gewo hat geschrieben: ↑Do 19. Mai 2022, 11:54
MrRiesa hat geschrieben: ↑Do 19. Mai 2022, 11:19
Kann ich, um für ein paar Wochen einen Platz auf meiner WBK frei zu machen, einem anderen WBK Besitzer meine Waffe überlassen und sie dann wieder zurücknehmen?
wenn du diese ueberlassungen fristgerecht der behoerde meldest, ja
Fristgerecht?
Wenn ich zB per heute eine Überlassung an einen Freund mache und morgen zum Händler gehe mir ein reservierte abhole, hätte ich ja keine Stückzahl Überschreitung oder?
gewo hat geschrieben: ↑Do 19. Mai 2022, 11:53
MrRiesa hat geschrieben: ↑Do 19. Mai 2022, 11:19
Was ist der Unterschied zwischen dem Kaufvertrag und der Überlassungsanzeige einer Kat B waffe?
KV ist grundsätzlich klar
aber wozu dient die Überlassungsanzeige ?
die ueberlassungsanzeige ist jenes schriftstueck mit welchem du die ueberlassung einer waffe an die behoerde meldest.
in aller regel wird das der kaufvertrag sein
ok, gut zu wisssen, jetzt blick ich durch.. glaub ich..
ich hät bei meinen Kat C bleiben sollen, da ist das nicht ganz so kompliziert und man muss nicht das halbe WaffG studiert haben..
ratpack hat geschrieben: ↑Do 19. Mai 2022, 12:22
Die Behörde interessiert eigentlich nur eine Überlassungsanzeige...
den Kaufvertrag können beide Vertragsparteien zusätzlich machen, hab ich persönlich aber noch nie gemacht...
mein letzter Behördenkontakt in Graz war Mail mit Überlassung um 0900 abgeschickt, um 0917 Rückbestätigung erhalten, dass Überlassung eingelangt ist und um 0955 war das Gerät bereits in ZWR registiert...
Ich hab es in der Vergangenheit immer , wie von Gewo beschrieben gemacht. Nur einen KV und diesen dann an die Behörde des Käufers und gab auch nie Probleme.. daher meine Verwirrung, wozu man eine Überlassungsanzeige braucht