Re: Lauflaenge flinten ...
Verfasst: Do 20. Okt 2016, 08:29
Wenn sie fix drauf ist, zählt es so, wie wenn du den Schaft tauschen würdest. Also: Ja, sie zählt dazu. Sowas steht aber nirgends explizit.
Am einfachsten:Simon80 hat geschrieben: ↑Mi 1. Dez 2021, 14:20Ich muss den Thread leider Wiederbeleben, wie sieht es bei der Lauflänge bei Semi Auto Flinten aus?
Beispiel diese Molot:
https://www.vdb-waffen.de/de/waffenmark ... 12-76.html
Ok der Klappschaft geht nicht der müsste wenn dann blockiert werden aber wie siehts mit den 43cm lauflänge aus..... Zählt da der Bereich wo der Verschluss verriegelt auch zur Lauflänge? Kann man mit einer fixen Mündungsbremse den lauf verlängern?
Danke für die Info, heist fest verbunden schweißen oder nur nicht werkzeuglos entfernbar z.b mit hochfester Schraubensicherung und dementsprechendem Anzugsmoment?hasgunz hat geschrieben: ↑Mi 1. Dez 2021, 15:40Am einfachsten:Simon80 hat geschrieben: ↑Mi 1. Dez 2021, 14:20Ich muss den Thread leider Wiederbeleben, wie sieht es bei der Lauflänge bei Semi Auto Flinten aus?
Beispiel diese Molot:
https://www.vdb-waffen.de/de/waffenmark ... 12-76.html
Ok der Klappschaft geht nicht der müsste wenn dann blockiert werden aber wie siehts mit den 43cm lauflänge aus..... Zählt da der Bereich wo der Verschluss verriegelt auch zur Lauflänge? Kann man mit einer fixen Mündungsbremse den lauf verlängern?
Stab nehmen, von vorne in den Lauf vom geschlossenen System führen und abmessen.
Natürlich muss eine Mündungsbremse gegebenfalls abmontiert werden.
Weiters wird eine Mündungsbremse zum Teil vom Lauf, wenn sie mit diesem fest verbunden wird.
Ich würde dir empfehlen dies VOR dem Import zu machen, genauso wie mit dem fixiertem Klappschaft!
LG
Schrotwaffe kürzer als 90 cm und/oder Lauflänge kürzer als 45 cm ist eine verbotene Waffe nach Paragr 17 Abs.1 Z3.Simon80 hat geschrieben: ↑Mi 1. Dez 2021, 16:01Weils an der Stelle passt, wie siehts mit Schrot HA unter 60cm aus- sind die erlaubt weil Pistole und kein Gewehr?
Z.b. diese:
https://www.egun.de/market/item.php?id=8709149
Diese Diskussion gab es schon oft. Ich zitiere den offizellen Paragraphen, dann kann sich jeder ein Bild davon machen.Steyrer hat geschrieben: ↑Mi 1. Dez 2021, 16:17Schrotwaffe kürzer als 90 cm und/oder Lauflänge kürzer als 45 cm ist eine verbotene Waffe nach Paragr 17 Abs.1 Z3.Simon80 hat geschrieben: ↑Mi 1. Dez 2021, 16:01Weils an der Stelle passt, wie siehts mit Schrot HA unter 60cm aus- sind die erlaubt weil Pistole und kein Gewehr?
Z.b. diese:
https://www.egun.de/market/item.php?id=8709149
Eine Nicht-Schrotwaffe, mit der eine Schrotpatrone verschossen werden kann ist iO. Es kommt darauf an für was sie gemacht wurde.
Waffengesetz Österreich hat geschrieben:§ 17. (1) 3. von Flinten (Schrotgewehren) mit einer Gesamtlänge von weniger als 90 cm oder mit einer Lauflänge von weniger als 45 cm
Ich persönlich würde wegen der schwammigen Formulierung sagen: FestschweißenSimon80 hat geschrieben: ↑Mi 1. Dez 2021, 15:48Danke für die Info, heist fest verbunden schweißen oder nur nicht werkzeuglos entfernbar z.b mit hochfester Schraubensicherung und dementsprechendem Anzugsmoment?hasgunz hat geschrieben: ↑Mi 1. Dez 2021, 15:40Am einfachsten:
Stab nehmen, von vorne in den Lauf vom geschlossenen System führen und abmessen.
Natürlich muss eine Mündungsbremse gegebenfalls abmontiert werden.
Weiters wird eine Mündungsbremse zum Teil vom Lauf, wenn sie mit diesem fest verbunden wird.
Ich würde dir empfehlen dies VOR dem Import zu machen, genauso wie mit dem fixiertem Klappschaft!
LG
Lg
Ich verstehe worauf du hinaus willst ...Simon80 hat geschrieben: ↑Mi 1. Dez 2021, 16:01Weils an der Stelle passt, wie siehts mit Schrot HA unter 60cm aus- sind die erlaubt weil Pistole und kein Gewehr?
Z.b. diese:
https://www.egun.de/market/item.php?id=8709149
Die Auffassung, dass Schrotpistolen daher nicht unter § 17 Abs. 1 Z. 3 fallen könnten, da sie als solche gebaut wurden, und nie ein Gewehr (wie in genannter Ziffer) sind, hat mir gegenüber auch schonmal ein höherer Exekutivbeamter vertreten. Scheinbar ist sich hier aber die Behörde selbst nicht einig. Ich verweise in diesem Zusammenhang etwa auf den Judge Revolver, der explizit auch so gebaut und damit beworben wird, dass er mit .410er Schrot geschossen werden kann. Es ist daher nicht nur schwarz und weiß, wie manche Posts es vielleicht wirken lassen.§ 3. Faustfeuerwaffen sind Schußwaffen, bei denen die Geschosse durch Verbrennung eines Treibmittels ihren Antrieb erhalten und die eine Gesamtlänge von höchstens 60 cm aufweisen.
du musst es schon ganz zitieren:Simon80 hat geschrieben: ↑Fr 3. Dez 2021, 12:56Mich hats einfach nur interessiert, habe inzwischen im Ris ein Urteil gefunden wo dezidiert aufgeführt wird das eine Faustfeuerwaffe auch eine Flinte sein kann.
https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Lvw ... 18_00.html
"Gegenständlich handelt es sich bei der Waffe „BLAND & SON THOMAS“, Nr. ***, um eine Flinte und Faustfeuerwaffe. Diese beiden Begriffe schließen sich nach dem WaffG nicht aus. "
War natürlich "nur" ein Urteil aber trotzdem interessant.
So hab ichs eh gemeint, meine Überlegung die Länge gilt nur für Flinten und eine Faustfeuerwaffe kann keine Flinte sein ist also falsch.gewo hat geschrieben: ↑Fr 3. Dez 2021, 13:12du musst es schon ganz zitieren:Simon80 hat geschrieben: ↑Fr 3. Dez 2021, 12:56Mich hats einfach nur interessiert, habe inzwischen im Ris ein Urteil gefunden wo dezidiert aufgeführt wird das eine Faustfeuerwaffe auch eine Flinte sein kann.
https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Lvw ... 18_00.html
"Gegenständlich handelt es sich bei der Waffe „BLAND & SON THOMAS“, Nr. ***, um eine Flinte und Faustfeuerwaffe. Diese beiden Begriffe schließen sich nach dem WaffG nicht aus. "
War natürlich "nur" ein Urteil aber trotzdem interessant.
"Gegenständlich handelt es sich bei der Waffe „BLAND & SON THOMAS“, Nr. ***, um eine Flinte und Faustfeuerwaffe. Diese beiden Begriffe schließen sich nach dem WaffG nicht aus. (siehe Kommentar zum Waffengesetz 1996, 5. Auflage, Rudolf Keplinger, Michaela Löff) Auf Grund der geringen Länge der Waffe fällt diese unter die Definition des § 17 Abs. 1 Z. 3 WaffG. Dadurch, dass es sich somit um eine Verboten Waffe handelt, kann diese nicht mehr unter die Kategorie B fallen und ist als Kategorie A einzustufen. "
also:
JA, flinten koennen faustfeuerwaffen sein,
trotzdem gilt fuer sie die mindestlaenge ...
wenn du drunter bist dann ist sie kat A
orchideenthemaPromo hat geschrieben: ↑Sa 4. Dez 2021, 23:00Das ist ein LVwG Urteil, die sind nicht immer perfekt sondern hin und wieder auch mal sehr absurd. Will nicht sagen, dass das für dieses Urteil auch gilt, aber mit zusätzlichen/besseren Argumenten könnte das woanders oder in der ao. Revision anders aussehen. Insbesondere lesen sich die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Argumente sehr wirr und wie Gedankenfetzen, mit Fixierung auf die "Tigerabwehr".