Information zur Waffenregistrierung (Kategorie C und D)
Verfasst: Di 6. Mai 2014, 12:33

Das österreichische Waffenforum
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Das hast du dann durch einen Kaufvertrag zu beweisen, wenn du diesen Kaufvertrag nicht vorweisen kannst gilt die Waffe als verfallen. Gibt ein VwGh Urteil aus §30 Zeiten wo sich jemand darauf berufen hat die Waffe erst unlängst gekauft zu haben, er konnte es aber nicht beweisen, die Waffe hat er nie wieder bekommen, und Strafe gezahlt hat er auch.pointi2009 hat geschrieben:Altbestand an D Waffen sind nicht zu registrieren!!! Da wird es absolut keine langen Gesichter geben.
Und wie wollen die nicht registrierte Kat C Waffen einkassieren, wenn ich eine Meldefrist ab Erwerb der Waffe habe und ich noch nicht gemeldet habe? Kann ja von Privat gekauft haben und bin noch nicht zu einem Händler gekommen.
Das sehe ich jetzt nicht so. Schau ma mal ins Detail: Annahme: Ich hab eine Kat-C vergessen zu registrieren:yoda hat geschrieben:Quelle Waffengesetz
...
Verfall
§ 52. (1) Waffen, Munition und Knallpatronen, die den Gegenstand einer nach dem § 51 als Verwaltungsübertretung strafbaren Handlung bilden, sind von der Behörde für verfallen zu erklären, wenn
1.sie dem Täter oder einem Mitschuldigen gehören und die Verfallserklärung zur Abwehr von Gefahren, die mit dem mißbräuchlichen oder leichtfertigen Gebrauch von Waffen oder unsicherer Verwahrung verbunden sind, geboten erscheint, oder
2.sie einem Menschen auszufolgen wären, der zu ihrem Besitz nicht berechtigt ist, oder
3.ihre Herkunft nicht feststellbar ist.
(2) Die verfallenen Gegenstände gehen in das Eigentum des Bundes über."
Ohne konkreten Verweis auf das VwGH Urteil ist die Aussage leider wertlos. Das Gesetz sieht auf jeden Fall keinen Kaufvertrag verpflichtend vor und ich haltes es für fragwürdig dass der VwGH da einfach eine Beweislastumkehr machen kann..yoda hat geschrieben:Das hast du dann durch einen Kaufvertrag zu beweisen, wenn du diesen Kaufvertrag nicht vorweisen kannst gilt die Waffe als verfallen. Gibt ein VwGh Urteil aus §30 Zeiten wo sich jemand darauf berufen hat die Waffe erst unlängst gekauft zu haben, er konnte es aber nicht beweisen, die Waffe hat er nie wieder bekommen, und Strafe gezahlt hat er auch.pointi2009 hat geschrieben:Altbestand an D Waffen sind nicht zu registrieren!!! Da wird es absolut keine langen Gesichter geben.
Und wie wollen die nicht registrierte Kat C Waffen einkassieren, wenn ich eine Meldefrist ab Erwerb der Waffe habe und ich noch nicht gemeldet habe? Kann ja von Privat gekauft haben und bin noch nicht zu einem Händler gekommen.
Weil du alleine durch die Nicht-Meldung deine Zuverlässigkeit verlieren könntest...dann ist das Psychodoc-Attest auch nix mehr wert und schnell ist der Vorwurf einer möglichen missbräuchlichen Verwendung etc. schnell konstruiert - weil wozu hast du denn sonst ungemeldete Waffen? So wird da unter Umständen argumentiert werden.IT Guy hat geschrieben:Das sehe ich jetzt nicht so. Schau ma mal ins Detail: Annahme: Ich hab eine Kat-C vergessen zu registrieren:yoda hat geschrieben:Quelle Waffengesetz
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Verfall
§ 52. (1) Waffen, Munition und Knallpatronen, die den Gegenstand einer nach dem § 51 als Verwaltungsübertretung strafbaren Handlung bilden, sind von der Behörde für verfallen zu erklären, wenn
1.sie dem Täter oder einem Mitschuldigen gehören und die Verfallserklärung zur Abwehr von Gefahren, die mit dem mißbräuchlichen oder leichtfertigen Gebrauch von Waffen oder unsicherer Verwahrung verbunden sind, geboten erscheint, oder
2.sie einem Menschen auszufolgen wären, der zu ihrem Besitz nicht berechtigt ist, oder
3.ihre Herkunft nicht feststellbar ist.
(2) Die verfallenen Gegenstände gehen in das Eigentum des Bundes über."
Ziff.1: "sie dem Täter oder einem Mitschuldigen gehören" -> trifft zu; "und die Verfallserklärung zur Abwehr von Gefahren, die mit dem mißbräuchlichen oder leichtfertigen Gebrauch von Waffen oder unsicherer Verwahrung verbunden sind, geboten erscheint" -> trifft eher nicht zu, weil "mißbräuchlichen oder leichtfertigen Gebrauch von Waffen" -> da hab ich ein Gutachten vom Psycho-Doc, das etwas anderes aussagt. Und solange ich nicht unerlaubt geführt habe oder jemanden bedroht etc.pp., ändert sich daran nichts; und "oder unsicherer Verwahrung verbunden sind" passt auch nicht, weil ich die Waffen ordnungsgemäß versperrt habe.
Ziff.2 passt auch nicht, da ich ja zum Besitz einer Kat-C berechtigt bin.
und die Ziff.3: Naja, ich hab ja die Rechnung oder §30-Meldung usw.
Also warum soll sie dem Bund zufallen?
Bei den §30 Meldungen wars so, glaub es mir oder nicht, ist mir egal. Stell dir vor es wäre nicht so, dann bräuchte jeder nur sagen "hab ich erst gekauft" und die Polizei könnte nichts machen, deswegen musst du beweisen das du die Waffe erst gekauft hast wenn du noch nicht registriert hast. Du kannst aber gern mit einem unregistrierten Repetiergewehr so lang spazierenfahren bis sie dich aufhalten und schauen was passiertBigBen hat geschrieben:Ohne konkreten Verweis auf das VwGH Urteil ist die Aussage leider wertlos. Das Gesetz sieht auf jeden Fall keinen Kaufvertrag verpflichtend vor und ich haltes es für fragwürdig dass der VwGH da einfach eine Beweislastumkehr machen kann..
Jetzt mal was anderes Jungs, der §33 zielt auf "Erwerb" und der §58 Abs.2 auf die Nachregistrierung Kat-C. Der 58/2 wird aber im §51 nicht erwähnt, oder bin ich blind?yoda hat geschrieben:Quelle Waffengesetz
"Verwaltungsübertretungen
§ 51. (1) Sofern das Verhalten nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 3 600 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer entgegen diesem Bundesgesetz oder einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung
1.Schußwaffen führt;
2.verbotene Waffen (§ 17), die er besitzen darf, führt;
3.Waffen oder Munition besitzt, obwohl ihm dies gemäß § 13 Abs. 4 verboten ist;
4.Waffen (ausgenommen Kriegsmaterial) einführt oder anderen Menschen überläßt;
5.Munition anderen Menschen überläßt;
6.gegen Auflagen verstößt, die gemäß §§ 17 Abs. 3 oder 18 Abs. 3 erteilt worden sind;
7.eine gemäß § 33 erforderliche Registrierung unterlässt;
8.eine gemäß § 41 Abs. 1 erforderliche Meldung unterlässt oder einem mit Bescheid erlassenen Verwahrungsverbot (§ 41 Abs. 3) zuwiderhandelt;
9.Schusswaffen nicht gemäß § 16a sicher verwahrt;
10.es unterlässt, eine Kennzeichnung gemäß § 58 Abs. 6 durchführen zu lassen,
11.entgegen einer gemäß § 42 Abs. 5a mit Verordnung getroffenen Anordnung einen Gefahrenbereich nicht verlässt oder entgegen der Untersagung betritt.
Der Versuch ist strafbar.
(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 360 Euro zu bestrafen, wer gegen dieses Bundesgesetz verstößt, sofern das Verhalten nicht nach den §§ 50 oder 51 Abs. 1 zu ahnden oder § 32 Abs. 3 anzuwenden ist.
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