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Re: WP --> WO darf man NICHT führen ?

Verfasst: Fr 25. Dez 2015, 13:19
von gewo
flo_rian hat geschrieben:Österreich!

mit WP darf man eine Waffe in der öffentlichkeit führen

ausgenommen:
-öffentliche Gebäude
-öffentliche veranstaltungen
-große gebäude / nach willkür
-private gebäude / nach willkür
-öffentliche verkehrsmittel
-private verkehrsmittel / nach willkür
..



quelle?

Re: WP --> WO darf man NICHT führen ?

Verfasst: Fr 25. Dez 2015, 13:21
von gewo
kingharald hat geschrieben:Jagdrevier hast vergessen!
Wenn dich da Jagdpächter oder ein Jagdschutzorgan damit aufgreift, seinen Anweisungen die Waffe ablegen sofort folge leisten.
.


gilt nur dann wenn du jagdwaffen fuehrest Und abseits von oeffentlichen wegen ein revier DURCHSTREIFST ( zumindestens ist das die formulierung in den landesjagdgesetzen die ich kenne...)

Re: WP --> WO darf man NICHT führen ?

Verfasst: Fr 25. Dez 2015, 21:19
von kingharald
Nicht nur Jagdwaffen, generell Waffen oder Geräte um sich Wild zu bemächtigen.
Durchstreifen ist sich Aufhalten.

Re: WP --> WO darf man NICHT führen ?

Verfasst: Fr 25. Dez 2015, 21:54
von gewo
kingharald hat geschrieben:Nicht nur Jagdwaffen, generell Waffen oder Geräte um sich Wild zu bemächtigen.
Durchstreifen ist sich Aufhalten.


quelle fuer generell geraete

quelle fuer aufhalten = durchstreifen

bitte

Re: WP --> WO darf man NICHT führen ?

Verfasst: Fr 25. Dez 2015, 23:06
von kingharald
§ 47 Oberösterreichisches Landesjagdgesetz
Befugnisse der Jagdschutzorgane

(1) Die Jagdschutzorgane genießen, wenn sie bei Ausübung ihres Dienstes das Jagdschutzabzeichen sichtbar tragen, den besonderen Schutz, den das Strafgesetz obrigkeitlichen Personen in Ausübung ihres Amtes oder Dienstes einräumt.

(2) Die Jagdschutzorgane sind - unbeschadet der waffenrechtlichen Vorschriften - befugt, in Ausübung ihres Dienstes ein Jagdgewehr, eine Faustfeuerwaffe und eine kurze Seitenwaffe zu tragen.

(3) Jagdschutzorgane sind berechtigt, von der Waffe Gebrauch zu machen, wenn



a)

ein rechtswidriger Angriff auf ihr Leben oder das Leben anderer Personen unternommen wird, oder


b)

ein solcher Angriff unmittelbar droht, oder


c)

ein solcher Angriff mittelbar dadurch droht, daß eine mit einer Schußwaffe ausgerüstete, beim offenbar unberechtigten Durchstreifen des Jagdgebietes betroffene Person die Waffe nach Aufforderung nicht ablegt oder die abgelegte Waffe ohne Erlaubnis des Jagdschutzorganes wieder aufnimmt.


(4) Der Gebrauch der Waffe ist jedoch nur in einer Weise zulässig, die zur Abwehr des unternommenen oder drohenden Angriffes notwendig ist.

(5) Die Jagdschutzorgane sind in Ausübung ihres Dienstes ferner befugt, im Jagdgebiet



a)

Personen, die des Wilderns begründet verdächtig erscheinen oder jagdrechtlichen Vorschriften zuwiderhandeln, anzuhalten, deren Personalien festzustellen, Anzeige zu erstatten und den genannten Personen Wild, Abwurfstangen, Waffen, Fanggeräte und Hunde abzunehmen; abgenommene Sachen hat das Jagdschutzorgan unverzüglich der nächsten Sicherheitsdienststelle abzuliefern oder, sofern dies nicht zumutbar ist, der Sicherheitsdienststelle anzuzeigen.

Im Normalfall geht keiner mit die Tellereisen umgehängt durch den Wald, oder mit Drahtschlingen.
Der komische Wortlaut kommt wahrscheinlich daher, dass unser Jagdgesetz vom Reichsjagdgesetz abstammt.

Re: WP --> WO darf man NICHT führen ?

Verfasst: Fr 25. Dez 2015, 23:55
von piefke
Thule hat geschrieben:
Al3x hat geschrieben:Bei IKEA ists auch verboten... :lol:

Da werden die Einheimischen auch korrekt abgestochen und nicht einfach erschossen.
Bild

Steht das ernsthaft bei Ikea in der Hausordnung?

Re: WP --> WO darf man NICHT führen ?

Verfasst: Sa 26. Dez 2015, 00:22
von gewo
kingharald hat geschrieben:§ 47 Oberösterreichisches Landesjagdgesetz
Befugnisse der Jagdschutzorgane

(1) Die Jagdschutzorgane genießen, wenn sie bei Ausübung ihres Dienstes das Jagdschutzabzeichen sichtbar tragen, den besonderen Schutz, den das Strafgesetz obrigkeitlichen Personen in Ausübung ihres Amtes oder Dienstes einräumt.

(2) Die Jagdschutzorgane sind - unbeschadet der waffenrechtlichen Vorschriften - befugt, in Ausübung ihres Dienstes ein Jagdgewehr, eine Faustfeuerwaffe und eine kurze Seitenwaffe zu tragen.

(3) Jagdschutzorgane sind berechtigt, von der Waffe Gebrauch zu machen, wenn



a)

ein rechtswidriger Angriff auf ihr Leben oder das Leben anderer Personen unternommen wird, oder


b)

ein solcher Angriff unmittelbar droht, oder


c)

ein solcher Angriff mittelbar dadurch droht, daß eine mit einer Schußwaffe ausgerüstete, beim offenbar unberechtigten Durchstreifen des Jagdgebietes betroffene Person die Waffe nach Aufforderung nicht ablegt oder die abgelegte Waffe ohne Erlaubnis des Jagdschutzorganes wieder aufnimmt.


(4) Der Gebrauch der Waffe ist jedoch nur in einer Weise zulässig, die zur Abwehr des unternommenen oder drohenden Angriffes notwendig ist.

(5) Die Jagdschutzorgane sind in Ausübung ihres Dienstes ferner befugt, im Jagdgebiet



a)

Personen, die des Wilderns begründet verdächtig erscheinen oder jagdrechtlichen Vorschriften zuwiderhandeln, anzuhalten, deren Personalien festzustellen, Anzeige zu erstatten und den genannten Personen Wild, Abwurfstangen, Waffen, Fanggeräte und Hunde abzunehmen; abgenommene Sachen hat das Jagdschutzorgan unverzüglich der nächsten Sicherheitsdienststelle abzuliefern oder, sofern dies nicht zumutbar ist, der Sicherheitsdienststelle anzuzeigen.

Im Normalfall geht keiner mit die Tellereisen umgehängt durch den Wald, oder mit Drahtschlingen.
Der komische Wortlaut kommt wahrscheinlich daher, dass unser Jagdgesetz vom Reichsjagdgesetz abstammt.


.... beim offenbar unberechtigten Durchstreifen des Jagdgebietes betroffene ....

sag ich ja

wer auf einem normalen wanderweg unterwegs ist "durchstreift" keineswegs "offenbar unberechtigt" ein jagdgebiet

richtig ist das mir aus anderen landesjagdgesetzen die formulierung jagdwaffen erinnerlich ist
entweder erinnere ich mich falsch oder die bestimmung ist in den unterschiedlichen landesjagdgesetzen unterschiedlich formuliert

Re: WP --> WO darf man NICHT führen ?

Verfasst: Sa 26. Dez 2015, 11:36
von crowcall66
gewo hat geschrieben:.... beim offenbar unberechtigten Durchstreifen des Jagdgebietes betroffene ....

sag ich ja

wer auf einem normalen wanderweg unterwegs ist "durchstreift" keineswegs "offenbar unberechtigt" ein jagdgebiet

richtig ist das mir aus anderen landesjagdgesetzen die formulierung jagdwaffen erinnerlich ist
entweder erinnere ich mich falsch oder die bestimmung ist in den unterschiedlichen landesjagdgesetzen unterschiedlich formuliert



Auszug aus dem Salzburg Jagdgesetz §101 Abs. 1
Verhalten jagdfremder Personen im Jagdgebiet
§ 101
(1) Jagdfremden Personen ist es verboten, ein Jagdgebiet abseits von öffentlichen Straßen und Wegen sowie auf Wanderwegen, Wandersteigen und Tourenrouten ohne schriftliche Erlaubnis des Jagdinhabers mit solchen Schußwaffen, Fallen oder anderen Geräten, die zum Erlegen oder Einfangen von Wild besonders geeignet sind, zu betreten oder zu befahren. Ausgenommen von diesem Verbot sind Personen, deren Berechtigung oder Verpflichtung hiezu in ihrer amtlichen Stellung liegt.


Noch Fragen?
Soviel zum Führen von Waffen durch jagdfremde Personen im fremden Jagdgebiet. Diese Regelung findet sich in allen Landesjagdgesetzen in ähnlicher From wieder.

Re: WP --> WO darf man NICHT führen ?

Verfasst: Sa 26. Dez 2015, 12:13
von Thule
Mit dem Fettgedruckten hast du hervorgehoben was gewo mit dem "Durchstreifen" meinte. Abseits von Wegen.
Auszug aus dem Salzburg Jagdgesetz §101 Abs. 1
Verhalten jagdfremder Personen im Jagdgebiet
§ 101
(1) Jagdfremden Personen ist es verboten, ein Jagdgebiet abseits von öffentlichen Straßen und Wegen sowie auf Wanderwegen, Wandersteigen und Tourenrouten ohne schriftliche Erlaubnis des Jagdinhabers mit solchen Schußwaffen, Fallen oder anderen Geräten, die zum Erlegen oder Einfangen von Wild besonders geeignet sind, zu betreten oder zu befahren. Ausgenommen von diesem Verbot sind Personen, deren Berechtigung oder Verpflichtung hiezu in ihrer amtlichen Stellung liegt.

und genau das meinte er mit "Jagdwaffen".

Re: WP --> WO darf man NICHT führen ?

Verfasst: Sa 26. Dez 2015, 12:20
von Thule
kingharald wäre noch
gewo hat geschrieben:quelle fuer aufhalten = durchstreifen

schuldig.

Re: WP --> WO darf man NICHT führen ?

Verfasst: Sa 26. Dez 2015, 13:08
von crowcall66
Thule hat geschrieben:Mit dem Fettgedruckten hast du hervorgehoben was gewo mit dem "Durchstreifen" meinte. Abseits von Wegen.


ACHTUNG -> öffentlichen Wegen! Nicht jeder Waldweg oder jede Straße ist öffentlich.

Außerdem: Die Rede ist von Schußwaffen, Fallen und Geräten. Auch mit einer Faustfeuerwaffe kann Wild erlegt werden, daher ist auch diese hier gemeint.

Re: WP --> WO darf man NICHT führen ?

Verfasst: Sa 26. Dez 2015, 13:12
von Thule
"besonders geeignet" ist sie dazu aber nicht. Wie auch immer. Wird ja eh jeder so führen, dass man es nicht sieht.

Re: WP --> WO darf man NICHT führen ?

Verfasst: Sa 26. Dez 2015, 13:28
von Al3x
piefke hat geschrieben:
Thule hat geschrieben:
Al3x hat geschrieben:Bei IKEA ists auch verboten... :lol:

Da werden die Einheimischen auch korrekt abgestochen und nicht einfach erschossen.
Bild

Steht das ernsthaft bei Ikea in der Hausordnung?


Ja, ist Konzernpolicy.