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Re: Verkauf von Wechselsystem Privat

Verfasst: Di 9. Nov 2021, 21:42
von Martin_Q
gewo hat geschrieben:
Di 9. Nov 2021, 20:54

was jedenfalls nicht geht ist diese griffstueck ausserhalb des behoerdlich genehmigten schiesstandes mit einem wechselsystem zusammen zu setzen, wenn dadurch die maximal genehmigte stueckzahl laut waffendokument ueberschritten wird
Hierzu eine Frage - rein interessehalber:
Wenn man noch einen Platz frei hat, darf man dann ein WS auch außerhalb eines genehmigten Schießstandes (also daheim) zusammensetzen?
Wie verhält es sich dann im Fall einer etwaigen Kontrolle? Denn immerhin hätte man eine vollständige Waffe, die "nur" als WS registriert ist.
Geht es hierbei wirklich nur um die nicht-Überschreitung der max. Stückzahl oder gibt es da noch andere Faktoren, die zu beachten sind?

Re: Verkauf von Wechselsystem Privat

Verfasst: Di 9. Nov 2021, 21:46
von gewo
Martin_Q hat geschrieben:
Di 9. Nov 2021, 21:42
gewo hat geschrieben:
Di 9. Nov 2021, 20:54

was jedenfalls nicht geht ist diese griffstueck ausserhalb des behoerdlich genehmigten schiesstandes mit einem wechselsystem zusammen zu setzen, wenn dadurch die maximal genehmigte stueckzahl laut waffendokument ueberschritten wird
Hierzu eine Frage - rein interessehalber:
Wenn man noch einen Platz frei hat, darf man dann ein WS auch außerhalb eines genehmigten Schießstandes (also daheim) zusammensetzen?
Wie verhält es sich dann im Fall einer etwaigen Kontrolle? Denn immerhin hätte man eine vollständige Waffe, die "nur" als WS registriert ist.
Geht es hierbei wirklich nur um die nicht-Überschreitung der max. Stückzahl oder gibt es da noch andere Faktoren, die zu beachten sind?
theoretisch sollten sonst keine probleme auftauchen wenn du wirklich den zusaetzlichen platz frei hast

ich wuerde mir die diskussion aber trotzdem ned antun wollen

die exekutivbeamten bei der waffenkontrolle werden sich ned auskennen
je nach behoerde wird sich dein sachbearbeiter auch ned auskennen
der jurist auf der BH wird sich evt auch ned auskennen
und die zweite instanz is oft eh wieder der selbe jurist nur mit an andern stempel der kennt sich immer noch ned aus

dh mit viel pech kriegst erst nach €.€€€,- anwaltskosten beim VwGh recht

zahlt sich das aus?
nein

machiavelli hat recht

Re: Verkauf von Wechselsystem Privat

Verfasst: Mi 10. Nov 2021, 06:38
von Martin_Q
Danke für die Auskunft.

Re: Verkauf von Wechselsystem Privat

Verfasst: Mi 10. Nov 2021, 09:49
von Blaine
AUG-andy hat geschrieben:
Di 9. Nov 2021, 20:28
Es gibt keine Waffenzugehörigkeit mehr. Aus fertig.
Du kannst dir kaufen was dir gefällt.
moment :think:
wenn ich ein AUG als A waffe hab mit bösen magazinen drauf
dann kann ich mir eine AK als zubehör kaufen und mit der auch böse magazine verwenden ?
(nur eben zuhause auseinanderbauen)

Re: Verkauf von Wechselsystem Privat

Verfasst: Mi 10. Nov 2021, 10:04
von AUG-andy
Blaine hat geschrieben:
Mi 10. Nov 2021, 09:49
AUG-andy hat geschrieben:
Di 9. Nov 2021, 20:28
Es gibt keine Waffenzugehörigkeit mehr. Aus fertig.
Du kannst dir kaufen was dir gefällt.
moment :think:
wenn ich ein AUG als A waffe hab mit bösen magazinen drauf
dann kann ich mir eine AK als zubehör kaufen und mit der auch böse magazine verwenden ?
(nur eben zuhause auseinanderbauen)
Bei Kategorie B ist es bereits üblich.
Ob's bei Kategorie A ebenfalls so leicht möglich ist, wird sich demnächst herausstellen. Weil für jeden A Platz sollte es ebenso 2 Zubehörplätze geben.
Dazu gibt es noch keine Erfahrungen. Vielleicht weiß unser Gewo da genaueres.

Re: Verkauf von Wechselsystem Privat

Verfasst: Mi 10. Nov 2021, 10:25
von gewo
AUG-andy hat geschrieben:
Mi 10. Nov 2021, 10:04
Blaine hat geschrieben:
Mi 10. Nov 2021, 09:49
AUG-andy hat geschrieben:
Di 9. Nov 2021, 20:28
Es gibt keine Waffenzugehörigkeit mehr. Aus fertig.
Du kannst dir kaufen was dir gefällt.
moment :think:
wenn ich ein AUG als A waffe hab mit bösen magazinen drauf
dann kann ich mir eine AK als zubehör kaufen und mit der auch böse magazine verwenden ?
(nur eben zuhause auseinanderbauen)
Bei Kategorie B ist es bereits üblich.
Ob's bei Kategorie A ebenfalls so leicht möglich ist, wird sich demnächst herausstellen. Weil für jeden A Platz sollte es ebenso 2 Zubehörplätze geben.
Dazu gibt es noch keine Erfahrungen. Vielleicht weiß unser Gewo da genaueres.
nö da weiss der gewo nix
das ist einer der punkte die komplett unklar sind

das problem tritt ja auch ohne "wechselsystem" auf

wenn ich zusaetzlich einen (frei erhaeltlichen) glock lower (im besitz schon vor dem 14.12.2019) zu einem 9x19ener AR habe mit magazinen system colt habe .....

dann krieg ich garantiert an bitterboesen anruf von der behoerde sobald ich lange glock magazine fuer meinen alternativen glock lower kaufe

weil im ZWR ja erfasst ist dass ich nur lange magazine system uzi frei nachkaufen kann zu meiner 17/1/X waffe

sicher spannend
auch ganz ohne wechselsystem

Re: Verkauf von Wechselsystem Privat

Verfasst: Mi 10. Nov 2021, 10:30
von Glock1768
eigentlich eindeutig ...

§23 (3) Zusätzlich zu der in Abs. 1 festgesetzten Anzahl von Schusswaffen ist der Erwerb und Besitz der doppelten Anzahl an wesentlichen Bestandteilen von Schusswaffen der Kategorie B erlaubt. Darüber hinaus ist der Erwerb und Besitz von wesentlichen Bestandteilen nur auf Grund einer behördlichen Bewilligung unter den Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 zulässig. Eine dafür erteilte Bewilligung ist durch einen zusätzlichen Vermerk im waffenrechtlichen Dokument zu kennzeichnen.

Re: Verkauf von Wechselsystem Privat

Verfasst: Mi 10. Nov 2021, 10:33
von AUG-andy
gewo hat geschrieben:
Mi 10. Nov 2021, 10:25

nö da weiss der gewo nix
das ist einer der punkte die komplett unklar sind

das problem tritt ja auch ohne "wechselsystem" auf

wenn ich zusaetzlich einen (frei erhaeltlichen) glock lower (im besitz schon vor dem 14.12.2019) zu einem 9x19ener AR habe mit magazinen system colt habe .....

dann krieg ich garantiert an bitterboesen anruf von der behoerde sobald ich lange glock magazine fuer meinen alternativen glock lower kaufe

weil im ZWR ja erfasst ist dass ich nur lange magazine system uzi frei nachkaufen kann zu meiner 17/1/X waffe

sicher spannend
auch ganz ohne wechselsystem
Derzeit auch nicht beantwortbar, ob es für einen A Platz 2 Wechselsysteme gibt? :think:
Da gibt es ja auch spannende Ansichten seit dem 14.12.2019 .

Klingt logisch. Demnach nur für Kategorie B anwendbar. Danke!
Glock1768 hat geschrieben:
Mi 10. Nov 2021, 10:30
eigentlich eindeutig ...

§23 (3) Zusätzlich zu der in Abs. 1 festgesetzten Anzahl von Schusswaffen ist der Erwerb und Besitz der doppelten Anzahl an wesentlichen Bestandteilen von Schusswaffen der Kategorie B erlaubt. Darüber hinaus ist der Erwerb und Besitz von wesentlichen Bestandteilen nur auf Grund einer behördlichen Bewilligung unter den Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 zulässig. Eine dafür erteilte Bewilligung ist durch einen zusätzlichen Vermerk im waffenrechtlichen Dokument zu kennzeichnen.

Re: Verkauf von Wechselsystem Privat

Verfasst: Mi 10. Nov 2021, 10:35
von Glock1768
es ist im Gesetz für Kat A nicht vorgesehen ... steht doch eindeutig in §23 für Schusswaffen der Kategorie B ... damit müsste jede Schusswaffe, welche aufgrund der Magazine von "B" auf "A" umgeschrieben wird die Anzahl der Zubehörteile entsprechend reduzieren ...

auch im aktuellen Runderlass steht nichts anderes drinnen:

Aufgrund des § 23 Abs. 3 WaffG dürfen Inhaber einer Waffenbesitzkarte oder eines
Waffenpasses bereits kraft Gesetzes von bis zu doppelt so vielen wesentlichen
Bestandteilen als genehmigte Schusswaffen der Kategorie B erwerben und besitzen. Dies
bedeutet beispielshaft, dass ein Inhaber einer Waffenbesitzkarte für drei Schusswaffen der
Kategorie B bis zu sechs wesentliche Bestandteile, unabhängig von einer tatsächlich
besessenen Schusswaffe der Kategorie B, erwerben und besitzen darf.

Der Erwerb und Besitz von weiteren wesentlichen Bestandteilen, das heißt über die doppelte
Anzahl hinaus, ist an eine behördliche Bewilligung geknüpft. Diese Bewilligung wird
bescheidmäßig erteilt und in der Waffenbesitzkarte oder im Waffenpass zusätzlich vermerkt.

Die Erteilung dieser Bewilligung ist aber nur unter den Voraussetzungen des § 21 Abs. 1
WaffG, das heißt insb. Vorliegen einer entsprechenden Rechtfertigung, zulässig.
Der Erwerb eines wesentlichen Bestandteils ist der Behörde jedenfalls (d.h. auch wenn es
sich um einen Erwerb handelt, der ohne erteilte Bewilligung erfolgen darf) gemäß § 28
WaffG der Waffenbehörde zu melden.


Das bedeutet für mich, wenn ich für Schusswaffen der Kat A (siehe bitte meine Ergänzung) entsprechend Zubehörteile haben möchte benötige ich eine Genehmigung und einen Vermerk "Zubehör" auf der WBK, wie es auch vor dem 14.12.2019 üblich war

Ergänzung ... ich sehe das als EVENTUELL möglichen Weg, den eigentlich besagt das WaffG und der Runderlass eine über "die doppelte Stückzahl hinausgehende Anzahl" und es steht nirgends etwas von Kat "A" !!!

Aber eventuell wäre das ein Weg, den die Behörde mitgehen KÖNNTE!!!

Aber noch ein Gedanke ... es geht ja eigentlich nur um die ANZAHL ... und es steht nirgends, dass es verboten ist Zubehör an Schusswaffen der Kat "A" zu verwenden ... also, wenn die doppelte Anzahl an Zubehörteilen überschritten wird, dann um den Zubehöreintrag ansuchen ... es gibt ja keine Bindung mehr zu einer Basiswaffe und damit müsste es egal sein, ob das Teil an Kat "A" oder "B" verwendet wird ...

Oder???

Re: Verkauf von Wechselsystem Privat

Verfasst: Mi 10. Nov 2021, 10:40
von AUG-andy
Glock1768 hat geschrieben:
Mi 10. Nov 2021, 10:35
es ist im Gesetz für Kat A nicht vorgesehen ... steht doch eindeutig in §23 für Schusswaffen der Kategorie B ... damit müsste jede Schusswaffe, welche aufgrund der Magazine von "B" auf "A" umgeschrieben wird die Anzahl der Zubehörteile entsprechend reduzieren ...
Dann habe ich trotzdem noch Luft für weitere WS. :clap:
Fallen ja nur 2 Zubehörplätze weg. :lol:
Für ein eventuelles AR-WS hätte ich genügend Z10 Magazine in Reserve. :dance:

Re: Verkauf von Wechselsystem Privat

Verfasst: Mi 10. Nov 2021, 11:56
von gewo
Glock1768 hat geschrieben:
Mi 10. Nov 2021, 10:35
es ist im Gesetz für Kat A nicht vorgesehen ... steht doch eindeutig in §23 für Schusswaffen der Kategorie B ... damit müsste jede Schusswaffe, welche aufgrund der Magazine von "B" auf "A" umgeschrieben wird die Anzahl der Zubehörteile entsprechend reduzieren ...

auch im aktuellen Runderlass steht nichts anderes drinnen:

Aufgrund des § 23 Abs. 3 WaffG dürfen Inhaber einer Waffenbesitzkarte oder eines
Waffenpasses bereits kraft Gesetzes von bis zu doppelt so vielen wesentlichen
Bestandteilen als genehmigte Schusswaffen der Kategorie B erwerben und besitzen. Dies
bedeutet beispielshaft, dass ein Inhaber einer Waffenbesitzkarte für drei Schusswaffen der
Kategorie B bis zu sechs wesentliche Bestandteile, unabhängig von einer tatsächlich
besessenen Schusswaffe der Kategorie B, erwerben und besitzen darf.

Der Erwerb und Besitz von weiteren wesentlichen Bestandteilen, das heißt über die doppelte
Anzahl hinaus, ist an eine behördliche Bewilligung geknüpft. Diese Bewilligung wird
bescheidmäßig erteilt und in der Waffenbesitzkarte oder im Waffenpass zusätzlich vermerkt.

Die Erteilung dieser Bewilligung ist aber nur unter den Voraussetzungen des § 21 Abs. 1
WaffG, das heißt insb. Vorliegen einer entsprechenden Rechtfertigung, zulässig.
Der Erwerb eines wesentlichen Bestandteils ist der Behörde jedenfalls (d.h. auch wenn es
sich um einen Erwerb handelt, der ohne erteilte Bewilligung erfolgen darf) gemäß § 28
WaffG der Waffenbehörde zu melden.


Das bedeutet für mich, wenn ich für Schusswaffen der Kat A (siehe bitte meine Ergänzung) entsprechend Zubehörteile haben möchte benötige ich eine Genehmigung und einen Vermerk "Zubehör" auf der WBK, wie es auch vor dem 14.12.2019 üblich war

Ergänzung ... ich sehe das als EVENTUELL möglichen Weg, den eigentlich besagt das WaffG und der Runderlass eine über "die doppelte Stückzahl hinausgehende Anzahl" und es steht nirgends etwas von Kat "A" !!!

Aber eventuell wäre das ein Weg, den die Behörde mitgehen KÖNNTE!!!

Aber noch ein Gedanke ... es geht ja eigentlich nur um die ANZAHL ... und es steht nirgends, dass es verboten ist Zubehör an Schusswaffen der Kat "A" zu verwenden ... also, wenn die doppelte Anzahl an Zubehörteilen überschritten wird, dann um den Zubehöreintrag ansuchen ... es gibt ja keine Bindung mehr zu einer Basiswaffe und damit müsste es egal sein, ob das Teil an Kat "A" oder "B" verwendet wird ...

Oder???
die meisten behoerden sagen heute die hast auch auf kat A wechselsysteme anspruch weil die umstufung der magazine auf kat A dich ned schlechter stellen darf

aber ich hab das ja auch schon selber mal wo gepostet
es stimmt schon
theoretisch keine wechselsysteme fuer A basiswaffen
praktisch kann ich quer durch oesterreich a handvoll leut die das haben und da gabs nie irgendwelche aufstoesse deshalb

Re: Verkauf von Wechselsystem Privat

Verfasst: Mi 10. Nov 2021, 12:45
von Simon80
gewo hat geschrieben:
Mi 10. Nov 2021, 11:56

die meisten behoerden sagen heute die hast auch auf kat A wechselsysteme anspruch weil die umstufung der magazine auf kat A dich ned schlechter stellen darf

aber ich hab das ja auch schon selber mal wo gepostet
es stimmt schon
theoretisch keine wechselsysteme fuer A basiswaffen
praktisch kann ich quer durch oesterreich a handvoll leut die das haben und da gabs nie irgendwelche aufstoesse deshalb
Ich hab letzte Woche diesbezüglich eine Anfrage an meine Behörde gestellt aber bisher noch keine Rückmeldung bekommen, werde es hier posten wenn etwas kommt.
Mit einer schriftlichen Bestätigung der Behörde wäre ich absolut safe auch wenn sich im nachhinein raustellen würde das dies eigentlich nicht erlaubt ist, oder?

Re: Verkauf von Wechselsystem Privat

Verfasst: Mi 10. Nov 2021, 12:47
von gewo
Simon80 hat geschrieben:
Mi 10. Nov 2021, 12:45
Mit einer schriftlichen Bestätigung der Behörde wäre ich absolut safe auch wenn sich im nachhinein raustellen würde das dies eigentlich nicht erlaubt ist, oder?
"safe" im sinne von es wird fuer dich schlusendlich keine nachhaltigen waffenrechtlichen konsequenzen haben: ja

aerger kanns natuerlich trotzdem geben, logisch
vorladung
anzeige
verwaltungsstrafverfahren
rechtfertigung
einspruch
usw

Re: Verkauf von Wechselsystem Privat

Verfasst: Mi 10. Nov 2021, 12:52
von AUG-andy
gewo hat geschrieben:
Mi 10. Nov 2021, 12:47
Simon80 hat geschrieben:
Mi 10. Nov 2021, 12:45
Mit einer schriftlichen Bestätigung der Behörde wäre ich absolut safe auch wenn sich im nachhinein raustellen würde das dies eigentlich nicht erlaubt ist, oder?
"safe" im sinne von es wird fuer dich schlusendlich keine nachhaltigen waffenrechtlichen konsequenzen haben: ja

aerger kanns natuerlich trotzdem geben, logisch
vorladung
anzeige
verwaltungsstrafverfahren
rechtfertigung
einspruch
usw
Wird sowas überhaupt schriftlich Bestätigt?
Mündlich ja, da hat die Behörde keine weiteren Ärger zu erwarten bei einer möglichen Falschinformation.

Re: Verkauf von Wechselsystem Privat

Verfasst: Mi 10. Nov 2021, 13:31
von Joewood
gewo hat geschrieben:
Di 9. Nov 2021, 19:38
geht aber nur von wechselsystem auf eine vollstaendige waffe
andersrum ist das so nicht moeglich
Das stimmt so nicht ganz...
Ist allerdings eingeschränkt auf Büchsenmacher. Der kann eine - z.B. defekte - vollständige Waffe sehr wohl zerlegen und die (sinnigerweise funktionierenden) Einzelteile als Zubehör/Ersatzteile verkaufen. Warum auch nicht? Bei Autos wird das genau so gemacht...
Welche Grätschen er dafür im ZWR machen muss, weiß ich nicht aber rein rechtlich ist es möglich - haben mir bereits 3 Büchser bestätigt