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WBK Dauer

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Re: WBK Dauer

Beitrag von Flying Dog » Do 18. Apr 2024, 12:47

Es ist schon wirklich erschreckend krass, was sich die Leute alles grundlos gefallen lassen. Das Gesetzt schützt nicht nur die staatlichen Strukturen, sondern auch das Volk selbst. Es gibt keinen Grund, sich als rechtschaffener, steuerzahlender Bürger schickanieren zu lassen.
Gefährten sucht der Schaffende, und solche, die ihre Sicheln zu wetzen wissen.
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Re: WBK Dauer

Beitrag von SectionThree » Do 18. Apr 2024, 12:51

titan hat geschrieben:
Do 18. Apr 2024, 11:24
Die Behörde kann eine Verwahrungskontrolle jederzeit anordnen.
Aber wirklich nicht. Bei LW darf sie gar nicht, bei FFW nur einmal alle 5 Jahre überprüfen (von Sonderfällen wie Erweiterungen abgesehen); für alles andere braucht sie einen sehr guten Grund.
Wenn du angibts, dir Waffen kaufen zu wollen aber angeblich keine Verwahrungsmöglichkeit benötigst (kann durchaus möglich sein - gemeinsame Verwahrung Ehepartner), werden sie halt wissen wollen wie sie verwahrt sind.
Können sie dann ja nach 5 Jahren machen – wenn ich mir wirklich eine FFW gekauft habe. Vielleicht möchte ich einfach nur Munition kaufen, um mit der Leihwaffe zu schießen? Oder bei den LW nicht 3 Tage warten? Oder auch nach dem Messertrage-Verbotsgesetz ein Taschenmesser führen?
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Re: WBK Dauer

Beitrag von gewo » Do 18. Apr 2024, 12:53

SectionThree hat geschrieben:
Do 18. Apr 2024, 12:51
titan hat geschrieben:
Do 18. Apr 2024, 11:24
Die Behörde kann eine Verwahrungskontrolle jederzeit anordnen.
Aber wirklich nicht. Bei LW darf sie gar nicht, bei FFW nur einmal alle 5 Jahre überprüfen (von Sonderfällen wir Erweiterungen abgesehen); für alles andere braucht sie einen sehr guten Grund.
begruende das doch bitte
warum glaubst du das?
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Re: WBK Dauer

Beitrag von SectionThree » Do 18. Apr 2024, 12:54

gewo hat geschrieben:
Do 18. Apr 2024, 12:25
doch, kommen auch wenn keine waffe vorhanden ist
ist standard
es wird halt nur die WBk kontrolliert
Wirklich? Wenn alle meine Plätze auf der WBK leer sind, kommen sie trotzdem? Auch hier scheint mir die Rechtsgrundlage zu fehlen, weil was sie überprüfen dürfen, ist die Verwahrung. Wenn ich keine FFW zu verwahren habe, sollte es eigtl. auch nichts zu überprüfen geben …
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Re: WBK Dauer

Beitrag von SectionThree » Do 18. Apr 2024, 13:05

titan hat geschrieben:
Do 18. Apr 2024, 11:24
Die Behörde kann eine Verwahrungskontrolle jederzeit anordnen.
Aber wirklich nicht. Bei LW darf sie gar nicht, bei FFW nur einmal alle 5 Jahre überprüfen (von Sonderfällen wir Erweiterungen abgesehen); für alles andere braucht sie einen sehr guten Grund.
begruende das doch bitte
warum glaubst du das?
Steht so in der 2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung.

Überprüfung der Verwahrung. § 4. (1) … ermächtigt, den Inhaber einer Waffe, die nur auf Grund einer nach dem Waffengesetz 1996 ausgestellten Urkunde besessen oder geführt werden darf (=FFW, Anm.) , aufzufordern, deren sichere Verwahrung darzutun, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen Zweifel daran bestehen, dass der Betroffene die Waffe […] sicher verwahrt. […]
(3) Im Zuge der Prüfung der Verlässlichkeit (§ 25 WaffG) ist von der Behörde jedenfalls eine Überprüfung der sicheren Verwahrung des aktuellen Besitzstandes anzuordnen. […]

WaffG. Überprüfung der Verlässlichkeit. § 25.
(1) … hat die Verlässlichkeit des Inhabers eines Waffenpasses oder einer Waffenbesitzkarte zu überprüfen, wenn seit der Ausstellung der Urkunde oder der letzten Überprüfung fünf Jahre vergangen sind.
(2) Die Behörde hat außerdem die Verlässlichkeit des Inhabers einer waffenrechtlichen Urkunde zu überprüfen, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Berechtigte nicht mehr verlässlich ist. […]

Fazit: Alle 5 Jahre bei FFW, ansonsten nur, konkrete Anhaltspunkte / bestimmte Tatsachen. Jedenfalls nicht "jederzeit" und "einfach so".
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Re: WBK Dauer

Beitrag von Flying Dog » Do 18. Apr 2024, 13:38

Yes, danke! :clap:
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Re: WBK Dauer

Beitrag von gewo » Do 18. Apr 2024, 15:14

SectionThree hat geschrieben:
Do 18. Apr 2024, 13:05
titan hat geschrieben:
Do 18. Apr 2024, 11:24
Die Behörde kann eine Verwahrungskontrolle jederzeit anordnen.
Aber wirklich nicht. Bei LW darf sie gar nicht, bei FFW nur einmal alle 5 Jahre überprüfen (von Sonderfällen wir Erweiterungen abgesehen); für alles andere braucht sie einen sehr guten Grund.
begruende das doch bitte
warum glaubst du das?
Steht so in der 2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung.

Überprüfung der Verwahrung. § 4. (1) … ermächtigt, den Inhaber einer Waffe, die nur auf Grund einer nach dem Waffengesetz 1996 ausgestellten Urkunde besessen oder geführt werden darf (=FFW, Anm.) , aufzufordern, deren sichere Verwahrung darzutun, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen Zweifel daran bestehen, dass der Betroffene die Waffe […] sicher verwahrt. […]
(3) Im Zuge der Prüfung der Verlässlichkeit (§ 25 WaffG) ist von der Behörde jedenfalls eine Überprüfung der sicheren Verwahrung des aktuellen Besitzstandes anzuordnen. […]

WaffG. Überprüfung der Verlässlichkeit. § 25.
(1) … hat die Verlässlichkeit des Inhabers eines Waffenpasses oder einer Waffenbesitzkarte zu überprüfen, wenn seit der Ausstellung der Urkunde oder der letzten Überprüfung fünf Jahre vergangen sind.
(2) Die Behörde hat außerdem die Verlässlichkeit des Inhabers einer waffenrechtlichen Urkunde zu überprüfen, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Berechtigte nicht mehr verlässlich ist. […]

Fazit: Alle 5 Jahre bei FFW, ansonsten nur, konkrete Anhaltspunkte / bestimmte Tatsachen. Jedenfalls nicht "jederzeit" und "einfach so".
dein fazit kann ich ned nachvollziehen

du hast die VERPFLICHTUNG wiedergegeben die in der verordnung normiert wurde.
da steht das, was MINDESTENS von der behoerde zu erfolgen hat.
wozu sie VERPFLICHTET ist

das hat keine relevanz zu dem wozu sie BERECHTIGT ist
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Re: WBK Dauer

Beitrag von SectionThree » Do 18. Apr 2024, 16:13

gewo hat geschrieben:
Do 18. Apr 2024, 15:14
du hast die VERPFLICHTUNG wiedergegeben die in der verordnung normiert wurde.
Sorry, da hast du etwas flasch verstanden. Es ist in diesem Zusammenhang erschöpfend geregelt, was die Behörde wann und in welcher Form zu tun hat; da besteht kein Spielraum. Die Behörde hat zu tun, was das Gesetz anordnet. Die Behörde darf nichts tun, was das Gesetz nicht anordnet. Manchmal (aber nicht in diesem Fall) hat die Behörde einen (ausdrücklich angeordneten) Ermessensspielraum. In jedem Fall gilt (ich wiederhole mich) Art. 18 Abs. 1 B-VG: Die gesamte staatliche Verwaltung darf nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden.

Und das WaffenG und die 2. Durchführungs-VO regeln erschöpfend, zu welchem Zeitpunkt und (nur) unter welchen Bedingungen eine Kontrolle durchzuführen ist bzw. durchgeführt werden darf. Es gibt keine (legalen) Spontankontrollen aus eigener Machtvollkommenheit, weil es dem Polizisten oder Behördenmitarbeiter eben gerade so einfällt.
da steht das, was MINDESTENS von der behoerde zu erfolgen hat. wozu sie VERPFLICHTET ist
das hat keine relevanz zu dem wozu sie BERECHTIGT ist
Das ist dasselbe. Aber das glauben auch etliche Beamte oder Polizisten, dass sie quasi alles tun dürften, was im Gesetz nicht ausdrücklich verboten ist; wird deshalb aber nicht richtiger. Manchmal muss man dann halt das Bundesverwaltungsgericht bemühen.
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Re: WBK Dauer

Beitrag von gewo » Do 18. Apr 2024, 17:59

tja, wenn du das sagst ...

im 16b is a vereordnungsermaechtigung
dh egal was die behoerde sich dazu selbst "verordnet" ist gesetzeskonform
oder?

§ 16b. Schusswaffen und Munition sind sicher zu verwahren. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Anforderungen an eine sichere Verwahrung zu erlassen, sodass Waffen und Munition in zumutbarer Weise vor unberechtigtem Zugriff geschützt sind.
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Re: WBK Dauer

Beitrag von RBM » Do 18. Apr 2024, 18:12

gewo hat geschrieben:
Do 18. Apr 2024, 17:59
tja, wenn du das sagst ...

im 16b is a vereordnungsermaechtigung
dh egal was die behoerde sich dazu selbst "verordnet" ist gesetzeskonform
oder?

§ 16b. Schusswaffen und Munition sind sicher zu verwahren. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Anforderungen an eine sichere Verwahrung zu erlassen, sodass Waffen und Munition in zumutbarer Weise vor unberechtigtem Zugriff geschützt sind.
Gibt aber keine solche VO oder?

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Re: WBK Dauer

Beitrag von SectionThree » Do 18. Apr 2024, 18:24

gewo hat geschrieben:
Do 18. Apr 2024, 17:59
im 16b is a vereordnungsermaechtigung. dh egal was die behoerde sich dazu selbst "verordnet" ist gesetzeskonform oder?
Wir reden von unterschiedlichen Behörden. Das eine ist der Bundesminister, der vom Gesetzgeber ermächtigt wurde, einschlägige Verordnungen zu erlassen; das andere sind die Bezirksverwaltungsbehörden, die das dann quasi "vor Ort" vollziehen. Ja, der BMI dürfte eine Verordnung erlassen, mit der Anforderungen an eine "sichere Verwahrung" aufgestellt werden. Ist mW aber in Ö, anders als etwa in D, bisher nicht geschehen. Der Bezirks- oder Landeshauptmann darf das natürlich nicht verordnen.

Ob das dann gesetzes- oder verfassungskonform ist, ist damit noch nicht automatisch gesagt. Von unsachlichen Erwägungen dürfte sich auch der BMI nicht leiten lassen, zB.
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Re: WBK Dauer

Beitrag von bino71 » Do 18. Apr 2024, 22:14

Ihr diskutiert wieder um den Kaisers Bart.
Wer macht den ersten Schritt und läßt sie nicht herein und judiziert das dann aus?
Erst dann haben wir es schwarz auf weiß.

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Re: WBK Dauer

Beitrag von SectionThree » Do 18. Apr 2024, 22:29

Wenn ich der Meinung bin, dass sich eine Behörde nicht an geltendes Recht hält, ergreife ich idR Rechtmittel - momentan sind zwei meiner Beschwerden vor dem Verwaltungsgericht anhängig. Warum sollte das gerade im Regime des Waffenrechts anders sein? Wobei man sagen muss, dass ich in diesem Zusammenhang bisher immer mit äußerst sachkundigen und verständnisvollen Personen zu tun hatte.
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Re: WBK Dauer

Beitrag von Flying Dog » Fr 19. Apr 2024, 07:10

bino71 hat geschrieben:
Do 18. Apr 2024, 22:14
Ihr diskutiert wieder um den Kaisers Bart.
Wer macht den ersten Schritt und läßt sie nicht herein und judiziert das dann aus?
Erst dann haben wir es schwarz auf weiß.
Das ist die Problematik, die dem Missbrauch Tür und Tor öffnet. Keiner will das ausjudizieren, auch wenn er gewinnt.

Dennoch: Das Rechtsverständnis von bestimmten Leuten hier (die es besser wissen müssten, bei denen aber offensichtlich die Angst regiert) ist wirklich zum Grausen und die Tatsache, dass man anderen auch noch einredet, alles was die BH veranlassen würde wäre Recht und Gesetz - und sie bräuchte gar nicht einmal einen Grund zu nennen - ist im wahrsten Sinne des Wortes HAARSTRÄUBEND!!!

Differenzieren, Leute, BITTE! Nur weil X so und so agiert, heißt das noch lange nicht, dass das gesetzmäßig ist - ungeachtet von welcher Seite agiert wird.
Auch in einer BH sitzen nur 0815-Menschen, wie überall anders auch. Das sind keine allwissenden Weisen aus altvorderer Zeit. Und allmächtig sind sie schon garnicht. Auch diese Menschen machen, wie auch alle anderen, genügend Fehler und darunter fällt auch Kompetenzüberschreitung.
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Re: WBK Dauer

Beitrag von grolly » So 21. Apr 2024, 12:03

Mahlzeit!

Bin mittlerweile auch glücklicher Besitzer einer WBK.

Am 10.03 WFS u. Gutachten in Leobersdorf gemacht (Psychologin war die Frau Mag. Poisinger, sehr zum empfehlen)
Am 14.03 bei der BH Murtal den Antrag gestellt. Hat keine 15min gedauert, Dokumente kopieren und A4-Zettel ausfüllen. Für all die, die im Murtal noch einen Antrag stellen wollen/müssen: So schaut das Formular aus.
Am 11.04 hatte ich die WBK im Postkasten.

Meine neue Glock 49 habe ich schon abgeholt und kann es jetzt gar nimmer erwarten das erste mal ohne Umstände Schießen zu gehen.

Liebe Grüße

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