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Re: Erbschaftsfrage: WBK aber ohne Waffen?

Verfasst: So 17. Jan 2021, 20:08
von Webley455
Holadrio hat geschrieben:
So 17. Jan 2021, 19:59
Was ist jedoch wenn der Opa (mit 85) zwar alle Plätze zum vererben belegt hat, mit 90 noch nicht verstorben ist und aus gesundheitlichen Gründen jedoch den Nachweis zur Verlängerung seiner WBK nicht mehr machen kann?
Falls er keine Bewerbe geschossen hat und keine Nachschulung machen kann, wird er seine WBK an die Behörde zurückgeben müssen und die Waffen verkaufen müssen.

Re: Erbschaftsfrage: WBK aber ohne Waffen?

Verfasst: So 17. Jan 2021, 20:12
von Holadrio
WBK weg, Plätze weg und auch die "Platzhalter", wenn nicht vorher alles verkauft. Sch...., auch keine sichere Sache.

Re: Erbschaftsfrage: WBK aber ohne Waffen?

Verfasst: So 17. Jan 2021, 20:41
von combatmiles
naja wir leben in Ö... da gibst sicher Lösungen... allein schon wenn i dran denk wie mein Freund den "Waffenführerschein" gemacht hat..

Oder ich den Tauchschein... in Wien, net einmal nass geworden dabei..

Re: Erbschaftsfrage: WBK aber ohne Waffen?

Verfasst: So 17. Jan 2021, 21:16
von AUG-andy
combatmiles hat geschrieben:
So 17. Jan 2021, 20:41
naja wir leben in Ö... da gibst sicher Lösungen... allein schon wenn i dran denk wie mein Freund den "Waffenführerschein" gemacht hat..

Oder ich den Tauchschein... in Wien, net einmal nass geworden dabei..
Ja, das stimmt zu 100%. Zumindest beim Führerschein.

Re: Erbschaftsfrage: WBK aber ohne Waffen?

Verfasst: Mo 18. Jan 2021, 16:38
von alter Hase
Holadrio hat geschrieben:
So 17. Jan 2021, 19:59
Was ist jedoch wenn der Opa (mit 85) zwar alle Plätze zum vererben belegt hat, mit 90 noch nicht verstorben ist und aus gesundheitlichen Gründen jedoch den Nachweis zur Verlängerung seiner WBK nicht mehr machen kann?
Ja, das wäre halt dann Pech, dann sind die Platzhalter eben verloren. Es kann aber auch anders kommen:
Ich habe 2020 live einen 100jährigen erlebt, der beim Seidler den Waffenführerschein verlängert hat. Der lebt zwar im Heim, aber freiwillig gibt er nix ab hat er erklärt. Der beste Gag war aber die Aussage: "Gehörschutz? Brauch i ned, weil i dreh eh das Hörgerät ab!"

Re: Erbschaftsfrage: WBK aber ohne Waffen?

Verfasst: Mi 20. Jan 2021, 17:30
von Promo
Ergänzend vielleicht interessant: mir ist ein keine 3 Jahre alter Fall bekannt, wo die Behörde dem Erben sogar Plätze für die vom Verstorbenen besessene aber bei einem Händler in Depot befindliche Waffen bewilligt hat, sohin der Erbe mehr Plätze zusätzlich bekommen hat, als der Verstorbene gehabt hat. Diese waren hierfür auch dezidiert in der Verlassenschaft beim Notar angegeben.

PS: im Zuge einer Verlassenschaft können auch illegale Waffen legalisiert werden - sogar Kriegsmaterial (wenngleich dieses nur jemanden überlassen werden kann, der zu dessen Besitz berechtigt ist; ein Erbenprivileg gibt es allerdings für Kriegsmaterial iSd WaffG nicht, zudem die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen sehr restriktiv gehandhabt werden, sodass in den meisten Fällen lediglich eine Überlassung an einen zum Besitz berechtigten Gewerbetreibenden möglich ist).

Re: Erbschaftsfrage: WBK aber ohne Waffen?

Verfasst: Fr 22. Jan 2021, 11:01
von Joewood
alter Hase hat geschrieben:
Mo 18. Jan 2021, 16:38
Der beste Gag war aber die Aussage: "Gehörschutz? Brauch i ned, weil i dreh eh das Hörgerät ab!"
:lol: :lol: :lol: :lol: :lol:
Danke für den Lacher!

Re: Erbschaftsfrage: WBK aber ohne Waffen?

Verfasst: Mi 27. Jan 2021, 09:14
von doc steel
Holadrio hat geschrieben:
So 17. Jan 2021, 19:59
Was ist jedoch wenn der Opa (mit 85) zwar alle Plätze zum vererben belegt hat, mit 90 noch nicht verstorben ist und aus gesundheitlichen Gründen jedoch den Nachweis zur Verlängerung seiner WBK nicht mehr machen kann?
blede freg, dann is nix. aus ende.

Re: Erbschaftsfrage: WBK aber ohne Waffen?

Verfasst: Mi 27. Jan 2021, 09:18
von gewo
Promo hat geschrieben:
Mi 20. Jan 2021, 17:30
Ergänzend vielleicht interessant: mir ist ein keine 3 Jahre alter Fall bekannt, wo die Behörde dem Erben sogar Plätze für die vom Verstorbenen besessene aber bei einem Händler in Depot befindliche Waffen bewilligt hat, sohin der Erbe mehr Plätze zusätzlich bekommen hat, als der Verstorbene gehabt hat. Diese waren hierfür auch dezidiert in der Verlassenschaft beim Notar angegeben.
kann man versuchen
wird bei ganz vielen behoerden ned funktionieren ....

Re: Erbschaftsfrage: WBK aber ohne Waffen?

Verfasst: Mi 27. Jan 2021, 10:55
von Promo
Das war sicherlich auch dem geschuldet, dass der Verstorbene einer anderen waffenrechtlichen Behörde zuzuordnen war, als die des Erben. Der Erbe ging mit der Einantwortungsurkunde, in der eben alle vom Verstorbenen besessenen Waffen angegeben waren (ohne dass erwähnt wird, ob diese auf den Verstorbenen im ZWR gemeldet sind) zu seiner Behörde, welche daraufhin die WBK um die in der Einantwortungsurkunde angegebene Plätzezahl erweitert hat. Wenn sich die für den Erben zuständige Behörde nicht die Mühe macht, den Verstorbenen im ZWR zu überprüfen, dann erlangt sie nicht mal Kenntnis hierüber, wodurch ihr auch kein Vorwurf zu machen ist.

Re: Erbschaftsfrage: WBK aber ohne Waffen?

Verfasst: Mi 27. Jan 2021, 11:15
von KGR84
Ich kenne einen Fall, wo ein älterer Herr mit WBK, dessen Sohn ebenfalls WBK Besitzer, in einen körperlichen Zustand verfallen ist, der die Zuverlässigkeit nicht mehr gegeben hat. Beide waren voll, und beide hatten mehr oder weniger wertvolle Sammlerwaffen auf ihren WBKs.

Bei der Verwahrungskontrolle wurde festgestellt, dass aufgrund der körperlichen Schwäche des Vaters die WBK zu entziehen ist. Es wurde eine Frist ... von glaube einem Monat ... gesetzt, die Waffen zu veräussern. Der "potentiellen Erben" konnte keine einzige dieser Waffen übernehmen, da kein Anrecht auf Erweiterung ---> nur im Erbfall, nicht aber im Fall eines WBK Entzugs.

Zum Glück konnte ich einige dieser Waffen auch hier im Forum vermitteln.

Aber eigentlich a Frechheit, oder wie seht ihr das?

Re: Erbschaftsfrage: WBK aber ohne Waffen?

Verfasst: Mi 27. Jan 2021, 11:22
von gewo
Promo hat geschrieben:
Mi 27. Jan 2021, 10:55
Das war sicherlich auch dem geschuldet, dass der Verstorbene einer anderen waffenrechtlichen Behörde zuzuordnen war, als die des Erben. Der Erbe ging mit der Einantwortungsurkunde, in der eben alle vom Verstorbenen besessenen Waffen angegeben waren (ohne dass erwähnt wird, ob diese auf den Verstorbenen im ZWR gemeldet sind) zu seiner Behörde, welche daraufhin die WBK um die in der Einantwortungsurkunde angegebene Plätzezahl erweitert hat. Wenn sich die für den Erben zuständige Behörde nicht die Mühe macht, den Verstorbenen im ZWR zu überprüfen, dann erlangt sie nicht mal Kenntnis hierüber, wodurch ihr auch kein Vorwurf zu machen ist.
so einen fall gab es in wien vor ca 10 jahren da kam es angeblich zu einem strafverfahren gegen einen haendler
der notar der verlassenschaft hat beim haendler angerufen udn gefragt ob der haendler waffen verwahrt, welche im eigentum des verstorbene stehen.
der haender hat das bestaetigt und dem notar eine liste ueber die auf depot befindlichen waffen geschickt
der notar hat die waffen auf den erben eingeantwortet und der wollte sich bei der LPD wien die plaetze holen

das schreiben des haendlers an den notar hat dann zur einleitung eines verfahrens gegen den haendler gefuehrt

der haendler hat ja bestaetigt dass die waffen im eigentum des verstorbenen stehen
wenn die waffen im eigentum des verstorbene stehen dann haette der haendler keine meldung gem §28 (ueberlassung einer schusswaffe) an die behoerde richten duerfen als er die waffen uebernommen hat

wenn der verstorbene die WBK nach der ueberlassung der waffen an den haendler zurueck gegeben hat
und der handler bestaetigt dass die waffen im eigentum des verstorbene stehen
dann folgert daraus zwingend dass der haendler einem unberechtigten waffen ueberlassen hat

ist auf den ersten blick kompliziert
in wirklichkeit aber logisch

eine ueberlassungmeldung darf ein haendler nur machen wenn er das eigentum an einer waffe erworben hat
auch bei DEPOTwaffen
bei denen ist dieses eigentum halt mit einer kostenlosen rueckgabeoption verbunden (so ferne die voraussetzungen erfuellt werden)

Re: Erbschaftsfrage: WBK aber ohne Waffen?

Verfasst: Mi 27. Jan 2021, 11:23
von gewo
KGR84 hat geschrieben:
Mi 27. Jan 2021, 11:15
Ich kenne einen Fall, wo ein älterer Herr mit WBK, dessen Sohn ebenfalls WBK Besitzer, in einen körperlichen Zustand verfallen ist, der die Zuverlässigkeit nicht mehr gegeben hat. Beide waren voll, und beide hatten mehr oder weniger wertvolle Sammlerwaffen auf ihren WBKs.

Bei der Verwahrungskontrolle wurde festgestellt, dass aufgrund der körperlichen Schwäche des Vaters die WBK zu entziehen ist. Es wurde eine Frist ... von glaube einem Monat ... gesetzt, die Waffen zu veräussern. Der "potentiellen Erben" konnte keine einzige dieser Waffen übernehmen, da kein Anrecht auf Erweiterung ---> nur im Erbfall, nicht aber im Fall eines WBK Entzugs.

Zum Glück konnte ich einige dieser Waffen auch hier im Forum vermitteln.

Aber eigentlich a Frechheit, oder wie seht ihr das?
nein
so steht das eben im gesetz

wenns a sammlung ist kanns der erbe eh uebernehmen
wenns nur a "ansammlung" ist dann muss ers halt auf depot geben und verkaufen zug um zug

Re: Erbschaftsfrage: WBK aber ohne Waffen?

Verfasst: Mi 27. Jan 2021, 11:39
von KGR84
gewo hat geschrieben:
Mi 27. Jan 2021, 11:23
so steht das eben im gesetz

wenns a sammlung ist kanns der erbe eh uebernehmen
Ja so stehst im Gesetz ist für mich kein Ausschlusskriterium, dass ka Frechheit sein kann ...

"Übernehmen" kanns der Erbe nicht. Er kanns dann übernehmen wenn er die entsprechende Anzahl an Plätzen frei hat ... war nicht der Fall. Wie gesagt Anspruch auf Erweiterung gabs keine, da kein Erbfall ...

Re: Erbschaftsfrage: WBK aber ohne Waffen?

Verfasst: Mi 27. Jan 2021, 11:43
von gewo
KGR84 hat geschrieben:
Mi 27. Jan 2021, 11:39
gewo hat geschrieben:
Mi 27. Jan 2021, 11:23
so steht das eben im gesetz

wenns a sammlung ist kanns der erbe eh uebernehmen
Ja so stehst im Gesetz ist für mich kein Ausschlusskriterium, dass ka Frechheit sein kann ...

"Übernehmen" kanns der Erbe nicht. Er kanns dann übernehmen wenn er die entsprechende Anzahl an Plätzen frei hat ... war nicht der Fall. Wie gesagt Anspruch auf Erweiterung gabs keine, da kein Erbfall ...
a sammlung kannst immer erweitern
und mit dem grund der vererbung erst recht
es muessen halt die voraussetzungen fuer eine sammlung vorliegen

simma ehrlich
frueher war des egal was wer gesammelt hat
heute gibts dafuer halt genauere richtline

ist eine unerfreuliche situation und wennst willst ist es auch ungerecht
aber naja