Re: Kategorie A Z7/Z8 - Zwischen Verkauf und Kauf
Verfasst: Di 24. Nov 2020, 16:10
Stimmt, steht das so drin. Na Gott sei dank!
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nichts von dem was du schreibst stellt sicher dass die berechtigung dann nicht jedesmal am waffendokument geaendert werden mussJiggler hat geschrieben: ↑Di 24. Nov 2020, 15:57Lest doch den Runderlass, den ich drei Beiträge weiter oben geschrieben habe.
Da steht ja, dass man Magazine behalten kann beim Verkauf seiner §17 Waffe und auch erst zu einem späteren, nicht definierten Zeitpunkt, eine andere dazu passende Waffe kaufen kann, welche aber zum in der Zwischenzeit ggf. neu erworbenen Magazin passen muss. Wenn das nach Z9/10 rutschen würde, wäre das ja nicht explizit angeführt, da irrelevant.
Zudem bräuchte man auch jedes Mal nach einem Verkauf eine neue WBK, da auf der Rückseite ja vermerkt ist, wie viele Z9/10 Plätze man hat, wenn das rüberrutschen würde.
Ich werd voraussichtlich morgen mal bei der BH anrufen.Jiggler hat geschrieben: ↑Di 24. Nov 2020, 15:57Lest doch den Runderlass, den ich drei Beiträge weiter oben geschrieben habe.
Da steht ja, dass man Magazine behalten kann beim Verkauf seiner §17 Waffe und auch erst zu einem späteren, nicht definierten Zeitpunkt, eine andere dazu passende Waffe kaufen kann, welche aber zum in der Zwischenzeit ggf. neu erworbenen Magazin passen muss. Wenn das nach Z9/10 rutschen würde, wäre das ja nicht explizit angeführt, da irrelevant.
Zudem bräuchte man auch jedes Mal nach einem Verkauf eine neue WBK, da auf der Rückseite ja vermerkt ist, wie viele Z9/10 Plätze man hat, wenn das rüberrutschen würde.
das steht im runderlass?
Runderlass hat geschrieben: a) Der Inhaber einer Bewilligung gemäß § 17 Abs. 1 Z. 7 WaffG ist somit berechtigt eine entsprechende Faustfeuerwaffe zu erwerben. Er ist jedoch nicht verpflichtet, damit gleichzeitig auch ein großes passendes Magazin zu erwerben, dieses kann (muss aber nicht) zu einem späteren Zeitpunkt gekauft werden. Ein nicht passendes Magazin darf nicht erworben werden.
Umgekehrt kann der Inhaber einer Bewilligung gemäß § 17 Abs. 1 Z. 7 WaffG ein großes Magazin für Faustfeuerwaffen erwerben, ohne gleichzeitig die passende Faustfeuerwaffe erwerben zu müssen. Wird zu einem späteren Zeitpunkt eine Faustfeuerwaffe erworben, muss diese zum bereits besessenen Magazin kompatibel sein.
"Ein nicht passendes Magazin darf nicht erworben werden" zu einer bestehenden 17/1/7 waffemartin hat geschrieben: ↑Mi 25. Nov 2020, 09:14
das hat nix mit dem Stichtag zu tun und wurde hier auch schon gepostet
Runderlass hat geschrieben: a) Der Inhaber einer Bewilligung gemäß § 17 Abs. 1 Z. 7 WaffG ist somit berechtigt eine entsprechende Faustfeuerwaffe zu erwerben. Er ist jedoch nicht verpflichtet, damit gleichzeitig auch ein großes passendes Magazin zu erwerben, dieses kann (muss aber nicht) zu einem späteren Zeitpunkt gekauft werden. Ein nicht passendes Magazin darf nicht erworben werden.
Umgekehrt kann der Inhaber einer Bewilligung gemäß § 17 Abs. 1 Z. 7 WaffG ein großes Magazin für Faustfeuerwaffen erwerben, ohne gleichzeitig die passende Faustfeuerwaffe erwerben zu müssen. Wird zu einem späteren Zeitpunkt eine Faustfeuerwaffe erworben, muss diese zum bereits besessenen Magazin kompatibel sein.
Meiner hat es nichts gemacht. Immerhin kann sie dabei ja jedesmal die Hand aufhalten, wenn sich die Anzahl von Z9 oder 10 ändert, weil neue WBK nötig.
der kunde wird sich freuen wenn er mit jedem kat A waffenwechsel 180,- zahlen darf fuer a neue WBK ...
im prinzip nur dann wenn du die waffe nicht mehr besitzt mit der die magazine auf Z7 gemeldet wurden
klingt buergerfreundlich und nettTheCursedBaron hat geschrieben: ↑Do 26. Nov 2020, 14:38Hi Leute. Update:
Habe heute mit der Kollegin auf der BH telefoniert und ihr meine Situation geschildert. Sie hat mir Auskunft gegeben und gemeint, dass sie noch recherchiert und mich bei Abweichungen nochmal anruft. Bisher kein Anruf
Wenn man eine Waffe von einem A-Platz verkauft und in "absehbarer Zeit" eine neue mit den gleichen Magazinen darauf anmeldet, sieht sie es als sinnlos an, die Magazine auf Z10 und dann wieder zurück zu schieben. Das wäre für mich nur unnötig teuer. Wenn man seine Waffe vom A-Platz wegverkauft und sich keine mehr zulegt, zu der die Magazine passen, müssen die Mags auf Z10 verschoben werden.
Genau, jetzt liegt noch das AR-15 drauf und ich hab alle 30er Magazine dazugemeldet. Da aber meine nächste Anschaffung wieder AR-15 Mags aufnimmt, darf ich die Magazine laut Telefonat auf dem A-Platz Z8 liegen lassen, auch ohne Waffe.gewo hat geschrieben: ↑Do 26. Nov 2020, 17:04klingt buergerfreundlich und nettTheCursedBaron hat geschrieben: ↑Do 26. Nov 2020, 14:38Hi Leute. Update:
Habe heute mit der Kollegin auf der BH telefoniert und ihr meine Situation geschildert. Sie hat mir Auskunft gegeben und gemeint, dass sie noch recherchiert und mich bei Abweichungen nochmal anruft. Bisher kein Anruf
Wenn man eine Waffe von einem A-Platz verkauft und in "absehbarer Zeit" eine neue mit den gleichen Magazinen darauf anmeldet, sieht sie es als sinnlos an, die Magazine auf Z10 und dann wieder zurück zu schieben. Das wäre für mich nur unnötig teuer. Wenn man seine Waffe vom A-Platz wegverkauft und sich keine mehr zulegt, zu der die Magazine passen, müssen die Mags auf Z10 verschoben werden.
der haken dran ist dass der 17/1/8 platz dir doch nur den besitz der zur 17/1/8 waffe DAZUPASSENDEN magazine erlaubt oder?
die nicht mehr passenden muessen da definitiv weg