geschoss mit Druckluft oder Kohlendioxid (CO2) zu verschießen,

b) Waffen mit glattem Lauf wie folgt: 1. Waffen mit glattem Lauf, besonders konstruiert für militärische Zwecke, 2. andere Waffen mit glattem Lauf wie folgt: a) Vollautomaten, b) Halbautomaten oder Repetierer (pump action type weapons);
Anmerkung: Unternummer ML1b2 erfasst nicht Waffen, die besonders konstruiert sind, um ein inertes Geschoss mit Druckluft oder Kohlendioxid (CO2) zu verschießen.
Anmerkung: Unternummer ML1b erfasst nicht folgende Waffen:
a) Waffen mit glattem Lauf, die vor 1938 hergestellt wurden,
b) Reproduktionen von Waffen mit glattem Lauf, deren Originale vor 1890 hergestellt wurden,
c) Jagd- und Sportwaffen mit glattem Lauf, die weder für militärische Zwecke besonders konstruiert noch vollautomatisch sind,
d) Waffen mit glattem Lauf, besonders konstruiert für einen der folgenden Zwecke: 1. Schlachtung von Haustieren, 2. Betäubung von Tieren, 3. seismische Tests, 4. Verschießen von Geschossen für industrielle Zwecke oder 5. Entschärfung von unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen (USBV).
Ergänzende Anmerkung:Zu Disruptern siehe Nummer ML4 sowie Nummer 1A006 der Dual-Use-Liste der EU.
c) Waffen, die hülsenlose Munition verwenden;
d)abnehmbare Munitionsmagazine, Schallunterdrücker oder -dämpfer, spezielle Rohrwaffen-Lafetten, Zielfernrohre und Mündungsfeuerdämpfer für die von den Unternummern ML1a, ML1b oder ML1c erfassten Waffen. Anmerkung: Die Unternummer ML1d erfasst nicht Zielfernrohre ohne elektronische Bildverarbeitung mit bis zu neunfacher Vergrößerung, vorausgesetzt, sie sind nicht besonders konstruiert oder geändert für militärische Zwecke und sind nicht mit einem besonders für militärische Zwecke konstruierten Fadennetz ausgestattet.



sprich.
Nix Ansuchen nötig für:
KK-Waffen (ausser Vollautomaten), die meisten Ordonnanzwaffen (K98, K31, Enfield ....), Originale und Reproduktionen von Gewehren und Handfeuerwaffen vor 1890 - da fallen auch die meisten Repier-Jagdgewehre, Kipplaufbüchsen etc. drunter, alte Flinten und neue Jagd- und Sportflinten, Druckluftwaffen, nahezu alle Revolver, die meisten Optiken, Magazine (ausser Magazin für die verbleibenden Militärgüter) etc.etc.

Bleibt net viel über - meistens nur moderne halbautomatische Pistolen.

Re: Export / Verbringung ins Ausland

Verfasst: Mo 28. Dez 2015, 20:31
von gewo
GSchoenbauer hat geschrieben:agehh ... schon wieder des leidige Thema ... :)
Die Liste der Verteidigungsgüter (ML) ist nebenbei schon lange neu geschrieben und entschärft worden:

Zitat:
ML1 Waffen mit glattem Lauf mit einem Kaliber kleiner als 20 mm, andere Handfeuerwaffen und Maschinenwaffen mit einem Kaliber von 12,7 mm (0,50 Inch) oder kleiner und Zubehör wie folgt sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür:
Anmerkung: Nummer ML1 erfasst nicht:
.... c) nicht vollautomatische Waffen für Randfeuer-Hülsenpatronen.
a)Gewehre und kombinierte Waffen, Handfeuerwaffen, Maschinengewehre, Maschinenpistolen und Salvengewehre;
Anmerkung: Unternummer ML1a erfasst nicht folgende Waffen:
a) Gewehre und kombinierte Waffen, die vor 1938 hergestellt wurden,
b)Reproduktionen von Gewehren und kombinierten Waffen, deren Originale vor 1890 hergestellt wurden,
c) Handfeuerwaffen, Salvengewehre und Maschinenwaffen, die vor 1890 hergestellt wurden, und ihre Reproduktionen,
d) Lang- oder Kurzwaffen, besonders konstruiert, um ein inertes Geschoss mit Druckluft oder Kohlendioxid (CO2) zu verschießen,

b) Waffen mit glattem Lauf wie folgt: 1. Waffen mit glattem Lauf, besonders konstruiert für militärische Zwecke, 2. andere Waffen mit glattem Lauf wie folgt: a) Vollautomaten, b) Halbautomaten oder Repetierer (pump action type weapons);
Anmerkung: Unternummer ML1b2 erfasst nicht Waffen, die besonders konstruiert sind, um ein inertes Geschoss mit Druckluft oder Kohlendioxid (CO2) zu verschießen.
Anmerkung: Unternummer ML1b erfasst nicht folgende Waffen:
a) Waffen mit glattem Lauf, die vor 1938 hergestellt wurden,
b) Reproduktionen von Waffen mit glattem Lauf, deren Originale vor 1890 hergestellt wurden,
c) Jagd- und Sportwaffen mit glattem Lauf, die weder für militärische Zwecke besonders konstruiert noch vollautomatisch sind,
d) Waffen mit glattem Lauf, besonders konstruiert für einen der folgenden Zwecke: 1. Schlachtung von Haustieren, 2. Betäubung von Tieren, 3. seismische Tests, 4. Verschießen von Geschossen für industrielle Zwecke oder 5. Entschärfung von unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen (USBV).
Ergänzende Anmerkung:Zu Disruptern siehe Nummer ML4 sowie Nummer 1A006 der Dual-Use-Liste der EU.
c) Waffen, die hülsenlose Munition verwenden;
d)abnehmbare Munitionsmagazine, Schallunterdrücker oder -dämpfer, spezielle Rohrwaffen-Lafetten, Zielfernrohre und Mündungsfeuerdämpfer für die von den Unternummern ML1a, ML1b oder ML1c erfassten Waffen. Anmerkung: Die Unternummer ML1d erfasst nicht Zielfernrohre ohne elektronische Bildverarbeitung mit bis zu neunfacher Vergrößerung, vorausgesetzt, sie sind nicht besonders konstruiert oder geändert für militärische Zwecke und sind nicht mit einem besonders für militärische Zwecke konstruierten Fadennetz ausgestattet.



sprich.
Nix Ansuchen nötig für:
KK-Waffen (ausser Vollautomaten), die meisten Ordonnanzwaffen (K98, K31, Enfield ....), Originale und Reproduktionen von Gewehren und Handfeuerwaffen vor 1890 - da fallen auch die meisten Repier-Jagdgewehre, Kipplaufbüchsen etc. drunter, alte Flinten und neue Jagd- und Sportflinten, Druckluftwaffen, nahezu alle Revolver, die meisten Optiken, Magazine (ausser Magazin für die verbleibenden Militärgüter) etc.etc.

Bleibt net viel über - meistens nur moderne halbautomatische Pistolen.


stimmt

mit ausnahme von repetierern
wo liest du da was dVon dass repetierer mit gezogenem lauf ausgenommen sind?

und magazine fallen alle rein

Re: Export / Verbringung ins Ausland

Verfasst: Mo 28. Dez 2015, 20:45
von Promo
Da gab es gerade eine Gesetzesänderung, habe diese noch nicht genau verfolgt. Aber vorab der Infotext des BMWFW:
Am 17. Dezember wurde eine Novelle zur Ersten Außenwirtschaftsverordnung 2011 veröffentlicht (Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, mit der die Erste Außenwirtschaftsverordnung 2011 (1. AußWV 2011) geändert wird, BGBl. II Nr. 430/2015).

Die Novelle bringt eine Reihe von neuen nationalen Allgemeingenehmigungen, sowohl im Bereich der Ausfuhr von Dual-Use-Gütern als auch der innergemeinschaftlichen Verbringung von Verteidigungsgütern:


Ausfuhr von Dual-Use-Gütern:

AT001
Die bestehende Allgemeingenehmigung für bestimmte Wiederausfuhren erfasst nun auch Technologie, die mit Eintragungen ergänzt worden ist, die weder alleine noch in Verbindung mit der wiederauszuführenden Unterlage eine Nutzung erlauben, die über die vor der Ergänzung bestehenden Nutzungsmöglichkeit hinausgeht (§ 3 Abs. 1 lit. c)
AT002
für Bagatellsendungen: wenn nach dem der Ausfuhr zugrunde liegenden Vertrag Güter geliefert werden sollen, deren Warenwert nicht mehr als 5 000 Euro beträgt (§ 3a)
AT003
für Ventile und Pumpen der Ausfuhrlistennummern 2B350g und 2B350i in bestimmte Länder (§ 3b)
AT004
für Frequenzumwandler der Ausfuhrlistennummer 3A225 und darauf bezügliche Software und Technologie (§ 3c)


Verbringung von Verteidigungsgütern:

IVER 1 bis IVER 5 bleiben unverändert (§ 8 Abs. 1 1. AußWV iVm § 28 Abs. 1 Z 1 bis 5 AußWG 2011)

IVER 6
Anstelle der Lieferung von bis zu fünf Stück Schusswaffen durch Gewerbebetreibende treten Verbringungen, für die ein Erlaubnisschein gemäß § 37 Abs. 1 oder eine Genehmigung gemäß § 37 Abs. 2 WaffG ausgestellt wurde (§ 8 Abs. 2)
IVER 7
für Technologie in das Versendungsland zurück verbracht wird, die mit Eintragungen ergänzt worden ist, die weder alleine noch in Verbindung mit der wiederauszuführenden Unterlage eine Nutzung erlauben, die über die vor der Ergänzung bestehende Nutzungsmöglichkeit hinausgeht (§ 8 Abs. 2a)
IVER 8
für Güter der Position ML 6 (§ 8 Abs. 2b)
IVER 9
für Güter, die zwecks Kalibrierung, Oberflächenbehandlung, Tests oder Erprobung, oder Begutachtung vorübergehend in einen anderen EU-Mitgliedstaat verbracht oder nach einer solchen Maßnahme im Bundesgebiet in einen anderen EU-Mitgliedstaat an den ursprünglichen Versender zurückgesendet werden (§ 8 Abs. 2c)


Die jeweiligen detaillierten Voraussetzungen für die Inanspruchnahme einer Allgemeingenehmigung sind der Verordnung zu entnehmen.
https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bgb ... II_430.pdf

Re: Export / Verbringung ins Ausland

Verfasst: Mo 28. Dez 2015, 21:15
von gewo
Promo hat geschrieben:Da gab es gerade eine Gesetzesänderung, habe diese noch nicht genau verfolgt. Aber vorab der Infotext des BMWFW:
Am 17. Dezember wurde eine Novelle zur Ersten Außenwirtschaftsverordnung 2011 veröffentlicht (Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, mit der die Erste Außenwirtschaftsverordnung 2011 (1. AußWV 2011) geändert wird, BGBl. II Nr. 430/2015).

Die Novelle bringt eine Reihe von neuen nationalen Allgemeingenehmigungen, sowohl im Bereich der Ausfuhr von Dual-Use-Gütern als auch der innergemeinschaftlichen Verbringung von Verteidigungsgütern:


Ausfuhr von Dual-Use-Gütern:

AT001
Die bestehende Allgemeingenehmigung für bestimmte Wiederausfuhren erfasst nun auch Technologie, die mit Eintragungen ergänzt worden ist, die weder alleine noch in Verbindung mit der wiederauszuführenden Unterlage eine Nutzung erlauben, die über die vor der Ergänzung bestehenden Nutzungsmöglichkeit hinausgeht (§ 3 Abs. 1 lit. c)
AT002
für Bagatellsendungen: wenn nach dem der Ausfuhr zugrunde liegenden Vertrag Güter geliefert werden sollen, deren Warenwert nicht mehr als 5 000 Euro beträgt (§ 3a)
AT003
für Ventile und Pumpen der Ausfuhrlistennummern 2B350g und 2B350i in bestimmte Länder (§ 3b)
AT004
für Frequenzumwandler der Ausfuhrlistennummer 3A225 und darauf bezügliche Software und Technologie (§ 3c)


Verbringung von Verteidigungsgütern:

IVER 1 bis IVER 5 bleiben unverändert (§ 8 Abs. 1 1. AußWV iVm § 28 Abs. 1 Z 1 bis 5 AußWG 2011)

IVER 6
Anstelle der Lieferung von bis zu fünf Stück Schusswaffen durch Gewerbebetreibende treten Verbringungen, für die ein Erlaubnisschein gemäß § 37 Abs. 1 oder eine Genehmigung gemäß § 37 Abs. 2 WaffG ausgestellt wurde (§ 8 Abs. 2)
IVER 7
für Technologie in das Versendungsland zurück verbracht wird, die mit Eintragungen ergänzt worden ist, die weder alleine noch in Verbindung mit der wiederauszuführenden Unterlage eine Nutzung erlauben, die über die vor der Ergänzung bestehende Nutzungsmöglichkeit hinausgeht (§ 8 Abs. 2a)
IVER 8
für Güter der Position ML 6 (§ 8 Abs. 2b)
IVER 9
für Güter, die zwecks Kalibrierung, Oberflächenbehandlung, Tests oder Erprobung, oder Begutachtung vorübergehend in einen anderen EU-Mitgliedstaat verbracht oder nach einer solchen Maßnahme im Bundesgebiet in einen anderen EU-Mitgliedstaat an den ursprünglichen Versender zurückgesendet werden (§ 8 Abs. 2c)


Die jeweiligen detaillierten Voraussetzungen für die Inanspruchnahme einer Allgemeingenehmigung sind der Verordnung zu entnehmen.
https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bgb ... II_430.pdf



öhhmmmm
da geht es doch nur darum dass das statistische warenblatt und die einkatalogiesierung und die endusererklaerung entfaellt, oder?

die allgemeingenehmigung ist ja trotzdem erforderlich, oder?

Re: Export / Verbringung ins Ausland

Verfasst: Mo 28. Dez 2015, 22:01
von GSchoenbauer
gelöscht, weil ich net stänkern will :)

Re: Export / Verbringung ins Ausland

Verfasst: Mo 28. Dez 2015, 22:19
von GSchoenbauer
mit ausnahme von repetierern
wo liest du da was dVon dass repetierer mit gezogenem lauf ausgenommen sind?


b)Reproduktionen von Gewehren und kombinierten Waffen, deren Originale vor 1890 hergestellt wurden

Kammerstengelrepetierer
Geradzugrepetierer
Unterhebelrepetierer
Vorderschaftsrepetierer

sind schon vor 1890 entwickelt und hergestellt worden

und magazine fallen alle rein


d)abnehmbare Munitionsmagazine, Schallunterdrücker oder -dämpfer, spezielle Rohrwaffen-Lafetten, Zielfernrohre und Mündungsfeuerdämpfer für die von den Unternummern ML1a, ML1b oder ML1c erfassten

Magazine für die oben genannten Ausnahmen nicht

Re: Export / Verbringung ins Ausland

Verfasst: Mo 28. Dez 2015, 23:48
von gewo
interessante interpretation @1890
kann aber hinkommen

wegen der mags such ich dir mal den link
das steht in einer aktuellen verordnung anders rum

Re: Export / Verbringung ins Ausland

Verfasst: Di 29. Dez 2015, 08:43
von Martin B.
Wies auch jemand wieviel dieses Verbringungsformular kostet?

Re: Export / Verbringung ins Ausland

Verfasst: Di 29. Dez 2015, 10:19
von Poirot
GSchoenbauer hat geschrieben:
mit ausnahme von repetierern
wo liest du da was dVon dass repetierer mit gezogenem lauf ausgenommen sind?


b)Reproduktionen von Gewehren und kombinierten Waffen, deren Originale vor 1890 hergestellt wurden

Kammerstengelrepetierer
Geradzugrepetierer
Unterhebelrepetierer
Vorderschaftsrepetierer

sind schon vor 1890 entwickelt und hergestellt worden

und magazine fallen alle rein


d)abnehmbare Munitionsmagazine, Schallunterdrücker oder -dämpfer, spezielle Rohrwaffen-Lafetten, Zielfernrohre und Mündungsfeuerdämpfer für die von den Unternummern ML1a, ML1b oder ML1c erfassten

Magazine für die oben genannten Ausnahmen nicht



Du solltest beim Wirtschaftsministerium anfragen.
Mir wurde nämlich genau das Gegenteil gesagt von dem was du behauptest.
Reproduktionen sind wirklich nur 1:1 Nachbauten historischer Waffen.

Re: Export / Verbringung ins Ausland

Verfasst: Di 29. Dez 2015, 11:26
von GSchoenbauer
das soll von mir aus derjenige machen, der Jagdbüchsen verbringt. Gewehre, die mich betreffen (Unterhebelrepetierer und Singleshot) sind jedenfalls Reproduktionen.
und wenn ich prophezeien darf:
Jagdbüchsen werden in Kürze auch wörtlich unter den Ausnahmen stehen. Allein die nachträglich eingefügten Ausnahmen in der ML-Liste zeigen, daß der ursprüngliche Schnellschuss der EU in die Hose gegangen ist.

Re: Export / Verbringung ins Ausland

Verfasst: Mi 30. Dez 2015, 10:38
von Poirot
GSchoenbauer hat geschrieben:das soll von mir aus derjenige machen, der Jagdbüchsen verbringt. Gewehre, die mich betreffen (Unterhebelrepetierer und Singleshot) sind jedenfalls Reproduktionen.
und wenn ich prophezeien darf:
Jagdbüchsen werden in Kürze auch wörtlich unter den Ausnahmen stehen. Allein die nachträglich eingefügten Ausnahmen in der ML-Liste zeigen, daß der ursprüngliche Schnellschuss der EU in die Hose gegangen ist.


Deine Prophezeiungen sind aber nicht die aktuelle Rechtslage.

Re: Export / Verbringung ins Ausland

Verfasst: Mi 30. Dez 2015, 12:11
von Flubber
Nur eine Frage am Rande da ich selber mit dem Gedanken spiele in die Schweiz zu gehen. Wäre es nicht einfacher wenn ein Büchsenmacherin At die Waffen zu einem anderen Büchsenmacher am Zielort sendet? Das dies nicht kostenlos ist versteht sich von selber, aber was spricht dagegen?

Re: Export / Verbringung ins Ausland

Verfasst: Mi 30. Dez 2015, 12:35
von GSchoenbauer
Deine Prophezeiungen sind aber nicht die aktuelle Rechtslage


jo, von mir aus suchst halt an, wennst Deine Jagdbüchse nach D verbringen willst; hab nix dagegen. :clap:

Ich werd mir trotzdem erlauben, etwas zu prophezeien, wenn Behörden gern alles Geschriebene zum Nachteil der Bürger interpretieren und hinterher draufkommen, daß ein alter Mannlicher-Schönauer nicht mehr militärisches Verteidigungsgut ist als ein alter K98.
Leut', die net überall buckeln, werden denen des schon klarmachen, wirst sehen! :P