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Re: 9mm Hohlspitz...

Verfasst: Di 2. Aug 2016, 06:59
von Teal'c
sixtwentynine hat geschrieben:Gib es eigentlich ein Gesetz welches mich dazu verpflichtet eine Notwehrhandlung anzuzeigen?
Extrembeispiel: Angreifender Einbrecher wurde definitiv tödlich getroffen.
Nach über einer Stunde eigener Fassungslosigkeit und völliger Starre über die subjektive Notwehr ist kein Nachbar oder sonstwer aufgetaucht..

Alter ernsthaft? Und was gedenkst mit der leiche zu tun?? o.O :doh:

Na klar musst die polizei verständigen wennst nen einbrecher an- oder im schlimmsten fall sogar erschossen hast!

Leute gibts... :roll:

Re: 9mm Hohlspitz...

Verfasst: Di 2. Aug 2016, 08:23
von usu792
Ich dachte man ist verpflichtet jeden Einsatz einer Waffe (zwecks NOtwehr) anzuzeigen... So auch bei Notwehr mittels Pfefferspray (da gibts keine Leiche, aber viele Tränen^^)

Re: 9mm Hohlspitz...

Verfasst: Di 2. Aug 2016, 08:30
von BigBen
Wer eine Notwehrhandlung nicht anzeigt, macht sich selber vom Opfer zum Täter. Kann ja niemand ernsthaft wollen.

Re: 9mm Hohlspitz...

Verfasst: Di 2. Aug 2016, 09:01
von DerDaniel
Sagt mal Jungs, lest und versteht was er geschrieben hat. Er sagt nichts von wegen verschweigen o.ä. Er fragt ob die Nachbarn anders hätten handeln müssen da er in seinem Schockzustand handlungsunfähig ist.
Und bevor das große diskutieren los geht, ich wette das einige von euch die ersten paar Minuten bis Stunden nach dem sie einen Menschen erschossen haben ebenfalls keinen Zentimeter mehr klar denken könnt.

Re: 9mm Hohlspitz...

Verfasst: Di 2. Aug 2016, 09:14
von hari
DerDaniel hat geschrieben:Er fragt ob die Nachbarn anders hätten handeln müssen da er in seinem Schockzustand handlungsunfähig ist.

Tut er nicht. Lies den Post nochmal durch. Die Nachbarn haben in seinem "Gedankenspiel" doch gar nichts mitbekommen.

Re: 9mm Hohlspitz...

Verfasst: Di 2. Aug 2016, 09:15
von BigBen
Notwehr mit Waffengebrauch ist entweder eine schwere Körperverletzung oder ein Tötungsdelikt. So etwas ist natürlich anzeigepflichtig - und der Staatsanwalt oder Richter entscheiden dann, ob dieses Delikt im Rahmen einer glaubwürdigen Notwehrhandlung straffrei ist.

Re: 9mm Hohlspitz...

Verfasst: Di 2. Aug 2016, 09:47
von Teal'c
hari hat geschrieben:
DerDaniel hat geschrieben:Er fragt ob die Nachbarn anders hätten handeln müssen da er in seinem Schockzustand handlungsunfähig ist.

Tut er nicht. Lies den Post nochmal durch. Die Nachbarn haben in seinem "Gedankenspiel" doch gar nichts mitbekommen.

Eben!

Man kann nur mutmassen und spekulieren. Keine Ahnung ob das gut oder schlecht ist wenn man nicht unmittelbar nach dem Schuss die Polizei anruft, oder erst ne Stunde später wegen eines etwaigen Schockzustands. Das wird das Gericht entscheiden. Der Schockzustand wird ja net für immer und ewig anhalten, wenn man mal halbwegs nen klaren Kopf bekommt sollte man entweder gleich selbst die Polizei rufen oder zumindest nen Nahestehenden, damit der die Polizei verständigt.

PS: damits erst gar nicht soweit kommt, Alarmanlage und Hund(e) verschrecken schonmal das Gsindl. Die gehen meist den Weg des geringsten Widerstands.

Re: 9mm Hohlspitz...

Verfasst: Di 2. Aug 2016, 10:00
von yoda
BigBen hat geschrieben:Notwehr mit Waffengebrauch ist entweder eine schwere Körperverletzung oder ein Tötungsdelikt. So etwas ist natürlich anzeigepflichtig - und der Staatsanwalt oder Richter entscheiden dann, ob dieses Delikt im Rahmen einer glaubwürdigen Notwehrhandlung straffrei ist.
Das ist falsch, es gibt keine Anzeigepflicht wenn die Handlung schon abgeschlossen ist. Es klingt blöd, aber rein theoretisch kann dir jemand die Taschen voll Geld von einem Bankraub zeigen und du bist nicht verpflichtet die Person anzuzeigen.

Re: 9mm Hohlspitz...

Verfasst: Di 2. Aug 2016, 10:02
von DerDaniel
@hari:
sixtwentynine hat geschrieben:[...] oder sonstwer aufgetaucht..
Ich lese hier heraus, dass niemand erschienen ist, nicht, dass es niemand mit bekommen hat. Und in dem Kontext wäre es auch nur so zu interpretieren, da er selbst in dem Gedankenspiel ja Handlungsunfähig ist, ein Unterlassen (bei einer angenommenen Anzeigepflicht) d.h. nur durch die Nachbarn vorliegen kann. Und genau danach fragt er, ob jemand (wieder ausgenommen von ihm selbst, da Handlungsunfähig) dies hätte anzeigen müssen.

@Ben: Nach § 78 StPO besteht eine Anzeigepflicht (nur) für Beamte. Des weiteren kann eine Notwehr oder eine in Notwehr begangene Handlung garnicht angezeigt werden, da man nach dem Wortlaut des § 3 StGB gar keine rechtswidrige Handlung begeht. D.h. kann ich nur den Einbruch anzeigen und die Verteidigung melden. Würde ich jedoch eine Anzeige wegen Totschlags oder Körperverletzung machen, würde ich ja selbst meine Notwehr verneinen...

Re: 9mm Hohlspitz...

Verfasst: Di 2. Aug 2016, 10:30
von Octopus
@Ben: Nach § 78 StPO besteht eine Anzeigepflicht (nur) für Beamte. Des weiteren kann eine Notwehr oder eine in Notwehr begangene Handlung garnicht angezeigt werden, da man nach dem Wortlaut des § 3 StGB gar keine rechtswidrige Handlung begeht. D.h. kann ich nur den Einbruch anzeigen und die Verteidigung melden. Würde ich jedoch eine Anzeige wegen Totschlags oder Körperverletzung machen, würde ich ja selbst meine Notwehr verneinen...


Vorsicht, es wird bei einem hypothetischen Verteidigungsfall mit einer Schusswaffe sehr wohl ein Delikt nach dem besonderen Teil des StGB herauskommen. (§75 aufwärts). Der §3 ist "lediglich" ein Rechtfertigungsgrund, der in weiterer Folge die Rechtswidrigkeit des begangenen Deliktes aufhebt.

Außedem zeigst du dich ja nicht selbst wegen irgendeinem Delikt an. Du rufst vorbildlicherweise die Polizei, die dann Anzeige bei der StA erstatten muss. Die StA leitet dann das Ermittlungsverfahren, welches hoffentlich zum Ergebnis hat, dass Notwehrsituation und Notwehrhandlung gegeben waren. Somit wird das Verfahren dann eingestellt.

Zur Erklärung, was es bei einem Delikt wirklich braucht, damit es zur Strafe kommt:

1. Die Tatbestandsmäßigkeit des Delikts (vereinfacht gesagt das, was im Gesetz steht)
2. Das Fehlen von Rechtfertigungsgründen (Notwehr, Nothilfe, Dienstpflicht, Einwilligung des Verletzten usw.)
2. Das Fehlen von Entschuldigungsgründen (zielt auf die Person des Täters ab zB. entschuldigender Notstand)
4. Das Fehlen von Strafaufhebungsgründen (Verjährung usw.)

Erst wenn alle 4 Ebenen gegeben sind, kann es zu einer Strafe kommen.
Worauf ich aber hinaus will, ist, dass bei einer Notwehr sehr wohl Delikte (1.) begangen werden, die durch das Vorhandensein von Rechtfertigungsgründen (2.) gerechtfertigt werden und somit bei Ebene 2 Schluss ist.

Edits: Tippfehler

Re: 9mm Hohlspitz...

Verfasst: Di 2. Aug 2016, 10:34
von Räuber Hotzenplotz
Ist es nicht eher so. daß eine Notwehr als solches erst festgestellt werden muß. Solange das nicht der Fall ist, ist es eine (schwere) Körperverletzung (mit Todesfolge) und als solches von Seiten des Staates anzeigepflichtig?
Ist mir mal bei einem Unfall passiert daß mir jemand mit dem Fahrrad, aus dem Wald kommend quer über eine Bundesstraße vors Auto gefahren ist.
Der Polizist, der das ganze dann aufgenommen hat, meinte, ich brauche mir keine Sorgen zu machen, wenn ich Post bekäme in Form einer Anzeige, aber das ist automatisch wenn Personen verletzt werden. Einige Zeit später kam dann ein Schreiben vom Gericht, daß die Gschichte erledigt ist ohne daß es überhaupt zu einer Verhandlung gekommen ist.

Re: 9mm Hohlspitz...

Verfasst: Di 2. Aug 2016, 11:06
von BigBen
Ok da habe ich wohl was mit DE verwechselt, da sind Straftaten wie schwere Körperverletzung, fahrlässige Tötung etc. von jederman anzeigepflichtig.

Re: 9mm Hohlspitz...

Verfasst: Di 2. Aug 2016, 12:11
von Maddin
Räuber Hotzenplotz hat geschrieben:Ist es nicht eher so. daß eine Notwehr als solches erst festgestellt werden muß. Solange das nicht der Fall ist, ist es eine (schwere) Körperverletzung (mit Todesfolge) und als solches von Seiten des Staates anzeigepflichtig?
Ist mir mal bei einem Unfall passiert daß mir jemand mit dem Fahrrad, aus dem Wald kommend quer über eine Bundesstraße vors Auto gefahren ist.
Der Polizist, der das ganze dann aufgenommen hat, meinte, ich brauche mir keine Sorgen zu machen, wenn ich Post bekäme in Form einer Anzeige, aber das ist automatisch wenn Personen verletzt werden. Einige Zeit später kam dann ein Schreiben vom Gericht, daß die Gschichte erledigt ist ohne daß es überhaupt zu einer Verhandlung gekommen ist.


Der Staat muss jeden Fall aufklären und Ermittlungen einleiten, das ist selbstverständlich, dazu ist er auch verpflichtet. Was bei dir vorgekommen ist wird wohl die Einstellung des Verfahrens vom Einzelrichter am Landesgericht (Ermittlungsrichter) gewesen sein, oder gleich direkt von der Staatsanwaltschaft. Es liegt ja trotz Notwehr eine Körperverletzung vor, ein Offizialdelikt bei dem der Staat von sich aus tätig werden muss. Oder eben wie bei dir der Verdacht auf eine fahrlässige Körperverletzung wenn der vors Auto fährt.

Bei uns in AT ist ohnehin fast alles Offizialdelikt, außer Vermögensdelikte im Familienbereich (Privatanklagedelikte) und einige Ermächtigungsdelikte.

Re: 9mm Hohlspitz...

Verfasst: Di 2. Aug 2016, 13:20
von DerDaniel
Octopus hat geschrieben:
@Ben: Nach § 78 StPO besteht eine Anzeigepflicht (nur) für Beamte. Des weiteren kann eine Notwehr oder eine in Notwehr begangene Handlung garnicht angezeigt werden, da man nach dem Wortlaut des § 3 StGB gar keine rechtswidrige Handlung begeht. D.h. kann ich nur den Einbruch anzeigen und die Verteidigung melden. Würde ich jedoch eine Anzeige wegen Totschlags oder Körperverletzung machen, würde ich ja selbst meine Notwehr verneinen...


Vorsicht, es wird bei einem hypothetischen Verteidigungsfall mit einer Schusswaffe sehr wohl ein Delikt nach dem besonderen Teil des StGB herauskommen. (§75 aufwärts). Der §3 ist "lediglich" ein Rechtfertigungsgrund, der in weiterer Folge die Rechtswidrigkeit des begangenen Deliktes aufhebt.

Außedem zeigst du dich ja nicht selbst wegen irgendeinem Delikt an. Du rufst vorbildlicherweise die Polizei, die dann Anzeige bei der StA erstatten muss. Die StA leitet dann das Ermittlungsverfahren, welches hoffentlich zum Ergebnis hat, dass Notwehrsituation und Notwehrhandlung gegeben waren. Somit wird das Verfahren dann eingestellt.

Zur Erklärung, was es bei einem Delikt wirklich braucht, damit es zur Strafe kommt:

1. Die Tatbestandsmäßigkeit des Delikts (vereinfacht gesagt das, was im Gesetz steht)
2. Das Fehlen von Rechtfertigungsgründen (Notwehr, Nothilfe, Dienstpflicht, Einwilligung des Verletzten usw.)
2. Das Fehlen von Entschuldigungsgründen (zielt auf die Person des Täters ab zB. entschuldigender Notstand)
4. Das Fehlen von Strafaufhebungsgründen (Verjährung usw.)

Erst wenn alle 4 Ebenen gegeben sind, kann es zu einer Strafe kommen.
Worauf ich aber hinaus will, ist, dass bei einer Notwehr sehr wohl Delikte (1.) begangen werden, die durch das Vorhandensein von Rechtfertigungsgründen (2.) gerechtfertigt werden und somit bei Ebene 2 Schluss ist.

Edits: Tippfehler

Sorry, schlecht ausgedrückt.
Mir geht es darum, dass man eine Notwehr nicht anzeigen kann, da es keine unerlaubte Handlung ist, sondern nur melden damit es Beachtung im späteren Verfahren findet. Anzeigen kann man (bzw. jeder nicht nur die Pol/StA) nur die unerlaubte Handlung Mord/Totschlag/KV etc. Die gemeldete Notwehr wird dann bei der Frage der Rechtswidrigkeit der Handlung beachtet. (Ich hoffe das ist so verständlicher.)
Und wenn ich die Anzeige gegen mich nicht der Pol/StA überlassen würde, könnte der Eindruck aufkommen ich bin selbst schon der Meinung mich nicht (mehr) im Rahmen der Notwehr befunden zu haben, weswegen man das tunlichst unterlassen sollte.

Re: 9mm Hohlspitz...

Verfasst: Di 2. Aug 2016, 13:34
von johnbond01
Das ist natürlich nicht falsch aber auch nicht in Ansätzen vollumfänglich. Eine ganz wesentliche Komponente "die Schuld" fehlt hier völlig... ich glaube aber auch dass das hier nicht in einer juristischen Diskussion ausarten soll, die sich im Wesentlichen um Spitzfindigkeiten drehen wird die sowieso nur der Fachanwalt kennt.