Promo hat geschrieben: ↑Mi 27. Jan 2021, 11:57
Zuletzt: mich würde auch interessieren, wie du das dann siehst bzw. handhaben würdest, wenn beispielsweise jemand in Deutschland eine Waffe kauft, bezahlt und über dich importieren lässt, aber noch vor der Aushändigung und Meldung hierüber aber verstirbt. Was kommunizierst du dann dem Notar, da du definitiv kein Eigentum erworben hast, nicht mal geschenkt oder mit einer Vereinbarung. Müsste dann nicht deiner obigen Logik nach der Importbeauftragende dir vorher einen Zettel unterschreiben, dass er dir diese Waffe um 1 Cent überlässt, du ihm diese dann nachdem du sie bei dir hast aber um 100 Euro (oder was auch immer die Importabwicklung kostet) wieder verkaufst?
ich habe als ich 2010 gegruendet habe eine lange liste an fragen die sich nicht aus gesetz, verordnung, erlaessen und RIS klaeren lassen erstellt und bin damit zur LPD gedackelt
die freude ueber meinen besuch war dort sehr verhalten
beim zweiten besuch - gemeinsam mit meinem anwalt - habe ich dann doch alle antworten bekommen
betreffend DEPOT wurde ich damals eben darauf hingeweisen dass die formulierung dabei von massgeblicher bedeutung ist und mir wurde genau dieses damals aktuelle fallbeispiel und die rechtsmeinung dazu genannt
wenn ein haendler vom kunden X eine waffe auf DEPOT uebernimmt dann MUSS der haendler zwingend daran das eigentum erwerben
denn wenn er nicht das eigentum an der waffe erwirbt dann bleibt der kunde eigentuemer und kann weiter darueber verfuegen
der haendler darf in so einem fall keine meldung gem §28 waffengesetz an die behoerde abfertigen und darf die waffe nicht in sein waffenbch uebernehmen
es duerfen nur waffen im waffenbuch stehen bei denen der haendler der eigentuemer ist
eine ggf getroffene privatrechtliche zusatzvereinbarung (ausfolgung nur bei besitz und nach vorlage von waffendokument) ueber ein eigentum des kunden steht nicht ueber waffenrechtlichen meldebestimmungen
denn wenn der kunde X weiterhin ueber seine waffe verfuegen kann, dann kann er auch jederzeit die herausgabe der waffe verlangen
also auch dann wenn er seine WBK ned herzeigt
sie ned hat
oder sie ihm entzogen wurde
so ein fall waere dann eine simple "aufbewahrung" und ned mehr
der kunde bleibt eigentuemer
der haendler hat die waffe
wenn der kunde sie will dann holt sie sich der kunde
daraus folgt dass der handler im damaligen fall dem notar nicht hätte schreiben duerfen er hat folgend ewaffen die im besitz des verstorbene stehen auf DEPOT
die korrekte formulierung waere gewesen
der verstorbene hat folgende waffen an den waffenhandler ueberlassen.
es besteht ein vertraglich rueckausfolgevereinbarung welche bei erbringung der voraussetzungen (waffendokument, entrichtung der depotgebuehren) ggf. auch fuer rechtsnachfolger bzw erben gueltigkeit hat ...