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Re: Konfusion über "Altbestand"

Verfasst: Di 10. Dez 2019, 05:57
von RcL
woolf hat geschrieben:
Di 10. Dez 2019, 03:28
Ich sehe keinen Grund warum der Abs. 3 nur für den Sportschützen zur Anwendung kommen soll. Der bezieht sich ganz allgemein auf Ausnahmebewilligungen, auch für Menschen die ein überwiegend berechtigtes Interesse darlegen können, zB Sammler.
Weil Z3 halt mit "Auf Antrag eines Sportschützen" beginnt. Ich seh da wenig, das erkennen lässt, dass sich irgendwas davon auch auf einen Nicht-Sportschützen beziehen sollte.
In den Übergangsbestimmungen findet man dass einem Altbesitzer eine WBK (oder ggf. WP) für solche Waffen zu erteilen ist.
Aber halt auch, dass der Besitz "dieser" Waffen zulässig bleibt. Die Passage ist einfach ungut formuliert und so wie ich das sehe, könnte mans auslegen wie man will.
Aber unabhängig wie wir das hier auslegen: im BMI sieht man es auch so dass Altbesitzer Magazine nachkaufen dürfen, kann man mittlerweile sogar irgendwo bei der Arge ZS nachlesen.
"Nach"kaufen -> Nur bestehende? D.h. wenn mir ein 30er Mag verreckt, darf ich kein 60er kaufen? Wird der genaue Typ des Mags erfasst?

Re: Konfusion über "Altbestand"

Verfasst: Di 10. Dez 2019, 06:13
von HowlingWolf
RcL hat geschrieben:
Di 10. Dez 2019, 05:57
Weil Z3 halt mit "Auf Antrag eines Sportschützen" beginnt. Ich seh da wenig, das erkennen lässt, dass sich irgendwas davon auch auf einen Nicht-Sportschützen beziehen sollte.
Falsch.
§17 Abs. 3 beginnt mit folgendem Satz:
Die Behörde kann verlässlichen Menschen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und überwiegendes berechtigtes Interesse an Erwerb, Einfuhr, Besitz oder Führen nachweisen, Ausnahmen von Verboten der Abs. 1 und 2 bewilligen.
Es geht im Abs. 3 also allgemein um "Ausnahmen von Verboten der Abs. 1 und 2".
Zusammengefasst: Für eine Ausnahme von einem Verbot nach Abs. 1 oder 2 braucht man "überwiegendes berechtigtes Interesse". §58 Abs. 13 definiert, dass Altbestand ein solches ist, sogar mit Rechtsanspruch.
Im weiteren Verlauf des Abs. 3 dann der diskutierte Satz:
Der Erwerb, der Besitz und das Führen von Magazinen gemäß Abs. 1 Z 9 und 10 für Schusswaffen, die aufgrund einer Bewilligung nach Abs. 1 Z 7, 8 oder 11 besessen werden, bedarf keiner gesonderten Bewilligung.
Hier wird also nicht unterschieden aus welchem "überwiegenden berechtigten Interesse" (Sportschütze oder Altbestand) die Bewilligung resultiert.

Re: Konfusion über "Altbestand"

Verfasst: Di 10. Dez 2019, 06:46
von RcL
Hmm... Die Behörde "kann".

Aber im Prinzip könntest du Recht haben, ja.

Re: Konfusion über "Altbestand"

Verfasst: Di 10. Dez 2019, 09:17
von susi
Noch einmal, um ganz sicher zu gehen:
Wenn ich bereits ein AUG mit langem Magazin besitze, darf ich dieses Waffe auch nach dem 14.12.19 ohne Meldung auf Kat.A mit 10er Magazin verwenden. Wenn ich meine bereits jetzt vorhandenen 30er Magazine nur am behördlich genehmigten Schießplatz anstecke, reicht es, wenn ich innerhalb der nächsten zwei Jahre diese Magazine als Altbestand der Behörde melde.
Meine Frage:
Darf ich nach dem 14.12.19 das AUG mit angestecktem 30er Magazin am behördlich genehmigten Schießplatz auch jemanden zum schießen geben, der selber keine 30er Magazine besitzt ohne mich strafbar zu machen? Müßte sich diese Person schon vor dem 14.12.19 selbst 30er Magazine kaufen, damit er dann die 30er Magazine am Schießplatz anstecken darf?

Re: Konfusion über "Altbestand"

Verfasst: Di 10. Dez 2019, 10:17
von GreaseMonkey
Ich blick bei dem Gesetz auch noch nicht 100% durch. Ich hab aber so viele 30er Magazine, dass ich innerhalb meiner Familie welche verschenkt habe. Reicht dieses normale, übliche, nur mündliche und mit Übergabe der Gegenstände, Verschenken aus damit der Beschenkte Altbesitz geltend machen kann? Ich kann mir nicht vorstellen dass ich hierfür a notarielle Beglaubigung brauch...

Re: Konfusion über "Altbestand"

Verfasst: Di 10. Dez 2019, 10:26
von Oicw
Altbestand heißt vorhanden, früher war nix erforderlich also kann kein Nachweis verlangt werden.
Interessant wird die Meldung später ob man es herzeigen muss, sprich Leute schleppen Kisten zur BH 😂

Re: Konfusion über "Altbestand"

Verfasst: Di 10. Dez 2019, 10:29
von gewo
susi hat geschrieben:
Di 10. Dez 2019, 09:17
Wenn ich bereits ein AUG mit langem Magazin besitze, darf ich dieses Waffe auch nach dem 14.12.19 ohne Meldung auf Kat.A mit 10er Magazin verwenden.
JA
Wenn ich meine bereits jetzt vorhandenen 30er Magazine nur am behördlich genehmigten Schießplatz anstecke, reicht es, wenn ich innerhalb der nächsten zwei Jahre diese Magazine als Altbestand der Behörde melde.
JA
Darf ich nach dem 14.12.19 das AUG mit angestecktem 30er Magazin am behördlich genehmigten Schießplatz auch jemanden zum schießen geben, der selber keine 30er Magazine besitzt ohne mich strafbar zu machen?
am behoerdlich genehmigten Schießstand, JA; sonst NEIN
Müßte sich diese Person schon vor dem 14.12.19 selbst 30er Magazine kaufen, damit er dann die 30er Magazine am Schießplatz anstecken darf?
am behoerdlich genehmigten Schießstand egal

Re: Konfusion über "Altbestand"

Verfasst: Di 10. Dez 2019, 10:32
von Steppenwolf
Oicw hat geschrieben:
Di 10. Dez 2019, 10:26
Altbestand heißt vorhanden, früher war nix erforderlich also kann kein Nachweis verlangt werden.
Interessant wird die Meldung später ob man es herzeigen muss, sprich Leute schleppen Kisten zur BH 😂
Könnte mir vorstellen, dass dies bei der 5 Jährigen Überprüfung ein Thema sein wird. Aber selbst dann können die nur überprüfen was du meldest. Das wir reihenweise, teils mit Schubkarren zur BH fahren werden, ganz nach dem Motto- guckst du, das hab ich- bezweifle ich, ist aber nicht ausgeschlossen.

Re: Konfusion über "Altbestand"

Verfasst: Di 10. Dez 2019, 10:33
von gewo
GreaseMonkey hat geschrieben:
Di 10. Dez 2019, 10:17
Ich blick bei dem Gesetz auch noch nicht 100% durch. Ich hab aber so viele 30er Magazine, dass ich innerhalb meiner Familie welche verschenkt habe. Reicht dieses normale, übliche, nur mündliche und mit Übergabe der Gegenstände, Verschenken aus damit der Beschenkte Altbesitz geltend machen kann? Ich kann mir nicht vorstellen dass ich hierfür a notarielle Beglaubigung brauch...
wenns um die kids geht
wuerde ich es wahrscheinlich wirklich ueber den notar spielen wenns dir so wichtig ist

das was du machst ist
- unüblich
- es führt zur Verschiebung einer gesetzeswirkung (altbesitz verschiebt sich um was weiss ich im Extremfall um 20 jahre)

je nachdem wie sehr deine behoerde originelle Ansätze mag oder nicht wird das klappen oder nicht

frage ist halt auch ob magazine, die ab 14.12.2019 ja als "waffen kat A" gelten (so ein bullshit ..) ueberhaupt von Kinder weiterbesessen werden dürfen wenn sie diese schon vorher besessen haben (denn nach dem 13.12.2019 darfst sie ihnen eh nimmer geben, muss eh vorher sein)
moeglich waere also Besitztum aber nicht innehaben oder so ...
kompliziert

Re: Konfusion über "Altbestand"

Verfasst: Di 10. Dez 2019, 10:35
von Oicw
Müssten auch jeden Überprüfen der eines ohne Waffe hat, da es gemeldet werden muss.... das wird ein Spaß

Re: Konfusion über "Altbestand"

Verfasst: Di 10. Dez 2019, 12:13
von GreaseMonkey
gewo hat geschrieben:
So 1. Dez 2019, 01:20
Atheki hat geschrieben:
Sa 30. Nov 2019, 18:33
Ich bin schon gespannt was passiert, wenn ich Anfang 2021 als Erziehungsberechtigter meiner minderjährigen Tochter die Meldung über ihre, vor dem 13.12.2019 als Geschenk bekommenen HighCap Magazine (inklusive Schenkungsurkunde vom Opa) für sie bei der LPD abgebe und frage wann sie nun ihre WBK für die Altbestands-Magazine bekommt.
du wirst ned der einzige sein
bei mir haben sich einige kollegen ihre rechnungen fuer hicaps auf ihre kids ausstellen lassen...

die frage ist halt obs anfang 2021 ueberhaupt noch eintragbar ist
in anbetracht der politischen situation musst froh sein wenn es sich in der sechs monats frist ausgeht ...
1. Hast du selbst geschrieben dass welche sich Rechnungen auf ihre Kids haben ausstellen lassen. Keine Ahnung wie alt die Kids sind, aber wenn sie noch nicht geschäftsfähig sind, dürfte so eine Rechnung auch für die Fisch sein...

2. Muss es ja nicht zwangsläufig um Kinder gehen in meinem Post. Was ist zB mit meiner Frau? Volljährig, keine WBK, keine Kat C. Ich kann ihr heute, oder gestern, oder morgen Magazine schenken. Sie darf sie auch besitzen - das wird mir keiner abreden. Aber alle sagen brav "jaja, als Altbestand wird sie das nach 14.12. auch weiterhin besitzen dürfen..." Warum dürfte dann also sie zB ein Magazin jetzt haben, und nach dem 14. weiterhin besitzen, bei Kindern wird das aber wieder als schwierig erachtet? Selbst einem Neugeborenen darfst derzeit eine 100er AR15 Trommel zum spielen geben und sagen "es gehört jetzt dir"... Warum sollte ein 5, oder 13, oder 18 Jähriger am 15.12. kein Magazin weiterbesitzen dürfen, das er einen Tag davor vollständig und 100%ig legal besessen hat?

Re: Konfusion über "Altbestand"

Verfasst: Di 10. Dez 2019, 12:28
von bino71
https://www.kirschner-recht.at/faq-zum- ... h-ab-2019/

Für 3 Kinder, Frau und Schwiegervater eine Magazin WBK ausstellen lassen wird aber teuer.
Was machens dann nach Dezember 2021 damit?

Re: Konfusion über "Altbestand"

Verfasst: Do 12. Dez 2019, 13:50
von Bamburi
Hallo,

frage zum nachweis "Altbestand". Hoffe das es hier nicht schon gefragt wurde, habe den Thread nur mal grob überflogen.
Was ich weiß: Besitzen heißt ich muss die Magazine haben. Rechnungsdatum ist irrelevant.
Wie kann ich das nachweisen dass ich diese schon vor dem 14.12. in meinem Besitz hatte bzw. was muss ich da der Behörde vorlegen. Ich habe ja jetzt dann 2 Jahre Zeit für die Meldung. Und außerdem habe ich nicht von allen Magazinen eine Rechnung.

Grüße,