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Re: Waffen in meinem Eigentum aber im Besitz(WBK) eines andern

Verfasst: So 16. Okt 2022, 16:41
von gewo
RAR hat geschrieben:
So 16. Okt 2022, 13:18
gewo hat geschrieben:
So 16. Okt 2022, 12:18
RAR hat geschrieben:
So 16. Okt 2022, 10:53
Deine Logik ist eingeschränkt: Rechtsgeschäfte zwischen Privaten finden immer im Rahmen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetz Buchs (ABGB) statt.
moeglicherweise reden wir von zwei verschiedenen dingen
Das glaube ich eher nicht. Solange du als Waffenhändler nicht auf irgendeine Weise kraft Gesetz zu einem ausgelagerten Amt der Waffenbehörde gemacht wirst, bist du keine Behörde (->öffentliches Recht, WaffG), sondern ein Privater und unterliegst in allen Rechtsgeschäften mit deinen privaten oder privat auftretenden Kunden (also alle, mit denen du über Verträge kontrahierst, das kann auch die Republik sein) ausschließlich Privatrecht (ABGB).

Natürlich kann dir die Waffenbehörde oder deine Aufsichtsbehörde Vorschriften gem. öffentlichem Recht machen, die kannst du aber nicht an deine Privatkunden "durchreichen", weil du kein Subjekt des öffentlichen Rechts bist. Du musst sozusagen den Auftrag der Behörde in privatrechtliche Verhältnisse umformulieren, die Gegenstand eines Vertrags sein können. Wenn dich die Behörde verpflichtet, Waffen nur dann aus dem Depot herauszugeben, wenn der Depotnehmer die für die Inbesitznahme erforderlichen Voraussetzungen erfüllt (das dürfte in Analogie ja auch für alle Waffen- und Munitionsverkäufe (Eigentumsübertragung nach ABGB) so gelten), schreibst du das halt so in deinen Verwahrungsvertrag -- am Besten mit dem Begriff "gem. WaffG idgF." verbrämt, damit nicht bei jeder Gesetzesänderung alle Verträge notleidend werden …
Als waffenhändler bist du in dingen fuer die du vom gesetzgeber per gesetz ermächtigt wurde amtlich beliehen.

Dh du erfuellst amtsaufgaben und bist dafuer auch gleichgestellt haftbar. Daher auch die thematik mit dem ggf. amtsmissbrauch.

Re: Waffen in meinem Eigentum aber im Besitz(WBK) eines andern

Verfasst: So 16. Okt 2022, 21:13
von RAR
gewo hat geschrieben:
So 16. Okt 2022, 16:41
Als waffenhändler bist du in dingen fuer die du vom gesetzgeber per gesetz ermächtigt wurde amtlich beliehen.
Dann ist aber jeder Vertrag ein Blödsinn, denn wenn du tatsächlich als Organ der öffentlichen Verwaltung tätig bist, braucht es keinen Vertrag im Zivilrecht. Irgendwas reimt sich da für mich nicht, aber du wirst schon wissen, was du tust :)

Re: Waffen in meinem Eigentum aber im Besitz(WBK) eines andern

Verfasst: Mo 17. Okt 2022, 01:22
von gewo
RAR hat geschrieben:
So 16. Okt 2022, 21:13
gewo hat geschrieben:
So 16. Okt 2022, 16:41
Als waffenhändler bist du in dingen fuer die du vom gesetzgeber per gesetz ermächtigt wurde amtlich beliehen.
Dann ist aber jeder Vertrag ein Blödsinn, denn wenn du tatsächlich als Organ der öffentlichen Verwaltung tätig bist, braucht es keinen Vertrag im Zivilrecht. Irgendwas reimt sich da für mich nicht, aber du wirst schon wissen, was du tust :)
Selbstverstaendlich braucht es den.

Beliehen bist du ja nur in jenen dingen zu welche du im gesetz ermächtigt wurdest.
Also im wesentlichen die berechtigungen überprüfen und überlassungen kat A, B und C ins ZWR einmelden.

Zu welchen bedingungen ich waffen übernehme um sie später wieder rueckauszufolgen (depot) steht in keinem gesetz

Re: Waffen in meinem Eigentum aber im Besitz(WBK) eines andern

Verfasst: Mo 17. Okt 2022, 09:22
von RAR
gewo hat geschrieben:
Mo 17. Okt 2022, 01:22
Zu welchen bedingungen ich waffen übernehme um sie später wieder rueckauszufolgen (depot) steht in keinem gesetz
Genau darauf wollte ich hinaus. Somit zurück auf - 10 Posts oder so, ich muss meine bisherigen Überlegungen nicht korrigieren.

Re: Waffen in meinem Eigentum aber im Besitz(WBK) eines andern

Verfasst: Mo 17. Okt 2022, 09:33
von gewo
RAR hat geschrieben:
Mo 17. Okt 2022, 09:22
gewo hat geschrieben:
Mo 17. Okt 2022, 01:22
Zu welchen bedingungen ich waffen übernehme um sie später wieder rueckauszufolgen (depot) steht in keinem gesetz
Genau darauf wollte ich hinaus. Somit zurück auf - 10 Posts oder so, ich muss meine bisherigen Überlegungen nicht korrigieren.
wenn du meinst

Re: Waffen in meinem Eigentum aber im Besitz(WBK) eines andern

Verfasst: Mo 17. Okt 2022, 13:55
von Nuss_95
OGH 08.06.1989, 12 Os 36/89
VwGH 28.03.2006 2005/03/0056

Der Besitzbegriff des Waffengesetzes umfasst jedenfalls auch jeden Besitz im Sinne des ABGB

Die Übergabe einer Waffe an einen Verwahrer, der zivilrechtlich zur Herausgabe der ihm anvertrauten Sache verpflichtet ist, berührt den Besitz des Hinterlegers nicht

Re: Waffen in meinem Eigentum aber im Besitz(WBK) eines andern

Verfasst: Mo 17. Okt 2022, 14:05
von spareribs
Spart Euch die Herumsülzerei.....warten wir ab ,was passiert und hoffen dann auf Infos des TE.......sonst ist das ganze hier sinnlos ...

Re: Waffen in meinem Eigentum aber im Besitz(WBK) eines andern

Verfasst: Mi 19. Okt 2022, 11:10
von Temudjin
Update,..seit heute sind die Waffen wieder in meinem Besitz,..der Masseverwalter ist ohne weiteres auf die Leihvereinbarung eingegangen, laut ihm zählt für seine Abwicklung nur das ABGB, es ist ein Wertgegenstand, ob es jetzt eine Waffe oder ein Auto ist, ist ihm sinngemäß wurscht,..habe zwei andere Teile in die Springer Auktion ghaut,..und die zwei wieder ordnungsgemäß übernommen und eintragen lassen

Re: Waffen in meinem Eigentum aber im Besitz(WBK) eines andern

Verfasst: Mi 19. Okt 2022, 11:53
von Promo
Danke für das Update. Bestätigt das, was ich vermutet hatte.

Re: Waffen in meinem Eigentum aber im Besitz(WBK) eines andern

Verfasst: Mi 19. Okt 2022, 12:51
von titan
Glückwunsch zum Ausgang!

Re: Waffen in meinem Eigentum aber im Besitz(WBK) eines andern

Verfasst: Mi 19. Okt 2022, 13:28
von spareribs
Gratuliere !

Re: Waffen in meinem Eigentum aber im Besitz(WBK) eines andern

Verfasst: Mi 19. Okt 2022, 13:34
von gewo
Nuss_95 hat geschrieben:
Mo 17. Okt 2022, 13:55
OGH 08.06.1989, 12 Os 36/89
VwGH 28.03.2006 2005/03/0056

Der Besitzbegriff des Waffengesetzes umfasst jedenfalls auch jeden Besitz im Sinne des ABGB

Die Übergabe einer Waffe an einen Verwahrer, der zivilrechtlich zur Herausgabe der ihm anvertrauten Sache verpflichtet ist, berührt den Besitz des Hinterlegers nicht
so ist es
daher muss der, an den uebergeben wird, auch der eigentuemer werden

Re: Waffen in meinem Eigentum aber im Besitz(WBK) eines andern

Verfasst: Mi 19. Okt 2022, 13:35
von gewo
Temudjin hat geschrieben:
Mi 19. Okt 2022, 11:10
Update,..seit heute sind die Waffen wieder in meinem Besitz,..der Masseverwalter ist ohne weiteres auf die Leihvereinbarung eingegangen, laut ihm zählt für seine Abwicklung nur das ABGB ...
hervorragend
das war zu erwarten

Re: Waffen in meinem Eigentum aber im Besitz(WBK) eines andern

Verfasst: Mi 19. Okt 2022, 22:47
von edi
Gratuliere Temudjin ! Wie RAR und einige andere im Forum die Causa bereits richtig beurteilten.

Re: Waffen in meinem Eigentum aber im Besitz(WBK) eines andern

Verfasst: Do 20. Okt 2022, 09:04
von Nuss_95
gewo hat geschrieben:
Mi 19. Okt 2022, 13:35
Temudjin hat geschrieben:
Mi 19. Okt 2022, 11:10
Update,..seit heute sind die Waffen wieder in meinem Besitz,..der Masseverwalter ist ohne weiteres auf die Leihvereinbarung eingegangen, laut ihm zählt für seine Abwicklung nur das ABGB ...
hervorragend
das war zu erwarten
Du hast fünf Seiten lang das Gegenteil behauptet. Darf ich dich erinnern?
den privatrechtlichen zettelkaas kannst da tapezieren
dein kollege war der inhaber
die waffen sind somit wohl im konkursverfahren