Schweizer Waffenrecht
Verfasst: Di 24. Mär 2015, 12:37
So hier mal eine kurze Erklärung des Schweizer Waffenrechts für alle, die sich dafür interessieren.
Als erstes muss man zwischen drei verschiedenen Arten des Waffenkaufs unterscheiden:.
Für alle drei gelten jeweils folgende Mindestvoraussetzungen:
-Mindestens 18 Jahre alt
-CH-Bürger oder Ausländerausweis C
-Nicht wiederholt im Strafregister eingetragen (Dabei ist es egal welche Strafart. Soll z.b. heissen 1x Wegen zu schnellem Fahren vorbestraft i.o., 2x je nach ermessen vom Waffenverkäufer, 3x keine Erlaubnis zum Waffenerwerb)
-Nicht vorbestraft wegen Gewalt oder Drogendelikten
Nun die 3 Arten des Kaufs:
Kauf mittels Kaufvertrag:
Gilt für Softair, Jagdrepetierer (Rem. 700 u.ä.), Einschüssige Schrotflinten, Schweizer Ordonanzrepetierer (K31 u.ä.)
Für den Kauf muss man dem Verkäufer die ID vorweisen, einen Strafregisterauszug der obige Anforderungen erfüllt und mit dem Verkäufer einen schriftlichen Kaufvertrag ausfüllen. Theoretisch müsste man diese Waffen noch beim kantonalen Waffenbüro registrieren/melden, wird aber meistens nicht gemacht.
Kauf mittels Waffenerwerbsschein (WES):
Gilt für Pistolen, halbautomatische Gewehre, Ausländische Militärkarabiner, Repetierer (Barret .50 u.ä.) Sowie deren wesentlicher Bestandteile (Pistolengriffstück, Verschluss, Lauf u.ä.)
Hierzu muss man vorgängig dem kantonalen Waffenbüro ein Gesuch für den WES schicken. Beizulegen ist wiederum eine ID-Kopie und ein Strafregisterauszug. Nun wird man vin der Polizei überprüft. Sind anfangs genannten Mindestanforderungen erfüllt und ist man auch sonst nicht negativ Aktenkundlich (Militärdienstverweigerung aus psychischen Gründen, Polizeieinsatz wegen häuslicher Gewalt o.ä.) erhält man in der Regel den WES. Manchmal ruft die Polizei noch an und fragt nach warum man die Waffe möchte oder sonstiges. Pro WES kann man maximal drei oben genannte Waffen beim gleichen Verkäufer erwerben (Das genaue Modell muss vorher nicht angegeben werden) Will man später wieder Waffen kaufen, so muss der WES erneut beantragt werden. Man hat also schnell eine Menge WES zu Hause.
Kauf mittels Sonderbewilligung:
Gilt für Verbotene Waffen und Gegenstände (Vollautomaten, Schalldämpfer, Nachtsichtzielgeräte, Granatwerfer, Verbotene Munition, Laserzielgeräte/Laserpointer u.ä.)
Dazu muss man der Polizei ein Gesuch um eine Sonderbewilligung schicken. Wieder mit ID und Strafregisterauszug beiliegend, ausserdem muss man den Grund für das Gesuch angeben sowie das genaue Waffenmodell und den Verkäufer schon im Voraus angeben.
Nun wird man von der Polizei sehr genau unter die Lupe genommen. Ein persönlicher Gesprächstermin oder ein Hausbesuch um zu schauen wo die Waffe später gelagert wird kann vorkommen. Natürllich steigen die Chancen einer Sonderbewilligung erheblich, wenn man im Gesuch oder beim Besuch Bilder von einem Waffentresor o.ä. vorweisen kann
Erhält man die Sonderbewilligung darf man das vorgängig genannte Modell beim vorgängig benannten Verkäufer erwerben.
Die Erteilung der Sonderbewilligung ist je nach Kanton sehr unterschiedlich streng. Manche Kantone stellen die Sonderbewilligung nie aus, bei manchen muss man strikte Gründe und mehrere A4 Seiten Erklärungen mitschicken, bei anderen Reicht bei der Grundangabe "Sammelzweck" o.ä.
Hat meine eine Sonderbewilligung ist die Polizei berechtigt einem alle 4 Jahre einen Besuch abzustatten um zu versichern das die verbotene Waffe richtig gelagert wird.
Wie genau man eine Waffe aller drei Kaufarten lagern muss ist im Waffengesetz nicht angegeben. Es steht lediglich das sie "vor dem Zugriff dritter geschützt" aufbewahrt werden muss. Eine verschlossene Haustüre reicht also eigentlich aus. Auch die Menge oder die Lagerung der Munition ist nicht vorgeschrieben.
Gehen wir gleich weiter auf die Munition ein:
Für den Erwerb von Munition reicht es aus dem Verkäufer einen Strafregisterauszug und die ID vorzuweisen. Verbotene Munition (=Sonderbewilligung) ist allerdings:
-Munition mit gehärtetem Geschoss (Stahl, Keramik u.s.w.)
-Munition mit Brandsatz (NICHT jedoch Forum)
-Munition mit Sprengwirkung
-Pistolenmunition Hollow Point (NICHT jedoch Teilmantelgeschosse)
Für alle übrigen Munitionssorten reicht der Strafregisterauszug und die ID.
Eine weitere Abweichung zu AT: Taschenlampen an der Waffe unterliegen nicht dem Waffengsetz, sind also völlig legal.
Um eine Waffe Schussbereit bei sich zu tragen (Also im Holdter auf dem Weg zur Arbeit, zum einkaufen u.s.w.) bedarf es ebenfalls einer Sonderbewilligung (Waffentragschein). Auch dieser wird je nach Kanton unterschiedlich streng bewilligt. Manchmal ist ein Waffentragschein nur möglich, wer die Bestätigung des Arbeitgebers (Sicherheitsbranche) vorweisen kann - oder nichtmal dann.
Der TRANSPORT ist jedoch erlaubt, also z.b. von und zu einem Schiessanlass, Büchsenmacher, Umzug u.s.w.
Auch hier ist nicht vorgeschrieben wie die Waffe Transportiert werden muss. Lediglich Munition und Waffe müssen bein Transport getrennt sein (Ich darf also nach Gesetz mit meiner AK auf dem Rücken im Bus zum Schiesskeller fahren. In der Praxis macht dies natürlich niemand, da man schnell ein Polizeiaufgebot provoziert)
So, ich hoffe die nötigsten Infos sind zusammengetragen. Verzeihung für allfällige Fehler. Habe das ganze kurz über Mittag am Handy zusammengetragen.
Bei Fragen: Fragen!
EDIT: Noch etwas zur Abänderung: Die wesentlichen Bestandteile der Waffe (Verschlussgehäuse, Lauf, Versvhluss, Pistolengriff) dürfen nach Gesetz NICHT spanabhebend abgeändert werden. Wer also einen Lauf kürzen will (auch bsp. Bei einer Jagdschrotflinte) oder ein Laufgewinde anbringen will, braucht für diese Abänderung eine Sonderbewilligung.
Teilweise also auch in der Schweiz komische, unnötige Gesetze.
Als erstes muss man zwischen drei verschiedenen Arten des Waffenkaufs unterscheiden:.
Für alle drei gelten jeweils folgende Mindestvoraussetzungen:
-Mindestens 18 Jahre alt
-CH-Bürger oder Ausländerausweis C
-Nicht wiederholt im Strafregister eingetragen (Dabei ist es egal welche Strafart. Soll z.b. heissen 1x Wegen zu schnellem Fahren vorbestraft i.o., 2x je nach ermessen vom Waffenverkäufer, 3x keine Erlaubnis zum Waffenerwerb)
-Nicht vorbestraft wegen Gewalt oder Drogendelikten
Nun die 3 Arten des Kaufs:
Kauf mittels Kaufvertrag:
Gilt für Softair, Jagdrepetierer (Rem. 700 u.ä.), Einschüssige Schrotflinten, Schweizer Ordonanzrepetierer (K31 u.ä.)
Für den Kauf muss man dem Verkäufer die ID vorweisen, einen Strafregisterauszug der obige Anforderungen erfüllt und mit dem Verkäufer einen schriftlichen Kaufvertrag ausfüllen. Theoretisch müsste man diese Waffen noch beim kantonalen Waffenbüro registrieren/melden, wird aber meistens nicht gemacht.
Kauf mittels Waffenerwerbsschein (WES):
Gilt für Pistolen, halbautomatische Gewehre, Ausländische Militärkarabiner, Repetierer (Barret .50 u.ä.) Sowie deren wesentlicher Bestandteile (Pistolengriffstück, Verschluss, Lauf u.ä.)
Hierzu muss man vorgängig dem kantonalen Waffenbüro ein Gesuch für den WES schicken. Beizulegen ist wiederum eine ID-Kopie und ein Strafregisterauszug. Nun wird man vin der Polizei überprüft. Sind anfangs genannten Mindestanforderungen erfüllt und ist man auch sonst nicht negativ Aktenkundlich (Militärdienstverweigerung aus psychischen Gründen, Polizeieinsatz wegen häuslicher Gewalt o.ä.) erhält man in der Regel den WES. Manchmal ruft die Polizei noch an und fragt nach warum man die Waffe möchte oder sonstiges. Pro WES kann man maximal drei oben genannte Waffen beim gleichen Verkäufer erwerben (Das genaue Modell muss vorher nicht angegeben werden) Will man später wieder Waffen kaufen, so muss der WES erneut beantragt werden. Man hat also schnell eine Menge WES zu Hause.
Kauf mittels Sonderbewilligung:
Gilt für Verbotene Waffen und Gegenstände (Vollautomaten, Schalldämpfer, Nachtsichtzielgeräte, Granatwerfer, Verbotene Munition, Laserzielgeräte/Laserpointer u.ä.)
Dazu muss man der Polizei ein Gesuch um eine Sonderbewilligung schicken. Wieder mit ID und Strafregisterauszug beiliegend, ausserdem muss man den Grund für das Gesuch angeben sowie das genaue Waffenmodell und den Verkäufer schon im Voraus angeben.
Nun wird man von der Polizei sehr genau unter die Lupe genommen. Ein persönlicher Gesprächstermin oder ein Hausbesuch um zu schauen wo die Waffe später gelagert wird kann vorkommen. Natürllich steigen die Chancen einer Sonderbewilligung erheblich, wenn man im Gesuch oder beim Besuch Bilder von einem Waffentresor o.ä. vorweisen kann
Erhält man die Sonderbewilligung darf man das vorgängig genannte Modell beim vorgängig benannten Verkäufer erwerben.
Die Erteilung der Sonderbewilligung ist je nach Kanton sehr unterschiedlich streng. Manche Kantone stellen die Sonderbewilligung nie aus, bei manchen muss man strikte Gründe und mehrere A4 Seiten Erklärungen mitschicken, bei anderen Reicht bei der Grundangabe "Sammelzweck" o.ä.
Hat meine eine Sonderbewilligung ist die Polizei berechtigt einem alle 4 Jahre einen Besuch abzustatten um zu versichern das die verbotene Waffe richtig gelagert wird.
Wie genau man eine Waffe aller drei Kaufarten lagern muss ist im Waffengesetz nicht angegeben. Es steht lediglich das sie "vor dem Zugriff dritter geschützt" aufbewahrt werden muss. Eine verschlossene Haustüre reicht also eigentlich aus. Auch die Menge oder die Lagerung der Munition ist nicht vorgeschrieben.
Gehen wir gleich weiter auf die Munition ein:
Für den Erwerb von Munition reicht es aus dem Verkäufer einen Strafregisterauszug und die ID vorzuweisen. Verbotene Munition (=Sonderbewilligung) ist allerdings:
-Munition mit gehärtetem Geschoss (Stahl, Keramik u.s.w.)
-Munition mit Brandsatz (NICHT jedoch Forum)
-Munition mit Sprengwirkung
-Pistolenmunition Hollow Point (NICHT jedoch Teilmantelgeschosse)
Für alle übrigen Munitionssorten reicht der Strafregisterauszug und die ID.
Eine weitere Abweichung zu AT: Taschenlampen an der Waffe unterliegen nicht dem Waffengsetz, sind also völlig legal.
Um eine Waffe Schussbereit bei sich zu tragen (Also im Holdter auf dem Weg zur Arbeit, zum einkaufen u.s.w.) bedarf es ebenfalls einer Sonderbewilligung (Waffentragschein). Auch dieser wird je nach Kanton unterschiedlich streng bewilligt. Manchmal ist ein Waffentragschein nur möglich, wer die Bestätigung des Arbeitgebers (Sicherheitsbranche) vorweisen kann - oder nichtmal dann.
Der TRANSPORT ist jedoch erlaubt, also z.b. von und zu einem Schiessanlass, Büchsenmacher, Umzug u.s.w.
Auch hier ist nicht vorgeschrieben wie die Waffe Transportiert werden muss. Lediglich Munition und Waffe müssen bein Transport getrennt sein (Ich darf also nach Gesetz mit meiner AK auf dem Rücken im Bus zum Schiesskeller fahren. In der Praxis macht dies natürlich niemand, da man schnell ein Polizeiaufgebot provoziert)
So, ich hoffe die nötigsten Infos sind zusammengetragen. Verzeihung für allfällige Fehler. Habe das ganze kurz über Mittag am Handy zusammengetragen.
Bei Fragen: Fragen!
EDIT: Noch etwas zur Abänderung: Die wesentlichen Bestandteile der Waffe (Verschlussgehäuse, Lauf, Versvhluss, Pistolengriff) dürfen nach Gesetz NICHT spanabhebend abgeändert werden. Wer also einen Lauf kürzen will (auch bsp. Bei einer Jagdschrotflinte) oder ein Laufgewinde anbringen will, braucht für diese Abänderung eine Sonderbewilligung.
Teilweise also auch in der Schweiz komische, unnötige Gesetze.