Re: Konfusion über "Altbestand"
Verfasst: Mo 10. Aug 2020, 06:20
Werden Magazinverlängerungen für SLF, wenn sie auf >10 Schuss verlängern auch ins ZWR eingetragen?
Ich würde meinen: Ein PPSh41 sollte eine Langwaffe sein, da es normalerweise knapp über 84cm lang ist.KGR84 hat geschrieben: ↑Mo 17. Aug 2020, 00:34So ein PPSH41 Trommelmagazin darf man eh genau so wie alle anderen Altbestanddinger besitzen/melden oder?
Wenn ja, wovon ich ausgehe, ist das LW oder KW also z9 oder z10?
Danke
§ 3. Faustfeuerwaffen sind Schußwaffen, bei denen die Geschosse durch Verbrennung eines Treibmittels ihren Antrieb erhalten und die eine Gesamtlänge von höchstens 60 cm aufweisen.
Beantrage zuvor eine Einstufung bei deiner Behörde ob es sich um einen Gegenstand iSd § 17 Abs. 1 Z. 9 oder 10 handelt. mE ein Magazin für eine vollautomatische Schusswaffe und daher nicht davon umfasst, zudem ich keine HA-Nachbauten der PPSh41 kenne, welche deren Magazin verwenden würde, und ich daher davon ausgehe, dass es daher nicht verboten sein kann.KGR84 hat geschrieben: ↑Mo 17. Aug 2020, 00:34So ein PPSH41 Trommelmagazin darf man eh genau so wie alle anderen Altbestanddinger besitzen/melden oder?
Wenn ja, wovon ich ausgehe, ist das LW oder KW also z9 oder z10?
Danke
Aber ist kein Kriegsmaterial, oder ein sonstiger verbotener Gegenstand, den ich nicht besitzen darf?
KM nach WaffG wird im § 5 WaffG definiert. KM nach KMG wird in der KM-Vo definiert. Das unterscheidet sich mittlerweile, sollte aber für das anfragegegenständliche Objekt irrelevant sein. Bitte aber beachten, dass ein Verkauf/Verbringung ins Ausland jedenfalls eine Genehmigung nach dem Außenhandelsgesetz erfordert.
darf ich fragen wo das steht, dass das nur im ZWR nötig ist (nicht, dass dann gleich wieder ne neue WBK fällig wird)Bdave hat geschrieben: ↑Do 27. Aug 2020, 07:10Nein, weil das dann zwei Z8 Plätze sind und man keine FFW drauf legen darf. Nur andere Gewehre. Entweder nur eines als Altbestand melden und dann mit dem anderen Gewehr bei Bedarf "Platz tauschen" und Magazine nachkaufen. Altbestandsmagazine kannst du nach Platzwechsel einfach weiter behalten. Wird nur im ZWR geändert.
Oder du fragst ganz nett, ob sie dir bei der Altbestandsmeldung gleich zwei B Plätze dazu geben![]()
Im Runderlass auf Seite 32:Incite hat geschrieben: ↑Do 27. Aug 2020, 17:51darf ich fragen wo das steht, dass das nur im ZWR nötig ist (nicht, dass dann gleich wieder ne neue WBK fällig wird)Bdave hat geschrieben: ↑Do 27. Aug 2020, 07:10Nein, weil das dann zwei Z8 Plätze sind und man keine FFW drauf legen darf. Nur andere Gewehre. Entweder nur eines als Altbestand melden und dann mit dem anderen Gewehr bei Bedarf "Platz tauschen" und Magazine nachkaufen. Altbestandsmagazine kannst du nach Platzwechsel einfach weiter behalten. Wird nur im ZWR geändert.
Oder du fragst ganz nett, ob sie dir bei der Altbestandsmeldung gleich zwei B Plätze dazu geben![]()
ich habe jetzt bei mir im ZWR nachgeschaut da jetzt §17/1/7,8,9,10 eingetragen wurde.
meine Magazine für die Waffen vorhanden sind wurden auch als passendes Magazin 7,8 gemeldet und die großen Magazine für die keine Waffe vorhanden ist als 9 und 10. Gemeldet hatte ich alles als 9,10.
lg
Wird nur die Faustfeuerwaffe verkauft, darf somit das Magazin allein weiter besessen werden. Wird das Magazin allein verkauft, darf die Faustfeuerwaffe auf dem § 17 Abs. 1 Z. 7 WaffG - Platz weiter besessen werden.
Wurde die Faustfeuerwaffe verkauft und das große Magazin („altes Magazin“) behalten, kann anschließend eine andere (neue) Faustfeuerwaffe mit großem Magazin erworben werden. Dies gilt auch dann, wenn das „alte Magazin“ nicht kompatibel zur neuerworbenen Faustfeuerwaffe ist.
Ebenso ist es zulässig, wenn die Faustfeuerwaffe verkauft und das große Magazin („altes Magazin“) behalten wurde, dass anschließend (nur) eine andere Faustfeuerwaffe ohne großem Magazin erworben wird. Auch in diesem Fall muss das „alte Magazin“ nicht kompatibel zur neuerworbenen Faustfeuerwaffe sein.
Für Bewilligungen gemäß § 17 Abs. 1 Z.8 WaffG gilt die dargestellte Systematik analog.
Nach § 23 Abs. 2 ist die Anzahl der Schusswaffen der Kategorie B, die der Berechtigte besitzen darf, mit zwei festzusetzen. Daher könnte dir die Behörde deine Waffen auf Kat.A umschreiben, gleichzeitig aber die Anzahl der Plätze der Kategorie B bei zwei belassen, wie es Bdave vorgeschlagen hat.