Fuchs1975 hat geschrieben:Magnum828 hat geschrieben:Fuchs1975 hat geschrieben:Magnum828 hat geschrieben:Das Waffengesetz sieht keine Zeitspanne vor. Wenn man den Bedarf an weiteren Plätzen durch Listen und Vereins bzw Trainingsbestätigung rechtfertigen kann, muss die Behörde den antrag genehmigen. Und da gibt es keinen Ermessenspiel, fertig.
Hi
in welchem § steht das bitte ?
lg(2) Die Anzahl der Schusswaffen der Kategorie B, die der Berechtigte besitzen darf, ist grundsätzlich mit nicht mehr als zwei festzusetzen. Eine größere Anzahl darf - außer in den Fällen des Abs. 3 - nur erlaubt werden, sofern auch hierfür eine Rechtfertigung glaubhaft gemacht wird. Als solche Rechtfertigung gilt insbesondere die Ausübung der Jagd oder des Schießsports. Das Sammeln von Schusswaffen der Kategorie B kommt nur insoweit als Rechtfertigung in Betracht, als sich der Antragsteller mit dem Gegenstand der Sammlung und dem Umgang mit solchen Waffen vertraut erweist, und außerdem nachweist, daß er für die sichere Verwahrung der Schußwaffen vorgesorgt hat.
Lies dir auf Jusline ein paar Urteile durch. Da ist klar ersichtlich, dass wenn eine Rechtfertigung durch Sportschießen wirklich glaubhauft gemacht werden kann, die erweiterung auch genehmigt wird (sofern nix anderes dagegen spricht).
Hi
und in der nächsten Zeile steht aber frühestens nach 5 Jahren um max 2 Plätze bei glaubhaftmachung
Setzen, 5.
Lies es nochmal
(2b) Beantragt der Inhaber einer Waffenbesitzkarte mehr Schusswaffen der Kategorie B besitzen zu dürfen, als ihm bislang erlaubt war und liegt kein Grund vor, bereits gemäß Abs. 2 eine größere Anzahl zu bewilligen, so ist ihm für die Ausübung des Schießsports eine um höchstens zwei größere aber insgesamt fünf nicht übersteigende Anzahl zu bewilligen, wenn
Verstanden?